Anleitung zur Anmeldung einer geplanten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Europäischen Kommission Ausfüllen und Einreichen des Formulars Das Formular Anmeldung einer geplanten liegt in elektronischer Form vor und soll auch in dieser Form bearbeitet werden. Es enthält unveränderbare Bestandteile (grau hinterlegter Text) sowie auszufüllende Felder. Die Formularfelder werden mit Hilfe des Textverarbeitungsprogramms Microsoft Word (oder kompatiblen Programmen) ausgefüllt. Das Formular enthält zwei Arten von Feldern: Textfelder (leere graue Bereiche in weißen Formularfeldern): Kontrollkästchen (graue Ankreuzfelder):. Textfelder werden durch Einfachklick mit der Maus markiert und dann durch Texteingabe gefüllt. Kontrollkästchen werden durch einen Einfachklick mit der Maus angekreuzt. Ein weiterer Einfachklick entfernt das Kreuz wieder. Bitte füllen Sie die Formularfelder sorgfältig und in deutscher Sprache aus. Die Angaben in der Anmeldung müssen vollständig und so aussagekräftig sein, dass sie dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erlauben, sich ein realistisches Bild von der Sicherheitsrelevanz des Vorhabens zu machen. Das Textverarbeitungsprogramm erweitert die Feldgröße von Textfeldern automatisch, sofern der vorgesehene Platz nicht ausreicht. Gegebenenfalls können Sie umfangreiche Angaben auch in Form einer Dateianlage beifügen. Jede Formularzeile mit einem Eingabefeld ist durch eine Zeilennummer gekennzeichnet. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich jeweils auf diese Zeilennummern. Das ausgefüllte elektronische Formular ist vorzugsweise als PDF-Datei per Email an folgende Adresse zu senden: 1 change@baf.bund.de 1 soweit keine anderen Verfahren vereinbart wurden. Version 1.0 Seite 1 von 8
Geplantes Vorhaben Zeile 1: Bezeichnung des Vorhabens Vergeben Sie für Ihr Vorhaben eine aussagekräftige Bezeichnung. Diese sollte (in Form einer Überschrift) das Vorhaben treffend beschreiben, jedoch keinesfalls eine ausführliche Beschreibung ersetzen. Die Bezeichnung sollte daher nach Möglichkeit eine Textzeile nicht überschreiten. Zeile 2: Flugsicherungsorganisation Tragen Sie hier die offizielle Bezeichnung Ihrer Organisation ein. Gegebenenfalls kann diese Bezeichnung um die Angabe des betreffenden Organisationsteils ergänzt werden. Zeile 3: Interne Vorgangsnummer Sofern Sie für Ihr Vorhaben eine interne Kennzeichnung vergeben haben, tragen Sie diese hier ein. Bitte beachten Sie aber, dass im Rahmen des Schriftverkehrs mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ausschließlich das von diesem vergebene Aktenzeichen (Vorgangsnummer) verwendet wird. Zeile 4: Datum der Anmeldung Tragen Sie das Ausstellungsdatum der Anmeldung ein. Kenndaten des Vorhabens Zeilen 5-7: Art des Vorhabens und betroffene Teile des funktionalen Systems Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Neuentwicklung oder um eine Änderung bzw. Weiterentwicklung von Teilen des funktionalen Systems handelt. Weiterhin soll angegeben werden, welche Teile des funktionalen Systems betroffen sind. (Eine Mehrfachnennung ist möglich.) Zeile 8: Angaben zum Vorhabenverantwortlichen Der Begriff Vorhabenverantwortlicher bezeichnet eine Rolle innerhalb des Prozesses der Risikobewertung und -minderung von Änderungen. Vorhabenverantwortlicher ist diejenige Person (stellvertretend für eine Organisationseinheit), die die angemeldete Veränderung anfordert, veranlasst oder beauftragt. Der Vorhabenverantwortliche ist u. a. verantwortlich dafür, dass die notwendigen Schritte zur systematischen Ermittlung der Gefahren sowie die Risikobewertung und minderung durchgeführt werden. Version 1.0 Seite 2 von 8
Zeile 9: Geplanter Umsetzungstermin Es ist anzugeben, ab wann die geplante Änderung operativ genutzt werden soll. Dies entspricht meist dem Datum der Indienststellung des geänderten oder neu entwickelten Teils des funktionalen Systems ( Cut-Over, Inbetriebnahme). Zeile 10: Erläuterungen Bedürfen die Angaben in den Zeilen 5 9 weiterer Erläuterungen, so sind diese hier anzugeben. Version 1.0 Seite 3 von 8
Beschreibung des Vorhabens Zeile 11: Beschreibung An dieser Stelle ist das Vorhaben so zu beschreiben, dass auch ein Nichtexperte versteht, worum es sich bei der beabsichtigten Änderung handelt. Dabei ist der Text auf einen Leser abzustellen, welcher keine detaillierten Kenntnisse der beteiligten technischen oder betrieblichen Prozesse besitzt. Auf die Verwendung von fachspezifischen Abkürzungen oder unternehmensinternen Verweisen ist bei der Beschreibung des Vorhabens zu verzichten. Die Beschreibung soll weder zu knapp noch zu umfangreich sein. Sie soll einerseits alle notwendigen Informationen enthalten, um die Veränderung im Zusammenhang mit ihrer Systemumgebung verstehen zu können. Andererseits soll auf eine umfangreiche technische Beschreibung der Systemdetails verzichtet werden, sofern diese nicht für das Verständnis notwendig sind. Hier können auch Angaben zu den Schnittstellen mit anderen Teilen des funktionalen Systems oder zur Abgrenzung zu anderen Vorhaben gemacht werden. Sollten von der Veränderung Systembestandteile betroffen sein, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der meldenden Flugsicherungsorganisation liegen, so ist dies hier in geeigneter Form aufzuführen. Allerdings sollen diese Bestandteile nicht lediglich aus der Betrachtung ausgeschlossen werden; stattdessen ist darzulegen, an welcher Stelle bzw. durch welche Organisationseinheiten die Auswirkungen der Veränderung auf diese Systembestandteile gewürdigt werden. Insbesondere muss die Beschreibung auf die Sicherheitsrelevanz der Änderung eingehen. Es muss klar erkennbar sein, wie stark und in welcher Weise sich die Änderung auf die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. des funktionalen Systems auswirkt. Zeile 12: Wichtige Voraussetzungen und Annahmen Sofern es relevante Voraussetzungen, Annahmen oder Vorgaben zur Implementierung gibt, sind diese hier zu erläutern. Bezüglich der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit gelten die Ausführungen zu Zeile 11. Version 1.0 Seite 4 von 8
Geplante Sicherheitsdokumentation Zeilen 13-16: Art der geplanten Sicherheitsdokumentation Es ist anzugeben, in welcher Form die Ergebnisse des Prozesses der Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung (gemäß Anhang II Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005) dokumentiert werden sollen. Diese Dokumentation wird als Sicherheitsbewertung bezeichnet. Die folgenden drei Varianten sind möglich: - Erstellung einer neuen bzw. mehrerer neuer Sicherheitsbewertung(en) - Verweis auf eine oder mehrere bereits existierende Sicherheitsbewertung(en), sofern sich die Sicherheitsargumente für die hier angemeldete Änderung bereits vollständig aus diesen ergeben - Überarbeitung/Ergänzung einer oder mehrerer bereits existierender Sicherheitsbewertung(en). Falls die Zeilen 14 oder 15 markiert wurden, ist in Zeile 16 die vollständige Bezeichnung der betroffenen Sicherheitsbewertung einzutragen (ggf. ergänzt um ein vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bereits vergebenes Aktenzeichen (Vorgangsnummer). Version 1.0 Seite 5 von 8
Ergänzende Angaben zum Vorhaben Zeilen 17-18: Maximaler Schweregrad Diese Zeile ergibt sich aus Absatz 1 a) des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1315/2007 und bezieht sich auf die Ergebnisse der im Rahmen der Sicherheitsbewertung durchgeführten Gefahrenanalyse. Dazu ist anzumerken, dass streng genommen jede der identifizierten Gefahren neben anderen Auswirkungen prinzipiell immer auch mögliche Auswirkungen der Schweregrade 1 oder 2 hat 2. Diese sind jedoch, je nach Art der Gefahr, mehr oder weniger wahrscheinlich. Da die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 selbst keine Aussage darüber macht, welche der oft zahlreichen möglichen Auswirkungen einer Gefahr für das genannte Kriterium zu betrachten ist, muss die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 herangezogen werden. Gemäß dem Anhang II Nr. 3.2.4 dieser Verordnung ist jeweils der Schweregrad der wahrscheinlichsten Auswirkung der Gefahr im schlimmstmöglichen Fall zu betrachten. Zeilen 19-20: Einführung neuer Luftfahrtnormen Diese Zeile ergibt sich aus Absatz 1 b) des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1315/2007. Der Begriff "Luftfahrtnormen" bezeichnet im Kontext dieser Verordnung nicht Rechtsvorschriften, sondern vielmehr technische Normen (im Sinne einer Standardisierung) für die Luftfahrt. Eine "Einführung neuer Luftfahrtnormen" liegt also dann vor, wenn mit der Änderung eines Systems die Notwendigkeit der Einführung neuer technischer Standards verbunden ist. Durchführungsverordnungen zur Festlegung von Flugverfahren als Rechtsverordnungen fallen nicht unter Artikel 9, Absatz 1 b). 2 Dies ergibt sich auch aus der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005: Gefahr ist jede Bedingung, Vorfall oder Umstand, die einen Unfall verursachen könnte. Version 1.0 Seite 6 von 8
Angaben zur Interoperabilität Die Angaben zur Interoperabilität dienen lediglich der Information und ersetzen nicht die erforderliche Vorlage der entsprechenden Interoperabilitäts-Dokumente (EG-Prüferklärung, EG- Gebrauchstauglichkeitserklärung). Zeilen 21-22: Einführung eines neuen Systems / neuer Systeme Diese Zeilen sind auszufüllen, falls durch die angemeldete Änderung ein neues System oder mehrere neue Systeme gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 eingeführt wird/werden. In Zeile 23 sind die System-Nummern anzugeben. Zeilen 23-27: Umrüstung eines bestehenden Systems / bestehender Systeme Diese Zeilen sind auszufüllen, falls durch die angemeldete Änderung bestehende Systeme umgerüstet werden, indem entweder neue Komponenten eingeführt oder bestehende Komponenten verändert werden. In Zeile 26 sind die Bezeichnungen der Komponenten, in Zeile 27 die Bezeichnungen der betroffenen Systeme anzugeben. Zeile 28: Keine Auswirkung auf die Interoperabilität Sofern weder ein neues System eingeführt noch ein bestehendes System umgerüstet wird, ist diese Zeile zu markieren. Zeile 29: Erläuterungen Dieses Feld ist für ergänzende Erläuterungen zu den Zeilen 21 28 vorgesehen. Version 1.0 Seite 7 von 8
Angaben zu Berechtigungen / Erlaubnissen Die Angaben zu Berechtigungen / Erlaubnissen dienen lediglich der Information und ersetzen nicht die reguläre Beantragung der Berechtigungen / Erlaubnisse beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Zeilen 30-31: Neue Berechtigungen / Erlaubnisse Diese Zeilen sind auszufüllen, falls durch die Umsetzung der angemeldeten Änderung neue Berechtigungen / Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal gemäß 2 FSPersAusV benötigt werden. In Zeile 31 sind Art und Umfang der neuen Berechtigungen / Erlaubnisse zu beschreiben. Zeilen 32-33: Entfallende Berechtigungen / Erlaubnisse Diese Zeilen sind auszufüllen, falls durch die Umsetzung der angemeldeten Änderung Berechtigungen / Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal gemäß 2 FSPersAusV entfallen. In Zeile 33 sind Art und Umfang der entfallenden Berechtigungen / Erlaubnisse zu beschreiben. Zeile 34: Kein Einfluss auf Berechtigungen / Erlaubnisse Sofern die Umsetzung der Änderung keinen Einfluss auf Berechtigungen / Erlaubnisse hat, ist diese Zeile zu markieren. Version 1.0 Seite 8 von 8