Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht



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Transkript:

Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Aufgaben, Rechtsrahmen, Datenschutz und Haftung Regionalforum Arbeitsmedizin Stuttgart, 21. Mai 2011 Dr. Peter Gröschl Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Südwestmetall der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Südwestmetall ist einer der großen Arbeitgeberverbände Deutschlands, vertritt die tarif- und sozialpolitischen Interessen von mehr als 1.000 Mitgliedsbetrieben mit rund 490.000 Beschäftigten, ist ein eingetragener Verein (e.v.) mit Sitz seiner Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart und 13 Bezirksgruppen in allen Regionen Baden-Württembergs, berät die Mitgliedsunternehmen u. a. in Fragen der Entlohnung, der Personalführung, des Arbeits- und Sozialrechts, der Arbeits- und Betriebszeiten und der Arbeitsgestaltung, führt für die Mitgliedsunternehmen Prozesse vor den Arbeits- und Sozialgerichten und vertritt sie vor arbeits- und sozialrechtlichen Behörden, Die betreut rund 65 Betriebe mit ca. 36.000 Beschäftigten in der Region Ulm (Alb-Donau-Kreis, Stadtkreis Ulm, Landkreis Biberach). Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 2 1

Branchenstruktur - Betriebe in Prozent - Stahl- und Metallbau 5 Feinmechanik/Optik, Uhren 5 Übrige M+E-Branchen Dienstleistungsunternehmen 6 6 Gießereien 2 35 Maschinenbau Eisen-, Blech- und Metallwarenindustrie 7 Straßenfahrzeugbau, Kfz-Teilehersteller 13 Stand: 31.12.2008 Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 3 21 Elektrotechnik Seminarüberblick A. Einführung B. Aufgaben und Pflichten C. Bestellung und Ausstattung D. Status und Haftung E. Datenschutz F. Fälle / Urteile G. Zusammenfassung und Diskussion Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 4 2

Witzig? Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 5 A. Einführung 3

A. Einführung Betrieb ArbR: Eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit von Personen und Sachmittel unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen, nicht notwendig gewinnorientierten Zweck, bestimmte Leistungen materieller oder immaterieller Art zu erzeugen oder zur Verfügung zu stellen i.s.d. DGUV Vorschrift 2: Eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungschrakteristik geprägt ist Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 7 A. Einführung Unternehmen Rechtlich-wirtschaftliche Einheit Beachte: Die Begriffe Betrieb und Unternehmen werden im Strafrecht identisch verwendet. Arbeitgeber Wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende Vergütung schuldet Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 8 4

A. Einführung Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Kraft getreten am 15.12.1973 gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Betriebsärzten regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit definiert deren Aufgaben und betriebliche Position Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 9 A. Einführung Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung soll fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz (vgl. 1 ASiG) relativ weit gefasste Rahmenvorschriften ermöglichen eine Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse (z.b. durch Betriebsvereinbarungen) Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 10 5

A. Einführung Konkretisierung des ASiG durch UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A2) Seit 01.01.2011: DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte, 2 Absatz 1 ASiG i.v.m. 3 DGUV Vorschrift 2 Ärzte mit arbeitsmedizinische Fachkunde Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 5 ASiG i.v.m. 4 DGUV Vorschrift 2 Ingenieure, Techniker, Meister mit sicherheitstechnischer Fachkunde Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 11 A. Einführung Arbeitgeber sind gemäß 2 Absatz 1 ASiG zur Bestellung von Betriebsärzten verpflichtet, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart, insbesondere Unfall- und Gesundheitsgefahren Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb tätige (Vollzeit-) Arbeitnehmer + Teilzeitbeschäftigte (anteilig, abhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, vgl. Anlage 1 zu 2 DGUV Vorschrift 2 23 Absatz 1 Satz 4 KSchG) + Zeitarbeitnehmer (vgl. Anlage 1 zu 2 DGUV Vorschrift 2) grds. schon ab einem, i.d.r. ab 11 Beschäftigten ( mehr als 10 ) Betriebsorganisation, insbesondere Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ab 20 Beschäftigten ( 11 ASiG) Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 12 6

B. Aufgaben und Pflichten B. Aufgaben und Pflichten 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz Rechtsgrundlage: 3 Absatz 1 ASiG Beratung und Information des Arbeitgebers Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen/sanitären Einrichtungen Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische Fragen Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung Organisation der Ersten Hilfe Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der (Wieder-) Eingliederung Behinderter Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 14 7

B. Aufgaben und Pflichten 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz Untersuchung der Arbeitnehmer arbeitsmedizinische Vor-, Eignungs- oder sonstige (vorgeschriebene oder freiwillige) Untersuchungen Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse arbeitsmedizinische Beurteilung Mitteilung des Untersuchungsergebnisses (an Arbeitgeber nur bei Pflichtuntersuchungen) Beratung der Arbeitnehmer Grundsatz: Kein behandelnder, sondern nur vorbeugender, beratender Dienst Ausnahme: Notfälle Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 15 B. Aufgaben und Pflichten 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz Beobachtung der Durchführung des Gesundheitsschutzes Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen Feststellung von Mängeln Maßnahmen zur Mangelbeseitigung vorschlagen Auf Mangelbeseitigung hinwirken auf die Benutzung von Körperschutzmitteln achten bei arbeitsbedingten Erkrankungen Ursachen untersuchen Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorschlagen Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 16 8

B. Aufgaben und Pflichten 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz Hinwirkung auf alle im Betrieb Beschäftigten, sich den Anforderungen von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entsprechend zu verhalten Aufklärung über Unfall- und Gesundheitsgefahren Belehrung über die Möglichkeiten (= Einrichtungen und Maßnahmen) zur Abwendung solcher Gefahren Mitwirkung bei der Einsatzplanung und Schulung von Helfern in Erster Hilfe und von medizinischem Hilfspersonal Nicht: Überprüfung von Krankmeldungen der Arbeitnehmer Zweck: Stärkung des Vertrauens der Arbeitnehmer in die Unabhängigkeit des Betriebsarztes Folge: aus der Ablehnung einer Kontrolle sind - für den Betriebsarzt - keine arbeitsrechtlichen Folgen herzuleiten (LAG Hamm v. 09.04.2008). Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 17 B. Aufgaben und Pflichten 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz Regelmäßige, i. d. R. mindestens jährliche, schriftliche Berichtspflicht gegenüber dem Unternehmen ( 5 DGUV Vorschrift 2), etwa über: Schwerpunkte und Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Unfällen Ergebnisse von Betriebsbegehungen / Beurteilung der Arbeitsbedingungen Überprüfung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen Effizienz der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation Festlegung von Prioritäten bei Präventionsmaßnahmen Ergebnisse des betrieblichen Arbeitsschutzes, z. B. positive Veränderungen und erzielte Erfolge Planungen und Anregungen Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 18 9

B. Aufgaben und Pflichten 2. Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Allgemeines Postulat zur Zusammenarbeit ( 9 Absatz 1 ASiG) Gesundheitsschutz als Gemeinschaftsaufgabe aller im Betrieb Tätigen bedingt die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Betriebsrat hat bei (betrieblichen) Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz zwingend mitzubestimmen ( 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG) Abgrenzung zum betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungen des Arbeitgebers Betriebsarzt hat anders als der Betriebsrat gesetzlich nur beschränktes Instrumentarium zur Durchsetzung von aus seiner Sicht arbeitsmedizinisch gebotenen oder sinnvollen Maßnahmen Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 19 B. Aufgaben und Pflichten 3. Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats Unterrichtungspflicht bei wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ( 9 Absatz 2 ASiG) korrespondiert mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG; daher Angelegenheit immer wichtig sobald kollektiver Tatbestand vorliegt über Inhalt eines Vorschlags zu einer arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Maßname (i.s.v. 8 Absatz 3 ASiG) Beratungspflicht auf Verlangen in (allen) Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung ( 9 Absatz 2 Satz 2 ASiG) Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 20 10

C. Bestellung und Ausstattung C. Bestellung und Ausstattung Persönliche Voraussetzungen ( 4 ASiG i.v.m. 3 DGUV Vorschrift 2) Approbation (gemäß der Approbationsordnung für Ärzte ÄAppO/BuÄO) Arbeitsmedizinische Fachkunde Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin ( umschließt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit ) oder Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ( umfasst die Vorbeugung und Erkennung von durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen sowie Maßnahmen zur Unfallverhütung ) Ausnahme (restriktiv): ohne Fachkunde bei behördlicher Gestattung ( 18 ASiG) Pflicht zur bzw. Akt der Bestellung ( 2 Absatz 1 ASiG i.v.m. 2 Absatz 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 2) Schriftform Aufgabenübertragung Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 22 11

C. Bestellung und Ausstattung 1. Selbständige/freiberufliche Betriebsärzte Grundsätzlich freie Entscheidung des Arbeitgebers bzgl. Anstellungsart (Arbeitnehmer/Selbständiger/Überbetrieblicher Dienst) aber: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Auswahl der Gestaltungsform (über 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG) Einrichtung eines überbetrieblichen Dienstes mit Anschlusszwang durch die Berufsgenossenschaften schränkt Entscheidungsfreiheit nicht ein Befreiung vom Anschlusszwang bei Nachweis der Bestellung von Betriebsärzten in anderer Weise ( 24 Absatz 2 Satz 2 SGV VII) Rechtsgrundlage bei Bestellung eines Selbständigen Werk- / Dienstvertrag Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 23 C. Bestellung und Ausstattung 2. Angestellte Betriebsärzte Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag Anstellungsform unmittelbar bei Unternehmen bei überbetrieblichem Dienst Beispiele: - Institut für Arbeitsmedizin Ulm - TÜV Verbindung mit vertragsärztlicher Tätigkeit / kassenärztlicher Zulassung? Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen kann Ablehnung des Zulassungsantragsantrags rechtfertigen (BVerwG ArztR 1998, S. 92) Konflikt mit Regelung in 3 Absatz 3 ASiG möglich Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 24 12

C. Bestellung und Ausstattung 3. Mitbestimmung des Betriebsrats Bei angestelltem Betriebsarzt: Bestellung und Abberufung nur mit Zustimmung des BR, 9 Abs. 3 ASiG, 99 BetrVG Amtsübertragung und Amtsenthebung sind zu unterscheiden vom zugrundeliegenden Arbeitsvertrag Bei angestelltem Betriebsarzt ist die Zustimmung des BR gleichzeitig Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. (BAG v. 24.03.1988) Bei freiberuflichem Betriebsarzt oder überbetrieblichem Dienst: (Nur) Anhörungsrecht / -obliegenheit bei Ver- oder Entpflichtung 9 Absatz 3 Satz 3 ASiG Verletzung berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Dienst-/Werkvertrags Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 25 C. Bestellung und Ausstattung 4. Personal- und Sachmittel Arbeitgeber hat dem Betriebsarzt im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen ( 2 Absatz 2 ASiG): Hilfspersonal Räume Einrichtungen Geräte Mittel Erforderlichkeit hängt ab insbesondere von Betriebsart, v. a. branchentypische Unfall-/Gesundheitsgefahren Betriebsgröße / Anzahl der Beschäftigten Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 26 13

C. Bestellung und Ausstattung 5. Fortbildung Arbeitgeber hat dem Betriebsarzt erforderliche Fortbildung zu ermöglichen ( 2 Absatz 3 ASiG) Gründe: - ständiger technologischer Wandel - Erkenntnisse über neuartige / bisher nicht erforschte Belastungen am Arbeitsplatz Inhalt des Anspruchs bei angestellten Betriebsärzten: bezahlte Freistellung + Kostenübernahme bei freiberuflichem Betriebsarzt: Freistellung Beispiel: Seminar i. R. d. Regionalforum Arbeitsmedizin Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 27 D. Status und Haftung 14

D. Status und Haftung 1. Unabhängigkeit Weisungsfreiheit ( 8 Absatz 1 Satz 1 ASiG) Unzulässigkeit fachlicher Weisungen solche sind unwirksam und brauchen vom Betriebsarzt nicht befolgt zu werden gilt nicht bezüglich Organisationsgewalt / Betriebsablauf Benachteiligungsverbot ( 8 Absatz 1 Satz 2 ASiG) nur ärztlichem Gewissen unterworfen und ärztlicher Schweigepflicht ( 8 Absatz 1 Satz 3 ASiG) keine Mitteilung über Untersuchungsergebnisse ohne Einwilligung des AN Einwilligung erfordert ausdrückliche Befreiung von der Schweigepflicht Einverständnis mit Untersuchung ist keine stillschweigende Einwilligung Pauschale Erklärungen im Arbeitsvertrag o.ä. genügen nicht Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 29 D. Status und Haftung 2. Kündigungsschutz Nur für mittels Arbeitsvertrag angestellte Betriebsärzte Allgemeiner Kündigungsschutz Voraussetzungen nach KSchG Folge: Betrieb, in dem in der Regel mehr als 10 AN beschäftigt werden Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate Kündigung nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich / zulässig (soziale Rechtfertigung) Besonderer Kündigungsschutz 9 Absatz 3 Satz 1 ASiG, sofern BR-Zustimmung bei Abberufung fehlt 102 Absatz 1 BetrVG: BR wurde nicht/nicht ordnungsgemäß angehört 9 Absatz 3 Satz 2 ASiG bei Änderungskündigung Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 30 15

D. Status und Haftung 3. Rechtsgebiete Haftung Haftungsgrundlage Zivilrecht BGB Bürgerliches Gesetzbuch OWiG Ordnungswidrigkeitenrecht Ordnungswidrigkeitengesetz Strafrecht StGB Strafgesetzbuch Haftungsgrund Es muss ein Schaden vorliegen und für diesen Schaden wird gehaftet. Beispiel: Krankenhauskosten bei Verletzungen etc. Es wird gegen eine rechtliche Vorgabe verstoßen, die ordnungswidrig ist. Beispiel: Falschparken. Es muss ein Straftatbestand vorliegen. Beispiel: Fahrlässige Körperverletzung etc. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 31 D. Status und Haftung 4. Vorsatz und Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Vorsatz Leicht Mittel Grob Bedingt Unbedingt Ich kannte das Risiko, aber ich habe nicht geglaubt, dass etwas passieren würde. Das weiß doch jeder, dass da was passieren muss. Ich wusste um das Risiko, ich hätte auch etwas dagegen getan, aber ich hatte keine Zeit. Man handelt fahrlässig, wenn man ein Risiko hätte erkennen können. Man hätte mit einem Schaden rechnen müssen oder können Ich war mir des Risikos gar nicht bewusst. Das kann jedem mal passieren. Man handelt bedingt vorsätzlich, wenn man ein Risiko hätte erkennen müssen, einen möglichen Schaden aber billigend in Kauf genommen hat. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 32 16

D. Status und Haftung 5. Wie wird von wem gehaftet? BGB OWiG StGB Beispiele 823 BGB Schadensersatzpflicht 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen 30 BGB Besondere Vertreter 130 OWiG Diverse rechtliche Vorgaben, die mit einer Ordnungswidrigkeit belegt sind. Z.B. 16 Gefahrstoffverordnung Ermittlungspflicht für Gefahrstoffe 13 StGB Begehen durch Unterlassen 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung Wie wird von wem gehaftet? Wer kommt für einen Schaden auf? Wichtig: Zivilrechtliche Haftung ist nur bedingt versicherbar (z.b. Haftpflichtversicherung). Wer zahlt welches Bußgeld? Wichtig: Bußgelder müssen persönlich bezahlt werden - hier kann nicht das Unternehmen einstehen. Wer wird wie bestraft? Wichtig: Strafen müssen persönlich geleistet werden - hier kann nicht das Unternehmen oder eine Versicherung einstehen. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 33 D. Status und Haftung 6. Zivilrecht Das zivilrechtliche Verfahren wird nur durchgeführt, wenn eine Klage eingereicht wurde/wird Der Schädiger zahlt (bei Verurteilung) direkt an den Geschädigten Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld Auch Unternehmen können verklagt werden Deliktische Haftung / Recht der unerlaubten Handlung Verletzung vertraglicher Pflichten bei angestellten Betriebsärzten aus Arbeitsvertrag bei freiberuflichen Betriebsärzten aus Dienst-/Werkvertrag Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 34 17

D. Status und Haftung 6. Zivilrecht 823 BGB Bürgerliches Gesetzbuch Schadenersatzpflicht, Verstoß gegen ein Schutzgesetz (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 35 D. Status und Haftung 6. Zivilrecht 831 BGB Bürgerliches Gesetzbuch Auswahlpflicht, Sorgfaltspflicht Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 36 18

D. Status und Haftung 6. Zivilrecht 30 BGB Bürgerliches Gesetzbuch Delegation, Vertretungsmacht Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Beschreibung des Prinzips der Vollmachterteilung nach 164 ff BGB im Vereinsrecht. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 37 D. Status und Haftung 6. Zivilrecht - Arbeitnehmerhaftung nach BAG Verschuldensgrad Vorsatz Haftung AN Grobe Fahrlässigkeit AN (eventuell Schadensquotelung) Mittlere Fahrlässigkeit AN / AG Leichte Fahrlässigkeit Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 38 AG 19

D. Status und Haftung 6. Zivilrecht - Vertragspflichtverletzung Verletzung (arbeits-) vertraglicher Pflichten + Arbeitnehmerhaftung Pflichtenumfang ergibt sich aus Arbeitsvertrag oder tatsächlicher Stellung Haupt- oder Nebenpflichten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten bei allen Schäden, welche in Ausführung betrieblicher Tätigkeit entstehen. Arbeitsvertraglich übertragen oder im Interesse des AG für den Betrieb ausgeführt Haftungsprivileg gemäß 105 SGB VII Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 39 D. Status und Haftung 7. Strafrecht Ermittlungsverfahren wird von StA eingeleitet bei Tatverdacht, ggf. Anklage Der Angeklagte wird von Staats wegen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Die Geldstrafe wird an den Staat oder an eine bestimmte dritte Stelle vom Verurteilten bezahlt. Unternehmen (juristische Personen) sind nicht straffähig Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei 1. Verstoß gegen einen Straftatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 40 20

D. Status und Haftung 7. Strafrecht StGB Strafgesetzbuch 13 Begehen durch Unterlassen Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt*, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. *sog. Garantenstellung Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 41 D. Status und Haftung 7. Strafrecht Garantenstellung bedeutet, dass man zur Pflege und Obhut von Jemand verpflichtet ist. Beispiele für Garantenstellung: Eltern für ihre Kinder Lehrer für ihre Schüler Vorgesetzte für ihre Beschäftigten Garanten haben dafür einzustehen, dass Straftatbestände - dazu zählen auch fahrlässige Körperverletzung - nicht erfolgen. Allerdings muss auch hier wieder ein vorwerfbarer Zusammenhang zwischen dem Tatbestand und einer Unterlassung eines Garanten hergestellt werden können. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 42 21

D. Status und Haftung 7. Strafrecht StGB Strafgesetzbuch 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 43 D. Status und Haftung 7. Strafrecht StGB Strafgesetzbuch 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 44 22

D. Status und Haftung 8. Haftpflichtversicherung / Versicherungsschutz Berufshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht bei zivilrechtlicher Verantwortlichkeit ( Geltendmachung von Ansprüchen ), durch Geschädigte ( Dritte ) Versicherungsleistung ( Schadensersatz) nur in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme umfasst auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche, einschließlich Kosten des Rechtsschutzes ( 100, 101 VVG) nicht bei Vorsatz ( 103 VVG) Rechtsschutzversicherung ggf. bei strafrechtlicher Verantwortlichkeit ( Strafrechtsschutz ) Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 45 E. Datenschutz 23

E. Datenschutz 1. Bundesdatenschutzgesetz Definitionen ( 3 BDSG) personenbezogene Daten = Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z.b. Geburtsdatum, Gehalt) besondere personenbezogene Daten = Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben erheben = das Beschaffen von Daten über den Betroffenen verarbeiten = nutzen = das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 47 E. Datenschutz 1. Bundesdatenschutzgesetz Grundsatz ( 4 Absatz 1 BDSG) Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift (ArbMedVV, Jugendarbeitschutzgesetz) dies erlauben oder der Betroffene eingewilligt hat Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Nur die ärztliche Schweigepflicht zu beachten, genügt nicht! Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 48 24

E. Datenschutz 1. Bundesdatenschutzgesetz Besonderheiten bei der Erfüllung eigener Geschäftszwecke ( 28 BDSG) Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder Nutzung als Mittel zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertrag [ ] mit dem Betroffenen dient zulässig als es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( jedes vernünftige, wirtschaftliche oder ideelle Interesse ausreichend) Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 49 E. Datenschutz 1. Bundesdatenschutzgesetz Besonderheiten im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen ( 32 BDSG) Gesetzliche Erlaubnis für die Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis Geht als speziellere Regelung den Bestimmungen in 28 BDSG vor Regelt die Zulässigkeit der Verwendung von Beschäftigtendaten zu Zwecken des Anstellungsverhältnisses ( Begründung, Durchführung, Beendigung) sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 50 25

E. Datenschutz 1. Bundesdatenschutzgesetz Reformbestrebungen des Gesetzgebers Kabinettsentwurf vom 25.08.2010 insb. zu Novellierung des AN- /Beschäftigten-Datenschutzes, insbesondere auch zu Ärztlichen Vor- / Einstellungsuntersuchungen 32a Abs. 1 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass der Arbeitgeber die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses von einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen darf, wenn und soweit - die Erfüllung bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme darstellt - der Bewerber in die Untersuchung nach Aufklärung über deren Art und Umfang sowie in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses eingewilligt hat Datenerhebung, -nutzung und -verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 51 E. Datenschutz 2. (Ärztliche) Schweigepflicht Rechtsgrundlage: 203 StGB (und 9 MBO) 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt,, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Reichweite Umfasst alle Tatsachen, die nur einem bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene/Patient ein verständliches, sachlich begründetes und damit schutzwürdiges Interesse hat. Zu beachten grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten, Familienangehörigen des Betroffenen/Patienten sowie eigenen Familienangehörigen. Fortbestand auch nach dem Tod des Patienten. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 52 26

E. Datenschutz 2. (Ärztliche) Schweigepflicht Adressaten Neben dem Arzt auch Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert Berufsmäßig tätige Gehilfen (des Arztes etc.) und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind Durchbrechungsmöglichkeiten wenn gesetzliche Vorschriften dem Arzt eine Pflicht oder ein Recht zur Offenbarung auferlegen / geben wenn und soweit der Patient / Betroffene seine Einwilligung ausdrücklich oder konkludent / mutmaßlich (str.) erteilt/erteilen würde Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 53 E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung Voraussetzungen für personen-/krankheitsbedingte Kündigung 3 Fallgruppen häufige Kurzerkrankungen lang andauernde Krankheit krankheitsbedingte Leistungsminderung 3 Prüfungsschritte (gültig für alle 3 Fallgruppen) Negative Zukunftsprognose Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Belange Interessenabwägung Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 54 27

E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) Seit 01. Mai 2004: BEM-Pflicht bei Schwerbehinderten ( 84 Absatz 2 SBG IX) gilt auch für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer (BAG v. 12.07.2007) Hintergrund / Zweck des BEM frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern (BAG v. 04.10.2005) BEM-Maßnahmen sollen der Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen dienen Verfahrensablauf ist bisher weder durch die Rechtsprechung noch durch das Gesetz näher konkretisiert Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 55 E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung BEM-Procedere AU von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres ( 84 II 1 SBG IX) 6 Wochen am Stück oder mehrere Zeiträume Nicht notwendig innerhalb eines Kalenderjahres Information des Betroffenen durch den Arbeitgeber ( 84 II 3 SBG IX) Ziele des BEM Art und Umfang der hierzu erhobenen und verwendeten Daten Hinweis auf Freiwilligkeit Zustimmung des Betroffenen ( 84 II 1 SBG IX) Bei Zustimmung kann das BEM durchgeführt werden. Bei Ablehnung gibt es kein BEM. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 56 28

E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung Hinzuziehung von ( 84 II 1 SBG IX) Betriebsrat, Schwb-Vertretung - Betriebsarzt nur, soweit erforderlich ( 84 II 2 SBG IX) Aber: nur zulässig, soweit der Betroffene der Hinzuziehung zugestimmt hat. Gespräch mit dem Betroffenen Welche Ursachen führen zur Arbeitsunfähigkeit? Liegen diese im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich? Was wird schon versucht (Therapie, Behandlungsmaßnahmen)? Worin liegen die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit? Welche Restleistungsmöglichkeiten gibt es? Was könnte Abhilfe schaffen? Gibt es einen anderen geeigneten, leidensgerechten und freien Arbeitsplatz? Welche Perspektiven sieht der Mitarbeiter? Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 57 E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung Ggf. Vereinbarung von Maßnahmen, z.b. Umsetzung/Versetzung Reduzierung der Arbeitszeit Selbsthilfe- Suchthilfeangebote Begleitende Gesundheitsmaßnahmen Veränderungen am Arbeitsplatz, Arbeitsablauf, Arbeitsumfeld etc. evtl. auch Hinzuziehung der gemeinsamen Servicestellen der Sozialversicherungsträger und/oder des Integrationsamts. Kontrolle der Wirkung Dokumentation des Ergebnisses Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 58 29

E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung BEM in arbeitsrechtlichen / -gerichtlichen Verfahren Durchführung des Verfahrens ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zu berücksichtigen (lediglich) i.r. der Interessenabwägung Aber: Darlegungs- und Beweiserleichterung (Pauschalbehauptung: Kein leidensgerechter Arbeitsplatz) nur, wenn und soweit BEM ordnungsgemäß durchgeführt / versucht wurde Erfordernis der Zustimmung des betroffenen AN Bei Ablehnung der Mitwirkung zum BEM: Nachfristsetzung (und Hinweis auf Kündigungsmöglichkeit) durch den Arbeitgeber erforderlich Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 59 E. Datenschutz 3. Datenschutz vs. BEM und personen-/krankheitsbedingte Kündigung Bedeutung der Dokumentation Der Arbeitgeber ist im Kündigungsschutzprozess für das Vorliegen der Kündigungsgründe beweispflichtig Im Falle der krankheitsbedingten Kündigung sollten daher vom Arbeitgeber bestenfalls mit Unterstützung des Betriebsarztes dokumentiert werden: Fehlzeiten Inhalt und Ergebnis von Krankenrückkehrgesprächen BEM-Maßnahmen Betriebsablaufstörungen Einsatz von Ersatzkräften nicht: Krankheitsursachen, egal ob in Akte oder elektronischer Form (Datenschutz!) Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 60 30

F. Fälle / Urteile Fall 1 Vorsorgeuntersuchung Ein 58-jähriger Arbeitnehmer, der nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit tariflich praktisch unkündbar war, hat sich geweigert an den Vorsorgeuntersuchungen G 20 (Lärm) und G 39 (Schweißrauch) teilzunehmen. Diese Untersuchungen waren vom Unfallversicherungsträger veranlasst worden. Ohne die Untersuchungen hätte der Arbeitnehmer weder in Lärmbereichen noch als Schweißer beschäftigt werden dürfen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot hat der Unfallversicherungsträger hohe Ordnungsgelder angedroht. Da der Beschäftigte auch nach einer Abmahnung nicht einlenkte, kündigte der Arbeitgeber dem Beschäftigten mit einer Auslauffrist. Und? Kernfrage: Muss ein Mitarbeiter weiter beschäftigt werden, der sich weigert, an Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen? Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht erklärten, dass die Kündigung rechtens sei. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 62 31

Fall 2 Kündigung bei Sicherheitsmängeln Ein Arbeitnehmer stellte in seinem Betrieb erhebliche Sicherheitsmängel (Stolperstellen im Bereich der Verkehrswege, wackelige Arbeitsbühnen) fest. Daraufhin forderte er den Arbeitgeber schriftlich auf, die Mängel zu beseitigen. Als dieser sich weigerte seiner Pflicht die Mängel zu beheben nachzukommen, kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitgeber behielt einen Teil des Lohnes ein, weil er die fristlose Kündigung für rechtswidrig hielt. Und? Kernfrage: Muss ein Mitarbeiter Sicherheitsmängel in Kauf nehmen? Das hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Eigenkündigung rechtens sei und der Arbeitgeber den noch ausstehenden Lohn zu zahlen habe. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 63 Fall 3 Alkohol Ein Vorgesetzter hat festgestellt, dass ein Beschäftigter so alkoholisiert war, dass er seiner Arbeit nicht mehr nachkommen konnte. Der Vorgesetzte hat ein Taxiunternehmer damit beauftragt, den Beschäftigten nach Hause zu fahren und dem Taxifahrer im Voraus das Geld für die Fahrt gegeben. Auf Geheiß des Beschäftigten hat ihn der Taxifahrer in der Nähe seiner Wohnung abgesetzt. Der Beschäftigte ist in ein nahe gelegenes Wirtshaus gegangen und auf dem Weg dorthin verunfallt. Und? Kernfrage: Darf ein Vorgesetzter einen alkoholisierten Mitarbeiter einfach mit dem Taxi nach Hause schicken? Der Vorgesetzte wurde der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 64 32

G. Zusammenfassung und Diskussion Witzig! Betriebsärzte aus (arbeits-) rechtlicher Sicht Stuttgart, 21. Mai 2011 66 33

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Peter Gröschl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Südwestmetall, Münsterplatz 33 89073 Ulm Tel: 0731 1402517 Fax: 0731 1402525 Mail: groeschl@suedwestmetall.de 34