TAX NEWSLETTER ITALIEN

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Transkript:

TAX NEWSLETTER ITALIEN Ausgabe: November 2018 GRUNDLAGEN BILDEN Aktuelles aus dem italienischen Steuerrecht www.roedl.de www.roedl.net

TAX NEWSLETTER ITALIEN Ausgabe: November 2018 GRUNDLAGEN BILDEN Lesen Sie in dieser Ausgabe: Neuerungen kurz gefasst Berechnung und Fälligkeit der Abschlagszahlungen 2018 Transfer Pricing und Mehrwertsteuer Themenschwerpunkt Die Steuerbegleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2019 (D.L. 119/2018)

Neuerungen kurz gefasst Berechnung und Fälligkeit der Abschlagszahlungen 2018 Am kommenden 30. November 2018 gelangt die zweite Abschlagszahlung der Steuerperiode 2018 zur Zahlungsfälligkeit. Nachfolgend möchten wir auf die wichtigsten Zahlungsfälligkeiten am 30. November 2018 hinweisen: Die Abschlagszahlungen können nach zwei Methoden berechnet werden: 1. Historische Daten: Der einzuzahlende Betrag wird als Prozentanteil der für das Steuerjahr 2017 berechneten Steuerschuld festgelegt; 2. Steuerprognose: Der anhand historischer Daten bestimmte Betrag kann reduziert werden, falls anzunehmen ist, dass die Steuern für das Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr geringer ausfallen werden. Stellt sich diese Annahme als falsch heraus, kann das Finanzamt Sanktionen in der Höhe von 30 % verhängen (auf 10 % reduziert, falls unmittelbar nach der Zustellung des Mahnbriefs bezahlt), sofern keine freiwillige Berichtigung vorgenommen wird. Steuer IRES IRPEF IRAP IVIE (Steuer für Immobilien im Ausland) IVAFE (Steuer auf Finanzanlagen im Ausland) Steuerzahler Kapitalgesellschaften welche den Jahresabschluss innerhalb von 120 Tagen nach Geschäftsabschluss genehmigen Natürliche Personen Kapitalgesellschaften, Einfache Gesellschaften, Personengesellschaften und gleichgestellte Gesellschaften, natürliche Personen In Italien ansässige natürliche Personen welche das Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Nutzungsrecht auf Immobilien im Ausland halten In Italien ansässige natürliche Personen, welche Finanzanlagen im Ausland halten Transfer Pricing und Mehrwertsteuer Die Erwartungshaltung vieler Steuerbehörden an das Verrechnungspreissystem multinationaler Unternehmen ist häufig, dass so genannte Routine-Unternehmen eine positive, moderate und stabile Gewinnmarge (sehr oft der Return on Sales ) erzielen sollen. Um dem nachzukommen ermitteln viele internationale Konzerne ihre Verrechnungspreise durch die Transactional Net Margin Method (kurz TNMM ), wobei sie anhand von datenbankgestützten Benchmarking-Studien angemessene Gewinnmargen bestimmen. Falls das Routine-Unternehmen durch die angewandten Verrechnungspreise am Jahresende keine angemessene Gewinnmarge erzielt, werden grundsätzlich, häufig in Form von Gut- oder Lastschriften, entsprechende Anpassungen vorgenommen. Mit dem Schreiben vom 2. November 2018 hat das italienische Finanzamt eine Antwort gegeben (siehe risposta a interpello 60/2018 ), wie solche Verrechnungspreisanpassungen mehrwertsteuerlich zu behandeln sind. Aussagegemäß sollten Verrechnungspreisanpassungen grundsätzlich neutral sein, d.h. im Allgemeinen keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer haben. Zudem sollten grundsätzlich auch Intrastat-Meldungen nicht angepasst werden müssen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei unter anderem, dass die Verrechnungspreisanpassung nicht auf die einzelnen Transaktionen (z.b. auf den produktspezifischen Verrechnungspreis) heruntergebrochen werden kann, d.h. dass kein so genannter legame diretto besteht. Diese Aussage der grundsätzlichen Neutralität darf aber nicht ungeprüft 3

auf alle Fälle von Verrechnungspreisanpassungen angewandt werden. Auch hier ist eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes (insbesondere der vertraglichen Konditionen) dringend ratsam. Themenschwerpunkt Die Steuerbegleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2019 (D.L. 119/2018) Das Steuerdekret zum Haushaltsgesetz 2019 ( decreto fiscale collegato alla legge di bilancio 2019 ) wurde mit D.L. Nr. 119 vom 23. Oktober 2018 erlassen und trat mit 24. Oktober 2018 in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt Nr. 247 vom 23. Oktober 2018. Für die einzelnen darin enthaltenen Bestimmungen sind unterschiedliche Anlauffristen vorgesehen. Das D.L. 119/2018 wird derzeit in Gesetz umgewandelt, weshalb die darin enthaltenen Bestimmungen noch geändert oder ergänzt werden können. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, zu der begünstigten Begleichung von Steuerstreitverfahren, sowie der in Hebelisten eingetragenen Steuerverbindlichkeiten, erläutert. NEUERUNGEN IM BEREICH DER MEHRWERT- STEUER Was die Anwendungskriterien hinsichtlich der verpflichtenden elektronischen Rechnungslegung betrifft, wurde der Bezug auf die in Italien nur für MwSt.-Zwecke identifizierten Steuerpflichtigen aufgehoben. Somit sind nicht ansässige und lediglich in Italien identifizierte Steuerpflichtige von der Pflicht befreit (es sei denn, das Bestehen einer Betriebsstätte kann nachgewiesen werden). Daher sind nur ansässige Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. In Bezug auf die Sanktionsregelung in Verbindung mit der elektronischen Rechnungslegung wird die Verwaltungsstrafe in Höhe von 90 % bis 180 % der MwSt. (Art. 6, co. 1 D.Lgs. 471/97), im ersten Halbjahr 2019 nicht angewandt, falls eine elektronische Rechnung nach Ablauf der Frist laut Art. 21, D.P.R. 633/72, aber innerhalb der Frist für die periodische MwSt.-Zahlung ausgestellt wird (monatlich oder vierteljährlich). Außerdem wird die Strafe um 80 % reduziert, falls die elektronische Rechnung nach Ablauf der Frist von 10 Tagen (Art. 21, D.P.R. 633/72), aber innerhalb der Frist für die periodische MwSt.-Zahlung des darauffolgenden Steuerzeitraums ausgestellt wird, wenn besagtes Datum nicht gleichlautend mit jenem der Rechnungslegung ist. Was die Mehrwertsteuerbestimmungen betrifft, werden nachstehend die wichtigsten Neuerungen erläutert. Sie bestehen im Wesentlichen in Vereinfachungen in den folgenden Bereichen: a. Regelung der Sanktionen in Verbindung mit der elektronischen Rechnungsstellung; b. Neue Fristen für die Ausstellung und Registrierung der Rechnungen; c. Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer. Ab dem 1. Juli 2019 können Rechnungen sodann innerhalb von 10 Tagen ab der Abwicklung der Transaktion ausgestellt werden, wobei ausdrücklich das Datum der Transaktion (Verkauf von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen) oder falls nicht gleichlautend mit 4

jenem der Rechnungslegung jenes Datum anzugeben ist, an dem die Rechnung ganz oder teilweise beglichen wurde. Hinsichtlich der Registrierung müssen seit dem 24. Oktober 2018 sämtliche Ausgangsrechnungen innerhalb des fünfzehnten Tages des Folgemonats nach der Transaktion, nach ihrer fortlaufenden Nummer und mit dem Bezug zum Durchführungsmonat der Transaktionen in das entsprechende MwSt.-Register eintragen werden. Ebenso entfällt mit 24. Oktober 2018 die Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung von Eingangsrechnungen und Zollscheinen. Was den Vorsteuerabzug betrifft so kann das Recht auf Vorsteuerabzug ab dem 24. Oktober 2018 in einem Bezugsmonat ausgeübt werden, sofern die betreffenden Eingangsrechnungen innerhalb des 15. des Folgemonats, nach der Transaktion erhalten und aufgezeichnet werden. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Nichtanwendbarkeit der Regelung auf Rechnungen aus im Vorjahr getätigten Transaktionen. Für Detailhändler wird die Pflicht zur elektronischen Speicherung und elektronischen Übermittlung der Tagesinkassi an das Finanzamt eingeführt. Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2020 für alle mehrwertsteuerpflichtigen Detailhändler laut Art. 22, D.P.R. 633/1972, und bereits ab 1. Juli 2019 für Detailhändler mit einem Umsatzvolumen von mehr als 400.000 Euro. BEGÜNSTIGTE BEGLEICHUNG ANHÄNGIGER STEUERSTREITVERFAHREN Es wurden Neuerungen betreffend die Begleichung von Steuerschulden eingeführt. Im derzeitigen Text ist, mit wenigen Ausnahmen, keine Aufhebung der Steuerschuld, sondern lediglich die Löschung der Strafen und Zinsen vorgesehen. Außerdem wird keine strafrechtliche Absicherung vorgesehen. Die zu begleichenden Beträge müssen mittels Vordruck F24 eingezahlt werden, wobei die Verrechnung mit Steuerguthaben ausgeschlossen ist. Es gibt teilweise enge Zahlungsfristen, weshalb hier schnell erörtert werden muss, ob die Begleichung umgehend erfolgen sollte. Es besteht die Möglichkeit, dass mit dem Umwandlungsgesetz die Fristen geändert werden könnten. Mit den Neuerungen werden insbesondere folgende Punkte geregelt: 1. Begünstigte Begleichung von Erhebungsprotokollen ( Processi Verbali di Constatazione, PVC): Die Steuerpflichtigen können den gesamten Inhalt der vor dem Inkrafttreten des Dekrets übergebenen Erhebungsprotokolle begleichen, falls für besagte Protokolle noch kein Festsetzungsbescheid und keine Einladung zum Streitverfahren zugestellt wurde. Die Begleichung erfolgt durch die Einreichung der entsprechenden Erklärung zur Berichtigung der beanstandeten Verstöße gegen die Bestimmungen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung, Ersatzsteuern, Zuschlagsteuern, Vorsorgeabgaben, Quellensteuern, MwSt., IRAP, IVIE und IVAFE; 2. Begünstigte Begleichung von Festsetzungsbescheiden: Durch die Zahlung der geschuldeten Steuern, ohne Strafen und Zinsen, können ausschließlich Festsetzungs-, Berichtigungs- und Liquidierungsbescheide sowie Bescheide zum Einzug unrechtmäßig verrechneter Steuerguthaben beglichen werden, die innerhalb 24. Oktober 2018 zugestellt wurden und an besagtem Datum als nicht angefochten, aber anfechtbar aufscheinen; 3. Vorladungen für den Steuervergleich ( inviti al contraddittorio ): Können beglichen werden, falls sie innerhalb 24. Oktober 2018 zugestellt wurden; 4. Steuerfestsetzung mit Zustimmung ( atti di accertamento con adesione ): Können beglichen werden, falls sie innerhalb 24. Oktober 2018 unterzeichnet wurden; 5. Begünstigte Begleichung von anhängigen Streitverfahren: Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen innerhalb 24. Oktober 2018 beim Finanzamt einen erstinstanzlichen Rekurs eingereicht haben, für den zum Zeitpunkt des Antrags auf Begleichung kein rechtskräftiges Urteils vorliegt; 6. Begünstigte Begleichung von Zahlungsbescheiden: Falls die entsprechenden Beträge in Hebelisten eingetragen wurden und die Hebeliste innerhalb 31. Dezember 2017 der Abteilung Einzug des Finanzamtes (Agenzia delle Entrate- 5

Riscossione) übergeben wurde, kann eine begünstigte Begleichung unter Streichung der Verzugszinsen und Strafen in Anspruch genommen werden. NEUE KRITERIEN BEI DER BEGÜNSTIGTEN BE- GLEICHUNG VON ZAHLKARTEN Das D.L. 119/2018 führt mit der sog. rottamazione-ter abermals Neuerungen betreffend die begünstigte Begleichung von in Hebelisten eingetragenen Zahlkarten ein. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Befreiung von Verzugszinsen und Verwaltungsstrafen, betreffend Abgaben und Steuern, muss innerhalb 30. April 2019 eingereicht werden. Im Rahmen der begünstigten Begleichung kann der Gesamtbetrag der geschuldeten Steuern in fünf Jahren (mit Raten, die ab 31. Juli 2019 jährlich am 31. Juli und am 30. November fällig sind) oder in einer Einzelzahlung innerhalb 31. Juli 2019 getilgt werden. Von Amts wegen werden die sogenannten minicartelle Zahlkarten bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro, die im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2010 übergeben wurden annulliert. Um die rottamazione-ter für Zahlkarten ( ruoli ), vollstreckbare Festsetzungsbescheide ( accertamenti esecutivi oder Belastungsbescheide ( avvisi di addebito ) in Anspruch nehmen zu können, muss es sich um Posten handeln, die für die Begleichung zulässig sind, und für die auf anhängige Streitverfahren verzichtet wird. Für die Begleichung zulässig sind Posten, die der Abteilung Einzug des Finanzamtes zwischen 1. Januar 2000 und 31. Dezember 2010 anvertraut wurden. Andernfalls müssen für die Schuldner Posten vorliegen, die zwischen den Jahren 2000 und 2016 dem Einzugsbeauftragten anvertraut wurden und für die innerhalb 24. Januar 2017 kein Antrag gestellt wurde. Besagte Posten müssen allerdings auf entsprechende Antragstellung innerhalb 15. Mai 2018 und nach Zahlung der zum 31. Dezember 2016 als überfällig aufscheinenden Raten aus früheren Tilgungsplänen innerhalb 31. Juli 2018 erneut zugelassen worden sein. Zulässig sind auch Posten von Schuldnern, die zwischen 1. Januar 2017 bis 30. September 2017 dem Einzugsbeauftragten anvertraut wurden und für die innerhalb 15. Mai 2018 ein Antrag gestellt, die Gesamtheit der Raten jedoch nicht entrichtet wurde: Um die begünstigte Begleichung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Steuerpflichtigen die im Juli, September und Oktober 2018 fälligen Raten innerhalb 7. Dezember 2018 in einer Einzelzahlung entrichten. Für Schuldner, die in der Vergangenheit keinerlei Antrag auf begünstigte Begleichung eingereicht haben, gibt es keine besonderen Einschränkungen. Von der begünstigten Begleichung rottamazione-ter ausgeschlossen sind Beträge in Verbindung mit staatlichen Beihilfen, die als mit der EU-Gesetzgebung unvereinbar gelten, sowie Guthaben laut Urteilen des Rechnungshofes, Geldbußen, Strafen infolge strafrechtlicher Verurteilungen, Strafen nichtsteuerlicher Art, sowie Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Zulässig sind hingegen Vorsorgeabgaben an die Berufskassen, falls Agenzia delle Entrate-Riscossione oder Riscossione Sicilia SPA mit dem Einzug beauftragt wurden. Nach der Einreichung des Antrags kann Agenzia delle Entrate-Riscossione keine Vollstreckungsmaßnahmen oder amtlichen Stilllegungen bzw. Hypotheken anordnen. Bereits bestehende Stilllegungen und Hypotheken bleiben allerdings aufrecht, wobei nach der Entrichtung der ersten Rate um Aussetzung der Stilllegung angesucht werden kann. Bei der Einreichung des Antrags werden die Verjährungs- und Verfallsfristen der zur Begleichung bestimmten Posten ausgesetzt. Kontakt für weitere Informationen Emanuele Spagnoletti Zeuli Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rom T +39 06 967 01 270 emanuele.spagnoletti.zeuli@roedl.it 6

Impressum Herausgeber: Rödl & Partner Walther-von-der-Vogelweide Platz 8 39100 Bozen T +39 (0471) 1943 200 www.roedl.de www.roedl.net Verantwortlich für den Inhalt: Thomas Giuliani taxnewsletter@roedl.it Layout/Satz: Katharina Haberer taxnewsletter@roedl.it Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 7