Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.



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Transkript:

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19 E-Mail: Sekretariat.sp@spkt.de Fax: 0331/27570-15

Teilzulassung Grundsatz: Vollzeitige Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ( 19a Ärzte-ZV) Nebentätigkeit nur eingeschränkt möglich, da Vertragsarzt überwiegend 2/3 seiner Zeit für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen muss (13-Stunden-Rechtsprechung zur Nebentätigkeit) Möglichkeit, die vertragsärztliche Tätigkeit um 50 % zu reduzieren ( 19a Abs. 2+3 Ärzte-ZV) Nebentätigkeit bis zu 27 Stunden möglich

Teilzulassung II Nur ein halbes Budget innerhalb der Vergütung Wohl auch zwei halbe Teilzulassungen möglich Verfahren: Schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss Entscheidung kann auch wieder aufgehoben werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Bedarfsplanung es zulässt.

Berufsausübungsgemeinschaften Begriff: Die Berufsausübungsgemeinschaft ist der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ( 33 Abs. 2 Ärzte-ZV). Sie kann sich auf einzelne Leistungen beschränken (Teilgemeinschaftspraxis) oder die gesamte Tätigkeit erfassen (wie die bisherige GP), sie kann örtlich, überörtlich, über die KV-Bezirke hinausreichen.

Berufsausübungsgemeinschaften II Grundsätzlich für alle Kombinationen für Ärzte möglich. Bedürfen immer einer Genehmigung durch die Zulassungsgremien. Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft: Zusammenarbeit an einem Vertragsarztsitz

Berufsausübungsgemeinschaften III Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft: Zusammenarbeit von Ärzten mit unterschiedlichen Vertragsarztsitzen innerhalb eines KV-Bezirkes über mehrere KV-Bezirke hinausgehend.

Berufsausübungsgemeinschaften IV Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft: Beachtung der Erfüllung der Versorgungspflicht am Vertragsarztsitz ggf. auch mit angestellten Ärzten. Die überwiegende Zeit muss der Arzt am Vertragsarztsitz die ärztliche Tätigkeit ausüben und die Tätigkeiten an den weiteren Orten müssen unterdurchschnittlich sein ( 17 Abs. 1a Satz 3 BMV-Ä)

Berufsausübungsgemeinschaften V Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft II: Gesellschafter einer Gesellschaft müssen einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte durch Anzeige an KV wählen; alles andere werden Nebenbetriebsstätten. Wenn keine Wahl getroffen wurde, dann bestimmt die KV die Betriebsstätte.

Berufsausübungsgemeinschaft VI Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft III: Es kann nur ein Standort gewählt werden, wo ein Versorgungsschwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit liegt. Wahl ist verbindlich für die Dauer von 2 Jahren und ist nur quartalsweise zu ändern.

Berufsausübungsgemeinschaften VII Wenn über KV-Grenzen hinweg, dann entscheidet die Gesellschaft über den Sitz und die Zuständigkeit der KV. Bindung an die Entscheidung für 2 Jahre unwiderruflich Gültigkeit des gesamten regionalen KV-Rechts für die Berufsausübungsgemeinschaft, wo sie ihren Sitz hat (HVV, Richtgrößen, Disziplinarrecht u.ä.). Weitere Einzelheiten werden in Richtlinien der KBV geregelt Honorarausgleich zwischen den KVen

Teilberufsausübungsgemeinschaft Zusammenschluss mehrerer Vertragsärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft zum Zwecke des Erbringens von einzelnen Leistungen (vgl. 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV; 1a Nr. 13 BMV-Ä) Grundsätzlich sind alle Zusammenschlüsse zulässig Ausnahme: Zusammenschluss mit überweisungsgebundenen Ärzten

Teilberufsausübungsgemeinschaft II Beschränkung durch 15a Abs. 5 Satz 1 BMV-Ä: Das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte muss erforderlich sein, um Patienten zu versorgen. Beispiel aus BT-Drucks 16/2474, S. 31: Zur Übernahme spezifischer, auf die Erbringung bestimmter Leistungen bezogener Behandlungsaufträge, z. B. Kinderarzt und Neurologe bilden neben ihren weiterhin bestehenden Einzelpraxen eine Berufsausübungsgemeinschaft zur Behandlung kinderneurologischer Erkrankungen.

Anstellung von Ärzten Anstellung von Ärzten ist möglich ( 95 Abs. 9; 32b Ärzte-ZV; 14a BMV-Ä). Beschränkung der Anzahl der anzustellenden Ärzte: Pro voll zugelassenem Arzt können 3 Vollzeit-Ärzte mit 40 Std. wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt werden. Werden überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbracht, dann können 4 Vollzeit-Ärzte beschäftigt werden. Bei Teilzulassung nur 2 Vollzeit-Ärzte.

Anstellung von Ärzten II Bedarfsplanung ist zu beachten. Wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet, dann nur die Anstellung nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie (Job-Sharing). Fachgebietsidentität Beschränkung der Vergütung

Anstellung von Ärzten III Fachgleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss nicht existieren. Ausnahmen ( 14a Abs. 2 BMV-Ä): Unzulässigkeit der Vermischung von Arztgruppen, die nur auf Überweisung tätig werden dürfen mit anderen Fachgruppen ( 13 Abs. 4 BMV-Ä). Hochspezialisierte Leistungen, die im EBM nur auf Überweisung erbracht werden dürfen ( 13 Abs. 4 BMV-Ä).

Anstellung von Ärzten IV Möglichkeit zu Gunsten einer Anstellung auf die Zulassung zu verzichten. Umwandlung einer Anstellung in eine Zulassung? Streitig: Im Gesetz keine Grundlage vorhanden. Andererseits keine Vermehrung von Vertragsarzt- Sitzen. Auf jeden Fall aber Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Grundsätzlich keine Begrenzung der Steigerung der Vergütung.

Zweigpraxis Voraussetzungen ( 24 Abs. 3 Ärzte-ZV): Verbesserung der Versorgung der Versicherten Sicherstellung am Sitz des Vertragsarztes Genehmigungsverfahren: Innerhalb des Bereichs der KV: KV Außerhalb des Bereichs der KV: zuständiger Zulassungsausschuss, wo die Zweigpraxis gegründet werden soll mit gleichzeitigem zusätzlichen Anhörungsrecht der KV, wo der Arzt seinen Sitz hat.

Zweigpraxis II Verbesserung der Versorgung: In nicht gesperrten Planungsbereichen nicht problematisch. In gesperrten Planungsbereichen problematisch, da bereits eine Überversorgung besteht. Kriterien dann, wie bei einer Sonderbedarfszulassung aus der Bedarfsplanungs-Richtlinie: qualitativer Sonderbedarf, lokaler räumlicher Sonderbedarf

Zweigpraxis III Fehlende Beeinträchtigung der Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz: ausreichende Präsenz am Vertragsarztsitz (entsprechende Anwendung der 13-Stunden- Rechtsprechung des BSG?) ausreichende Nähe zum Vertragsarztsitz (entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BSG zur Residenzpflicht? regelmäßig 30 Minuten zum Vertragsarztsitz)

Zweigpraxis IV Berufsrechtliche Komponente 17 Abs. 2 BO Berlin: Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt hat an jedem Ort seiner Tätigkeiten seine Patienten ordnungsgemäß zu versorgen.

Zweigpraxis V Konsequenz für die Zukunft: Berufsrechtlich einfach möglich noch an anderen Standorten tätig zu sein. Vertragsarztrechtlich in Berlin wegen des einheitlichen Planungsbereichs und der Überversorgung schwierig.