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FELLA FRICKE WAGNER R e c h t s a n w ä l t e S t euerberater Notar Mandanteninformationen April 2015 Steuern 2 Finanzamt darf Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung von Steuern bestimmen 2 Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte 2 Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein 3 Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung 4 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften 4 Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht 4 Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen 5 Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen 6 Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen 6 Werbungskostenabzug für ein Disagio 6 Anrechnung ausländischer Steuern verbessert 7 Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss 7 Änderungen bei den Einkünften aus Landund Forstwirtschaft 8 Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen 9 Termine Mai 2015

Steuern Finanzamt darf Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung von Steuern bestimmen Der Geschäftsführer einer GmbH wurde vom Finanzamt als Haftender für nicht gezahlte Umsatzsteuer 2003, die am 16.7.2007 fällig gewesen war, in Anspruch genommen. Er wehrte sich hiergegen, weil das Finanzamt das Umsatzsteuerguthaben für das 3. Quartal 2006 nicht mit der Umsatzsteuer 2003 aufgerechnet hatte, sondern mit der Umsatzsteuerschuld 2004, die aber erst nach dem 16.7.2007 fällig geworden war. Zur Begründung führte er an, dass sich nach der Abgabenordnung die sog. Tilgungsreihenfolge nach der Fälligkeit der einzelnen Steuerschulden richtet. Weil die Umsatzsteuer 2004 aber nach der Umsatzsteuer 2003 fällig geworden war, hätte das Finanzamt das Umsatzsteuerguthaben für das 3. Quartal 2006 mit der früher fällig gewordenen Umsatzsteuer 2003 verrechnen müssen. Deshalb könne er nicht als Haftender in Anspruch genommen werden. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Vorschriften über die Tilgungsreihenfolge nur bei einer freiwilligen Steuerzahlung, aber nicht bei einer Aufrechnung zu beachten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer überhaupt keine Zahlungen geleistet. Bei einer Aufrechnung von Steuerschulden bestimmt aber das Finanzamt die Tilgungsreihenfolge. Schenkungsteuerliche Behandlung von Lebensversicherungszahlungen für Dritte Zahlt eine Person Versicherungsbeiträge ohne eine Gegenleistung für die Lebensversicherung eines anderen Versicherungsnehmers, handelt es sich um Schenkungen. Sie sind mit dem Nennwert zu bewerten. Der Bundesfinanzhof lehnt es ab, die Beitragszahlungen mit einem 2/3-Wert als anteilige Erhöhung des späteren Lebensversicherungsanspruchs zu bewerten. Amtliche Bescheinigung über Baudenkmal muss objektbezogen sein Für inländische Gebäude, die Baudenkmäler sind, können Baumaßnahmen die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zur sinnvollen Nutzung erforderlich sind, steuerlich begünstigt sein. Die steuerlichen Vergünstigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür durch eine Bescheinigung der nach dem jeweiligen 2

Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber objektbezogen auszustellen. Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen eine Bescheinigung der Behörde vorgelegt, die sich auf das gesamte Objekt bezog und nicht auf die von ihm erworbene Eigentumswohnung. Der Erwerber konnte die Steuervergünstigung deshalb nicht geltend machen. Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen. 3

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an. Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein. Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw- Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht Existenzgründer haben bereits vor der Gründung ihres Unternehmens die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinn- und damit auch steuermindernd geltend zu machen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zwar muss die Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht bis zum Ende des Jahres nachgewiesen werden, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, aber andere Indizien müssen auf eine bevorstehende unverrückbare Investitionsabsicht hinweisen. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Damit hat der Bundesfinanzhof die bisher schon von ihm vertretene Ansicht bestätigt. Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil. Ein Mann verkaufte im September 2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006. Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge von monatlich 4

mindestens 2.000. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig. Zinszahlungen wurden weder vereinbart, noch ausgeschlossen. Das Finanzamt meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten von 24.000 enthielten einen Zinsanteil von 4.344 und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. bei alsbaldiger Zahlung weniger hätte zahlen müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Außerdem seien die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war. Auch daran hielt der Bundesfinanzhof fest. Keine Verzinsung von an Steuerzahler erstatteten Nachzahlungszinsen Aufgrund einer geänderten Einkommensteuerfestsetzung musste das Finanzamt nach acht Jahren 58.000 gezahlte Nachzahlungszinsen erstatten. Die betroffenen Steuerzahler verlangten darauf Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, somit knapp 28.000. Sie meinten, der Staat sei verpflichtet, einen ungerechtfertigt erhaltenen Betrag zu verzinsen. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Der Ausschluss der Verzinsung zu erstattender Nachzahlungszinsen ergibt sich aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes. Nach der Abgabenordnung werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören u. a. die Zinsen und damit auch Nachzahlungszinsen. Die Nichtverzinsung von Nachzahlungszinsen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Steuerzahler im Vergleich zum Fiskus. Sämtliche steuerlichen Nebenleistungen und damit auch deren Erstattungen sind von der Verzinsung ausgenommen. Weder Steuerzahler noch Fiskus haben einen Anspruch auf Verzinsung für zu Unrecht geleistete Zinsen oder andere Nebenleistungen. Es besteht keine einseitige Verzinsungspflicht zugunsten des Staates. 5

Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Werbungskostenabzug für ein Disagio Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Ausgaben für das Kalenderjahr als Werbungskosten abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (z. B. entgeltliche Überlassung von Kapital) von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen geleistet sind. Diese Verteilungspflicht gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, sofern das Damnum oder Disagio marktüblich ist. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum (Disagio) i. H. v. bis zu 5 % vereinbart worden ist. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz bestätigte dies und entschied, dass bei einem Disagio bis zu einer Höhe von 5 % von einem marktüblichen und somit sofort als Werbungskosten abziehbaren Disagio gesprochen werden kann. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Anrechnung ausländischer Steuern verbessert Ab 2015 wird der Anrechnungshöchstbetrag in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer 6

berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften, weil nun auch personen und familienbezogene Abzugsbeträge bei der Steueranrechnung berücksichtigt werden. Steuerfreiheit für INVEST-Zuschuss Der INVEST Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt. Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20% der investierten Summe. Erfasst sind nur Investitionen zwischen 10.000 und 250.000. Die Regelung soll mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisieren. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird. Änderungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gerügt. Die wesentlichen festgestellten Mängel betreffen jedoch nicht die Grundbeträge für die übliche landwirtschaftliche Nutzung, sondern die Erfassung von Gewinnen aus Tätigkeiten in Sonderbereichen, z. B. erhebliche Tierzucht und Tierhaltung; Sondernutzungen wie Spargel, Obst, Wein und Gartenbau; Dienstleistungen sowie Veräußerung und Entnahme von wertvollem Anlagevermögen. Grundsätzlich wird an der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgehalten. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nur dann vorrangig anzuwenden, wenn für den jeweiligen Betrieb keine Buchführungspflicht besteht. Durch die Differenzierung zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung und den übrigen Nutzungen wird den unterschiedlichen Betriebstypen innerhalb der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen. Die für Klein- und Nebenerwerbsbetriebe mögliche pauschale Gewinnermittlung wird an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. 7

Dazu erfolgte eine Beschränkung der Pauschalierung, die künftig nur bis 50 Hektar und nur für kleinere Sondernutzungen möglich sein wird. Einheitliche Grundbeträge für die landwirtschaftliche Fläche und einheitliche Zuschläge ab der 25. Vieheinheit sollen die Berechnung vereinfachen. Im Bereich Forstwirtschaft müssen die Betriebseinnahmen konkret erfasst werden, jedoch können Betriebsausgabenpauschalen abgezogen werden. Für Sondernutzungen sind Durchschnittssatzgewinne vorgesehen. Außergewöhnliche Ereignisse, wie der Verkauf von Anlagevermögen ab 15.000 oder Entschädigungen, sind zusätzlich zu erfassen. Für dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten gibt es einen Gewinnansatz mit 40% der Einnahmen. Die Änderungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2015 enden. Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen Bisher unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Beteiligung an der Körperschaft einerseits und das Darlehen andererseits sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Das Abzugsverbot bezieht sich nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur auf die Beteiligung an der Körperschaft selbst, nicht aber auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft. zu gesellschaftsrechtlich motivierten, nicht fremdüblichen Konditionen ausgedehnt. Außerdem wurde geregelt, dass bei einer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mindestens 25 % beteiligt ist (insbesondere in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten (Refinanzierungskosten, Unterhaltungsaufwendungen des Besitzunternehmens) eingreift. Nun ist das Abzugsverbot auch auf die Fälle von Substanzverlusten aufgrund der Hingabe von Darlehen an die Körperschaft Die Neuregelung gilt für ab dem 1.1.2015 beginnende Wirtschaftsjahre. 8

Termine Mai 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.5.2015 15.5.2015 8.5.2015 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 11.5.2015 15.5.2015 8.5.2015 Gewerbesteuer 15.5.2015 18.5.2015 12.5.2015 Grundsteuer 15.5.2015 18.5.2015 12.5.2015 Sozialversicherung 5 27.5.2015 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat,bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 9