S T A D T GEVELSBERG. Hinweisbekanntmachung

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Transkript:

S T A D T GEVELSBERG Hinweisbekanntmachung Die Stadt Gevelsberg weist auf folgende öffentliche Bekanntmachung in der Westfälischen Rundschau und der Westfalenpost am 05.01.2018 hin (nachrichtliche Wiedergabe des Bekanntmachungstextes): Bauleitplanung der Stadt Gevelsberg; Bebauungsplan Nr. 67 Mönkesstück - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gem. 4 Abs. 2 BauGB Der Rat der Stadt Gevelsberg hat in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Beschlüsse gefasst: a) Die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB (s. Anlage 1 zu dieser Vorlage) und die Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB (s. Anlage 2 zu dieser Vorlage) werden zur Kenntnis genommen und die Abwägungsvorschläge hierzu (s. Anlage 3 und 4 zu dieser Vorlage) gebilligt. b) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 67 Mönkesstück (s. Anlage 5 zu dieser Vorlage), der Entwurf der Begründung (s. Anlage 6 zu dieser Vorlage) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan (s. Anlage 7 zu dieser Vorlage) und die Artenschutzprüfung Stufe I (s. Anlage 8 zu dieser Vorlage) werden gebilligt. c) Es wird beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 67 Mönkesstück (s. Anlage 5 zu dieser Vorlage), den Entwurf der Begründung (s. Anlage 6 zu dieser Vorlage) sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplan (s. Anlage 7 zu dieser Vorlage), die Artenschutzprüfung Stufe 1 (s. Anlage 8 zu dieser Vorlage), sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats mindestens jedoch 30 Tage öffentlich auszulegen sowie die Beteiligung der Behörden gem. 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. d) Der in Anlage 9 zu dieser Vorlage beigefügte Text für die Amtliche Bekanntmachung zur Offenlage wird vorbehaltlich der vorangegangenen Beschlussfassungen zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet liegt an der Rosendahler Straße und soll über eine neu zu schaffende Anbindung erschlossen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke der Gemarkung Gevelsberg Flur 2 Flurstücke 44, 83, 290 (teilweise) und 401 (teilweise) mit einer Gesamtfläche von etwa 1,85 ha. Die Lage des Plangebiets ist aus dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung Ziel und Zweck der Planung ist es, für eine ortsanasässige Firma dringend notwendige gewerbliche Bauflächen zur betrieblichen Erweiterung bereitzustellen. Im Rahmen der

Erweiterung ist der Neubau von Produktionshallen nahe des bisherigen Standortes der Produktionsfirma geplant. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit sich in der Zeit vom 12.01.2018 bis 12.02.2018 einschließlich im Flur des 2. Obergeschosses (zwischen den Zimmern 208 und 213) des Rathauses zu Gevelsberg, Rathausplatz 1, während der Dienststunden und zwar montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr über den dort ausgestellten Entwurf des Bebauungsplans, die Begründung inkl. des Umweltberichtes einschließlich der dazugehörigen Anlagen, wie der Artenschutzprüfung Stufe 1, dem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der Eingriffs/ Ausgleichsbilanzierung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu informieren, mündlich oder schriftlich zu äußern und die Planung mit den zuständigen Dienstkräften zu erörtern. Die Unterlagen sind ferner auf der Homepage der Stadt Gevelsberg unter http://www.gevelsberg.de/wirtschaft/planen-und-bauen/bebauungspläne- Innenbereichssatzung/Aktuelle-Bebauungsplanverfahren und im zentralen Internetportal des Landes NRW unter: abrufbar. https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-undressourcenschutz/planungsrecht/umweltvertraeglichkeitspruefung/ Die Bekanntmachung ist im Internet unter der Internetadresse www.gevelsberg.de und der Rubrik Bürgerservice-Aktuell-Amtliche Bekanntmachungen abrufbar. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach 4a Abs. 6 Baugesetzbuch unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung dann unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Verfügbare umweltbezogene Informationen Mit den Planunterlagen liegen allgemeine umweltbezogene Informationen im Rahmen des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 67 Mönkesstück aus. Als Anlage zur Begründung werden der Landschaftspflegerische Begleitplan sowie die Artenschutzprüfung Stufe 1 ausgelegt. Zusätzlich werden die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt. Diese umfassen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung die Stellungnahmen der Unteren Immissionsschutzbehörde mit dem Hinweis, dass ggf. bei Errichtung des Betriebes eine Geräusch- sowie Geruchsimmissionsprognose erforderlich sein kann.

der Unteren Landschaftsbehörde mit allgemeinen Bedenken, da ein kleiner Teil der Fläche als Landschaftsschutzgebiet dargestellt ist. der Bezirksregierung Arnsberg, die darauf hinweist, dass die Lärmimmissionsrichtwerte aufgrund des Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung zu berücksichtigen sind. Weiterhin liegt eine Stellungnahme mit Umweltbezug eines Bürgers vor. Diese umfasst Bedenken aus: ökologischer und naturschutzrechtlicher Sicht aufgrund der Versiegelung der Flächen und den damit verbundenen Gefahren unter Berücksichtigung des Klimawandels, der Gefahr für die heimische Flora und seltene Tierarten sowie des Ungleichgewichts des Ökosystems. Sicht des Immissionsschutzes und der Luftqualität, da eine Belastung durch Industrielärm und Geruchsbelastung befürchtet wird. Die Begründung zum Bebauungsplan umfasst umweltbezogene Aussagen zum Immissionsschutz. Als Umweltinformation liegt als Teil der Begründung der Umweltbericht vor, der die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit, Tiere/ Pflanzen/ Biologische Vielfalt, Boden Wasser, Klima/ Luft, Landschaft, Kultur-/ sonstige Sachgüter und ihre Wechselwirkungen untereinander prüft. Aufbauend auf der Darstellung und Bewertung der Schutzgüter unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Raumes und dem geplanten Vorhaben wird eine Bilanzierung der Auswirkungen erarbeitet. Ferner werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffes sowie Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz festgesetzt und dargestellt. Artenschutzprüfung Stufe 1 Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Artenschutzprüfung der Stufe I) gemäß Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erstellt worden. Dieser Fachbeitrag berücksichtigt die Belange des Artenschutzes, wobei mögliche Betroffenheiten streng geschützter Arten (europäisch geschützte FFH-Anhang IV-Arten) sowie europäische Vogelarten dargelegt werden. Eine mögliche Betroffenheit besteht für fünf potenziell vorkommende relevante Arten. Hierbei ist ein genereller Eingriff in die Lebensräume dieser planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben nicht auszuschließen. Unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungs- und konfliktvermeidenden Maßnahmen wird der derzeit günstige Erhaltungszustand gewahrt bzw. nicht weiter verschlechtert. Bei Umsetzung der genannten Maßnahmen sind im Geltungsbereich des Vorhabens derzeit keine Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatschG durch die Realisierung des Vorhabens erfüllt. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ging die Artenschutzprüfung der Stufe 1 voraus, deren Ergebnisse inkl. abgeleiteter Maßnahmen in den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag eingeflossen sind. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag dient der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffe. Dazu wurden zunächst die ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten im Plangebiet sowie im näheren Eingriffsbereich ermittelt und bewertet. Der Landschaftspflegerische Begleitplan berücksichtigt dabei den besonderen Artenschutz. Die sich daraus ergebenen erforderlichen Maßnahmen sind wesentlicher Bestandteil der landschaftspflegerischen Maßnahmenplanung. 3

Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss des Rates wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gevelsberg, 22.12.2017 gezeichnet Claus Jacobi Bürgermeister Bekanntmachung im Internet, Homepage der Stadt Gevelsberg: 03.01.2018 12.01.2018

D E R B Ü R G E R M E I S T E R FACHBEREICH STADTENTWICKLUNG UND UMWELT Dezember 2017 Ohne Maßstab