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Wiederholung Strafrecht AT 1. Woche Das vorsätzliche Erfolgsdelikt Der Gutachtenstil Versuch und Rücktritt 2. Woche Die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe Das Fahrlässigkeitsdelikt Die ErfolgsqualifikationDas Unterlassungsdelikt 3. Woche Irrtümer Mittelbare Täterschaft / Mittäterschaft Anstiftung / Beihilfe Konkurrenzen
Irrtümer Überblick über die wichtigsten Irrtümer Irrtum = Fehlvorstellung von etwas Tatbestandsirrtum 16 I 1 StGB - Error in persona - aberratio ictus - Irrtum über den Kausalverlauf Erlaubnistatbestandsirrtum Verbotsirrtum 17 I StGB
Irrtümer Der Tatbestandsirrtum 16 I S. 1 StGB Tatbestandsirrtum Irrtum bezieht sich auf Umstand des obj. Tatbestands Für Bedeutungskenntnis reicht sog. Parallelwertung in der Laiensphäre Sonderfälle des 16 I S.1 StGB insb. Error in persona Aberratio ictus Irrtum über den Kausalverlauf
Der Tatbestandsirrtum 16 I S. 1 StGB Abgrenzung error in persona/ aberratio ictus Error in persona A kriegt eine drauf Zielt auf B, trifft auch B B Aberratio ictus A A kriegt eine drauf B
Der Tatbestandsirrtum 16 I S. 1 StGB Irrtum über den Kausalverlauf Irrtum über den Kausalverlauf dann, wenn tatsächlicher Kausalverlauf vom vorgestellten abweicht Täter - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zielobjekt Abgrenzung unwesentlich und wesentliche Abweichung Def: Wesentlich ist die Abweichung dann, wenn sie sich nicht mehr innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung befindet. Dann Irrtum erheblich! 16 I S.1 StGB Vorsatz entfällt
Irrtümer Der Verbotsirrtum 17 StGB Unrechtsbewusstsein fehlt Täter hat keine Einsicht, Unrecht zu tun bzw. gegen das Recht zu verstoßen Maßgeblich für Strafbarkeit: Vermeidbarkeitskriterium Fälle: Def: unvermeidbar, wenn Täter nach den Umständen und seinen Fähigkeiten keine Möglichkeit hatte, Recht einzusehen bzw. Auskunft zu holen Direkter Verbotsirrtum = Irrtum über Existenz eines Verbotes Erlaubnisirrtum = Irrtum über Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, der nicht von der Rechtsordnung anerkannt ist.
Irrtümer Erlaubnistatbestandsirrtum Def: Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrige Umstände annimmt, die, wenn sie tatsächlich vorlägen, ihn rechtfertigen würden Unterschied zum Erlaubnisirrtum 17 I StGB Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter irrt über Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes, den die Rechtsordnung nicht kennt Erlaubnistatbestandsirrtum: Täter irrt über tatsächliche Umstände Prüfungsort: Niemals im Vorsatz, da tatsächliche Rechtswidrigkeit noch nicht geklärt Besser: extra Prüfungspunkt nach Rechtswidrigkeit Hier dann hypothetische Rechtfertigung nach Vorstellung des Täters prüfen
Irrtümer Erlaubnistatbestandsirrtum Lösung umstritten strenge Schuldtheorie - 17 I StGB direkt Täte weiß über tatbestandsmäßiges Handeln, insb. über eigentliches Verboten sein der Handlung Kein Unterschied zu Erlaubnisirrtum eingeschränkte Schuldtheorie - 16 I StGB analog Täter handelt an sich rechtstreu, steht demjenigen näher, der im Tatbestandsirrtum handelt Schussel nicht gleich Schurke - Nicht sachgerecht - Täter will sich eigentl. Rechtstreu verhalten - Schussel nicht gleich Täter böswillige Teilnehmer eben so straflos rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie - 16 I StGB entsprechend Tatbestandsvorsatz bleibt bestehen, aber die Vorsatzschuld entfällt Nur die Rechtsfolge des 16 StGB findet Anwendung Schuldvorsatz entfällt
Irrtümer Beispielfälle Fall 1: A will Schießübungen auf einem Baumstumpf machen, er schießt dabei aber auf seinen Feind B, den A wegen schlechter Sicht mit dem Baumstumpf verwechselte. Unkenntnis bzgl. Mensch -> error in persona: 16 I 1 StGB (+) Fall 2: A will B mit einem Kopfschuss töten. Der Schuss trifft allerdings wegen einer plötzlichen Bewegung des B dessen Oberschenkel und die dort verlaufende Hauptschlagader, so dass B in kürzester Zeit verblutet. Unkenntnis bzgl. Kausalität -> aber 16 I 1 StGB (-) unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs
Irrtümer Beispielfälle Fall 3: A will B, der auf dem Bürgersteig läuft erschießen. Er trifft jedoch nur ein Verkehrsschild. Die Kugel prallt jedoch in die Pfote des Hund des C, der daraufhin beginnt zu bellen. Davon erschrocken stolpert B auf die Straße und wird von einem Krankenwagen überfahren. B ist tot. Unkenntnis bzgl. Kausalität -> 16 I 1 StGB (+), wesentliche Abweichung ABER etwaige Fahrlässigkeit prüfen! Fall 4: A wirft mit Absicht einen Stein Richtung B. Der Stein verändert jedoch wegen starkem Wind die Flugrichtung und trifft den neben B stehenden C. Unkenntnis bzgl. Verletzungsobjekt -> aber 16 I 1 StGB (+), aberratio ictus ABER Versuch bzgl. B, Fahrlässigkeit bzgl. C!
Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 StGB Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter geht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter geht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen
Täterschaft und Teilnahme Arten der Täterschaft - 25 StGB 25 I Alt. 1 StGB Unmittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat selbst und alleine 25 I Alt. 2 StGB mittelbare Täterschaft Täter begeht die Tat durch einen anderen 25 II StGB Mittäterschaft Täter begeht die Tat gemeinsam mit anderen
Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach 49Abs. 1 zu mildern. 26 Anstiftung Der Täter bestimmt jemanden die Tat zu begehen 27 Behilfe Der Gehile hilft dem Täter bei dessen Tat
Täterschaft und Teilnahme Arten der Teilnahme - 26 StGB Anstiftung - 27 StGB Beihilfe 26 StGB Anstifter Täter (über-) beredet jemanden, die Tat als eigene zu begehen 27 Beihilfe Gehilfe hilft einem Täter bei dessen Tat ohne die Tat als eigene zu wollen Bring den um!
Terminologie Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme Abgrenzung strittig Kern des Streits: objektive oder subjektive Teilnahmelehre h.m.: Tatherrschaftslehre Beteiligter Täter Der Täter hält den Geschehensablauf steuernd in den Händen und will die Tat als seine eigene. Formen der Täterschaft: Unmittelbare Täterschaft, 25 I 1. Var. StGB Mittelbare Täterschaft, 25 I 2. Var. StGB Mittäterschaft, 25 II StGB Teilnehmer Der Teilnehmer fördert lediglich eine fremde Tat und will die Tat nicht als seine eigene. Formen der Teilnahme: Anstiftung, 26 StGB Beihilfe, 27 StGB
Prüfungsaufbau: mittelbare Täterschaft A. Strafbarkeit des Werkzeuges Scheitert i.d.r. an einem Strafbarkeitsdefizit Ausnahme: Täter hinter dem Täter (str.) Strafbarkeit des Werkzeuges bei vermeidbarem Verbotsirrtum Werkzeug wird genötigt, ohne dass die Schwelle des 35 StGB erreicht wird Organisationsherrschaft (eine m.m. nimmt hier Mittäterschaft an) B. Strafbarkeit des Hintermannes I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 1. Erfolg 2. Der Hintermann handelt nicht unmittelbar; ggf. Zurechnung des Handelns des Werkzeuges gem. 25 I 2. Var. StGB 1. Strafbarkeitsdefizit beim Tatmittler (verweis nach oben) 2. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller obj. Tatbestandsmerkmale; insb. Tatherrschaft II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp.: Wie geplant, schlagen A und B gemeinsam auf X ein. Strafbarkeit von A und B gem. 223, 25 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand A und B haben gemeinsam den obj. Tatbestand der Körperverletzung erfüllt Jede einzelne Verletzungshandlung von A und B können ihnen gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen (hier völlig unproblematisch; daher kurzfassen) Gemeinsamer Tatplan (+) Gemeinsamer Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (Wichtig: Kann nicht über 25 II zugerechnet werden) A und B hatten den Vorsatz, die obj. Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung bei X zu erfüllen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Es erfolgt eine gemeinsame Prüfung Tathandlungen der jeweiligen Täter werden im Prüfungsschema zusammen gesetzt
Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp.: Wie geplant, schlagen A und B gemeinsam auf X ein. ACHTUNG! Durch die gemeinsame Begehung der Tat, folgt manchmal ein Tatgeschehen, in dem Täter einzeln betrachtet nur zwei leichte Delikte begehen. Zusammen ergeben die einzelnen Handlungen aber ein schweres Delikt!
Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp. 2: Wie gemeinsam besprochen, schlägt A den X nieder, während B ihm sein Handy wegnimmt. Man könnte meinen Strafbarkeit des A gem. 223 StGB Strafbarkeit des B gem. 242 StGB Aber: 249 Raub
Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, Gemeinsame Prüfung Bsp. 2: Wie gemeinsam besprochen, schlägt A den X nieder, während B ihm sein Handy wegnimmt. A. Strafbarkeit von A und B gem. 249, 25 II StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 1. A hat Gewalt gegen eine Person angewandt 2. B hat das Handy weggenommen 3. Die Handlungen können gegenseitig zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 25 II vorliegen 1. Gemeinsamer Tatplan (+) 2. Gemeinsamer Tatbegehung (+) 2. Subjektiver Tatbestand (keine Zurechnung über 25 II!) 1. Vorsatz bzgl. Gewalt gegen einer Person bei A und B 2. Vorsatz bzgl. Wegnahme bei A und B 3. Zueignungsabsicht II. III. Rechtswidrigkeit Schuld
Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung Bsp: A und B wollen ihren gemeinsamen Erzfeind C töten, wobei bei keinem von Ihnen Mordmerkmale vorliegen. A ist der Kopf des Unternehmens, B eher die Muskeln. Daher plant A die Tötung des C bis ins kleinste Detail, fährt jedoch nicht mit zum Tatort. Dort wird nur der tatkräftige B tätig, der den C erfolgreich tötet. Strafbarkeit des B wegen 212 (+) Strafbarkeit des A Mittelbare Täterschaft (-): B handelte volldeliktisch Man könnte nun spontan an Beihilfe denken. Doch eine Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) kommt nur in Betracht, wenn keine Täterschaft vorliegt. Hier ist daher vorrangig die Mittäterschaft zu prüfen. Strafbarkeit des A wegen 212, 25 II?
Prüfungsaufbau: Mittäterschaft Mittäterschaft, getrennte Prüfung A. Strafbarkeit des Tatnächsten Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Mittäters I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Eigene unmittelbare Erfolgsherbeiführung (-); aber ggf. über 25 II zurechenbare Erfolgsherbeiführung 1. Gemeinsamer Tatplan (nach h.m. bei der Organisationsherrschaft [-]) 2. Gemeinsame Tatbegehung (i.d.r. und strittig) Animustheorie Tatherrschaftslehre strenge Tatherrschaftslehre Lehre von der funktionalen Tatherrschaft (sog. Plus/Minus-Theorie) 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale und gemeinsamer Tatbegehung 2. Ggf. Notwendige besondere subjektive Merkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Prüfungsaufbau: Anstiftung A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Anstifters I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Bestimmen Hervorrufen des Tatentschlusses 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Bestimmen Rechtswidrigkeit Schuld Vor der Prüfung der Teilnahme (Anstiftung und Beihilfe) ist an die Möglichkeit der Täterschaft (insb. mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft) der zu denken!
Prüfungsaufbau: Anstiftung Versuchte Anstiftung Wichtig: Die Anstiftung ist auch strafbar, wenn die Haupttat im Versuch steckenbleibt. Das ist die sog. Anstiftung zum Versuch. Davon zu unterscheiden ist die versuchte Anstiftung ( 31 I 1. Var. StGB). In diesem Fall hat der Angestiftete die Haupttat nicht einmal versucht. Dennoch kommt eine Strafbarkeit des Anstifters wegen versuchter Anstiftung gem. 30 I 1. Var. StGB in Betracht. Bsp.: A bietet B 10.000 an, wenn dieser die Frau des A tötet. B lehnt ab. Strafbar ist die versuchte Anstiftung aber nur bei Verbrechen!
Prüfungsaufbau: Anstiftung Aufbau versuchte Anstiftung I. Vorprüfung II. III. IV. 1. Nichtvollendung der Anstiftung 2. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung, 30 I 1. Var. StGB (insb. muss sich der Versuch auf ein Verbrechen beziehen). Tatbestand 1. Tatentschluss a. Vorsatz bzgl. vorsätzliche rechtswidrige Haupttat b. Vorsatz bzgl. Bestimmen 2. Unmittelbares Ansetzen h.m.: Wie bei 22 StGB nach der gemischt subjektivobjektiven Theorie zu bestimmen Rechtswidrigkeit Schuld V. Ggf. Rücktritt gem. 31 I Nr. 1 bzw. II StGB
Prüfungsaufbau: Beihilfe A. Strafbarkeit des Haupttäters Übliches Prüfungsschema B. Strafbarkeit des Gehilfen I. Tatbestand II. III. 1. Objektiver Tatbestand 1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen (regelmäßig Verweis nach oben ausreichend) 2. Hilfeleisten Jedes Fördern oder Erleichtern der Tat 2. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat 2. Vorsatz bzgl. Hilfeleisten Rechtswidrigkeit Schuld
IV Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Beruhen die verschiedenen Gesetzesverletzungen auf einer Handlung? Konklusion Ja Handlungseinheit Nein Handlungsmehrheit Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Spezialität Subsidiarität Konsumtion Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Mitbestrafte Vortat Mitbestrafte Nachtat Nein Ja Nein 1.4.2017 Tateinheit, 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) Delikt tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück Tatmehrheit, 53 StGB (sog. Realkonkurernz)
IV Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Beruhen die verschiedenen Gesetzesverletzungen auf einer Handlung? Konklusion Ja Handlungseinheit Nein Handlungsmehrheit Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Spezialität Subsidiarität Konsumtion Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Mitbestrafte Vortat Mitbestrafte Nachtat Nein Ja Nein 1.4.2017 Tateinheit, 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) Delikt tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück Tatmehrheit, 53 StGB (sog. Realkonkurernz)
1.4.2017 IV Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Tateinheit Tatmehrheit Nur eine Strafe gem. 52 Gesamtstrafe gem. 54 Strafe richtet sich nach dem schwersten verwirklichten Delikt Darf aber nicht milder sein, als die anderen Delikte es zulassen würden Auch Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Maßnahmen, welche die anderen Delikte zulassen, können verhängt werden Strafe wird durch die Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelstrafe gebildet Dabei darf aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden und 15 Jahre bzw. 720 Tagessätze nicht überschreiten Wenn die höchste verwirklichte Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, ist diese auch die Gesamtstrafe
IV Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Terminologie Gesetzeskonkurrenz (bei Handlungseinheit) 1.4.2017 Spezialität: In diesem Fall verdrängt das speziellere Gesetz das allgemeinere (Stichwort: notwendigerweise) Bsp.: Diebstahl mit Waffen ( 244) verdrängt Diebstahl ( 242) Subsidiarität: Ein Gesetz ist gegenüber einem anderen nachrangig (Stichwort: Hilfsweise) Bsp.: Körperverletzung ( 224) gegenüber vollendeter Tötung ( 212) natürlich nur beim selben Opfer Konsumtion: Ein Gesetz ist typischerweise, trotz unterschiedlicher Schutzrichtung, mitverwirklicht (Stichwort: typischerweise) Bsp.: der unbefugte Gebrauch eines Kfz ( 248a) konsumiert den gleichzeitig mitverwirklichten Diebstahl am Benzin ( 242)
1.4.2017 IV Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Terminologie Gesetzeskonkurrenz (bei Handlungsmehrheit) Mitbestrafte Vortat: Unrechtsgehalt des früheren Tuns wird von dem späteren umfasst Bsp.: Diebstahl eines Schlüssels, um den dazugehörige Pkw zu stehlen Mitbestrafte Nachtat: Rechtsgutverletzung hat im Vergleich zu der vorherigen Straftat keine eigenständige Bedeutung Bsp.: Eine Woche nach der Unterschlagung des in der Garage des Täters abgestellten Kfz ( 246) wird es genutzt und dabei Benzin verbraucht ( 246)