zum Bebauungsplan Nr. 136 Baakenesch

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Transkript:

Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan Nr. 136 Baakenesch bearbeitet für: Stadt Coesfeld Fachbereich Planung, Bauordnung, Verkehr Markt 8 48653 Coesfeld bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr. 13 48155 Münster Tel.: 0251 / 13 30 28 11 Fax: 0251 / 13 30 28 19 19. Mai 2015

ökon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorhaben und Zielsetzung... 4 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Untersuchungsgebiet... 5 4 Fachinformationen... 6 4.1 Daten aus dem Biotopkataster NRW...6 4.2 Fundortkataster @LINFOS...6 4.3 Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40084 (Gescher)...7 4.4 Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme...8 5 Wirkfaktoren der Planung... 9 5.1 Baubedingte Faktoren...9 5.2 Anlage- und betriebsbedingte Faktoren...9 6 Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen... 9 6.1 Vögel... 10 6.1.1 Baumbewohnende Vogelarten... 10 6.1.2 Bodenbrütende Vogelarten... 10 6.1.3 Nahrungsgäste... 10 6.2 Fledermäuse... 11 6.3 Amphibien... 11 7 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen... 12 8 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung... 12 9 Artenschutzrechtliche Protokolle... 12 10 Literatur... 13

ökon GmbH, Münster Seite 3 Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Lage des Plangebietes am Stadtrand von Coesfeld... 6 Tabellenverzeichnis: Tab. 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40084 (Gescher)... 7 Tab. 2: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde... 8

ökon GmbH, Münster Seite 4 1 Vorhaben und Zielsetzung Die Stadt Coesfeld plant die Entwicklung eines Wohnbaugebietes im westlichen Stadtgebiet. Die innerstädtische Verdichtung soll auf einer bislang als Grünland genutzten Fläche an der Marienburg stattfinden. Der Bereich ist seit 1990 Teil des bestehenden B-Planes Nr. 91. Nun soll der unbebaute Teil aus dem B-Plan herausgelöst und als neuer B-Plan Nr. 136 Baakenesch entwickelt werden. Für das Planvorhaben wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage erstellt. Der Eingriffsort wurde an einem Ortstermin (12.05.2015) besichtigt, vertiefende ökologische Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Im Rahmen dieser Artenschutzrechtlichen Prüfung soll mit vereinfachtem Aufwand geklärt werden, ob durch das Vorhaben artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden können (Stufe I). Im Bedarfsfall und soweit möglich werden im Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte konzipiert (Stufe II). 2 Rechtliche Grundlagen Durch Bauvorhaben (Errichtung / Veränderung / Abriss) können Tier- und Pflanzenarten betroffen sein. Nach europäischem Recht geschützte (Anhang I, VS-RL und Anhang IV, FFH-RL) sowie national besonders geschützte Arten unterliegen einem besonderen Schutz nach 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Besonderer Artenschutz). Daraus ergibt sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte. Die rechtliche Grundlage für Artenschutzprüfungen bildet das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG. Aktuell gültig ist die Fassung vom 29. Juli 2009. Der Artenschutz ist in den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG verankert. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG sind wie folgt gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (Tötungsverbot) 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, (Störungsverbot) 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." (Schädigungsverbot) Ergänzend regelt der 45 BNatSchG u.a. Ausnahmen in Bezug auf die vorgenannten generellen Verbotstatbestände. Der Ablauf einer ASP wird u.a. vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz NRW beschrieben (s. unten).

ökon GmbH, Münster Seite 5 Eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen (Quelle: MKULNV NRW 2010, verändert): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, werden verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden zudem alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände In Stufe II erfolgt eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung möglicherweise betroffener planungsrelevanter Arten. Zur Klärung, ob und welche Arten betroffen sind, sind ggf. vertiefende Felduntersuchungen (z.b. Brutvogeluntersuchung, Fledermausuntersuchung) erforderlich. Für die (möglicherweise) betroffenen Arten werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe prüft die zuständige Behörde, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, günstiger Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. 3 Untersuchungsgebiet Das Plangebiet des B-Plans Nr. 136 liegt im westlichen Stadtgebiet von Coesfeld außerhalb des inneren Ringes. Im Süden verläuft die K 46 ( Borkener Straße ) in ost-westlicher Richtung. Im Norden schließt sich das Gelände der Marienburg am Stadtrand von Coesfeld an. In nordwestlicher Richtung erstreckt sich die freie, landwirtschaftlich genutzte Landschaft nordwestlich von Coesfeld. Das Plangebiet stellt sich vorwiegend als Pferdeweide südlich der Marienburg dar. Die Weide ist in mehrere Parzellen portioniert. Am Nordrand grenzen alte Laubbäume des Geländes der Marienburg an das Plangebiet an. Im Westen verläuft die Straße Baakenesch mit einer Baumreihe aus jungen Ahorn-Bäumen. Im Süden grenzt die Borkener Straße (K 46) an das Plangebiet an. Eine kleine Baumgruppe aus jungen Eschen wurde offensichtlich im Winter 2014/15 beseitigt. Die Pferdeweiden liegen auf relativ staunassem Boden, so dass im Süden des Plangebietes eine mit Wasser überstaute Senke liegt. Im Süden und Osten des Plangebietes verläuft ein mit Steinschüttung befestigter Entwässerungsgraben (vgl. Abb. 1).

ökon GmbH, Münster Seite 6 Plangebiet Abb. 1: Lage des Plangebietes am Stadtrand von Coesfeld (unmaßstäblich, Geobasis NRW 2015) 4 Fachinformationen 4.1 Daten aus dem Biotopkataster NRW In einigen Meldungen zu den in den Fachinformationssystemen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erfassten schutzwürdigen und geschützten Biotopen sowie Schutzgebieten sind faunistische Daten hinterlegt. Diese können mittelbar (z.b. für die Einschätzung des Artpotenzials in vergleichbaren Biotopen im Plangebiet) oder unmittelbar (mögliche Betroffenheit) relevant für die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung sein. Im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung werden vorliegende Daten zu planungsrelevanten Arten ggf. berücksichtigt. Im Umfeld des Vorhabens sind keine schutzwürdigen oder gesetzlich geschützten Biotope des Biotopkatasters NRW (BK-Kennung) verzeichnet (LANUV NRW 2015b): Entsprechend können im vorliegenden Fall keine zusätzlichen faunistischen Daten aus dem Informationssystem des LANUV hinzugezogen werden. 4.2 Fundortkataster @LINFOS Zur Überprüfung potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten wurde auch das Fundortkatasters @LINFOS überprüft.

ökon GmbH, Münster Seite 7 Die Recherche in der Datensammlung zur Landschaftsinformation des Landes NRW erbrachte keine weiteren Kenntnisse zu planungsrelevanten Arten. Für den Planungsraum ist im @LINFOS keine planungsrelevante Art verzeichnet (LANUV NRW 2015c). 4.3 Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40084 (Gescher) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein- Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl so genannter planungsrelevanter Arten getroffen, um den Prüfaufwand in der Planungspraxis zu reduzieren (KIEL 2005). Häufig auftretende planungsrelevante Arten lassen sich verschiedenen Biotopstrukturen zuordnen: - Hofstelle / Gebäude: Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule - Gartengelände / Obstwiesen: Kleiner Abendsegler, Mausohr, Gartenrotschwanz, Steinkauz - Wald / Park / gehölzreiche Gärten: Großer/Kleiner Abendsegler, Bartfledermäuse, Langohrfledermäuse, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Waldkauz - offene (Acker-)Feldflur: Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel - Grünland: Braunkehlchen, Wiesenpieper, Kiebitz, Großer Brachvogel - Still- / Fließgewässer: Eisvogel, Wasserfledermaus, Laubfrosch, Kammmolch, Nachtigall - sporadische Nahrungsgäste: Großer Abendsegler, Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke Im Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW sind Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Ebene der Messtischblattquadranten dargestellt (LANUV NRW 2015a). Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der atlantischen Region innerhalb des Messtischblattquadranten Q 40084 (Gescher). Für den Messtischblattquadranten sind insgesamt 31 planungsrelevante Tierarten aus 2 Artgruppen aufgeführt, von denen aber strukturbedingt nur wenige im Planbereich auftreten können (siehe Tab. 1). Tab. 1: Planungsrelevante Arten des Messtischblattquadranten Q40084 (Gescher) Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Bemerkung Säugetiere 1. Breitflügelfledermaus Art vorhanden G 2. Großer Abendsegler Art vorhanden G 3. Zwergfledermaus Art vorhanden G Vögel 1. Baumpieper sicher brütend U 2. Bekassine rastend G 3. Eisvogel sicher brütend G 4. Feldlerche sicher brütend U 5. Feldsperling sicher brütend U 6. Flussregenpfeifer sicher brütend U 7. Habicht sicher brütend G 8. Kiebitz sicher brütend U 9. Kleinspecht sicher brütend U 10. Krickente sicher brütend U 11. Kuckuck sicher brütend U 12. Mäusebussard sicher brütend G 13. Mehlschwalbe sicher brütend U 14. Nachtigall sicher brütend G 15. Rauchschwalbe sicher brütend U 16. Rebhuhn sicher brütend S 17. Schleiereule sicher brütend G 18. Schwarzspecht sicher brütend G 19. Sperber sicher brütend G

ökon GmbH, Münster Seite 8 Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) 20. Steinkauz sicher brütend G 21. Turmfalke sicher brütend G 22. Turteltaube sicher brütend S 23. Uferschwalbe sicher brütend U 24. Uhu sicher brütend G 25. Waldkauz sicher brütend G 26. Waldohreule sicher brütend U 27. Waldschnepfe sicher brütend G 28. Zwergtaucher sicher brütend G Quelle: LANUV NRW 2015a (verändert) potenziell im Wirkbereich des Planvorhabens vorkommende Arten sind fett markiert Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig, S = schlecht, = Tendenz sich verschlechternd, = Tendenz sich verbessernd, ATL = atlantische Region Bemerkung In den Messtischblattquadranten sind die planungsrelevanten Arten zum Teil nicht vollständig aufgeführt, obwohl sie sicher in den Messtischblättern und in vielen Fällen auch in den spezifischen Quadranten vorkommen. Dies betrifft im vorliegenden Fall vor allem die Artgruppe der Fledermäuse. Auch gehören einige Amphibienarten zu den planungsrelevanten Arten. Alle im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung unabhängig von ihrer Auflistung in den einzelnen Messtischblattquadranten des Fachinformationssystems des LANUV berücksichtigt. 4.4 Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Während der Begehung am 12.05.2015 wurden alle zufällig beobachteten Tierarten registriert. Eine gezielte Nachsuche bzw. quantitative Auswertung von nachgewiesenen Tieren erfolgte nicht. Die hier dokumentierten Zufallsbeobachtungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, tragen jedoch zu einer ökologischen Einschätzung des Untersuchungsgebiets bei. Tab. 2: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde Nr. Deutscher Name Wissensch. Name RL NRW Anmerkungen 1. Bachstelze Motacilla alba V Nahrungsgast auf Grünland 2. Buchfink Fringilla coelebs * Revier angrenzend 3. Dohle Corvus monedula *(!) Nahrungsgast auf Grünland 4. Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla * Revier angrenzend 5. Ringeltaube Columba palumbus * Nahrungsgast auf Grünland grau unterlegte Zeilen kennzeichnen bedrohte Tierarten RL NRW: Rote Liste Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2008) Gefährdungskategorie: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = durch extreme Seltenheit (potenziell) gefährdet, V = Vorwarnliste, S = Naturschutzabhängig, W = gefährdete, wandernde Art, * = nicht gefährdet, (!) = Bestand in NRW mit bundesweiter Verantwortung Insgesamt wurden bei der Zufallserfassung 5 Vogelarten erfasst. Keine der beobachteten Arten ist gemäß der Roten Liste NRW (SUDMANN et al. 2008) gefährdet. Lediglich die Bachstelze ist als Art der Vorwarnliste verzeichnet.

ökon GmbH, Münster Seite 9 5 Wirkfaktoren der Planung Planungsrelevante Arten können von verschiedenen Vorhaben durch folgende Wirkfaktoren negativ beeinträchtigt werden: Flächeninanspruchnahme / -versiegelung, Barrierewirkung / Zerschneidung, Verdrängung / Vergrämung durch Immissionen (Lärm, optische Reize, Erschütterungen, Staub), baubedingte Individuenverluste (Bodenaushub, Straßentod) und Waldinanspruchnahme / Waldrodung Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhehabitaten (z.b. durch Gebäudeabriss, Gehölzeinschlag). 5.1 Baubedingte Faktoren Durch die Baufeldvorbereitung kommt es zur vollständigen Beseitigung der Grünlandfläche. Der Graben im Südosten des Plangebietes soll erhalten bleiben. Die Erschließung des Baugeländes wird von der Straße Baakenesch im Westen des Plangebietes vorgenommen. Zu diesem Zweck kann es zur Entfernung einzelner junger Straßenbäume an der Baakenesch kommen. Die Wirkung der Planumsetzung bezieht sich auf die Baufelder, Baustraßen und die nahe Umgebung. Eine erhebliche Störung von Arten in benachbarten Biotopen (z.b. Brutvögel der angrenzenden Gehölze) ist nicht zu erwarten. Die Umwandlung der Grünlandfläche in ein Wohnbaugebiet hat die vollständige Entwertung der bestehenden Biotoptypen zur Folge. Im Fall der Existenz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten (hier i.w.: Vögel und Amphibien) können durch Bauarbeiten in entsprechenden Strukturen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört sowie Individuen getötet werden. 5.2 Anlage- und betriebsbedingte Faktoren Durch die Anlage eines Wohngebietes auf einer Grünlandfläche werden die Habitatstrukturen der betroffenen Fläche nachhaltig verändert. Einerseits entstehen neue Strukturen für Gebäudebrüter (z.b. Dohle, Türkentaube, Hausrotschwanz) und durch die Gartengelände und Gehölze vielfältige Biotope für in Gehölzen lebende Arten, andererseits geht die Grünlandfläche als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat für Vögel, Fledermäuse und Amphibien dauerhaft verloren. Sollte die Fläche von planungsrelevanten Arten besiedelt sein, können Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten dauerhaft entwertet werden. 6 Artenschutzrechtliche Bewertung nach Artgruppen Von dem Vorhaben werden intensiv genutzte Pferdeweiden in Anspruch genommen. Im Bereich der Zuwegungen werden wahrscheinlich einzelne Straßenbäume gefällt. Im Süden der Grünlandfläche liegen eine temporär mit Wasser gefüllte Nassstelle und ein befestigter Entwässerungsgraben.

ökon GmbH, Münster Seite 10 6.1 Vögel 6.1.1 Baumbewohnende Vogelarten Das Plangebiet wird zu allen Seiten von Bäumen begrenzt. Insbesondere an der Marienburg kommen auch ältere Bäume vor. Die benachbarten Bäume werden aber nicht direkt beansprucht. Potenziell vorkommende Nester, Baumhöhlen oder sonstige Strukturen für potenziell vorkommende planungsrelevante Arten bleiben erhalten. Die einzigen Gehölzrodungen finden an den Zuwegungen zu dem geplanten Wohngebiet an einer Straßenbaumreihe statt. Die Straßenbaumreihe besteht aus etwa 20 Jahre alten Ahornbäumen, die aufgrund ihres Alters keine Höhlen, Astabbrüche, o.ä. Strukturen aufweisen, die eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte planungsrelevanter Arten (baumhöhlenbewohnende Vögel und Fledermäuse) darstellen könnten. Es ist aber anzunehmen, dass nicht planungsrelevante Vogelarten wie z.b. Buchfink, Ringeltaube oder Zilpzalp Nester in diesen Bäumen haben. Bei einer Fällung innerhalb der nach 39 (5) BNatSchG vorgegebenen Zeitraums vom 1. Oktober bis 28./29. Februar ist eine direkte Schädigung (Tötung) dieser Arten mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. 6.1.2 Bodenbrütende Vogelarten Vogelarten, die auf Grünlandflächen brüten, benötigen entweder lückiges Magergrünland mit Altgras (z.b. Wiesen- und Baumpieper, Feld- und Heidelerche, Wiesenschafstelze) oder legen ihre Nistplätze in großflächigen, nassen Feuchtwiesen an (z.b. Großer Brachvogel, Kiebitz, Uferschnepfe). Zusätzlich zu der Struktur des Grünlandes an sich, benötigen viele dieser Arten auch weite Flächen ohne hohe Vertikalstrukturen. Die Grünlandflächen im Plangebiet werden von Pferden beweidet und sind durch Steckzäune portioniert. Zu allen Seiten wird das Plangebiet von Bäumen eingerahmt. Die Grünlandfläche ist somit sowohl durch die eingerahmte Lage als auch durch die intensive Nutzung nicht als Brutplatz für Wiesenvögel geeignet. Allenfalls Vorkommen wenig anspruchsvoller Arten, wie Baumpieper und Kiebitz konnten im Vorhinein nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei der Geländebegehung, die am 12.05.2015 inmitten der Brutzeit dieser Arten stattfand, wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen dieser Arten vorgefunden. Eine Besiedelung der Flächen des Plangebietes durch bodenbrütende Vögel kann daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Konflikte mit bodenbrütenden Vogelarten sind weder bau-, noch anlagebedingt zu erwarten. 6.1.3 Nahrungsgäste Die Flächen des Plangebietes werden von weit verbreiteten, nicht planungsrelevanten Vogelarten, wie z.b. Bachstelze, Dohle, Ringeltaube oder Stockente zur Nahrungssuche aufgesucht. Angesichts des reich strukturierten Gebietes um die Marienburg mit Altbaumbestand ist es auch nicht auszuschließen, dass planungsrelevante Arten, wie Graureiher, Mäusebussard, Rauch- und Mehlschwalbe, Wald- und Steinkauz die Flächen zur Nahrungssuche nutzen. Angesichts der Verfügbarkeit ähnlich strukturierter Flächen (südöstlich der Marienburg, Baumschule westlich und Friedhof nördlich der Marienburg) kann eine essenzielle Bedeutung des Plangebietes als Nahrungshabitat für diese Arten allerdings nicht festgestellt werden. Tab. 1: Zusammenfassende Übersicht der Verbotstatbestände für Vögel Tötungs- und Verletzungsverbot Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich:

ökon GmbH, Münster Seite 11 Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 6.2 Fledermäuse Da für die Entwicklung des Wohnbaugebietes allenfalls junge Straßenbäume, die keine relevanten Höhlenstrukturen aufweisen, fallen werden, ist die Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen nicht zu erwarten. Ebenfalls werden die Bäume am Rand außerhalb des Plangebietes nicht entfernt, so dass Leitlinien für Fledermäuse vollständig erhalten bleiben. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Artgruppe der Fledermäuse ist nicht zu erwarten. Tab. 2: Zusammenfassende Übersicht der Verbotstatbestände für Fledermäuse Tötungs- und Verletzungsverbot Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 6.3 Amphibien Nassstellen im Grünland können je nach Dauer der Überstauung und der Struktur des Umfeldes Laichgewässer von Amphibien darstellen. Im vorliegenden Fall bestand noch am 12. Mai eine schlammige Senke von etwa 200 m² Größe. Es ist davon auszugehen, dass der Bereich jährlich im Winter mit Wasser überstaut ist. Das Vorkommen Nässe anzeigender Pflanzenarten, wie Flutender Schwaden und Knickfuchsschwanz belegen die temporär nassen Verhältnisse. Echte Wasserpflanzen, die auf einen ganzjährig hohen Wasserstand hinweisen, wurden nicht festgestellt. Die Nassstelle wurde bei dem Geländetermin am 12. Mai intensiv auf Spuren von Amphibien abgesucht. Mehr als knöcheltiefe Wasserstellen wurden in dem schlammigen Grünland nicht gefunden. Die Suche nach Amphibienlarven blieb erfolglos. Auch in dem angrenzenden Grünland sowie in dem Graben wurden weder Gras-, noch Grünfrösche oder Molche gefunden. Die Nassstelle weist keine Wasserflächen mit Ufer- oder Unterwasserpflanzen auf sondern scheint je nach Wetter schon im späten Frühjahr abzutrocknen, so dass planungsrelevante Amphibien wie Laubfrosch und Kammmolch hier nicht zu erwarten sind. Zudem wird die Nassstelle offensichtlich stark von Entenvögeln und Bisam frequentiert, so dass neben dem geringen Wasserstand und der hohen Gefahr des Austrocknens auch der Fraßdruck die Stelle als Amphibienlaichgewässer entwertet. Eine vorhabenbedingte Betroffenheit von Amphibien ist somit nicht zu erwarten.

ökon GmbH, Münster Seite 12 Tab. 3: Zusammenfassende Übersicht der Verbotstatbestände für Amphibien Tötungs- und Verletzungsverbot Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein Störungsverbot CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 7 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Unter Berücksichtigung der Gehölzfällung außerhalb der Vegetationsperiode nach 39 (5) BNatSchG sind keine artspezifischen Maßnahmen erforderlich, um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, zu mindern oder auszugleichen. 8 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der nachstehenden Konflikt mindernden Maßnahme Gehölzfällung im Winter (gem. 39 BNatSchG nur vom 01.10. bis zum 29.02.) für den Bebauungsplan Nr. 136 Baakenesch artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des 44 BNATSCHG sicher auszuschließen sind. Die in NRW vorkommenden Arten, die zwar dem Schutzregime des 44 BNATSCHG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, wurden artenschutzrechtlich nicht vertiefend betrachtet. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes ( Allerweltsarten ) bei den Eingriffen im Zuge dieses Bauvorhabens nicht gegen die Verbote des 44 (1) BNATSCHG verstoßen wird. 9 Artenschutzrechtliche Protokolle Aufgrund fehlender Betroffenheit wird auf die Erstellung artenschutzrechtlicher Protokolle verzichtet.

ökon GmbH, Münster Seite 13 10 Literatur KIEL, E-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): 12-27. Recklinghausen. LANUV NRW (2015a): Naturschutz-Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start (abgerufen am 18.05.2015). LANUV NRW (2015b): Naturschutz-Fachinformationssystem Schutzwürdige Biotope in Nordrhein- Westfalen (Biotopkataster NRW). http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/bk/de/start (abgerufen am 18.05.2015). LANUV NRW (2015c): Naturschutz-Fachinformationssystem @LINFOS. http://www.lanuv.nrw.de/natur/arten/fundortkataster.htm (abgerufen am 18.05.2015). MKULNV NRW (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein- Westfalen. Broschüre des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom September 2010. Düsseldorf. SUDMANN, S.R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J., NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. & WEISS, J. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung. NWO & LANUV (Hrsg.) Nordrhein- Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Rechtsquellen in der derzeit gültigen Fassung BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. VS-RL Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Diese Artenschutzrechtliche Prüfung wurde von den Unterzeichnern nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Text angegebenen Unterlagen erstellt. (O. Miosga) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz (D. Krämer) Dipl.-Landschaftsökologe