der für die Systemkette Fleisch und Fleischwaren Bündler Landwirtschaft/Erzeugung Landwirtschaft Brütereien Futtermittelwirtschaft Fleischgroßhandel und Fleischerhandwerk Schlachtung/Zerlegung und Verarbeitung Bündler Lebensmitteleinzelhandel
Bündler Landwirtschaft/Erzeugung Bündler Landwirtschaft/Erzeugung 1 Anzahl der gebündelten Betriebe bis unter 10 100 bis unter 50 400 bis unter 100 900 bis unter 250 1.600 Bis unter 500 2.100 bis 1.000 3.200 Über 1.000 5.300 Gebühr für das Antibiotikamonitoring Jahresbeitrag je Betrieb (in EUR) je gebündeltem, Schweine haltenden Betrieb 7,50 je gebündelten Geflügelbetrieb 35,00 je gebündeltem, Rinder haltenden Betrieb 25,00 Nicht stufenübergreifende Produktionsarten je gebündelten Betrieb 2 15 Tiertransporteure je Unternehmen 3 50 1 Bemessungsstichtag für die Abrechnung ist jeweils der 1. Juli. 2 Für landwirtschaftliche Betriebe, die auch Systempartner in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren oder Obst, Gemüse und Kartoffeln sind, fallen keine zusätzlichen Gebühren an. 3 Unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Fahrzeuge je Unternehmen. Gilt ausschließlich für Tiertransporteure als Dienstleister. Gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe, die Systempartner in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren sind. Wird zeitgleich mit der Anzahl der gebündelten Betriebe abgerechnet bzw. ggf. über die Zertifizierungsstellen abgerechnet.
Landwirtschaft Brütereien Brütereien bis unter 5 Mio. 300 5 bis unter 10 Mio. 500 10 bis unter 25 Mio. 1.000 25 bis 50 Mio. 1.500 Über 50 Mio. an einem Standort: 2.000 an mehreren Standorten in der Summe: 4.000
Futtermittelwirtschaft Produktion und/oder Handel bis unter 5 Mio. 330 5 bis unter 10 Mio. 550 10 bis unter 25 Mio. 1.100 25 bis 50 Mio. 1.600 Über 50 Mio. an einem Standort: 2.150 an mehreren Standorten in der Summe: 4.300 QS-Inspektion Kleinsterzeuger (die Abrechnung erfolgt über die Zertifizierungsstelle) 65 Transport und Lagerung/Umschlag (bei ausschließlicher Transport- und/oder Lagertätigkeit, die Abrechnung erfolgt über die Zertifizierungsstelle) 1 bis 3 Standorte 150 jeder weitere Standort 50 QS-Inspektion fahrbare Mahl- und Mischanlagen (die Abrechnung erfolgt über die Zertifizierungsstelle) 1 bis 3 Anlagen 150 jede weitere Anlage 50 1 Stichtag für die Erhebung der Anzahl über die Zertifizierungsstellen ist der 30. September des jeweiligen Jahres.
Fleischgroßhandel und Fleischerhandwerk Fleischgroßhandel 1 bis unter 5 Mio. 500 5 bis unter 10 Mio. 750 10 bis unter 15 Mio. 1.000 15 bis unter 25 Mio. 2.000 25 bis 50 Mio. 4.000 über 50 Mio. 6.000 1 Als Fleischgroßhändler gelten Betriebe, in denen keine Prozessschritte durchgeführt werden, die eine Be- oder Verarbeitung des Produktes umfassen. Dem Fleischgroßhandel werden ebenfalls Großhandelsbetriebe für Fleischerzeugnisse zugeordnet, jedoch nicht die so genannten C+C-Märkte. Fleischerhandwerk 2 Teilnahme über Bündler je Betrieb (Mindestteilnehmerzahl je Bündler: 5 Betriebe) 20 2 Handwerksbetriebe oder Filialen mit einem Jahresumsatz unter 10 Mio. können über einen Bündler in das QS-System integriert werden. Bei Umsätzen über 10 Mio. erfolgt eine direkte Systemteilnahme und Einstufung gemäß der Verarbeitungsbetriebe.
Schlachtung/Zerlegung und Verarbeitung Schlachtung/Zerlegung bis unter 10 Mio. 1.000 10 bis unter 25 Mio. 2.500 25 bis unter 50 Mio. 5.000 50 bis 100 Mio. 7.500 Über 100 Mio. an einem Standort: 10.000 an mehreren Standorten in der Summe: 20.000 Verarbeitung bis unter 10 Mio. 1.000 10 bis unter 25 Mio. 2.500 25 bis unter 50 Mio. 5.000 50 bis 100 Mio. 7.500 Über 100 Mio. an einem Standort: 10.000 an mehreren Standorten in der Summe: 20.000
Bündler Lebensmitteleinzelhandel Bündler Lebensmitteleinzelhandel 1 je angemeldeter Filiale 2 1,30 1 Bemessungsstichtag für die Abrechnung ist jeweils der 1. November. 2 Je Filiale ist der Jahresbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Filiale sowohl in der Systemkette Fleisch und Fleischwaren als auch in der Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln am QS- System teilnimmt.