Soll man tun, was man tun darf? Bürgermeister als Gemeinderatsund Kreistagskandidaten. 2. Tag des Kommunalen Prof. Dr. Manfred Schleer HSF Meißen

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Transkript:

Soll man tun, was man tun darf? Bürgermeister als Gemeinderatsund Kreistagskandidaten 2. Tag des Kommunalen Prof. Dr. Manfred Schleer HSF Meißen

Gliederung (1) Bürgermeister als Kandidat für den eigenen Gemeinderat (Bachelor-Arbeit, Fr. Voigt) (2) Bürgermeister als Kandidat für den eigenen Kreistag und als Kreistagsmitglied (Projekt-Arbeit, Hr. Held, Hr. Stahl) (3) Zusammenfassung / Fazit 2

Zur Einstimmung Glückwunsch an die anwesenden Bürgermeister! Der sächs. Bürgermeister ist ein starker Bürgermeister! Hierbei handelt es um die institutionelle Stärke : Wie wird man noch stärker? 3

(1) BM als Gemeinderatskandidat I Rechtslage (1. Betrachtung): Bürgermeister können - als Kandidat zur Gemeinderatswahl antreten (keine Ineligibilität = kein Ausschluss, sich der Wahl zu stellen und gewählt zu werden) - aber bei Beibehaltung ihres Amtes nicht zugleich Mitglied im eigenen Gemeinderat sein (Inkompatibilität/Unvereinbarkeit von Amt und Mandat) 4 -

(1) BM als Gemeinderatskandidat II Realistische Annahme: Wenn Bürgermeister zur Gemeinderatswahl antreten, dann tun sie dies, obwohl sie mit nahezu 100 % Wahrscheinlichkeit ihr Bürgermeisteramt nicht aufgeben und daher ihr Mandat nicht annehmen werden. - Bewertung? - Spannungsfeld zwischen legal und legitim 5

(1) BM als Gemeinderatskandidat III Empirische Erkenntnis: Bürgermeister als Kandidat erhält sehr viele (nicht selten die meisten) Stimmen. Rechtslage (2. Betrachtung): Stimmen verfallen nicht, sondern kommen der BM-Liste zugute: Bürgermeister als Zugpferd! Folge: Personen auf der BM-Liste ziehen in den Gemeinderat ein, obwohl sie ggf. wenige eigene Stimmen erhalten haben, während Kandidaten auf anderen Listen mit mehr eigenen Stimmen außen vor bleiben. 6

(1) BM als Gemeinderatskandidat IV Wie argumentieren Bürgermeister, die so vorgehen? (A) Wähler wissen Bescheid / müssten Bescheid wissen (Optimal-/Trugbild des aufgeklärten Wählers) (B) Mein Abschneiden ist ein Maß für meinen Rückhalt als Bürgermeister bzw. für die Zustimmung zu meiner Politik in der Bevölkerung (Funktionsänderung der Wahl) (C) Habe Interesse, dass diejenigen, die mich im Gemeinderat unterstützen, bei der Wahl gut abschneiden (Konsequenz aus Neutralitätspflicht, Umgehungsstrategie eines Ver-/Gebots) 7

(1) BM als Gemeinderatskandidaten V Diskussionsvorschläge (was könnte getan werden?): (A) (De-)Regulierungsbedarf (Ver-/Gebot lockern oder neu normieren, Aufklärungspflicht auf Wahlzettel) (B) Leitbild für Bürgermeister (Sächs. Städte- und Gemeindetag, Verein Sächs. Bürgermeister) oder Selbstverpflichtung (Corporate Governance Kodex) (C) Aufklärungsbedarf durch örtliche Presse 8

(2) BM als Kreistagskandidat/-mitglied I 9 Rechtslage: 5 Länder mit Inkompatibilitätsregelungen Empirische Erkenntnisse: Bürgermeister sind stark in den Kreistagen vertreten: Baden-Württemberg: 16 bis 47 % der KT-Mitglie- Sachsen: 21 bis 34 % der sind BM BM haben überproportional wichtige Funktionen inne (z. B. Fraktionsvorsitz) und werden von Landräten und Kreisräten auch als überdurchschnittlich einflussreiche Kreistagsmitglieder eingeschätzt quantitative und qualitative Dimension!

(2) BM als Kreistagskandidat/-mitglied II Abwägung der Vor- und Nachteile bzw. der Chancen und Risiken: - Theoretisch-abstrakt (z. B. wenn Gerichte die Rechtmäßigkeit der Inkompatibilitätsregelungen beurteilen müssen) - Empirisch-(konkret) mittels Befragungen unterschiedlicher Akteure 10

(2) BM als Kreistagskandidat/-mitglied III Ansatzpunkte für die Beurteilung/Abwägung Input Kreistag (Landratsamt) Output Einflussnahme Transformation/Umwandlung Ergebnisse Input-Legitimität Throughput-Legitimität Output-Legitimität Empirische Erkenntnisse: - Bürgermeister greifen viele Stimmen ab - Zwei Klassen von Gemeinden: + mit BM im Kreistag vertreten (45 bis 71 %, Ø 57 %) + nicht mit BM vertreten 11

(2) BM als Kreistagskandidat/-mitglied IV Diskussionsvorschlag (was könnte getan werden?): Institutionalisierte Mitwirkung aller kreisangehörigen Bürgermeister durch Etablierung eines Mitwirkungsorgans (z. B. mit der Bezeichnung Gemeindeausschuss): - rechtliche Qualität des Organs - Zusammensetzung und Vorsitz - Rechte/Kompetenzen des Organs und seiner Mitglieder (einschließl. der Bestimmung der Aufgabenfelder, auf die sich die Einzelrechte/-kompetenzen beziehen) 12 :

(3) Zusammenfassung / Fazit Juristisch + politikwissenschaftlich interessante Themen Aus unterschiedlichen Motivlagen heraus wird ein Veränderungsbedarf gesehen, der selbst wieder unterschiedliche rechtliche und politikwissenschaftliche Dimensionen aufweist. Bürgermeister darf Gemeinderat Kreistag - zur Wahl antreten ja (nein) ja (nein) - Mandat annehmen nein ja nein mit Kompensation 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und nun Ring frei für Ihre Reaktionen!