Dienstag, 20. März 2012 Nachmittag
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1 März 2012 Dienstag, 20. März 2012 Nachmittag Vorsitz: Protokollführer: Präsenz: Sitzungsbeginn: Standespräsident Ueli Bleiker Patrick Barandun anwesend 118 Mitglieder entschuldigt: Clavadetscher, Nigg Uhr 1. Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) (Botschaften Heft Nr. 6/ , S. 653) (Fortsetzung) Präsidentin der Kommission für Bildung und Kultur: Regierungsvertreter: Locher Benguerel Jäger II. Detailberatung (Fortsetzung) Art. 45 a) Antrag Kommission (Sprecherin: Locher Benguerel) und Regierung 1 Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen und separativen Schulungs- und Förderformen. 2 Die Umsetzung erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind. 3 Andernfalls erfolgt die Umsetzung teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien. b) Antrag Bondolfi c) Antrag Brandenburger Abs. 1 und 2 gemäss Kommission und Regierung und ändern Abs. 3 wie folgt: 3 Andernfalls erfolgt die Umsetzung teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht, separativ in Kleinklassen der Schulträgerschaften oder in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien. 1. Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommission und Regierung gegenüber dem Antrag Brandenburger mit 99 zu 8 Stimmen. 2. Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommission und Regierung gegenüber dem Antrag Bondolfi mit 81 zu 28 Stimmen. Art. 46
2 20. März Art. 47 Art. 48 Art GESUNDHEITSFÖRDERUNG UND VERSICHERUNG Art. 50 Art. 51 V. Die Schülerinnen und Schüler Art. 52 Art. 53 Art. 54 Abs. 1 Antrag Kommission (Sprecherin: Locher Benguerel) und Regierung Ergänzen wie folgt: Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen.
3 März 2012 Art. 54 Abs. 2 VI. Die Lehrpersonen 1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61 Abs. 1 a) b) Antrag Thöny Für ein Vollzeitpensum sind folgende Anzahl Unterrichtseinheiten pro Schulwoche zu leisten: a) Kindergartenstufe: 23 Stunden b) Primarstufe: 28 Lektionen c) Sekundarstufe I: 28 Lektionen Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommission und Regierung mit 88 zu 18 Stimmen.
4 20. März Art. 61 Abs. 2 Art. 61 Abs. 3 a) Antrag Kommissionsmehrheit (8 Stimmen: Berther [Disentis], Bezzola [Samedan], Casty, Clalüna, Dermont, Fasani, Locher Benguerel, Mani-Heldstab; Sprecher: Dermont) Ergänzen mit zweitem Satz wie folgt: Bei einem Teilzeitpensum erfolgt die Reduktion anteilsmässig. b) Antrag Kommissionsminderheit (3 Stimmen: Burkhardt, Furrer-Cabalzar, Krättli-Lori; Sprecherin: Krättli-Lori) und Regierung Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsminderheit und Regierung mit 55 zu 52 Stimmen. Einfügen neuer Art. 61 Abs. 4 a) Antrag Kommissionsmehrheit (7 Stimmen: Berther [Disentis], Bezzola [Samedan], Burkhardt, Clalüna, Dermont, Fasani, Krättli-Lori; Sprecher: Dermont) und Regierung b) Antrag Kommissionsminderheit (4 Stimmen: Casty, Furrer-Cabalzar, Locher Benguerel, Mani-Heldstab; Sprecherin: Locher Benguerel) Einfügen neuer Absatz 4 wie folgt: Bei einem Vollpensum wird ab dem 55. Altersjahr eine Altersentlastung von zwei Lektionen und ab dem 60. Altersjahr von drei Lektionen pro Woche gewährt. Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit und Regierung mit 51 zu 49 Stimmen. Art. 62 a) Antrag Kommissionsmehrheit (6 Stimmen: Berther [Disentis], Bezzola [Samedan], Burkhardt, Dermont, Fasani, Krättli-Lori; Sprecher: Dermont) und Regierung b) Antrag Kommissionsminderheit (4 Stimmen: Casty, Clalüna, Locher Benguerel, Mani- Heldstab; Sprecherin: Mani-Heldstab) Ändern erster und zweiter Satz wie folgt: Die Schulträgerschaften bezeichnen für ihre Lehr- und Schulleitungspersonen ein Minimum der ( ) zu absolvierenden Weiterbildung. Dieses darf für vollzeitlich angestellte Lehrpersonen 15 Kurstage in drei Jahren nicht unterschreiten. c) Antrag Thöny Ändern letzter Satz wie folgt: Für die minimale Anzahl Kurstage übernehmen der Kanton und die Schulträgerschaften die Kurskosten und Spesen. 1. Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit und Regierung gegenüber dem Antrag der Kommissionsminderheit mit 55 zu 54 Stimmen. 2. Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit und Regierung gegenüber dem Antrag Thöny mit 72 zu 22 Stimmen.
5 März 2012 Art. 63 Abs. 1 Art. 63 Abs. 2 a) Antrag Kommissionsmehrheit (6 Stimmen: Berther [Disentis], Bezzola [Samedan], Burkhardt, Dermont, Fasani, Krättli-Lori; Sprecher: Dermont) und Regierung b) Antrag Kommissionsminderheit (4 Stimmen: Casty, Clalüna, Locher Benguerel, Mani- Heldstab; Sprecherin: Locher Benguerel), beteiligt sich der Kanton ( ) an den Kosten eines Weiterbildungsurlaubs von maximal drei Monaten. Der Grosse Rat folgt dem Antrag der Kommissionsmehrheit und Regierung mit 64 zu 37 Stimmen. 2. BESOLDUNG Art. 64 Abs. 1 und 2 Art. 64 Abs. 3 Antrag Kommission (Sprecherin: Locher Benguerel) und Regierung Ergänzen wie folgt: Mit der Besoldung sind sämtliche Pflichten gemäss Artikel 58 Absatz 1 und 2 abgegolten. Art. 65 Abs. 1 Art. 65 Abs. 2 a) Antrag Kommissionsmehrheit (6 Stimmen: Berther [Disentis], Casty, Dermont, Fasani, Locher Benguerel, Mani-Heldstab; Sprecherin: Locher Benguerel) Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 154 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. b) Antrag Kommissionsminderheit (2 Stimmen: Bezzola [Samedan], Krättli-Lori; Sprecher: Bezzola [Samedan]) Die Mindestbesoldung für die oberste Lohnstufe beträgt 150 Prozent des Ansatzes der ersten Lohnstufe. c) Antrag Regierung
6 20. März (3 Hauptanträge) Antrag Kommissionsmehrheit (154%) Antrag Kommissionsminderheit (150%) Antrag Regierung (142%) Total Stimmen Absolutes Mehr (Total Stimmen/2 + 1) 63 Stimmen 44 Stimmen 3 Stimmen 110 Stimmen 56 Stimmen Der Antrag der Kommissionsmehrheit erreicht in der ersten Hauptabstimmung das absolute Mehr und wird angenommen. Art. 65 Abs. 3 und 4 VII. Die Erziehungsberechtigten Art. 66 Art. 67 VIII. Finanzierung der Schulen 1. GRUNDSATZ Art. 68 Art. 69 Art BEITRÄGE DES KANTONS UND DER SCHULTRÄGERSCHAFTEN Art. 71 Abs. 1
7 März 2012 Art. 71 Abs. 2 Behandlung zurückgestellt bis zum Vorliegen der durch dieses Gesetz beschlossenen Mehrkosten. Antrag Casanova-Maron (zur Berechnung der Mehrkosten) Die vom Kanton und den Schulträgerschaften zu tragenden Mehrkosten berechnen sich aus der Differenz zwischen dem geltenden Schulgesetz gegenüber dem neuen Schulgesetz. Der Grosse Rat lehnt den Antrag Casanova-Maron mit 48 zu 43 Stimmen ab. Art. 71 Abs. 3 Art. 72 Abs. 1 und 2 Einfügen neuer Art. 72 Abs. 3 Antrag Caluori Einfügen neuer Abs. 3 wie folgt: Für Schülerinnen und Schüler, welche in Niveauklassen unterrichtet werden, erhöhen sich die Beiträge in der Sekundarstufe I um jeweils 10 Prozent. Abs. 3 gemäss Botschaft wird zu Abs. 4. Der Grosse Rat lehnt den Antrag Caluori mit 64 zu 31 Stimmen ab. Art. 72 Abs. 3 Art. 73 Abs. 1 a) b) Antrag Buchli-Mannhart Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten und weniger als 66 Schülerinnen und Schüler je Standort in der Primarschule und Sekundarstufe I erhalten jährlich eine Zusatzpauschale pro Schülerin und Schüler. Der Grosse Rat folgt dem Antrag Buchli-Mannhart mit 50 zu 39 Stimmen.
8 20. März Art. 73 Abs. 2 und 3 Schluss der Sitzung: Uhr Es sind folgende Vorstösse eingegangen: Auftrag Kappeler betreffend steuerliche Begünstigung von Photovoltaikanlagen In Graubünden stellt die Photovoltaik ein beinahe unbeschränktes Potenzial dar, welches bereits realisiert werden kann. Investitionen in Photovoltaikanlagen sind bei bestehenden Liegenschaften bezüglich der direkten Bundessteuer abzugsberechtigt. Der Kanton Graubünden fördert Investitionen in Photovoltaikanlagen hingegen steuerlich nicht. Sie sind steuerlich nicht abzugsberechtigt. Als Folge der eidgenössischen vom über die Zweitwohnungsinitiative erhalten zusätzliche Investitionsanreize im Kanton Graubünden eine besondere Bedeutung. Deshalb wird die Regierung beauftragt, Investitionen in Photovoltaikanlagen ebenfalls steuerlich zu begünstigen. Kappeler, Kollegger (Chur), Stiffler (Chur), Aebli, Barandun, Bezzola (Samedan), Blumenthal, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casanova-Maron, Casutt, Cavegn, Dermont, Engler, Fontana, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Gasser, Giacomelli, Hardegger, Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Kunz (Fläsch), Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel, Montalta, Müller (Davos Platz), Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Pedrini, Rosa, Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana- Sauer, Valär, Waidacher, Wieland, Degonda, Monigatti, Müller (Susch), Patt, Wolf Kommissionsauftrag KBK betreffend Fremdsprachenkonzept Auf Grund des Beschlusses des Grossen Rates in der Aprilsession 2008 werden ab dem Schuljahr 2012/2013 auf der Primarschulstufe im Kanton Graubünden zwei Fremdsprachen unterrichtet. Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3. Primarklasse, der Unterricht in Englisch in der 5. Primarklasse. Auf der Oberstufe werden folglich mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprache unterrichtet. Diese Regelung des Fremdsprachenunterrichts entspricht dem Gesamtsprachenkonzept der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und ist auch im Lehrplan 21 vorgesehen, den alle deutschsprachigen Kantone gemeinsam festlegen wollen. Anlässlich der Beratung der Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden hat sich in der Diskussion innerhalb der Kommission für Bildung und Kultur (KBK) gezeigt, dass betreffend der Einführung von zwei Fremdsprachen auf der Primarschulstufe Bedenken vorhanden sind. Damit dieses Sprachenkonzept längerfristig zielführend ist und einer allfälligen Überforderung der Schülerinnen und Schüler entgegengewirkt werden kann, beauftragt die KBK die Regierung, auf kantonaler und nationaler Ebene wie folgt aktiv zu werden: 1. Auf kantonaler Ebene Die Regierung wird ersucht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule, welche mit dem Erlernen von zwei Fremdsprachen stark überfordert sind, in begründeten Fällen eine Möglichkeit zur Dispensation von einer Fremdsprache zu schaffen zu Gunsten einer Stärkung der Erstsprache. Die Dispensation soll von der Lehrperson zusammen mit den Erziehungsberechtigten beantragt und von der Schulträgerschaft beschlossen werden. Vom Entlastungsangebot sollen auch Schülerinnen und Schüler ohne Lernzielanpassung Gebrauch machen können.
9 März Auf nationaler Ebene Die Regierung wird aufgefordert, innerhalb der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) das Fremdsprachenkonzept zu thematisieren. Dabei wird die Regierung gebeten, eine Standortbestimmung mit dem Ziel anzuregen, bisher gemachte Erfahrungen mit zwei Fremdsprachen auf der Primarschulstufe aufzuzeigen und zu analysieren. Daraus resultierende Erkenntnisse sind in der weiteren Erarbeitung des Lehrplans 21 zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang soll weiter geklärt werden, ob die Lehrpersonen, welche an den Pädagogischen Hochschulen ausgebildet werden, über die entsprechenden Sprachkompetenzen verfügen. Die Regierung wird gebeten, die Antworten der EDK der Kommission für Bildung und Kultur in geeigneter Weise zu unterbreiten. Locher-Benguerel, Berther (Disentis/Mustér), Bezzola (Samedan), Burkhardt, Casty, Clalüna, Dermont, Fasani, Furrer- Cabalzar, Krättli-Lori, Mani-Heldstab Auftrag Nigg betreffend Verbesserung des Steuerklimas für juristische Personen Während der Kanton Graubünden über Jahre grosse Finanzüberschüsse erzielt und bereits über 1 Milliarde Reserve gebildet hat, zeichnet sich auf wirtschaftlicher Ebene eine sehr unerfreuliche Entwicklung ab. Neuere Untersuchungen zeigen, dass Graubünden von allen Schweizer Kantonen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit zu den vier schwächsten Kantonen gehört. Graubünden, als flächenmässig grösster Kanton, ist geprägt durch die Lage mitten in den Alpen. Erreichbarkeit und Einzugsgebiet sind dadurch eingeschränkt. Die hohe Abhängigkeit vom Tourismus drückt auf die Dynamik und Diversifikation. Ein unterdurchschnittlicher Wert für Innovation belastet ebenfalls. Positiv zur Wettbewerbsfähigkeit tragen hingegen der Finanzspielraum, die Finanzeffizienz, sowie das Kostenumfeld bei. Entscheidend für eine positive Wirtschaftsentwicklung ist neben anderen wichtigen Faktoren wie Lebensqualität, Lebenshaltungskosten insbesondere für Wohnen und die Verfügbarkeit von gut bezahlten und attraktiven Arbeitsplätzen etc., ein attraktives Steuerklima. Dies zieht neue Firmen an und erhöht die Investitionsmöglichkeit der bestehenden Firmen. Es ist nicht zuletzt als Folge der über die Zweitwohnungsinitiative dringend, dass der Kanton nun Wirtschaftswachstum fördert, indem er die Rahmenbedingungen für Firmen verbessert und die Steuerbelastung so festlegt, dass Firmen in grösserem Umfang investieren und somit neue Arbeitsplätze generieren können. Der Zürcher Steuerbelastungsmonitor 2011 zeigt auf, dass der Kanton Graubünden im nationalen Vergleich bei der Besteuerung von juristischen Personen in der zweiten Hälfte rangiert ist. Viele vergleichbare Gebirgskantone sind vor uns platziert. Aufgrund des guten Finanzspielraums des Kantons GR ist die steuerliche Rahmenbedingung für juristische Personen deshalb zu verbessern. Die Kapitalsteuer soll aufgrund der besonderen Unternehmensstruktur in Graubünden nicht verändert werden. Wir fordern folgende Änderung des Steuergesetzes: Artikel 87, Absatz 1 Die Gewinnsteuer beträgt 4.5 Prozent (bisher 5.5 Prozent). Nigg, Davaz, Kunz (Chur), Bezzola (Samedan), Brandenburger, Burkhardt, Casutt, Clalüna, Engler, Fontana, Giacomelli, Grass, Hartmann (Chur), Jeker, Koch (Igis), Komminoth-Elmer, Kunz (Fläsch), Papa, Righetti, Waidacher, Wieland, Patt, Toutsch Anfrage Thöny betreffend Vorbereitung Aufnahmeprüfung Gymnasium Der Drang nach höherer Bildung ist in der Schweiz und in Graubünden gross. Die Gymnasialquote beträgt in der Schweiz seit Jahren rund 20 Prozent. Dank dem dualen Bildungssystem ist eine akademische Laufbahn auch nach einer Berufslehre möglich. Dennoch möchten viele Eltern, dass ihr Kind schon nach der 6. Klasse ins Gymnasium übertritt. Die Einführung des Modell C mit drei Niveaus für die Oberstufe hat diesen Trend nicht stoppen können. Entsprechend hoch ist der Erwartungsdruck an die Primarschule und die Lehrpersonen. Die Volksschule verfolgt einen allgemeinen Bildungsauftrag. Nebst Wissen werden auch Lern- und Arbeitsstrategien eingeübt und das soziale Verhalten geschult. Mit dem obligatorischen Unterricht sind alle Schüler und Schülerinnen nach ihren Möglichkeiten zu fördern. Die Chancengleichheit wird hoch gehalten. Die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium richtet sich nach dem Lehrplan. Wer den Unterricht überdurchschnittlich erfolgreich absolviert, hat das Potential fürs Gymnasium. Deshalb ist auch eine Sekundarschulzuweisung Voraussetzung zur Prüfung. Trotz Binnendifferenzierung im Unterricht und Fördermassnahmen steigt die Erwartung, ausserhalb des Unterrichts weitere Angebote für Prüfungsvorbereitungen anzubieten. Die Formen hierzu sind mannigfaltig: Manche Lehrpersonen kommen dem
10 20. März Bedürfnis im Unterricht nach; andere organisieren Kurse ausserhalb der Unterrichtszeit ohne Entlöhnung; einige Gemeinden bieten offiziell Kurse an und entschädigen die Lehrpersonen dafür; viele Gemeinden bieten überhaupt nichts an. Entsprechend gross ist der Markt privater Anbieter, welche dieses Bedürfnis abdecken wollen. Die Preise für solche Vorbereitungskurse bewegen sich zwischen ein paar hundert bis mehrere tausend Franken. Für viele ist die heutige Situation unbefriedigend. In diesem Zusammenhang stellen die Unterzeichnenden folgende Fragen: 1. Wie beurteilt die Regierung die oben beschriebene Situation? 2. Existieren auf kantonaler Ebene für die Vorbereitung von Aufnahmeprüfungen an Gymnasien Richtlinien? 3. Falls nein, wie gedenkt die Regierung mit der uneinheitlichen Situation umzugehen? Thöny, Niederer, Albertin, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Caluori, Casutt, Dermont, Dosch, Fasani, Foffa, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Gasser, Giacomelli, Hitz-Rusch, Jaag, Jenny, Kappeler, Kleis-Kümin, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Müller (Davos Platz), Noi-Togni, Papa, Parolini, Pedrini, Peyer, Pult, Righetti, Rosa, Tenchio, Trepp, Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Degonda, Deplazes, Hensel, Monigatti, Patt Für die Genehmigung des Protokolls durch die Redaktionskommission: Der Standespräsident: Ueli Bleiker Der Protokollführer: Patrick Barandun
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