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Transkript:

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Aarau, 3. Dezember 2012 Information zur Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur Anpassung des Richtplans: Anpassung des Richtplankapitels S 4.1 Halteplätze für Fahrende; Festsetzung von Durchgangsplätzen in Merenschwand und Würenlos 1. Richtplan Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Gleichzeitig zeigt, wie der Kanton mit den Gemeinden, seinen Nachbarn und dem Bund zusammenarbeitet. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche die Siedlung, die Landschaft, die Mobilität, die Energie, die Versorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung und wirkt auf allen staatlichen Ebenen. Er leistet so einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Kantons. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber indirekt von Bedeutung. Ihnen zeigt der Richtplan vor allem, welches die Rahmenbedingungen ihres räumlichen Handelns sind und wohin die Richtung der kantonalen Entwicklung geht. Dies verschafft Stabilität und längerfristige Sicherheit, wie sie etwa für Investitionen nötig sind. Der Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Karte im Massstab 1 : 50'000. Er wird durch periodische Anpassungen aktuell gehalten und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Die letzte Gesamtrevision wurde am 20. September 2011 durch den Grossen Rat beschlossen. Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Mitwirkung der Bevölkerung und von allen anderen Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall namentlich über eine Zonierung soweit eine Ein- oder Umzonung erforderlich ist durch die Standortgemeinde oder in Absprache direkt durch den Kanton mit einem kantonalen Nutzungsplan (Beispiel Durchgangsplatz Kaiseraugst). Im Weiteren bedarf die Errichtung eines Halteplatzes einer Baubewilligung. Der eigentliche Betrieb eines Platzes wird mit einer Betriebsvereinbarung und einer Platzordnung geregelt, welche von der Gemeinde, dem Kanton und der Radgenossenschaft der Landstrasse (als Vertretung der Schweizer Fahrenden) gemeinsam erarbeitet und unterschrieben werden. l:\are\610.10.0001_richtplan\01 anpassungen\s4.1\4 mitwirkung\information.doc/05.12.12/mpey

- 2-2. Ausgangslage In der Schweiz leben über 35'000 Jenische, eine Bevölkerungsgruppe, die als nationale Minderheit anerkannt ist. Etwa 3'000 Jenische pflegen aktiv die fahrende Lebensweise und sind deshalb auf genügend Stand- und Durchgangsplätze angewiesen. Die Stiftung "Zukunft für Schweizer Fahrende" befasst sich seit ihrer Gründung durch den Bund im Jahr 1997 intensiv mit der Frage des Stand- und Durchgangsplätze. Ihr Gutachten "Fahrende und Raumplanung" von 2001 zeigte auf, dass den Bedürfnissen der Fahrenden im Rahmen des geltenden Raumplanungsrechts Rechnung getragen werden kann sofern der politische Wille dazu vorhanden ist. Zehn Jahre später ist die Situation bezüglich Stand- und Durchgangsplätze in der Schweiz erneut durch Umfragen aufgenommen und analysiert worden. Bei den Standplätzen ist im vergangenen Jahrzehnt eine leichte Zunahme von 11 auf insgesamt 14 Plätze zu verzeichnen. Trotzdem reichen die Standplätze nur für knapp einen Drittel der Schweizer Fahrenden. Bei den Durchgangsplätzen hat sich die Situation gar verschärft; deren Anzahl hat von 51 auf 43 abgenommen. Damit stehen heute nur noch für 6 von 10 Schweizer Fahrenden Durchgangsplätze zur Verfügung. Dies bedeutet eine verstärkte Einschränkung für die fahrende Lebensweise, die in letzter Zeit von einer zunehmenden Zahl junger Menschen ausgeübt wird. Zudem weist die Mehrzahl aller Stand- und Durchgangsplätze Mängel bei der Infrastruktur auf und ist planungsrechtlich ungenügend gesichert. Der im Gutachten von 2001 genannte Bedarf an Stand- und Durchgangsplätzen ist nach wie vor nicht gedeckt. Das damals geforderte Ziel die Erstellung von je ca. 30 zusätzlichen Stand- und Durchgangsplätzen in den kommenden 10 Jahren ist bis heute bei weitem nicht erreicht worden. Der Handlungsbedarf im Aargau wird in Kapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans aufgezeigt. Mit der Sanierung der Durchgangsplätze in Aarau und Windisch sind erste Aufträge aus dem Richtplan erfolgreich abgeschlossen worden. Dennoch entspricht das Angebot an Halteplätzen auch im Kanton Aargau noch nicht dem Bedarf. Mit der vorliegenden Anpassung des Richtplans, beziehungsweise mit der Festsetzung von Vorhaben, die bisher als Vororientierungen eingestuft sind, soll deshalb die Realisierung weiterer Halteplätze in die Wege geleitet werden. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass bei den langjährig bestehenden Durchgangsplätzen keine wesentlichen Probleme entstehen. Die Behörden wie die Bevölkerung sind sich den Umgang mit den Fahrenden gewohnt und man respektiert sich gegenseitig. Diese Aufgabe wird zwar auch von diesen Gemeinden nicht gesucht; aufgrund der Erfahrungen konnten aber alle diese Plätze vertraglich (Betriebsvereinbarungen mit den Gemeinderäten) sowie zonenrechtlich gesichert und entsprechend ausgebaut werden. Dies auch deshalb, weil für die offiziellen Plätze der Kanton gemäss Richtplankapitel S 4.1, Planungsgrundsatz C, vertraglich die Übernahme allfälliger Betriebsdefizite garantiert. Demgegenüber ist es bisher nicht gelungen, neue Plätze festzulegen und zu erstellen. Behörden und Bevölkerung in den Gemeinden ohne solche Plätze stehen dieser Aufgabe sehr kritisch gegenüber. Mit der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur vorliegenden Richtplananpassung soll nun für zwei neue Plätze die Haltung der Bevölkerung und der Behörden in den möglichen Standortgemeinden in Erfahrung gebracht werden. Dabei ist die Ausgangslage unterschiedlich, wie die Detailangaben in Abschnitt 3 zeigen.

- 3-3. Vorgeschlagene Anpassung des Richtplans 3.1 Durchgangsplatz Merenschwand (Region Freiamt) Unter einem Durchgangsplatz wird eine Anlage verstanden, die dem kurzfristigen Aufenthalt, insbesondere während der Reisezeit von Frühling bis Herbst, dient. Der Platz steht ausschiesslich in der Schweiz wohnhaften oder heimatberechtigten Fahrenden zur Verfügung. Für den Durchgangsplatz Merenschwand wird die südlich des neuen Kreisels Benzenschwil gelegene Staatsparzelle 169 vorgeschlagen. Als Vorteile dieses Grundstücks können die gute, übergeordnete Lage angrenzend an die Bauzone/Gewerbezone, der Anschluss direkt an die Muristrasse K 124 und die problemlose Erschliessung für Elektrizität, Wasser und der Kanalisationsanschluss angeführt werden. Der Gemeinderat Merenschwand hat der Einleitung eines Richtplanverfahrens zugestimmt. Über das Richtplanverfahren soll die Haltung der Region in Erfahrung gebracht werden. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung beziehungsweise Anhörung/Mitwirkung wird das weitere Vorgehen festgelegt. Für dieses Vorhaben ist eine Ausscheidung einer Spezialzone gemäss Art. 18 Raumplanungsgesetz durch die Gemeinde oder über einen kantonalen Nutzungsplan erforderlich. In diesem Nutzungsplanverfahren sind die konkreten Anforderungen und Auflagen an die Erstellung und den Betrieb eines Durchgangsplatzes durch die Gemeinde festzulegen.

-4- Flächenbedarf und Infrastruktur Für den Durchgangsplatz ist analog zum Durchgangsplatz Aarau eine Fläche von rund 2'500 3'000 m2 für eine maximale Belegung mit 15 Wohneinheiten (Wohnwagengespann oder Wohnmobil) vorgesehen. Diese Werte können im Rahmen der Nutzungsplanung und der Baubewilligung jedoch angepasst werden. Die Infrastrukturen umfassen die Versorgung mit Wasser und Elektrizität, die Kanalisation und eine Leichtbau-Sanitärbaute mit zwei Toiletten und einer Dusche des Typs "Durchgangsplatz Windisch" oder "Durchgangsplatz Aarau". Durchgangsplatz Aarau 3.2 Durchgangsplatz Würenlos In der Gemeinde Würenlos ist vorgesehen, den bestehenden Spontanhalt-Platz "Chlosterschür" als kantonalen Durchgangsplatz rechtlich zu sichern. Dieser Standort hat den Vorteil, dass bereits langjährige Erfahrungen mit dem Betrieb vorliegen und dass er abseits von Wohnbauten und in unmittelbarer Nähe des Autobahnanschlusses "Wettingen" liegt. Um diesen bestehenden Spontanhalt-Platz rechtlich sicherzustellen, ist die Ausscheidung einer Spezialzone gemäss Art. 18 Raumplanungsgesetz durch die Gemeinde oder über einen kantonalen Nutzungsplan erforderlich.

- 5 - Es geht hier einzig darum, den bisherigen Spontanhalt-Platz weiter zu betreiben. Mit der erforderlichen Spezialzone und der Platzordnung sind dabei gegenüber dem bisherigen Betrieb durch den Gemeinderat Randbedingungen verbindlich in der Zonenvorschrift zu definieren. Vorgesehen ist, dass in Zukunft einzig mobile Wohnwagen oder Wohnmobile abgestellt werden dürfen und der Aufenthalt zeitlich beschränkt ist. Der Gemeinderat kann allenfalls dazu Ausnahmen bewilligen (zum Beispiel längerer Aufenthalt für konkrete Bedürfnisse). Mit der abschliessenden Festlegung von Standflächen und Einpassungsvorschriften (zum Beispiel Hecken) kann das heutige Erscheinungsbild verbessert werden. Auch die Parkierung ist verbindlich zu regeln (keine Parkierung entlang der öffentlichen Erschliessungsstrasse wie bisher). Im Sinne des Entwicklungskonzepts Landschaftsspange Sulperg-Rüsler vom 8. April 2011 und des vom Regierungsrat am 31. Oktober 2012 genehmigten regionalen Sachplans sind damit gegenüber heute wesentliche Verbesserungen möglich. Flächenbedarf und Infrastruktur Der Durchgangsplatz ist ausschliesslich auf der heute bereits so genutzten Fläche von rund 2'600 m 2 möglich. Für diesen Platz sollen keine zusätzlichen Bauten zulässig sein. Die Sanitäreinrichtungen und technischen Einrichtungen werden in den bestehenden Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebs platziert. Für die geordnete Parkierung ist eine zugeordnete Fläche erforderlich. Die Lage in der Zone S3 des Grundwasserschutzareals Tägerhard steht der Errichtung eines offiziellen Durchgangsplatzes nicht entgegen. Diese Nutzungen sind in der Schutzzone S 3 zulässig. Zusammengefasst sind folgende Massnahmen verbindlich festzulegen: Durchgangsplatz ausschliesslich auf der derzeitigen Fläche von ca. 2'600m 2 und Nutzung nur durch mobile Wohnwagen oder Wohnmobile für in der Schweiz wohnhafte oder heimatberechtigte Fahrende. Es sind keine zusätzlichen Bauten zulässig. Erforderliche Infrastrukturen sind in den bestehenden Bauten des Landwirtschaftsbetriebs zu realisieren.

- 6 - Optische Einpassung durch Heckenpflanzungen entlang der Erschliessungsstrasse und westlich des Areals. Regelung der Parkierung durch eine zugeordnete Fläche (keine Parkierung entlang der Erschliessungsstrasse). Die übergeordneten Planungen im Gebiet, insbesondere die Umsetzung der Massnahmen aus dem regionalen Sachplan Landschaftsspange Sulperg-Rüsler dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Realisierung und Nutzung des im Konzept Landschaftsspange Sulperg-Rüsler geplanten Limmatuferwegs darf durch den Durchgangsplatz nicht beeinträchtigt werden. Die Linienführung ist insbesondere zwischen der Autobahn und der Limmat rechtlich sicherzustellen. Mögliche Gestaltung 3.3 Auswirkungen auf die Standortgemeinden Gemäss Richtplankapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" erstellt und finanziert der Kanton den Neubau, die Sanierung oder den Ersatz der offiziellen, im Richtplan bezeichneten Stand- und Durchgangsplätze. In der Regel stellen die Standortgemeinden oder Private deren Betrieb sicher. Der Kanton übernimmt allfällige Defizite aus dem Betrieb dieser Plätze (mit den Einnahmen ungedeckte Ausgaben durch Betrieb und Unterhalt sowie weitere den Gemeinden nachweislich entstandene Kosten). Aufgrund dieser Regelung entstehen den Standortgemeinden keine finanziellen Nachteile aus dem Betrieb eines Halteplatzes; im Normalfall kann vielmehr mit einem kleinen Ertrag zugunsten der Gemeinde gerechnet werden. Da die Plätze Schweizer Fahrenden vorbehalten bleiben, die Standorte sorgfältig ausgewählt werden und weil verbindliche Platzordnungen vorliegen und konsequent durchgesetzt werden, besteht auch kaum Gefahr von Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung. Dies zeigen die langjährigen Erfahrungen mit den bestehenden Halteplätzen deutlich.

- 7-3.4 Vororientierung Standplatz neu in einer Agglomeration Unter einem Standplatz wird eine Anlage verstanden, die in der Regel ganzjährig, zumindest aber während der Wintermonate, ständig benutzt wird. Ein solcher Standplatz liegt vorzugsweise in einer Agglomeration. Da sich noch keine konkreten Lösungen für einen Standort abzeichnen, verbleibt dieses Vorhaben unverändert als Vororientierung im Richtplan. Die bisherigen Abklärungen ergaben, dass in der Agglomeration Brugg-Windisch mehrere Möglichkeiten für einen solchen Platz denkbar sind. Die weiteren Abklärungen sollen jedoch im Rahmen der gemeinsamen Gesamtrevision der Nutzungsplanung von Brugg und Windisch erfolgen. 3.5 Vororientierung Durchgangsplatz (Ersatz) Region Lenzburg Bei diesem Vorhaben handelt es sich um einen Ersatz für den 2008 aufgehobenen Durchgangsplatz in Niederlenz. Da sich noch keine Optionen für einen neuen Standort abzeichnen, verbleibt dieses Vorhaben unverändert als Vororientierung im Richtplan. 4. Verfahren Gestützt auf 3 und 9 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) und auf den Richtplanbeschluss zum Änderungsverfahren wird die Anpassung des Richtplans einfach ausgestaltet. Die Vernehmlassungs- und Anhörung/Mitwirkungsverfahren werden zusammengelegt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung, der kantonalen Beurteilung und einer Interessenabwägung wird das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) anschliessend die Anträge an den Grossen Rat formulieren und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorlegen. Die Dokumente zur Anpassung des Richtplans werden auf den Gemeindekanzleien Merenschwand, Würenlos und Wettingen sowie bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt öffentlich aufgelegt. Eingaben Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts können innerhalb der Auflagefrist zur Anpassung des Richtplans Stellung nehmen. Die Eingaben haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Bitte benützen Sie für die Eingaben das beiliegende Mitwirkungsformular. Auf der Website www.ag.ch/raumentwicklung > Richtplanung > Mitwirkung besteht auch die Möglichkeit, das Mitwirkungsformular online auszufüllen. Frist Die Planauflage dauert vom Montag, 10. Dezember 2012 bis Freitag, 8. März 2012. Die Frist für die Eingaben ist gewahrt, wenn sie den Poststempel des letzten Tags der Planauflage tragen. Zustelladresse Die Eingaben zur Anpassung des Richtplans sind entweder den Gemeinden Merenschwand, Würenlos oder Wettingen abzugeben oder an folgende Adresse zu senden:

- 8 - Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Entfelderstrasse 22 5001 Aarau Falls Sie Fragen haben, hilft Ihnen Marco Peyer (Tel. 062 835 33 04) gerne weiter. Besten Dank für Ihre Mitarbeit.

Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur Anpassung des Richtplans (Bitte zutreffendes Vorhaben ankreuzen und pro Antrag ein Formular ausfüllen.) q q Festsetzung des Durchgangsplatzes für Fahrende Merenschwand Festsetzung des Durchgangsplatzes für Fahrende Würenlos Frist: Montag, 10. Dezember 2012 bis Freitag, 8. März 2013 Antrag: Kurze Begründung: Name, Adresse: Datum, Unterschrift: Bitte geben Sie Ihre Eingabe bis spätestens Freitag, 8. März 2013 auf der Kanzlei der Gemeinde Merenschwand, Würenlos oder Wettingen ab. Sie können das Formular auch direkt an folgende Adresse senden: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Entfelderstr. 22, 5001 Aarau Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre aktive Mitarbeit. L:\ARE\610.10.0001_Richtplan\01 Anpassungen\S4.1\4 Mitwirkung\Mitwirkungsformular.doc