Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden



Ähnliche Dokumente
Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1

Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 20. September 2002)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,

Kontenplan für die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.

(Vom 21. November 2003 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis 1. Januar 2012) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz,

Interne Weisungen zur Visumsregelung

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17)

16.2 Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften mit Zweckbindung

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Leistungsziel Beispiele des öffentlichen Rechnungsmodells HRM/HRM 2 ÜBERBLICK

Abschreibungssatz Verwaltungsvermögen Total der ordentlichen und zusätzlichen Abschreibungen in Prozent des Verwaltungsvermögens.

Berechnung und Aussage der Gemeindefinanzkennzahlen nach HRM1

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

Investitionen und Abschreibungen ab 2012

IAS. Übung 7. ) Seite 1

Inhaltsverzeichnis Kapitel 6

176. Bezirksgemeinde vom 17. April 2013

Total Umlaufvermögen

45.1. Nr. Geschäftsfall Buchungssatz. Soll Haben Betrag

Übersicht Rechnungswesen

BILANZ per (1)

13. Sitzung vom 23. August 2011 INHALTSVERZEICHNIS. Geschäfte

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

BILANZ per

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Defizit niedriger als budgetiert dank Sparmassnahmen des Gemeinderats und ausserordentlichen Einnahmen

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

FALLSTUDIE ZU KOSTEN, CASH FLOW und ERFOLGSRECHNUNG. BILANZ AM Matten - G.m.b.H.

Übungsaufgaben (Wertpapiere der Liquiditätsreserve)

1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS Vorarbeiten - erledigt Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4

printed by

Erfahrungen aus Mehrwertsteuer-Revisionen bei Städten und Gemeinden

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C LÖSUNGEN

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Züriwerk - Stiftung für Menschen mit geistiger Behinderung im Kanton Zürich

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV) 1

printed by

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 123. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses

Finanzwirtschaft Wertpapiere

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Einwohnergemeinde Beispielswil Finanzplan

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

eine latente Steuerschuld zu bilden ist. d) Wie lauten die Erfolgsrechnungen? erfassenden Veränderungen an latenten Steuerschulden.

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Exkurs: Gewinnermittlung

Aktionäre Hypotheken Zinsaufwand Zinsertrag Vorauszahlungen an Lief eranten Wiederbeschaffungsrückstellungen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 19. November 2013 Teil II

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Anspar-Darlehensvertrag

Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 25. der Abrechnung über den Neubau der Frauenklinik am Kantonsspital Luzern

Gewinnvergleichsrechnung

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

NeuesEldorado für findige Geschäftsleute

Tempelacker - Säuglings- und Kinderheim St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Geschäftsprüfungskommission zu den Jahresrechnungen 2015

Inventur. Bemerkung. / Inventur

Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung Gültig ab Version 3.9, November 2009

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Rechtlich unselbständige Stiftungen

d) Zahlung der Handänderungssteuer beziehungsweise Gebühren ab dem Postkonto (Käuferanteil)

Bilanz zum 30. September 2013

R U N D S C H R E I B E N - Nr. 44/1995

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Finanzierung: Übungsserie I

Anlage A1. Jahresabschluss unkonsolidiert Kreditinstitute gemäß 1 BWG (ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen) gemäß 1 JKAB-V

SPORTVEREIN in der PRAXIS BUCHFÜHRUNG IM VEREIN

Restatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: Verabschiedet: - Projektteam am: Projektaufsicht am: - Regierungsrat am:

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG- Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)

Statuten in leichter Sprache

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Bitte Kassabuch für das Jahr beilegen. Bitte Beleg mit Zinsertrag und Saldo beilegen. Bitte Bankauszüge für das ganze Jahr beilegen

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

C. Buchungen von komplexen Geschäftsvorfällen

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Teilgebiet: Bilanzpolitik. a) Welche grundsätzlichen Ziele können mit Bilanzpolitik verfolgt werden?

Arbeitshilfe für die Kassenprüfung

Transkript:

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden (vom 24. September 2003) Der Kantonale Kirchenvorstand der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz, gestützt auf 41 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden vom 20. September 2002, beschliesst: I. Bilanz 1 Aufbau 1 Die Bilanz erfasst die Aktiven und die Passiven. 2 Die Aktiven setzen sich zusammen aus: a) dem Finanzvermögen: 100 Flüssige Mittel, 101 Guthaben, 102 Anlagen, 103 Aktive Rechnungsabgrenzungen (transitorische Aktiven). b) dem Verwaltungsvermögen: 114 Sachgüter, 115 Darlehen und Beteiligungen, 116 Investitionsbeiträge, 117 Übrige aktivierte Ausgaben. c) dem Stiftungs- und Fondsvermögen: 120 Stiftung A, 121 Stiftung B, 122 etc., 125 Fonds A, 126 Fonds B, 127 etc. d) den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen 128 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen. e) dem Bilanzfehlbetrag: 139 Fehldeckung. 3 Die Passiven setzen sich zusammen aus: a) dem Fremdkapital: 200 Laufende Verpflichtungen, 201 Kurzfristige Schulden, 202 Mittel- und langfristige Schulden, 203 Verpflichtungen für Sonderrechnungen, 204 Verpflichtungen für Stiftungen und Fonds, 205 Durchlaufkonti 206 (Passive Rechnungsabgrenzungen (transitorische Passiven). b) den Spezialfinanzierungen: 220 Zweckbestimmte Rückstellungen, 228 Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen. c) den Fondationen: 240 Zweckgebundene Fonds. d) den Stiftungen: 260 Stiftung A, 261 Stiftung B, 262 etc.,

- 2-270 Fonds A, 271 Fonds B, 272 etc. e) dem Eigenkapital: 280 Eigenkapital. 4 Bürgschaften und sonstige Garantien zugunsten Dritter sind mit dem Höchstbetrag in einem Zusatz zur Bilanz aufzuführen. 2 Bewertung des Finanzvermögens 1 Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet: a) Flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert. b) Festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbuchforderungen, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert. c) Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse; Titel ohne Handel zum Ertragswert, kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 5 Prozent. d) Liegenschaften: Höchstens zum Anschaffungswert. e) Vorräte: Einstandspreis. 2 Finanzvermögen ist abzuschreiben, wenn Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. 3 Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht. 3 Bewertung des Verwaltungsvermögens 1 Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen. 2 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden bei angemessener Rendite zum Nominalwert bewertet. Wird kein oder nur ein bescheidener Ertrag erzielt, werden sie auf den Erinnerungsfranken abgeschrieben. 4 Übertragung von Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen wird diesem neben dem Beschaffungsoder Wiederbeschaffungswert eine marktübliche Verzinsung belastet. Der Übertragungswert darf jedoch den Verkehrswert nicht übersteigen. Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert. 2 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert ins Finanzvermögen zu übertragen. 5 Bewertung des Stiftungs- und Fondsvermögens 1 Sofern ein allfälliges Stiftungsstatut keine anderen Vorschriften enthält, ist das Stiftungs- und Fondsvermögen analog den Vorschriften über das Finanz- und Verwaltungsvermögen zu bewerten. 2 Wertberichtigungen werden in der entsprechenden Stiftungs- oder Fondsrechnung verbucht. 6 Bewertung der Passiven Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet.

- 3-7 Bilanzfehlbetrag 1 Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, darf kein Eigenkapital gebildet und dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden. 2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren abzuschreiben. II. Rechnung 8 Gliederung Voranschlag und Rechnung sind nach folgenden Aufgaben zu gliedern: 1: Behörden und Verwaltung 2: Seelsorge und Gottesdienst 3: Kirchliche Liegenschaften 4: Liegenschaften im Finanzvermögen 5: Kapitaldienste 6: Spezialfinanzierungen / Fonds 7: Steuern und Finanzausgleich 8: Kirchliche Stiftungen 9: Abschluss 9 Laufende Rechnung 1 Die Laufende Rechnung erfasst den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjahres. 2 Der Aufwand setzt sich zusammen aus: 30 Personalaufwand, 31 Sachaufwand, 32 Passivzinsen, 33 Abschreibungen, 34 Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung, 35 Entschädigungen an Gemeinwesen, 36 Eigene Beiträge, 37 Durchlaufende Beiträge, 38 Einlagen in Spezialfinanzierungen, 39 Internen Verrechnungen. 3 Der Ertrag setzt sich zusammen aus: 40 Steuern, 42 Vermögenserträgen, 43 Entgelten, 44 Anteilen und Beiträgen ohne Zweckbindung, 45 Rückerstattungen von Gemeinwesen, 46 Beiträgen für eigene Rechnung, 47 Durchlaufenden Beiträgen, 48 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, 49 Internen Verrechnungen. 10 Interne Zinsen Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zum Zinssatz für 1. Hypotheken im Wohnungsbau der Schwyzer Kantonalbank, Stand 1. Januar, zu verzinsen.

- 4-11 Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung erfasst die Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres zur Schaffung oder Auflösung von Verwaltungsvermögen. 2 Investitionen bis Fr. 50 000.-- werden im Einzelfall der Laufenden Rechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet. 3 Investitionsbeiträge ab Fr. 50 000.-- sind der Investitionsrechnung zu belassen. 12 Abschluss Beim Abschluss der Rechnung sind folgende Saldi auszuweisen: a) Laufende Rechnung: Ertrags- oder Aufwandüberschuss. b) Investitionsrechnung: Nettoinvestitionen, Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss, Kapitalveränderung. III. Verpflichtungskredite 13 Berechnung Der Kirchenrat bereitet die Verpflichtungskredite vor und ist für die sorgfältige Kostenberechnung auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich. Für Unsicherheiten wird eine offene Reserve in die Kostenberechnung aufgenommen. 14 Sacheinheit bei Investitionen Im Verpflichtungskredit sind alle Aufwendungen einzustellen, die von der unmittelbaren Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfallen. Dazu gehören die Projektierungskosten, der Landerwerb oder die Übertragung einer Liegenschaft vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Baukosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der erforderlichen Ausstattung. Nicht dazu gehören die Zinsen. 15 Kontrolle Der Kirchenrat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ. Dieses führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im Rahmen eines bewilligten Verpflichtungskredites Kontrolle. Es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung des Verpflichtungskredites sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig einen Nachkredit anzufordern. 16 Teuerung 1 Im Rahmen der Kontrolle sind die teuerungsbedingten Mehrkosten während der Ausführung des Vorhabens genau zu ermitteln. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Nachkredit anzufordern. 2 Die Teuerungsberechnung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Kostenberechnung (Preisbasis des Verpflichtungskredites) und der Arbeitsvergebung aufgrund des Baukosten- oder Grosshandelspreisindexes. Für die Zeit zwischen der Arbeitsvergebung und der Abrechnung werden mit den Unternehmern oder Lieferanten im Rahmen der Auftragserteilung vertragliche Abmachungen für die Übernahme allfälliger Lohn-, Transport- und Materialteuerungen getroffen und in die Berechnung übernommen. 17 Abrechnung 1 Der Verpflichtungskredit wird abgerechnet, sobald das Vorhaben ausgeführt ist. 2 Die Abrechnung wird der Rechnungsprüfungskommission zur Prüfung und der Kirchgemeindeversammlung zusammen mit der nächsten Rechnung zur Genehmigung unterbreitet.

- 5 - IV. Rechnungsführung 18 Grundsatz Für die Buchführung sind die Regeln der doppelten Buchhaltung massgebend. 19 Buchhaltung 1 Die Buchhaltung besteht aus: a) den Belegen, b) den Kontenblättern, c) dem Journal, d) den Inventarverzeichnissen, e) den Hilfsbüchern. 2 Auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnete Buchhaltungsunterlagen müssen jederzeit zu Papier gebracht werden können. 3 Buchhaltungsunterlagen müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. 4 Ein Ausdruck von Jahresrechnung und Bilanz ist bei den Akten der Kirchgemeinde sicher zu archivieren. 20 Verbuchung 1 Jeder finanzielle Vorfall muss verbucht werden. 2 Keine Buchung ohne Beleg. 21 Belege 1 Der Beleg ist die Beweisurkunde für die Richtigkeit der Buchung. 2 Der Beleg muss enthalten: a) Datum, b) Aussteller, c) Leistungsempfänger, d) Sachverhalt, e) Betrag. 22 Belegkontrolle, Zahlungsanweisung 1 Der Kirchenrat regelt, wer welche Belege visiert und wer sie zur Zahlung anweist. 2 Wer die Belege visiert, prüft: a) ob der auf dem Beleg geschilderte Sachverhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt, b) ob die Leistung mit dem Anspruch des Leistungsempfängers übereinstimmt, c) die rechnerische Richtigkeit. 23 Verarbeitung Die Belege werden von der vom Kirchenrat bestellten Finanzverwaltung mit dem Zahlungsvermerk versehen, kontiert, chronologisch nummeriert und verbucht. 24 Tagfertigkeit Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzutragen. 25 Sicherheit 1 Die Buchhaltung muss jederzeit überprüfbar sein 2 Barbestände sind möglichst tief zu halten.

- 6-3 Die Buchhaltungsunterlagen sind sicher aufzubewahren. Es ist regelmässig ein EDV-Backup zu erstellen und sicher zu lagern. 26 Internes Kontrollsystem (IKS) Der Kirchenrat trifft alle organisatorischen Massnahmen, um: a) das Vermögen der Kirchgemeinde zu schützen, b) eine genaue und zuverlässige Buchführung zu gewährleisten, c) sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten werden. V. Schlussbestimmung 27 Veröffentlichung und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Rechtssammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Einsiedeln, 24. September 2003 Im Namen des Kantonalen Kirchenvorstandes Der Präsident: Der Sekretär: Hans Iten Linus Bruhin