Erstellung und Verwendung von Gefahrenzonenplänen betreffend Wildbäche, Lawinen und Erosion DI Thomas Huber Wildbach und Lawinenverbauung Wissen schützt Sicherheitsmanagement für behördliche Einsatzleiter1 Erstellung und Verwendung von Gefahrenzonenplänen 2 Zu den Vortragenden Lebensministerium (BMLFUW) Sektion Forst (IV), Leiter SC DI Gerhard Mannsberger Abteilung Wildbach- und Lawinenverbauung (IV/5), Leiterin MR DI Maria Patek Stv. Leiter OR DI Franz Schmid; GZP und Hinderungsgründe Dienststelle: Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung Sektion Tirol, Leiter HR DI Siegfried Sauermoser Gebietsbauleitung Imst, Leiter HR DI Jörg Heumader GZP-Referent der Sektion Tirol, DI Thomas Huber 3 1
I n h a l t Einführung in die Thematik. Rechtliche Grundlagen der Gefahrenzonenplanung. der Gefahrenzonenplanung. Inhalte des Gefahrenzonenplanes und Deckungsgrad. Aufbauende interne Planungen inkl. Hinderungsgründe. Aufbauende externe Planungen (DI Huber). Praktische Anwendungen (DI Huber). 4 GZP und Sicherheitsmanagement? Was ist eine Katastrophe? Naturraumprozesse? Wie wird sie bewältigt? Psychologisches Disastermanagement - Katastrophenvorsorge - Während der Katastrophe - Nach der Katastrophe Wie kann vorgebeugt werden? Alpine Naturgefahren Gefahrenzonenplanung! 5 Was ist ein GZP? Flächenhaftes Fachgutachten über Grad und Ausmaß (Fläche) der Gefährdungen durch Wildbäche, Lawinen und Erosion innerhalb des raumrelevanten Bereiches Kein Bescheid! Basis für interne Planungen Basis für externe Planungen 6 2
Rechtliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz 1930, Art. 10, Abs. 1, Zi. 10: Wildbachverbauung (incl. Lawinen) ist Kompetenztatbestand des Bundes Forstgesetz 1975, 8 und 11 8: Forstliche Raumpläne (2) Forstliche Raumpläne sind a) der Waldentwicklungsplan ( 9), b) der Waldfachplan ( 10), c) der Gefahrenzonenplan ( 11). 11: Gefahrenzonenpläne Verordnung vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, (BGBl. Nr. 436/1976) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979 über den Aufgabenbereich der Dienststellen und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung (BGBl. Nr. 507/1979) 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:... 2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;... 7 Rechtliche Grundlagen Forstgesetz 1975, 11: Gefahrenzonenpläne (1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für LFUW unter Heranziehung von Dienststellen gemäß 102 Abs. 1 zuständig. (2) Im Gefahrenzonenplan sind die gefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad darzustellen. (3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. (4) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. (5) Der Entwurf ist durch eine Kommission auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen. 8 Rechtliche Grundlagen (6) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. (7) Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf zu genehmigen, wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen. (8) Die Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen. (9) Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen. 9 3
Ablaufschema Erster Entwurf des GZP (Erhebungen im Einzugsgebiet, Risikoanalyse u. Risikobewertung, Gefahrenzonenabgrenzung) Interne Koordinierung Intensive Evaluierung d. Ergebnisse der Gefahrenzonenplanung Öffentliche Auflage in den Gemeinden, Auditing Fachliche Überprüfung durch das BMLFUW Kommissionelle Überprüfung BMLFUW, Land, Gemeinde, WLV-Sektion Behandlung der Einwendungen Genehmigung durch den Bundesminister Inkraftsetzung 10 GZP-Verordnung, 30. Juli 1976 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die a) Projektierung und Durchführung von Maßnahmen sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige. (2) Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens (Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen). 2. (1) Darstellung der gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jener Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder die wegen ihrer Schutzfunktion besonders zu bewirtschaften sind (Vorhaltsbereiche). (2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, ist zulässig (Hinweisbereiche). 11 GZP-Verordnung, 30. Juli 1976 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet). 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben: a) die Erkundung der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse, b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger Schadensereignisse. (2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes ( 5 Abs. 3) zu begründen. 12 4
GZP-Verordnung, 30. Juli 1976 5. (1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen. (2) Der kartographische Teil hat zu umfassen: eine Gefahrenkarte und die Gefahrenzonenkarten. (3) Der textliche Teil hat zu enthalten: die Beschreibung der Plangrundlagen, die Beschreibung und Begründung der Bewertung, die Beschreibung und Begründung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie Hinweise für Planungen im Sinne des 1 Abs. 2. (4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage zu erstellen und besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen. (5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 50.000 sein. 13 Das Bemessungsereignis Im Gefahrenzonenplan wird gemäß GZP-Verordnung ( 6, BGBl. Nr. 436/1976) ein Ereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) unterstellt. Niederschlagsereignis Abflussereignis Feststofffracht Transportprozess Hangprozesse Unstetigkeiten infolge Abflusshindernissen, Verklausungen, etc. 14 Inhalte des GZP GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976 6. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen: a) die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraus-sichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; b) die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungsoder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist; 15 5
Inhalte des GZP Nachvollziehbare Abgrenzung der Gefahrenzonen innerhalb des "Raumrelevanten Bereiches" aufgrund definierter Kriterien gegliedert in Bemessungsereignis und häufiges Ereignis! (gemäß GZP-Verordnung, 6 Lit. a, BGBl. Nr. 436/1976) 16 Beispiele "WR" 17 Beispiele "WG" 18 6
Inhalte des GZP Die Gefahrenzonenabgrenzung der Wildbach- und Lawinenverbauung unterstellt die Summe aller möglichen Ereignisse. 19 Stand der GZ-Planung Ministeriell genehmigte Gefahrenzonenpläne der WLV Deckungsgrad in % nach Sektionen (Stand: März 2003) 20 Der Gefahrenzonenplan als Instrument des Förderungsmanagements Revision des Gefahrenzonenpla ns Analyse der Schutzwirkun g Kollaudierung der Maßnahmen Umsetzung von Schutzmaßnahme n ministeriell genehmigter Gefahrenzonenpla n SCHUTZ Förderung von Schutzmaßnahmen Schutzbedarfserhebung Initiierung von Schutzvorhab en Maßnahmen - Selektion und Priorisierung Maßnahmenplanun g Genehmigungsverfahr en 21 7
Richtlinien Hinderungsgründe Laut diesen Richtlinien (Zahl 52.240/03-VC7/80) macht das Lebensministerium (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) die Widmung der Förderungsmittel für Wildbach- und Lawinenverbauung unter anderem von der Berücksichtigung der Gefahrenzonenpläne, Gutachten und anderer Planungen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung abhängig. 22 Richtlinien Hinderungsgründe Werden diese nicht berücksichtigt oder wird auf die Einholung von Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung verzichtet und ergibt sich daraus eine nachteilige Beeinflussung des Schutzes vor Wildbächen und Lawinen, entsteht im betreffenden Einzugsgebiet ein Hinderungsgrund für den Einsatz von Förderungsmitteln des Bundes für Wildbach- und Lawinenverbauungen. 23 Interne Planungen GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die a) Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige. 24 8
Wie wird der Entwurf durch den Planer erarbeitet? (gemäß GZP-Verordnung, 6, BGBl. Nr. 436/1976) Begehung des Plangebietes: Überblick, Gliederung des Einzugsgebietes z.b: Lawine: Anbruchgebiet, Gefälle, Breiten, Ablagerung, Sprungmöglichtkeiten,... "Historische Methode": Chronik, "Stumme Zeugen" (Objekte, Vegetation, Morphologie, etc.) "Befragung der Natur", Befragung von "Augenzeugen Literatur-Recherche: Geologie, Vegetation, Niederschlags- und Abflußverhältnisse, etc. Berechnungen und Auswertung bisheriger Planungen: Gutachten, flächenwirtschaftliche und technische Projekte 25 26 Ausbreitungsmöglichkeiten V egetation - Baumbestand Durchflußbreiten 4-Tote, 23. 2. 2000 27 9
Schadensbilder Felderhebungen 28 29 Analyse: Interpretation der gewonnen Daten und Verschneidung mit Berechnungen und Simulationen Ergebnisse: Szenarienfestlegung des Bemessungsereignisses, Ausbruchsmöglichkeiten Kartierung der Gefahrenzonen: Beurteilung der Wirkung des Bemessungsereignisses auf den Wirkungsraum (Schwemmkegel, etc.) und Anwenden der Abgrenzungskriterien 30 10
31 BEDEUTUNG DER GEFAHRENZONEN Bedeutung von Wildbach Rot? Bei ortsüblicher Bauweise ist mit der Zerstörung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu rechnen. Auch innerhalb der Gebäude besteht für Personen Lebensgefahr. Hinweis für die Baubehörde: In dieser Zone wird von der Errichtung von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, dringend abgeraten. Bei allen anderen baulichen Herstellungen ist ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen. 32 BEDEUTUNG DER GEFAHRENZONEN Bedeutung von Wildbach Gelb? Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch sind Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, wenn bestimmte Auflagen erfüllt werden. Gefahr für Personen ist in derart gesicherten Gebäuden unwahrscheinlich, außerhalb der Gebäude aber in unterschiedlichem Ausmaß gegeben. Bedeutung von Braunen Hinweisbereichen? Hinweis für die Baubehörde: Im Falle einer Bebauung dieser Flächen ist ein Gutachten etwa eines Geologen, Bodenmechanikers oder anderer zuständiger Stellen einzuholen. 33 11
Verwendung GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976 GZP als Grundlage für Raumplanung Bauwesen Sicherheitswesen Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen 34 Raumplanung 35 Örtliche Raumplanung Umsetzung der Gefahrenzonenplanung in einem Bebauungsplan für die Erschließung einer Baufläche in der Gelben Gefahrenzone (Abweisdamm, Objektschutz und Geländegestaltung). Das Gewässer bekommt den notwendigen Raum im Fall eines Hochwassers. 36 12
Bauwesen 37 Bauwesen 38 Sicherheitswesen Entwicklung von Krisenlagen und Grundformen des Krisenmanagements Krise noch nocht eingetreten Potentielle Phase - Krise grundsätzlich möglich Latente Phase - Krise konkret möglich und / oder bevorstehend Aktives KM Ziel ist Verhinderung der Krise: Beseitigung von Gefahrenquellen, Warnsysteme, Einsatzpläne,... Antizipatives KM Präventives KM Krise eingetreten Beherrschbare Phase - Krise entwickelt sich normal Unbeherrschbare Phase -Krise erreicht oder überschreitet Höhepunkt Reaktives KM Tätigkeiten nach dem Eintritt der Krise Repulsives KM Kampf gegen die Ausbreitung Liquidatives KM Situation außer Kontrolle - zu gefährlich für Einsatzkräfte 39 13
40 41 42 14
43 17.500 Personen - evakuiert Vielen Dank - für Ihre Aufmerksamkeit! 44 Anschrift: Name Straße Ort Tel.: Email: Das Skriptum ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung, Vervielfältigung, Weiterverbreitung, auch elektronischer Art außerhalb der Veranstaltung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verfasser erlaubt. Es gelten das Urheberrecht und der Autorenschutz. 45 15