Diese Satzung wurde durch Gründungsversammlungsbeschluss errichtet am 17. Dezember 2012.



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Transkript:

Diese wurde durch Gründungsversammlungsbeschluss errichtet am 17. Dezember 2012. 2 Abs. 1 Zwecke und Ziele des Vereins wurde geändert durch einstimmigen Beschluss, anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.November 2013. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Trägerverein Gruitener Bürgersaal. Er wurde auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 17.12.2012, am 11. April 2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen und führt seitdem den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Haan - Gruiten. 2 Zweck und Ziele des Vereins (Absatz 1 wurde neu gefasst am 16.11.2013) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums, sowie des kulturellen Lebens in Haan und Gruiten. Dies wird insbesondere erreicht durch die Ertüchtigung, Erhaltung und Bereitstellung des Gruitener Bürgersaals (ehemals Pfarrsaal St. Nikolaus Gruiten). Der Gruitener Bürgersaal ist anerkannten Glaubensgemeinschaften, den Bürgern, Vereinen und Einrichtungen der Stadt Haan insbesondere des Ortsteils Gruiten als Zentrum bereit zu stellen und zu erhalten. Sie können dort ihr kulturelles und am Allgemeinwohl orientiertes Engagement entfalten sowie Ihre Aktivitäten zur Pflege des heimatlichen und örtlichen Brauchtums durchführen. Zu den gemäß Bewilligungsbescheid (einmalige Zuwendung) der Stadt Haan regelmäßig vorgesehenen Veranstaltungen zählen u.a.: AWO Frühstückstreff, AWO Frühlingsfest, AWO Maifest, AWO Herbst-Basar, AWO Weihnachtsfeier, Veranstaltungen des Vereines Gruitener Dorffest e.v., Blutspendetermine, VHS Vorträge, BVV Gruiten, Rats- und Ausschuss-Sitzungen, Sitzungen von BRW-Gremien, Bürgeranhörungen, Einwohnerversammlungen der Stadt Haan, Mitgliederversammlungen von AWO, BVV, Sportvereinen und anderen Institutionen. Zu den gemäß Erbbaurechtsvertrag mit der Kath. Pfarrgemeinde St. Chrysanthus und Daria regelmäßig vorgesehenen Veranstaltungen zählen u. a.: Neujahrsempfang, Weiberfastnacht, Frauenkarnevalsfeier, Weltgebetstag der Frauen, KÖB Buchausstellung, Frauencafé zum 1. Advent, Weihnachtscafé des Kirchenchores. Seite 1 von 6 Seiten

Der szweck wird darüber hinaus insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eigener kultureller und brauchtumspflegerischer Veranstaltungen, wie z. B. musikalischen Veranstaltungen von Chören, Musikgruppen und Einzelkünstlern, mindestens einer eigenen karnevalistischen Veranstaltung, Kindertrödelmarkt, Rassegeflügel-Zuchtschau (zusammen mit dem örtlichen RGZV). 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Mitglieder 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein. 2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis spätestens zum 15.11. des Kalenderjahres erklärt werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde. Ein Mitglied kann auch dann von der Liste gestrichen werden, wenn in den oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen. Seite 2 von 6 Seiten

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die, Ordnungen, den szweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. 6 Beiträge und Spenden 1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. 2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden im April eines Kalenderjahres fällig. 3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung. 3. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 4. Jedes Mitglied kann bis 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Seite 3 von 6 Seiten

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie sänderungen sind mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit zu treffen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. 7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer oder einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer müssen nicht Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes sein. Bei Abwesenheit des berufenen Schriftführers, ist von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu Sitzungsbeginn zu wählen. 8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Beschlussfassung über sänderungen und Auflösung des Vereins f) Wahl des Vorstandes g) Wahl der Rechnungsprüfer 9 Der Vorstand 1. Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand führendes Organ des Vereins. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von 26 BGB und dem erweiterten Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: der 1. Vorsitzende der 2., stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand Seite 4 von 6 Seiten

Dem erweiterten Vorstand gehören an: der Schriftführer, max. 4 Beiräte 2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit oder während einer Wahlperiode, ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes aus dieser und den gesetzlichen Regelungen. 3. Der geschäftsführende Vorstand kann sachkundige Personen und Personen seines Vertrauens als Schriftführer und zu Beiräten berufen. Der Schriftführer und die Beiträte haben ausschließlich beratende und unterstützende Funktionen. Sie haben keine Stimmberechtigung im Vorstand und sind grundsätzlich nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt, es sei denn, der geschäftsführende Vorstand hat ihnen im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz für den Einzelfall eine schriftliche Vollmacht erteilt. 4. Die Beschlüsse und Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei einer Enthaltung und folglich möglicher Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 5. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, solche sänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. 10 Rechnungsprüfer und Kassenprüfung 1. Die Kassen und Geschäfte des Vereins sind durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören. Die beiden Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seite 5 von 6 Seiten

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Ausschließlich im Gründungsjahr wird der zweite Rechnungsprüfer für 1 Jahr gewählt. 2. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten. 11 Auflösung des Vereins Wird der Verein aufgelöst oder fällt der bisherige Zweck weg, fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten und die Katholische Kirchengemeinde Sankt Nikolaus Gruiten oder deren jeweiligen Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 2 dieser zu verwenden haben. Seite 6 von 6 Seiten