Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht III

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Transkript:

Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

Konversatorium 8. Einheit Konklusion Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit (Teil II) Körperverletzung mit Todesfolge 227 StGB Konklusion Beteiligung an einer Schlägerei, 231 StGB Fall 6: Nöte eines Arbeitgebers

Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, 18 Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge Grunddelikt Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Qualifikation Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerk mal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB Besonderheit: tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang = Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. (Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge) Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( 223 + Tod als Erfolg)

Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation A. Prüfung des Grunddeliktes B. Prüfung der Erfolgsqualifikation I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verweis auf das erfüllte Grunddelikt (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) II. III. 2. Eintritt der schweren Folge a. Qualifizierter Erfolg (auch schwere Folge) b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeit)

Die Körperverletzung mit Todesfolge 227 I StGB Körperverletzung mit Todesfolge Gefahrspezifischer Zusammenhang i.r.d. 227 StGB zwischen KV- Erfolg oder KV-Handlung und schwerer Folge? Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (+), wenn sich die dem Grunddelikt anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge realisiert hat. Deliktshandlung Deliktserfolg Problem: Welches hiervon muss zu der schweren Folge geführt haben, damit tatbestandsspez. Gefahrzusammenhang vorliegt? Rspr.: Es ist ausreichend, dass die Handlung des Grunddeliktes zur schweren Folge führt. Lit.: Gerade der Erfolg des Grunddeliktes muss zur schweren Folge geführt haben. Im Rahmen von 227 StGB Letalitätstheorie genannt

Die Körperverletzung mit Todesfolge 227 I StGB Körperverletzung mit Todesfolge Gefahrspezifischer Zusammenhang i.r.d. 227 StGB zwischen KV- Erfolg oder KV-Handlung und schwerer Folge? Deliktshandlung In 227 StGB verweist Abs. 1 pauschal auf 223-226 StGB. Davon wird auch die versuchte KV ( 223 II StGB) erfasst, sodass KV-Handlung ausreichend ist. Oft vom schlichten Zufall abhängig, ob Handlung oder Erfolg des Grunddeliktes zur schweren Folge führt. Deliktserfolg 227 StGB spricht vom Tod der verletzten Person, sodass die Norm von einem Erfolg aus zu gehen scheint. hohe Strafrahmen des 227 StGB gebietet wohl eine restriktive Handhabung. Verletzungshandlung oft gefährlicher als Erfolg (siehe die in 224 StGB normierten Verletztungshandlungen) Desw. h.m. Verletzungs-Handlung maßgeblich Auch Klausurtaktisch besser

Die Körperverletzung mit Todesfolge 227 I StGB Körperverletzung mit Todesfolge Pflichtwidrigkeitszusammenhang, wenn schwere Folge aus eigenverantwortlicher Handlung des Opfers resultiert? Grds. nach Eigenverantwortlichkeitsprinzip tatbestandl. Erfolg Täter nicht zurechenbar Ausnahme: Wenn aber Opfer aus Panik und berechtigter Furcht handelt, dann ist keine Eigenverantwortlichkeit gegeben Handlung ist dann immer noch auf Verhalten des Täters zurückführbar Dann Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) und Erfolg dem Täter obj. zurechenbar

231 I StGB - Beteiligung an einer Schlägerei Strafgrund trotz Existenz der 226 und 227 StGB: Beweisschwierigkeiten bei einer Schlägerei Gefährlichkeit einer Schlägerei Schwierig nachzuweisen, wer letztendlich für Herbeiführung der schweren Folge verantwortlich war. Schlägerei: Mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene, tätliche Auseinandersetzung, an der mindesten drei Personen aktiv körperlich mitwirken. Von mehreren verübter Angriff: Feindselige, unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Beteiligung: Jede aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung.

231 I StGB - Beteiligung an einer Schlägerei (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung ( 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Objektiver Tatbestand! Dadurch besondere Gefährlichkeit der Schlägerei/Angriff indiziert Diesbzgl. weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit nötig Objektive Bedingung der Strafbarkeit Wohl nur deklaratorisch Nach h.m. bloßer Verweis auf Rechtfertigungs- /Entschuldigungsgründe

231 I StGB - Beteiligung an einer Schlägerei 231 StGB - Aufbau I. Tatbestand II. 1. Objektiver Tatbestand a. Schlägerei oder b. Von mehreren verübter Angriff c. Beteiligung 2. Subjektiver Tatbestand 3. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit Diesbezüglich ist weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erforderlich a. Eintritt einer schweren Folge isd 226 oder Tod b. Durch die Schlägerei oder Angriff Rechtswidrigkeit/Schuld

231 I StGB - Beteiligung an einer Schlägerei Strafbarkeit des ausschließlich selbst schwer verletzten Täters A, B und C schlagen auf D ein; die schwere Folg tritt aber beim Täter A ein Strafbarkeit des A gem. 231? e.a.: keine Strafbarkeit nach 231 I StGB Selbstverletzung für Täter schon nach 223 I StGB nicht strafbar (eine andere Person) So auch keine Strafbarkeit nach 231 I StGB begründbar h.m.: Strafbarkeit nach 231 I StGB Abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. die Gefährlichkeit einer Schlägerei bzw. eines gemeinsam tätlichen Angriffs wird generell bestraft Strafgrund des 231 StGB ist Beteiligung an sich Bei Eintritt einer schweren Folge hat sich die bestehende Gefahr verwirklicht Wo Gefahr eintritt, ist deswegen unerheblich

231 I StGB - Beteiligung an einer Schlägerei Strafbarkeit des Täters bei fehlender Beteiligung z. Zpkt. der für die schwere Folge ursächlichen Handlung A, B und C schlagen auf D ein; A verlässt den Tatort bevor B den D so schlägt, dass er ein Auge verliert e.a.: Beteiligung z.zpkt. der für die schwere Folge ursächlichen Handlung erforderlich für Strafbarkeit Keine Strafbarkeit, wenn Täter vorher ausgeschieden oder später hinzutritt Täter hat so nicht zur Gefährlichkeit der Lage, die zur schweren Folge führte, beigetragen Rspr.: Zpkt. für Beteiligung unerheblich 231 erfordert Ursächlichkeit der Schlägerei/Angriffs; nicht für die schwere Folge Jede Mitwirkung an Schlägerei/Angriff erhöht die generelle Gefährlichkeit 231 soll gerade Beweisschwierigkeiten entgegentreten

231 I StGB - Beteiligung an einer Schlägerei Strafbarkeit des Täters bei fehlender Beteiligung z. Zpkt. der für die schwere Folge ursächlichen Handlung A, B und C schlagen auf D ein; A verlässt den Tatort bevor B den D so schlägt, dass er ein Auge verliert H.M.: ausreichend, wenn Täter vor Eintritt der schweren Folge beteiligt war Beweisschwierigkeiten des 231 Nur die Beteiligung an sich, nicht die einzelnen Beiträge sind von 231 I StGB erfasst Vor Eintritt der schweren Folge Beteiligte haben Streitfreude geschürt und gefördert Beteiligte, die erst nach Eintritt der schweren Folge am Geschehen teilnehmen, können nicht zur Gefahrschaffung oder erhöhung beigetragen haben (Schuldgrundsatz verlangt zumindest Möglichkeit des kausalen Beitrags zur schweren Folge)

Fall 6 Nöte eines Arbeitgebers (1.Tk) Konklusion Die Kumpel A, B und C sind schon seit geraumer Zeit unzufrieden mit ihren beruflichen Verhältnissen. Während A, B und C wütend auf ihren Arbeitgeber O sind, weil er ihnen keine Gehalterhöhung bewilligt, hegt A eine persönliche Abneigung gegen den Geschäftsführer X, da er ihm seine Freundin ausgespannt hat. Daher beschließen die drei, sich dieser Probleme anzunehmen. Eines Abends fangen sie daher den Arbeitgeber O vor dessen Haus auf offener Straße ab und schlagen gemeinsam auf ihn ein. A erhält jedoch alsbald einen Anruf von X auf seinem Mobiltelefon und verlässt den Kampfplatz. B und C verabreichen dagegen dem mittlerweile am Boden liegenden O weiterhin mehrere Schläge und Tritte gegen Kopf und Körper. Als B dabei besonders weit für einen Schlag ausholt, erwischt er beim Rückführen seines Armes den C so unglücklich mit dem Ellbogen im linken Auge, dass C auf diesem Auge erblindet.

Fall Nöte eines Arbeitgebers (1.Tk) Wie hat sich A, B und C nach Konklusion dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Fall 6 Nöte eines Arbeitgebers (2.Tk) A ist derweil zu X gefahren, um seiner persönlichen Rache nachzugehen. Als er bei ihm ankommt, Konklusion holt er ein Pfefferspray heraus und sprüht damit dem X in das Gesicht. Das Pfefferspray hat A von seinem Kumpel Z, der gemeinsam mit A den kleinen Racheplan geschmiedet hat, bei der Tat selbst aber wegen eines wichtigen Termins nicht mitwirken konnte. X verliert infolge des Pfeffersprays vorübergehend sein Augenlicht und torkelt orientierungslos umher. A dreht sich daraufhin zufrieden um und verlässt den Schauplatz. Er bekommt daher nicht mit, dass X panisch und aus Angst vor weiteren Angriffen aus der Gasse auf die belebte Hauptstraße läuft und dort von einem heranfahrenden Pkw tödlich erfasst wird.

Fall 6 Nöte eines Arbeitgebers (2.Tk) Hinweis zum 2. Tatkomplex bzgl. der Frage des 221 I, III StGB Konklusion Tatsächlich könnte man im zweiten Tatkomplex bzgl. des A auch eine Strafbarkeit gem. 221 I, III StGB durch das Sprühen mit Pfefferspray zum Nachteil des X diskutieren. Dabei müsste man zunächst diskutieren, ob die körperliche Einwirkung auf das Opfer für das Herbeiführen einer Hilflosigkeit ausreicht oder die Hilflosigkeit aus einem selbstständigen Handlung herbeigeführt werden muss Bejaht man die Möglichkeit der körperlichen Einwirkung für das Herbeiführen der Hilflosigkeit, müsste man sodann im konkreten Fall betrachten, ob der kurzzeitigen Erblindung durch das Sprayen mit Pfefferspray in der abgelegenen Gasse schon eine spezifische Gefahr des Todes anhaftet das hängt m.a. danach zusammen wie nah diese Gasse und das Geschehen an der viel befahrenen Straße liegt ; diesbezüglich könnte auch der Vorsatz problematisch sein (in diesem Fall mit der entsprechenden Argumentation vertretbar)

Fall 6 Nöte eines Arbeitgebers (2.Tk) Hinweis zum 2. Tatkomplex bzgl. der Frage des 221 I, III StGB: Geprüft werden müsste dies dann wie folgt: Konklusion IV. Strafbarkeit des A gem. 221 I,III StGB zum Nachteil des X 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand Versetzen in eine hilflose Lage = ist gegeben, wenn das Opfer der abstrakte Gefahr des Todes/der schweren Körperverletzung ohne Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist. körperliche Einwirkung ausreichend? nach Fischer ( 221 Rn.8) ist dies möglich, wenn der Täter durch körperliche Einwirkung auf das Opfer dessen Hilflosigkeit herbeiführt (+) a.a. alte Auffassung Hardtung (MüKO-StGB 221, Rn.13) (durchaus auch weiterhin vertretbar; da Hardtung selbst aber nun mehr viele Gegenargumente nennt, wird es wohl eine kleinere Mindermeinung sein) danach hier (-)

Fall 6 Nöte eines Arbeitgebers (2.Tk) Hinweis zum 2. Tatkomplex bzgl. der Frage des 221 I, III StGB: Geprüft werden müsste dies dann wie folgt: Konklusion IV. Strafbarkeit des A gem. 221 I,III StGB zum Nachteil des X 1. Tatbestand des Grunddelikts a. obj. Tatbestand aa. Versetzen in eine hilflose Lage (+) (s.o.) bb. konkrete Gefahr des Todes Diskutieren, inwieweit das kurzzeitige Erblinden in der Gasse an der viel befahrenen Straße eine konkrete Gefahr des Todes darstellt; wenn (+): b. subj. Tatbestand inwieweit war für A absehbar, dass eine konkrete Gefahr des Todes für X bestand (hängt von der Argumentation von oben ab); wenn (+), dann: 2. Erfolgsqualifikation a. Eintritt der schweren Folge: Tod des X b. Kausalität Grunddelikt und schwere Folge (+) c. Gefahrspezifischer Zusammenhang (+) d. Obj. Fahrlässigkeit (+) e. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) 3. Rw+ Schuld (+) 221 I,III StGB als Erfolgsqualifiziertes Delikt!

Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Beruhen die verschiedenen Gesetzesverletzungen auf einer Handlung? Konklusion Ja Handlungseinheit Nein Handlungsmehrheit Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Spezialität Subsidiarität Konsumtion Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Mitbestrafte Vortat Mitbestrafte Nachtat Nein Ja Nein Tateinheit, 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) Delikt tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück Tatmehrheit, 53 StGB (sog. Realkonkurernz)

Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Beruhen die verschiedenen Gesetzesverletzungen auf einer Handlung? Konklusion Ja Handlungseinheit Nein Handlungsmehrheit Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Spezialität Subsidiarität Konsumtion Liegt einer der folgenden Fälle der Gesetzeskonkurrenz vor? Mitbestrafte Vortat Mitbestrafte Nachtat Nein Ja Nein Tateinheit, 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) Delikt tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück Tatmehrheit, 53 StGB (sog. Realkonkurernz)

Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Tateinheit Tatmehrheit Nur eine Strafe gem. 52 Gesamtstrafe gem. 54 Strafe richtet sich nach dem schwersten verwirklichten Delikt Darf aber nicht milder sein, als die anderen Delikte es zulassen würden Auch Nebenstrafen, Nebenfolgen oder Maßnahmen, welche die anderen Delikte zulassen, können verhängt werden Strafe wird durch die Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelstrafe gebildet Dabei darf aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden und 15 Jahre bzw. 720 Tagessätze nicht überschreiten Wenn die höchste verwirklichte Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, ist diese auch die Gesamtstrafe

Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Terminologie Gesetzeskonkurrenz (bei Handlungseinheit) Spezialität: In diesem Fall verdrängt das speziellere Gesetz das allgemeinere (Stichwort: notwendigerweise) Bsp.: Diebstahl mit Waffen ( 244) verdrängt Diebstahl ( 242) Subsidiarität: Ein Gesetz ist gegenüber einem anderen nachrangig (Stichwort: Hilfsweise) Bsp.: Körperverletzung ( 224) gegenüber vollendeter Tötung ( 212) natürlich nur beim selben Opfer Konsumtion: Ein Gesetz ist typischerweise, trotz unterschiedlicher Schutzrichtung, mitverwirklicht (Stichwort: typischerweise) Bsp.: der unbefugte Gebrauch eines Kfz ( 248a) konsumiert den gleichzeitig mitverwirklichten Diebstahl am Benzin ( 242)

Exkurs: Ermittlung der Konkurrenzen Terminologie Gesetzeskonkurrenz (bei Handlungsmehrheit) Mitbestrafte Vortat: Unrechtsgehalt des früheren Tuns wird von dem späteren umfasst Bsp.: Diebstahl eines Schlüssels, um den dazugehörige Pkw zu stehlen Mitbestrafte Nachtat: Rechtsgutverletzung hat im Vergleich zu der vorherigen Straftat keine eigenständige Bedeutung Bsp.: Eine Woche nach der Unterschlagung des in der Garage des Täters abgestellten Kfz ( 246) wird es genutzt und dabei Benzin verbraucht ( 246)