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Transkript:

17. April 2012 1079 Dienstag, 17. April 2012 Nachmittag Vorsitz: Protokollführer: Präsenz: Sitzungsbeginn: Standespräsident Ueli Bleiker Patrick Barandun anwesend 116 Mitglieder entschuldigt: Berther (Disentis/Mustér), Casty, Hartmann (Chur), Kindschi 14.00 Uhr 1. Gesetz über Tourismusabgaben (Botschaften Heft Nr. 13/2011-2012, S. 1383) (Fortsetzung) Präsident der Kommission für Wirtschaft und Abgaben: Regierungsvertreter: Dudli Trachsel II. Detailberatung (Fortsetzung) Art. 6 a) Antrag Kommissionsmehrheit (6 Stimmen: Bezzola [Zernez], Hartmann [Champfèr], Hartmann [Chur], Kunz [Chur], Stiffler [Davos Platz], Vetsch [Klosters]; Sprecher: Hartmann [Champfèr]) Ändern Marginalie und einfügen neuer Abs. 1 wie folgt: Alternativen zur kantonalen Tourismusabgabe 1 Eine Gemeinde, die vor Inkrafttreten des Tourismusabgabengesetzes einer DMO oder einer ReTO angehörte und über eine Leistungsvereinbarung inklusive Finanzierung verfügt, kann diese beibehalten. Die Absätze 1 und 2 gemäss Botschaft werden zu den Absätzen 2 und 3. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (Änderung bisherigen Rechts) sind entsprechend anzupassen. b) Antrag Kommissionsminderheit 1 (4 Stimmen: Caduff, Dudli, Fallet, Niederer; Sprecher: Dudli) und Regierung c) Antrag Kommissionsminderheit 2 (1 Stimme: Baselgia-Brunner) Art. 6 streichen 1. Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsminderheit 1 und Regierung gegenüber dem Antrag der Kommissionsmehrheit mit 72 zu 44 Stimmen. 2. Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsminderheit 1 und Regierung gegenüber dem Antrag der Kommissionsminderheit 2 mit 83 zu 16 Stimmen. d) Eventualantrag Kommissionsminderheit 2 (1 Stimme: Baselgia-Brunner) Falls der Antrag der Kommissionsminderheit 2 abgelehnt wird, wird zudem folgender Antrag gestellt: Abs. 2 ändern wie folgt: Beschliesst eine Gemeinde einen solchen Abschlag, wird trotzdem eine Grundpauschale erhoben. ( ) 3. Abstimmung Der Grosse Rat lehnt den Eventualantrag der Kommissionsminderheit 2 mit 86 zu 14 Stimmen ab.

1080 17. April 2012 e) Eventualantrag Kommission und Regierung Falls der Antrag und Eventualantrag der Kommissionsminderheit 2 abgelehnt wird, wird zudem folgender Antrag gestellt: Ergänzen Abs. 2 wie folgt: Beschliesst eine Gemeinde einen solchen Abschlag, wird auch keine Grundpauschale erhoben. Die fehlenden Einnahmen aus der Grundpauschale sind ebenfalls aus anderen Mitteln zu kompensieren. Art. 7 II. Subjektive Abgabepflicht und Abgabeobjekt II. Abgabesubjekt und Abgabeobjekt Art. 8 Einfügen neuer Art. 8 Abs. 2 a) Antrag Kommissionsmehrheit (10 Stimmen: Bezzola [Zernez], Caduff, Dudli, Fallet, Hartmann [Champfèr], Hartmann [Chur], Kunz [Chur], Niederer, Stiffler [Davos Platz], Vetsch [Klosters]; Sprecher: Dudli) und Regierung Einfügen neuer Abs. 2 wie folgt: Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie weitere Personen und Einrichtungen, die von den direkten Steuern ausgenommen sind, sind für den Bereich, mit welchem sie infolge einer unternehmerischen Tätigkeit am Markt im Wettbewerb mit privaten Anbietenden auftreten, gleich wie übrige Unternehmen abgabepflichtig, sofern der unternehmerische Bereich überwiegt. Die Rhätische Bahn und die Matterhorn Gotthard Bahn sind ausnahmslos abgabepflichtig. b) Antrag Kommissionsminderheit (1 Stimme: Baselgia-Brunner) Einfügen neuer Abs. 2 wie folgt: Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie weitere Personen und Einrichtungen, die von den direkten Steuern ausgenommen sind, sind für den Bereich, mit welchem sie infolge einer unternehmerischen Tätigkeit am Markt im Wettbewerb mit privaten Anbietenden auftreten, gleich wie übrige Unternehmen abgabepflichtig, sofern der unternehmerische Bereich überwiegt. ( ) Antrag Pfenninger (kein neuer Abs. 2 einfügen) 1. Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit und Regierung gegenüber dem Antrag der Kommissionsminderheit mit 71 zu 18 Stimmen. 2. Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit und Regierung gegenüber dem Antrag Pfenninger mit 71 zu 16 Stimmen.

17. April 2012 1081 Art. 9 Abs. 1 Von der Tourismusabgabe befreit sind Tourismusorganisationen sowie der Verein Graubünden Ferien. Art. 9 Abs. 2 Art. 10 Abs. 1 Art. 10 Abs. 2 lit. a a) Antrag Kommissionsmehrheit (9 Stimmen: Bezzola [Zernez], Dudli, Fallet, Hartmann [Champfèr], Hartmann [Chur], Kunz [Chur], Niederer, Stiffler [Davos Platz], Vetsch [Klosters]; Sprecher: Dudli) und Regierung b) Antrag Kommissionsminderheit (2 Stimmen: Baselgia-Brunner, Caduff; Sprecher: Caduff) Streichen Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsminderheit mit 59 zu 38 Stimmen. Art. 10 Abs. 2 lit. b Ergänzen wie folgt: Kein Tourismusnutzen liegt insbesondere vor: a) bei Grundstücken wie einfachen Maiensässhütten, Jagdhütten, Schutzhütten und dergleichen, die nicht touristisch genutzt werden. III. Bemessungsgrundlagen Art. 11 Antrag Pfäffli Einfügen neuer Abs. 4 wie folgt: Eine Gemeinde kann auf die Erhebung der Grundpauschale verzichten. Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommission und Regierung mit 70 zu 24 Stimmen. Art. 12

1082 17. April 2012 Art. 13 Art. 14 Abs. 1 Art. 14 Abs. 2 Für Abgabepflichtige mit ausserkantonaler Tätigkeit, die infolge dieser Tätigkeit einen geringeren Tourismusnutzen erzielen, Antrag Cavegn Streichen Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommission und Regierung mit 88 zu 7 Stimmen. IV. Abgabesätze Art. 15 Art. 16 Art. 17 Für übrige Unternehmen ( ) gelten die Prozentsätze gemäss Anhang 2 zu diesem Gesetz. Art. 18 Art. 19

17. April 2012 1083 Art. 20 1 streichen 1 Die Regierung passt die Grundpauschale sowie sämtliche variablen Abgabesätze gemäss Anhang 3 bei Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise um mehr als 3 Prozent automatisch an den neuen Index an. 2 Die Regierung teilt die Gemeinden nach Massgabe ihrer Tourismusabhängigkeit in die sechs Abgabeklassen gemäss Anhang 2 und 3 ein. 3 Wird eine bisherige Gemeinde infolge Zusammenschluss nach dem 1. Januar 2012 zu einer Fraktion einer neuen Gemeinde, kann die Regierung a) für die bisherige Gemeinde (Fraktion der neuen Gemeinde) während maximal zehn Jahren weiterhin eine separate Einordnung in die Abgabeklassen gemäss Absatz 2 vornehmen und b) gemäss Artikel 23 auch einen individuellen Zuschlag oder Abschlag der bisherigen Gemeinde (Fraktion der neuen Gemeinde) während maximal zehn Jahren zulassen. Einfügen neuer Art. 20a Einfügen neuer Art. 20a wie folgt: Marginalie: Gemeindekompetenz Die Gemeinde kann in einem Gesetz sämtliche variablen Abgabesätze gemäss Anhang 2 und 3 um bis zu 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen. Antrag Pfäffli Einfügen neuer Art. 20a wie folgt: Marginalie: Gemeindekompetenz Die Gemeinde kann in einem Gesetz sämtliche variablen Abgabesätze gemäss Anhang 2 und 3 um bis zu 75 Prozent erhöhen oder herabsetzen. Abstimmung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommission und Regierung mit 75 zu 16 Stimmen. Schluss der Sitzung: 18.30 Uhr Es sind folgende Vorstösse eingegangen: Auftrag Blumenthal betreffend Massnahmen zur freiwilligen Eindämmung des Energieverbrauchs im Gebäudebereich Rund 9/10 der bis 1990 erstellten beheizten Bauten weisen im Vergleich zum Stand der aktuellen gewerblichen Gebäudetechnik im Durchschnitt eine Energie-Ineffizienz bzw. Energieverluste von 80% bis über 90% auf. Bei Sanierungen lässt sich feststellen, dass die (alleinige) Installation von Energieanlagen ohne vorherige Wärmedämmung meistens zu erheblichen Fehlinvestitionen für Gebäudeeigentümer/innen und Mieter/innen führt. Ein Beispiel: Bei einer Sanierung eines Mehrfamilienhauses (MFH) aus dem Jahre 1896 in der Basler Altstadt mussten die 12 betroffenen Familien bisher jährlich insgesamt 223'000 kwh/a zuführen und bezahlen. Nach der Sanierung müssen noch knapp 20'000 kwh/a zugekauft werden. Die Energiereduktion beträgt 91%. Zu dieser vorbildlichen Sanierung trugen zu 82% die Energieeffizienz (Wärmedämmung) bei und zu 18% die Solarenergieerzeugung inkl. Wärmepumpe (WP). Dank der energieeffizienten Sanierung wird nicht nur die Energieverschwendung um 80-90% reduziert. Die für die vollständige Energieversorgung notwendigen Energieanlagen (Solaranlagen oder andere Energieanlagen) können um Faktor 4-5 kleiner dimensioniert werden. Dieses Beispiel zeigt auf eindrückliche Weise wie gross die Einsparmöglichkeiten in diesem Bereich sind. Das Potenzial ist vorhanden, offensichtlich wird es nicht oder zu wenig genutzt.

1084 17. April 2012 Das kantonale Energiegesetz verfolgt zwei Stossrichtungen: Die Reduktion des Energiebedarfs und die Erhöhung der Energieeffizienz. Um diese Stossrichtungen auch effektiv umsetzen zu können, müssen neue Anreizsysteme geschaffen werden. Die Anforderungen der harmonisierten Mustervorschriften, gemäss Art. 17 des Energiegesetzes, greifen zu wenig zur Erreichung der anvisierten Energieeffizienz. Die Förderung der Energieeffizienz im Gebäudebereich muss daher intensiviert werden. Die mit dem Ausstieg aus der Kernenergie eingeleitete Energiewende verlangt nach der Eindämmung unnötigen Energieverbrauchs. Zudem werden die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative für unseren Kanton gravierend sein. Unsere Bergregionen verfügen leider nicht über ausreichende wirtschaftliche Alternativen, um diese Veränderungen aus eigener Kraft zu finanzieren. Damit die Chancen wahrgenommen werden können, muss die Politik neue Rahmenbedingungen schaffen. Die Regierung soll beauftragt werden, das kantonale Energiegesetz im Sinne dieser Erwägungen auszuarbeiten. Blumenthal, Thöny, Waidacher, Albertin, Barandun, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Bezzola (Zernez), Brandenburger, Bucher-Brini, Caduff, Caluori, Casty, Casutt, Casutt-Derungs, Cavegn, Conrad, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Engler, Fasani, Felix, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Geisseler, Giacomelli, Jaag, Jenny, Joos, Kappeler, Kasper, Marti, Meyer-Grass, Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Montalta, Niederer, Niggli (Samedan), Noi-Togni, Papa, Parolini, Parpan, Pedrini, Peyer, Pfäffli, Righetti, Sax, Tomaschett (Breil), Trepp, Wieland, Zweifel-Disch, Degonda, Deplazes, Fravi, Hensel, Michel (Igis), Monigatti, Patt, Vincenz Auftrag Felix betreffend volkswirtschaftliche Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens Der Kanton Graubünden ist auf Grund seiner Grösse, seiner Topografie und seiner vergleichsweise dünnen Besiedelung ein ausgesprochener Infrastrukturkanton. Intakte Verkehrs-, Tourismus-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen sind für das Funktionieren der Bündner Volkswirtschaft entscheidend. Die Tourismuswirtschaft und die öffentliche Hand (Kanton und Gemeinden) sind denn auch wichtige Besteller von Dienstleistungen oder von gewerblichen Leistungen. Im Zuge des Abstimmungsergebnisses vom 11. März 2012 zur Zweitwohnungsinitiative dürfte ab 2013 ein beträchtlicher Teil der touristisch geprägten Nachfrage, namentlich im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, wegbrechen. Die Nachfrage der öffentlichen Hand erhält damit eine relativ noch stärkere Bedeutung. Der Kanton Graubünden verfügt über eine zeitgemässe Gesetzgebung im öffentlichen Beschaffungswesen. Die Verfahrensabläufe und deren Handhabung durch die Verwaltung sind transparent und im Vergleich mit anderen Kantonen als vorbildlich zu bezeichnen. In Anbetracht der überproportionalen Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für die Bündner Volkswirtschaft erachten es die Unterzeichnenden aber als angebracht, die Regierung und die Verwaltung für diesen Sachverhalt zu sensibilisieren. Auslöser sind nachfolgende Sachverhalte. Bei einem Bauauftrag im Umfang von rund CHF 8 450 000.00 erhielt eine ausserkantonale Unternehmung den Zuschlag. Dies obwohl drei Angebote von Bündner Unternehmungen vorlagen, welche lediglich um 1.09%, 1.12% und 1.37% über dem berücksichtigten Angebot figurierten und von gleichwertig referenzierten Anbietern stammten. Es stellt sich die Frage, ob für künftige Beschaffungen die fallbezogene Nennung und Gewichtung der Eignungs- und Zuschlagskriterien im Lichte der volkswirtschaftlichen Bedeutung öffentlicher Beschaffungen zu überprüfen ist. Die Volkswirtschaft des Kantons Graubünden ist in weiten Teilen gewerblich strukturiert. Diesem Umstand ist auch bei Aufträgen und Beschaffungen des Kantons Rechnung zu tragen. Es wäre deshalb problematisch, wenn es sich zur Praxis entwickeln würde, dass grössere Bauvorhaben des Kantons im Generalunternehmer-System realisiert werden (bspw. Kantonsschule Halde, Kantonsschule Haus Cleric, Stallneubau Plantahof). Dies würde der gewerblich strukturierten Wirtschaft des Kantons Graubünden nicht Rechnung tragen und innerhalb des Kantons zu einem beträchtlichen Verlust an Fachkompetenz führen. GU-Anbieter sind, nicht nur aber vor allem, ausserhalb Graubündens angesiedelt. Die Unterzeichnenden beauftragen deshalb die Regierung, alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen zu ergreifen, damit bei Aufträgen und Bestellungen des Kantons: - der Ermessensspielraum bei der Anwendung von Eignungs- und Zuschlagskriterien zu Gunsten unserer Volkswirtschaft voll ausgenutzt wird; - die Ausschreibungen der gewerblich strukturierten Bündner Volkswirtschaft Rechnung tragen. Felix, Caduff, Nick, Barandun, Berther (Camischolas), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Buchli-Mannhart (Safien-Platz), Caluori, Campell, Casanova-Maron, Casty, Casutt-Derungs, Clalüna, Claus, Clavadetscher, Conrad, Della Vedova, Dudli, Engler, Fallet, Foffa, Fontana, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Heinz, Holzinger-Loretz, Jeker, Jenny, Joos, Kasper, Koch (Tamins), Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michel (Davos Monstein), Montalta, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parolini, Parpan, Pedrini, Rosa, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Audétat, Buchli (Felsberg), Degonda, Fausch, Fravi, Liesch-Schön, Patt, Schucan, Spreiter, Stäbler

17. April 2012 1085 Anfrage Claus betreffend Anforderungen der gymnasialen Ausbildung Im Jahre 2008 hat der Grosse Rat im Rahmen einer Teilrevision des Mittelschulgesetzes die gymnasiale Ausbildung thematisiert. Im Zusammenhang mit dem klaren Willen das Untergymnasium in Graubünden weiterhin anzubieten, wurde eine Leistungssteigerung im UG mit allgemeinem Konsens unterstützt. Eine der Massnahmen, die in der entsprechenden Botschaft angekündigt wurde, war die Koppelung des Schwerpunktfaches neolateinische Sprachen (z.b. Spanisch/Französisch) mit einer Latinumsprüfung. Diese Massnahme war damals unbestritten. In der heutigen Zeit setzen nur noch wenige Universitäten für das Studium der neolateinischen Sprachen diese Prüfung in Latein voraus. Die Unterzeichnenden sind deshalb der Meinung, dass mit der Koppelung dieses Schwerpunktfaches mit der Lateinprüfung eine heute nicht mehr notwendige Erschwerung für die Bündner Maturandinnen und Maturanden entsteht. Die Regierung wird deshalb um die Beantwortung folgender Frage gebeten: - Ist die Regierung bereit, auf die damals beschlossene Massnahme zurückzukommen und die Koppelung des Besuches des Schwerpunktfaches neolateinische Sprachen mit der Latinumsprüfung aufzuheben? Claus, Jaag, Berther (Disentis/Mustér), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart (Safien-Platz), Caduff, Caluori, Campell, Casanova-Maron, Casutt-Derungs, Clalüna, Engler, Felix, Fontana, Giacomelli, Gunzinger, Heiz, Hitz- Rusch, Holzinger-Loretz, Jeker, Jenny, Kappeler, Kasper, Koch (Tamins), Koch (Igis), Komminoth-Elmer, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Mani-Heldstab, Michel (Davos Monstein), Müller, Nick, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Parolini, Perl, Peyer, Pfäffli, Pult, Righetti, Sax, Steck-Rauch, Thöny, Trepp, Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Degonda, Deplazes, Fausch, Liesch-Schön, Michel (Igis), Patt, Schucan, Spreiter, Stäbler, Vincenz Anfrage Noi-Togni betreffend Akut- und Übergangspflege und ihre Finanzierung Mit einer Departementsverfügung vom 22. Dezember 2011 informierte die Regierung die Gemeinden über die Festlegung der anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger in den Alters- und Pflegeheimen im Jahre 2012. Ebenfalls informierte, am selben Tag, die Regierung die Gemeinden über die Festlegung der anerkannten Kosten und die Kostenbeteiligung der Empfängerinnen und Empfänger der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit und ohne kommunalen Leistungsauftrag. Wie bekannt, werden die anerkannten Kosten für die Alters- und Pflegeheime verteilt im Verhältnis von 25% zu Lasten des Kantons und zu 75% zu Lasten der Gemeinden, während diejenigen der Spitexpflege zu 55% vom Kanton und zu 45% von der Gemeinde getragen werden. Anderseits werden die anerkannten Kosten der Spitalpflege zu 90% vom Kanton und zu 10% von den Gemeinden übernommen. Nun sieht neu die Departementsverfügung vom 22. Dezember 2011 für die Alters- und Pflegeheime und für die Spitexpflege gemäss der eidgenössischen Reglementierung vor, dass Kosten für die ärztlich indizierte Akut- und Übergangspflege 14 Tage nach der Spitalentlassung von den Krankenkassen und vom Staat übernommen werden. Da es sich hier immer noch um Pflege und Betreuung der Akutversorgung handelt, wäre auch deren Finanzierung nach dem Schlüssel der Spitalfinanzierung logisch, und zwar in Verhältnis von 90% vom Kanton und 10% von den Gemeinden. Eine solche Absicht ist sogar explizit in der Departementsverfügung vom 22. Dezember über die Festlegung der anerkannten Kosten in den Alters- und Pflegeheimen formuliert. Diese besagt auf Seite 3 des Dokuments (Kapitel 1.3, 2. Absatz, Akut- und Übergangspflege in den Pflegeheimen): Die Finanzierung der Pflegekosten erfolgt nach den Regeln der Spitalfinanzierung. Diese Aussage wird jedoch nicht in der entsprechenden beigelegten Tabelle übernommen, die eine Beteiligung des Kantons für diese Pflege nur zu 25% vorsieht und die Gemeinden mit den restlichen 75% belastet. In Anbetracht dieser Widersprüche und Unsicherheiten und zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich der Akut- und Übergangspflege stellen wir der Regierung folgende Fragen: 1. Wie konkret definiert die Regierung den Begriff Akut- und Übergangspflege? 2. Ist die Regierung nicht auch der Ansicht, dass diese Akut- und Übergangspflege (unabhängig vom Betreuungsort) auf der Basis der Spitalpflege abgegolten werden sollte und zwar im Verhältnis 90% Kanton und 10% Gemeinden? Noi-Togni, Bucher-Brini, Rosa, Augustin, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Caluori, Casanova-Maron, Clalüna, Darms- Landolt, Della Vedova, Dermont, Engler, Fasani, Fontana, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Grass, Gunzinger, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Koch (Tamins), Kollegger (Malix), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Meyer-Grass, Müller, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pedrini, Peyer, Pfenninger, Pult, Righetti, Steck-Rauch, Thöny, Tomaschett-Berther, (Trun), Trepp, Zweifel-Disch, Degonda, Deplazes, Hensel, Michel (Igis), Monigatti, Schucan, Stäbler, Spreiter

1086 17. April 2012 Für die Genehmigung des Protokolls durch die Redaktionskommission: Der Standespräsident: Ueli Bleiker Der Protokollführer: Patrick Barandun