Rente. Wer? Wie? Was? Warum?
Herausgegeben von der Fraktion DIE LINKE. im Landtag Mecklenburg-Vorpommern Lennéstraße 1 19053 Schwerin Telefon: 0385-52 52 500 Fax: 0385-52 52 509 E-mail: fraktion@dielinke.landtag-mv.de Internet: www.linksfraktionmv.de V.i.S.d.P.: Rasho Janew
Liebe Bürgerinnen und Bürger, immer wieder werde ich zu Fragen und Problemen bei der Rente angesprochen. Das ist nicht verwunderlich, denn das Rentenrecht ist ausgesprochen kompliziert. Hinzu kommen zahlreiche Mythen und Unwahrheiten, die sich um das Thema ranken und von den Regierungsverantwortlichen nur selten richtiggestellt werden. So wurde für die seit 1. Juli dieses Jahres geltende Rentenreform der Eindruck erweckt, dass es zu einer massenhaften Verrentung der 63-jährigen Beschäftigten kommen würde, was die Wirtschaftsleistung bedrohe und dass jede Mutter oder jeder Vater für ein vor 1992 geborenes Kind einen vollen Rentenpunkt zusätzlich erhalten würde. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Diese und andere zumindest missverständliche Aussagen möchte ich Ihnen mit dieser Handreichung erläutern. Was Sie wissen müssen, um ein zutreffendes Bild zu erhalten, erkläre ich unter Rentenreform 2014 die Realität. Vorangestellt habe ich einige Fakten zur gesetzlichen Altersrente, die helfen sollen, das System zu verstehen. Einige Fachbegriffe finden Sie im Glossar. Wenn Sie nach dem Lesen weitere Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, sich an mich zu wenden. Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen kann. Eine gute Zeit wünscht Ihnen Karen Stramm rentenpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion
Wie ist die Alterssicherung aufgebaut? Das bundesdeutsche Rentensystem setzt auf 3 Säulen: die gesetzliche Rentenversicherung die private Rentenversicherung und die betriebliche Rentenversicherung. Durch die Überführung der Ansprüche aus DDR-Sonderversorgungssysteme und Betriebsrenten in die gesetzliche Rentenversicherung verfügen die meisten ostdeutschen Rentnerinnen und Rentner und die rentennahen Jahrgänge im Alter nur über die Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer erhält Altersrente? Anspruchsberechtigt auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung sind pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt haben. Anspruch auf eine Regel-Altersrente besteht nach dem Erreichen der Altersgrenze. Diese liegt heute je nach Geburtsjahrgang zwischen dem vollendeten 65. Und 67. Lebensjahr. Im Jahr 2012 bezogen in der Bundesrepublik 20,6 Millionen Menschen eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. In Mecklenburg-Vorpommern waren es 460 000 oder 29 Prozent der Bevölkerung, im Vergleich zu 23,7 Prozent im Bundesdurchschnitt. Wie hoch ist die durchschnittliche Rente? Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag im Jahr 2012 bei 998 Euro für Männer und 739 Euro für Frauen. Bei gleichem Beruf und gleichen Beitragszeiten unterscheiden sich die Altersrenten noch immer zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Ein Altersrentner in Ostdeutschland erhält im Durchschnitt etwa 140 Euro weniger als sein Kollege in Westdeutschland. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag betrug im Jahr 2012 in Mecklenburg-Vorpommern 976 Euro für Männer und 865 Euro für Frauen.
Was bestimmt die Rentenhöhe? Die Rentenhöhe ist das Ergebnis verschiedener Faktoren. Dazu gehören der Zugangsfaktor der Rentenart, der Rentenbeginn ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze wird mit Abzügen von 0,3 Prozent pro Monat, bis zu 15 Jahren sanktioniert, die Versicherungszeit, die Entgeltpunkte aus den Beiträgen und der aktuelle Rentenwert. Letzterer wird jährlich neu für die alten und neuen Bundesländer getrennt bestimmt. Nach dem Einigungsvertrag sollte das lediglich für eine kurze Übergangsperiode gelten. Anpassung am Rentenwerte West Rentenwerte Ost 1. Juli 2001 25,31 22,06 1. Juli 2002 25,86 22,70 1. Juli 2003 26,13 22,97 2004, 2005 und 2006 ausgesetzt 1. Juli 2007 26,27 23,09 1. Juli 2008 26,56 23,34 1. Juli 2009 27,20 24,13 2010 ausgesetzt 1. Juli 2011 27,47 24,37 1. Juli 2012 28,07 24,92 1. Juli 2013 28,14 25,74 1. Juli 2014 28,61 26,39 1. Juli 2015 29,21 27,05
Warum sinken die Zahlbeträge? Wer 2010 in Mecklenburg-Vorpommern erstmals Altersrente bezog, erhielt 39 Euro weniger als derjenige, der 10 Jahre vorher im Jahr 2000 Altersrentner wurde. Das ist das Ergebnis von Arbeitslosigkeit, Teilzeitarbeit, geringfügig entlohnter Beschäftigung und den generell niedrigen Erwerbseinkommen. Die sinkenden Zahlbeträge sind aber auch das Ergebnis der Bundespolitik wie der Absenkung des Rentenniveaus, der Erhöhung des Alters für die Regelaltersrente und den Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbezug. Wenn hier nicht gegengesteuert wird, werden die Zahlbeträge insbesondere in Ostdeutschland weiter sinken. Wissenschaftler am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung rechnen damit, dass Männer der Geburtsjahrgänge 1967 bis 1971 in den ostdeutschen Ländern im Durchschnitt nur noch 600 Euro Altersrente erhalten, Frauen der gleichen Alterskohorte sogar nur noch knapp 500 Euro. Damit wäre Altersarmut der Normalzustand in den ostdeutschen Ländern. Bereits heute sind rund 12 Prozent aller Altersrentner im Bundesdurchschnitt armutsgefährdet, d.h. ihr Einkommen liegt unter 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoeinkommen. In Mecklenburg-Vorpommern waren 2009 schon 13,9 Prozent armutsgefährdet 15,6 Prozent der Frauen und 11,3 Prozent der Männer mit 65 und mehr Lebensjahren. Was bleibt vom Zahlbetrag brutto gleich netto? Rentnerinnen und Rentner sind bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Der Beitragssatz beiträgt bei Pflichtversicherten 8,2 Prozent für die Krankenversicherung und 1,95 Prozent für die Pflegeversicherung. Die Nettorente liegt also mehr als 10 Prozent unter dem Rentenzahlbetrag. Seit dem Jahr 2005 gilt auch für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Bis dahin waren gesetzliche Renten weitgehend steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er erhöht sich von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent bei Rentenbeginn im Jahre 2020. Es gelten Freibeträge. Bei einem Renteneintritt im Jahre 2012 lag die Grenze etwa bei 1200 Euro. Alle Beträge darunter waren steuerfrei. Seit 1. Juli 2014 gilt das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es bringt die abschlagsfreie Rente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr und eine bessere Anerkennung der Erziehung für vor 1992 geborene Kinder.
Rentenreform 2014 die Realität Wer kann abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen? Nur wer über 45 Beitragsjahre bei der Rentenversicherung verfügt und zwischen dem 1. Juli 1951 und dem 31. Dezember 1952 geboren ist, kann die abschlagsfreie Altersrente mit der Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Er oder sie müsste ab dem 18. Lebensjahr durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder Rentenpunkte durch Anrechnungszeiten erworben haben, wie für Kindererziehung, Wehrdienst oder Arbeitslosigkeit. Schul- und Studienzeiten zählen hier nicht. Für sie werden seit 2009 keine Rentenpunkte mehr angerechnet. Auch Zeiten der Arbeitslosenhilfe und des Hartz-IV-Bezugs sowie zwei Jahre Arbeitslosigkeit vor dem Rentenbeginn zählen nicht als Versicherungszeiten. Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung auf die Drohung der Arbeitgeber und der CDU mit einer angeblich massenhaften Frühverrentung mit 61 Jahren reagiert. In den östlichen Bundesländern erfüllen die meisten Menschen die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente mit dem vollendeten 63. Lebensjahr nicht. Es fehlen schlicht die Beitragsjahre. Wer in den letzten Jahren in Mecklenburg- Vorpommern erstmals Altersrente bezog, hatte als Mann im Durchschnitt 41 und als Frau im Durchschnitt 39 Beitragsjahre. Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die Regelaltersgrenze für diejenigen, die über 45 Versicherungsjahre bei der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, ab dem Geburtsjahr 1953 um jährlich 2 Monate. Diejenigen, die 1964 geboren sind, erreichen den abschlagsfreien Rentenzugang mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres, was bereits heute für besonders langjährige Versicherte möglich ist. Für die Menschen, die über keine 45 Versicherungsjahre verfügen, ändert das neue Gesetz nichts. Sie müssen über das 65. Lebensjahr hinaus versicherungspflichtig arbeiten, wenn sie ihre Altersrente abschlagsfrei erhalten wollen.
Wird die Gerechtigkeitslücke bei der Mütterrente geschlossen? Bislang können Mütter oder Väter für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, in der gesetzlichen Rentenversicherung 3 Rentenpunkte pro Kind angerechnet bekommen. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, war es nur ein Rentenpunkt. Dieser kann sich ab dem 1.Juli 2014 auf zwei Rentenpunkte erhöhen. Damit wird die Ungleichbehandlung von Erziehungszeiten verringert. Eine Gleichbehandlung wird aber nicht hergestellt. Die Gerechtigkeitslücke wird keineswegs geschlossen. Ein Rentenpunkt entspricht im Westen 29,81 Euro und im Osten 28,92 Euro. Das ist keine Gleichbehandlung. Zwei oder drei Rentenpunkte erhalten die Mütter oder Väter allerdings nur, wenn sie ihr Kind ein Jahr zu Hause betreut haben. Wer bald wieder berufstätig war und damit eigene Rentenpunkte erworben hat, für den werden die eigenen Rentenpunkte mit den Anrechnungsmöglichkeiten für die Kindererziehung verrechnet. Da die Summe der Rentenpunkte pro Jahr fixiert ist, werden die Frauen oder Männer, die noch keine Altersrente beziehen, für ihre vor 1992 geborenen Kinder keinen vollen zusätzlichen Rentenpunkt erhalten. Wer vor dem 1. Juli 2014 bereits Altersrente bezog, dem wird unabhängig vom Verdienst ein zweiter Rentenpunkt gutgeschrieben. Diese Ungleichbehandlung bei der Anrechnung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder wird mit der bisherigen Praxis für Bestandsrentner begründet. Zahlen die Jungen drauf? Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Generationenvertrag auf einem Umlagesystem. Das heißt, die heutigen Beitragszahler finanzieren mit ihren Beiträgen die gegenwärtigen Renten und erwerben im Gegenzug den Anspruch auf ihre künftige Rente, die durch die folgenden Beitragszahler finanziert wird. In der gesamten Bundesrepublik wird die Zahl derer, die abschlagsfrei mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in Altersrente gehen können, auf etwa 30 Prozent der Männer und weniger als 14 Prozent der Frauen gerechnet. In den ostdeutschen Ländern dürften es deutlich weniger Anspruchsberechtigte sein. Diese Leistung wird also die Rentenkassen und die Beitragszahler nicht sehr belasten. Anders wird es bei der geplanten Mütterrente sein. Die Anerkennung von Erziehungszeiten
war bisher eine rentenfremde Leistung. Sie wurde als gesamtgesellschaftliche Leistung gesehen und deshalb aus dem Bundeshaushalt finanziert. Das wird nun geändert. Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung lässt alle Erziehungszeiten zunächst bis zum Jahr 2018 allein aus der Rentenversicherung finanzieren. Damit wird der Spielraum für die wirklich notwendigen Reformen beschnitten: eine bessere Rente für erwerbsgeminderte Menschen, die längst überfällige Angleichung der Rentenberechnung von Ost an West, gleiche Anerkennung von Erziehungszeiten in Ost und West aus Steuermitteln, eine Korrektur der Überführung des DDR-Rentenrechts in bundesdeutsches Recht, die Wiedereinführung der abschlagsfreien Rente nach 40 Versicherungsjahren, spätestens mit der Vollendung des 65 Lebensjahres, die Wiedereinführung und Stabilisierung des Rentenniveaus bei 53 Prozent der letzten Einkünfte, wie im Jahr 2000, die Rücknahme der Kürzungsfaktoren bei der Rentenberechnung, die Abschaffung der privaten Riester- Förderung und den Wegfall der Besteuerung der Altersrente. Anstelle von Reförmchen fordern wir: eine bessere Rente für erwerbsgeminderte Menschen, die längst überfällige Angleichung der Rentenberechnung von Ost an West, gleiche Anerkennung von Erziehungszeiten in Ost und West aus Steuermitteln, eine Korrektur der Überführung des DDR-Rentenrechts in bundesdeutsches Recht die Wiedereinführung der abschlagsfreien Rente nach 40 Versicherungsjahren, spätestens mit der Vollendung des 65 Lebensjahres, die Wiedereinführung und Stabilisierung des Rentenniveaus, bei 53 Prozent der letzten Einkünfte, wie im Jahr 2000, die Rücknahme der Kürzungsfaktoren bei der Rentenberechnung, die Abschaffung der privaten Riester-Förderung und den Wegfall der Besteuerung der Altersrente. Die gesetzliche Rente muss wieder den erreichten Lebensstandard sichern!
Anträge der Linksfraktion zur Rente seit 2011 Alarmierende Armutsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern umgehend wirksame Maßnahmen zur Armutsbekämpfung initiieren, Aussprache zum Thema gemäß 43 Ziffer 2 GO LT, Teil Altersarmut, Drs. 6/61 vom 30.1.2014 Armuts- und Reichtumsbericht für Mecklenburg-Vorpommern erarbeiten, Drs. 6/1742 vom 10.04.2013 Erwerbsminderungsrentenrecht reformieren, Drs. 6/1648 vom 06.03.2013 Altersarmut verhindern - armutsfeste Rente einführen, Drs. 6/1130 vom 12.09.2012 Altersarmut verhindern - die Rentenberechnung endlich angleichen, Drs. 6/567 vom 11.04.2012 Rentengesetzliche Regelungen ändern - gesetzliche Rente zur armutsfesten Säule der Alterssicherung machen, Drs. 6/76 vom 02.11.2011
Glossar Zugangsfaktor: wird durch das gesetzliche Renteneintrittsalter und den tatsächlichem Rentenbeginn bestimmt ( 77 SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, wenn der Versicherte zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt die Altersrente beginnt. Er ist größer, wenn der Versicherte über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus arbeitet und die Rente erst später in Anspruch nimmt und er ist kleiner als 1,0 bei vorzeitigem Beginn der Altersrente. Rentenartfaktor: In der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung werden die unterschiedlichen Rentenarten unterschiedlich bewertet ( 67 SGB VI). Altersrenten mit dem Faktor 1,0, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Faktor 0,5 Renten wegen voller Erwerbsminderung mit dem Faktor 1,0, Halbweisenrenten mit dem Faktor 0,1 und Vollweisenrenten mit dem Faktor 0,2 um einige zu nennen. Rentenformel: Persönliche Entgeltpunkte Zugangsfaktor Rentenartfaktor aktueller Rentenwert = Rentenhöhe pro Monat Persönliche Entgeltpunkte: Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer monatlich einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz des Erwerbseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze an die Rentenversicherungsträger zahlen ( 66 SGB VI). Entspricht der Verdienst und folglich der Beitrag zur Rentenversicherung dem Durchschnitt aller Versicherten, erhält der Versicherte einen persönlichen Entgeltpunkt beim Rentenversicherungsträger. Ausbildungszeiten, Wehrdienst, Zivildienst, Mutterschaftszeiten, Kindererziehungszeiten, Arbeitsunfähigkeitszeiten werden im Rentenrecht und damit in den persönlichen Entgeltpunkten anerkannt. Dafür gibt es umfangreiche Regelungen, wie zuletzt bei der Mütterrente. aktueller Rentenwert: Er wird jährlich neu aus den Bruttolöhnen des Vorjahres berechnet ( 68 SGB VI). Steigen diese, wird auch der Rentenwert angehoben, jeweils am 1. Juli. Der aktuelle Rentenwert wird getrennt für die alten und neuen Bundesländer erstellt.
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