Abfallwirtschaft in der Europäischen Gemeinschaft und in Deutschland



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Transkript:

1. VDI Umweltsymposium in Sao Paulo, Brasilien, 08.04.2002 in der Europäischen Gemeinschaft und in Deutschland Ein Überblick mit ausgewählten Beispielen Dr.-Ing. A. Nottrodt, Hamburg www.hanse-ing.de Zusammenfassung In dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden in Artikel 174 (130r) die Umweltziele der Gemeinschaft formuliert. Diese sind: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme Im zunehmenden Maße bestimmen gesamteuropäische Vorgaben die Politik und das Handeln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Dies gilt insbesondere für den Warenverkehr und für Dienstleistungen des europäischen Binnenmarktes. Davon macht die keine Ausnahme. EU-rechtliche Vorgaben beeinflussen somit die Gesetzgebung und den Verwaltungsvollzug abfallrechtlicher Bestimmungen auch in Deutschland. Umgekehrt finden bestehende deutsche Regelungen auch Eingang in das Regelwerk der EG. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

Mechanische, biologische und thermische Verfahren zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen Seite 2 Aktuelle Beispiele von derzeit in der Diskussion und in der Bearbeitung befindlichen Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sind: Neue europäische Abfallnomenklatur EG-Deponierichtlinie EG-Verbrennungsrichtlinie Abklärung der Begriffe Verwertung und Beseitigung EG-Produktregelungen: EG-Altauto-Richtlinie EG-Elektrogeräte-Richtlinie Novelle der europäischen Verpackungsrichtlinie und in Deutschland: Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes: Auslegungsprobleme und Vollzug Verordnung über Anforderungen an die Verwertung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen Altholz-Verordnung Entsorgung von Abfällen als Bergversatz Verordnung über die umweltverträgliche Siedlungsabfallentsorgung und über biologische Behandlungsanlagen Produktregelungen: Umsetzung der Verpackungsverordnung Änderung der Batterieverordnung Novelle der Altautoverordnung IT-Verordnung (Entsorgung von Geräten der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik) Altölregelung Einleitend werden zunächst die Definition des Abfallbegriffes und die Ziele einer fortschrittlichen erläutert und einige aktuelle abfallwirtschaftliche Daten aus Deutschland (Abfallaufkommen, Zahl der Deponien) vorgestellt. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

Mechanische, biologische und thermische Verfahren zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen Seite 3 Im Rahmen dieses Vortrages ist es aus Zeitgründen nicht möglich auch nur im Ansatz einen inhaltlich umfassenden Bericht über die Fülle der bestehenden abfallwirtschaftlichen und abfallrechtlichen Sachverhalte in Europa und in Deutschland zu liefern. Aus diesem Grunde werden quasi beispielhaft die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und die Entsorgung von Verpackungsabfällen betrachtet. Über die Vorbehandlung von Abfällen durch thermische und mechanisch-biologische Verfahren vor der Ablagerung wird in weiteren Vorträgen auf diesem Symposium berichtet. Ablagerung von Abfällen auf Deponien Die EU-Deponie-Richtlinie (1999/31/EG) ist am 16.07.1999 verkündet worden und gleichzeitig in Kraft getreten. Damit gibt es einheitliche Standards für Deponien bzw., für das Ablagern von Abfällen in Europa. Allerdings herrschen zwischen und in den einzelnen Mitgliedsstaaten noch große Unterschiede vor. Die Umsetzung der Richtlinie verspricht deshalb in vielen Teilen Europas einen wesentlichen Fortschritt im Umweltschutz. In Deutschland bestehen bereits strenge Anforderungen an die Abfallablagerung durch zwei Verwaltungsvorschriften und die am 01.März 2001 in Kraft getretene Ablagerungsverordnung. Es ist nicht gelungen, sämtliche deutschen Vorstellungen von einer umweltverträglichen Abfallentsorgung auf Deponien auf die Ebene eines europäischen Standards zu heben. Deutschland hat deshalb bei der Verabschiedung der EU-Deponie-Richtlinie und seiner Zustimmung zu dieser wichtigen Neuregelung ergänzend zu Protokoll gegeben, dass es an seinen zum Teil strengeren nationalen Standards festhalten will. Die Umsetzung der EU-Deponie-Richtlinie in deutsches Recht wird deshalb in Deutschland nicht zu einer Reduzierung der Umweltschutzanforderungen an die Beseitigung von Abfällen in Deponien führen. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

Mechanische, biologische und thermische Verfahren zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen Seite 4 Die in Deutschland und einigen anderen Staaten in Europa entwickelte und kodifizierte Sicherheitsphilosophie für die Abfallablagerung enthält als wesentliche Elemente folgende Bewertungen und Forderungen: Eine so genannte Reaktordeponie ist auf Dauer nicht sicher beherrschbar. Die Funktionsfähigkeit von Barrieren ist zeitlich begrenzt. Abfälle müssen durch Vorbehandlung erst deponiefähig gemacht werden, dies erfordert insbesondere: - Organische Substanzen müssen minimiert werden. - Lösliche Schadstoffe müssen entfernt oder fixiert werden. Für die Beschaffenheit ablagerungsfähiger Abfälle sind Input-Kriterien erforderlich (Festigkeit, Glühverlust, Gehalt an organischen Substanzen (TOC), E- luatwerte u.a.). Ergänzend sind Deponiebarrieren sowie aktive Maßnahmen zur kontrollierten Sickerwasser und Deponiegasentsorgung erforderlich. Die deutsche Sicherheitsphilosophie fand in der EU-Deponie-Richtlinie zwar grundsätzlich ihren Niederschlag, wurde dort jedoch nur teilweise in konkrete Anforderungen umgesetzt; wesentliche materielle Regelungen sollen erst in einem Technischen Anpassungsausschuss unter dem Vorsitz der Kommission erarbeitet werden. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

Mechanische, biologische und thermische Verfahren zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen Seite 5 Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen Die europäische Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt. Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle. Die deutsche Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung wird Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungen eingeräumt. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

Mechanische, biologische und thermische Verfahren zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen Seite 6 Die Verordnung schreibt für Vertreiber bzw. Hersteller von Transportverpackungen, Umverpackungen, Verkaufsverkaufsverpackungen und Getränkeverpackungen Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten vor. Die deutsche Bundesregierung hatte sich erst kürzlich entschlossen, für Mehrwegverpackungen nunmehr in der Verpackungsverordnung ökologisch nachteilige Verpackungen im Getränkebereich mit einer Pflichtpfandregelung zu belegen. Davon sollten betroffen sein Getränkeverpackungen in Dosen, in Einwegglas, aus Kunststoff und aus Verbunden. Die Bundesregierung erhoffte sich von dieser Regelung eine Stärkung der Verwendung ökologisch vorteilhafterer Verpackungen, eine weitere Steigerung der Verwertung von Einweg-Verpackungen sowie eine deutliche Reduzierung der Vermüllung ( littering ) der Städte und Landschaften. Am 13. Juli 2001 hat der Bundesrat über die Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung im Bereich Getränkeverpackungen entschieden. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die in der geltenden Verpackungsverordnung verankerte - gerade auch von Ländern immer wieder geforderte - Stabilisierung und Förderung von ökologisch vorteilhaften Mehrweg-Getränkeverpackungen auch in der vom Bundesrat beschlossenen Fassung der Novelle gewährleistet wäre. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums würde die Übernahme der Maßgabeveränderungen sowie die Empfehlung des Bundesrates die in Deutschland bestehenden ökologischen vorteilhaften Mehrweg-Systeme ernsthaft gefährden. Neben den umweltpolitischen Konsequenzen ist dabei auch der Anspruch auf Vertrauensschutz der Unternehmen zu berücksichtigen, die aufgrund der geltenden Regelung in Mehrweg-Systeme investiert und in diesem Bereich Arbeitsplätze geschaffen haben. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

Mechanische, biologische und thermische Verfahren zur Vorbehandlung von Siedlungsabfällen Seite 7 Aufgrund dieser Überlegungen wird die Bundesregierung den Beschluss des Bundesrates nicht übernehmen. Die am 2. Mai 2001 vom Bundeskabinett beschlossene Novelle der Verpackungsverordnung wird somit nicht weiter verfolgt. Diese kontroverse Auseinandersetzung zwischen der Bundesregierung und der Länderkammer ist ein Beispiel für die Wirksamkeit von ökonomischen und ökologischen Interessen in der. DR. ING. A. NOTTRODT GMBH HAMBURG

in der Europäischen Gemeinschaft und in Deutschland Dr.-Ing. A. Nottrodt - www.hanse-ing.de Ein Überblick mit ausgewählten Beispielen 1

Institutionen der Europäischen Union, die europäisches Recht setzen: - Das Europäische Parlament - - Der Rat der Europäischen Union - - Die Europäische Kommission - Das Europäische Parlament: Das Europäische Parlament nimmt aktiv an Rechtsetzungsverfahren teil. Der Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft wird vom Europäische Parlament und vom Rat verabschiedet. Der Rat der Europäischen Kommission: Wird der Rat als Gesetzgeber tätig, so liegt das Initiativrecht bei der Europäischen Kommission, die dem Rat einen Vorschlag unterbreitet. Dieser wird wird dann im Rat geprüft, der den Vorschlag vor seiner Annahme ändern kann. Die Europäische Kommission: Sie ist ausführendes Organ der Europäischen Gemeinschaft. Sie hat das alleinige Initiativrecht und ist zuständig für die Ausarbeitung von Vorschlägen für gemeinschaftliche Rechtsakte. Die Kommission achtet als Hüterin der Verträge auf die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. 2

Handlungsformen des europäischen Rechts: - Verordnung - - Richtlinie - - Entscheidung - - Empfehlungen - - Stellungnahmen - Verordnung: Sie hat allgemeine Geltung, ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Verordnungen sind von ihren Adressaten (Einzelpersonen, Mitgliedsstaaten, Gemeinschaftsorganen) in vollem Umfang zu befolgen. Richtlinie: Sie ist für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Damit ist ein Umsetzungsakt durch den nationalen Gesetzgeber erforderlich, mit dem das nationale Recht an die in der Richtlinie festgelegten Ziele angepasst wird. Entscheidung: Sie dient der Regelung konkreter Sachverhalte gegenüber bestimmten Adressaten. Adressaten einer Entscheidung können Mitgliedsstaaten oder natürliche oder juristische Personen sein. Empfehlungen und Stellungnahmen: Sie sind nicht verbindlich und begründen für den Empfänger keine Rechte und Pflichten 3

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Artikel 174 (130 r) Absatz 1: Umweltziele der Gemeinschaft : Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; * Schutz der menschlichen Gesundheit; * umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; * Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme 4

Regelungen der Europäischen Gemeinschaft Neue europäische Abfallnomenklatur EG-Deponierichtlinie EG-Verbrennungsrichtlinie Abklärung der Begriffe Verwertung und Beseitigung EG-Produktregelungen: EG-Altauto-Richtlinie EG-Elektrogeräte-Richtlinie Novelle der europäischen Verpackungsrichtlinie 5

Nationale deutsche Regelungen (1) Umsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes: Auslegungsprobleme und Vollzug Verordnung über Anforderungen an die Verwertung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen Altholz-Verordnung Entsorgung von Abfällen als Bergversatz Verordnung über die umweltverträgliche Siedlungsabfallentsorgung und über biologische Behandlungsanlagen 6

Nationale deutsche Regelungen (2) Produktregelungen: Umsetzung der Verpackungsverordnung Änderung der Batterieverordnung Novelle der Altautoverordnung IT-Verordnung (Entsorgung von Geräten der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik) Altölregelung 7

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1996 sowie der europäischen Abfallrahmenrichtlinie: Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 8

Die umfasst die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 9

Ziele einer fortschrittlichen : 1. Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. 2. Abfälle sind in zweiter Linie ordnungsgemäß und schadlos stofflich oder energetisch zu verwerten. 3. Erst die verbleibenden Restabfälle sind gemeinwohlverträglich zu beseitigen. 10

Aufkommen von Abfällen 1996 und 1997 Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch, Baustellenabfälle insgesamt in Mio. Mg/a Siedlungsabfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) Bergmaterial aus dem Bergbau Abfälle aus dem produzierenden Gewerbe 1996 44,4 54,3 57,0 235,2 390,9 1997 44,0 57,6 62,1 222,2 386,9 Quelle: Statistisches Bundesamt 11

In Anlagen der Entsorgungswirtschaft eingesetzte Abfallmengen 1990 bis 1997 Deponien In Mio. Mg/a 1990 130,3 1993 90,8 1996 55,6 1997 49,4 Thermische Behandlungsanlagen 8,8 9,2 9,0 9,5 Kompostierungsanlagen Sonstige Anlagen insgesamt 1,5 3,9 144,5 2,4 8,2 110,5 6,6 9,1 80,3 7,2 14,1 80,2 Quelle: Statistisches Bundesamt 12

Entwicklung der Anzahl der in Deutschland betriebenen Hausmülldeponien Neue Länder Alte Länder Deutschland 1990 7983 290 8273 1991 1590 k.a. k.a. 1993 292 270 562 1995 202 270 472 1999 137 239 376 Quelle: Umweltbundesamt, Berlin 13

Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien vom 26. April 1999 * Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen Vom 20. Februar 2001 14

Europäische Gemeinschaft: Die EU-Deponierichtlinie sieht Maßnahmen, Verfahren und Anleitungen vor, mit denen negative Auswirkungen der Deponierung von Abfällen auf die Umwelt soweit wie möglich vermieden oder verringert werden. 15

Deutschland: Die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen soll sicherstellen, dass künftig keine Abfälle ohne ausreichende Vorbehandlung abgelagert werden. 16

Verpackungsverbrauch in Deutschland in Mio. Mg/a 20 15 10 5 0 1991 1994 1996 1997 1998 2000 Kunststoff Holz, Kork Glas Papier gesamt Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbh 17

Verwertung von Verkaufsverpackungen in % des Verbrauches in Deutschland 100 80 60 40 20 0 1991 1994 1996 1997 1998 2000 Kunststoff Verbund Glas Papier Quelle: Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbh 18

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle. 19

Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) Die Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung wird Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungen eingeräumt. 20

Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Bevölkerung über die Abfallprobleme in der gesamten Europäischen Union zunehmend besorgt ist, und teilt diese Besorgnis. Der Rat bekräftigt seine Überzeugung, dass... für jede rationelle Abfallpolitik die Abfallvermeidung erste Priorität sein sollte. 21