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Transkript:

8.7 Gesetz üer die Fmilienzulgen (KFmZG) vom.06.008 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 4. März 006 üer die Fmilienzulgen (Fmilienzulgengesetz, FmZG) ), uf Antrg des Regierungsrtes, eshliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Oligtorishe Leistungen Die oligtorishen Fmilienzulgen umfssen die Kinder- und die Ausildungszulgen. Sie etrgen 5 Prozent der Zulgen nh Artikel 5 FmZG und werden uf Fünffrnkeneträge ufgerundet. Art. Freiwillige Leistungen Die Fmilienusgleihskssen können üerdies höhere Kinder- und Ausildungszulgen vorsehen, Geurts- und Adoptionszulgen usrihten und Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Fmilienshutzes erringen. Fmilienzulgen für Erwerstätige. Fmilienzulgenordnungen Art. Anspruhserehtigte Die Areitnehmerinnen und Areitnehmer nihtlndwirtshftliher Berufe sowie Erwerstätige in der Lndwirtshft hen gemäss Artikel is 8 FmZG Anspruh uf Fmilienzulgen. ) SR 86. * Änderungstellen m Shluss des Erlsses 08-

8.7 Selstständigerwerende, die im Knton ihren Geshäftssitz, eine Zweigniederlssung oder eine Betriesstätte hen und nh der Bundesgesetzgeung üer die Alters- und Hinterlssenenversiherung (AHV) eitrgspflihtig sind, hen nh der Zulgenordnung für Erwerstätige Anspruh uf Fmilienzulgen. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgeung üer die Fmilienzulgen sind uf die Fmilienzulgen für Selstständigerwerende nwendr. Art. 4 Verrehnung und Rükerstttung Die Fmilienusgleihskssen können den nspruhserehtigten Selstständigerwerenden sowie den Areitnehmerinnen und Areitnehmern im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG die Beiträge mit den Fmilienzulgen verrehnen. Areitgeer im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG, die Beiträge mit Fmilienzulgen verrehnet hen, uf die kein Anspruh esteht, hen diese der Fmilienusgleihsksse zurükzuersttten. Art. 5 Ausweisen der Fmilienzulgen Die Fmilienzulgen sind vom Lohn gesondert uszuweisen.. Orgnistion.. Fmilienusgleihskssen Art. 6 Vollzugsufgen Neen den Aufgen gemäss Artikel 5 Astz FmZG oliegen den Fmilienusgleihskssen der Anshluss der Areitgeer im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG und der der Zulgenordnung unterstellten Selstständigerwerenden sowie deren unverzüglihe An- und Ameldung n ds Zentrlregister (Art. As. Bst. ) und die Durhführung der Areitgeerkontrolle. Art. 7 Orgnistion, Hftung für Shäden Die Fmilienusgleihskssen hen ihre Orgnistion und ihre Aufgen, ihre Leistungen und deren Finnzierung in einem Reglement festzuhlten. Dieses sowie nhträglihe Änderungen sind der Bernishen BVG- und Stiftungsufsiht (BBSA) zur Genehmigung (Art. 9 As. ) zu unterreiten. *

8.7 Fmilienusgleihskssen, die in mehreren Kntonen tätig sind, müssen für die Zulgenordnung im Knton Bern eine eigene Rehnung führen. Der Regierungsrt regelt ds Nähere durh Verordnung. Für Shäden, die von einem Orgn der Fmilienusgleihsksse widerrehtlih verursht worden sind, hftet die Fmilienusgleihsksse sowie susidiär deren Träger. Art. 8 Anerkennung Eine Fmilienusgleihsksse wird vom Regierungsrt ls Vollzugsorgn im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG nerknnt, wenn sie üer die Mittel zur Durhführung ihrer Aufgen verfügt und Gewähr für eine geordnete Geshäftsführung ietet. Der Regierungsrt regelt die näheren Vorussetzungen für die Anerkennung und ds Verfhren durh Verordnung. Art. 9 Zusmmenshluss von Fmilienusgleihskssen Der Zusmmenshluss von Fmilienusgleihskssen rihtet sih sinngemäss nh der Bundesgesetzgeung üer die AHV. Art. 0 Entzug der Anerkennung, Ausshluss vom Vollzug und Auflösung Einer Fmilienusgleihsksse im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG wird die Anerkennung entzogen und eine Fmilienusgleihsksse im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG wird vom Vollzug der Zulgenordnung usgeshlossen, wenn die Vorussetzungen gemäss Artikel 8 Astz Buhste oder niht mehr erfüllt sind. Einer Fmilienusgleihsksse im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG knn die Anerkennung entzogen und eine Fmilienusgleihsksse im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG knn vom Vollzug der Zulgenordnung usgeshlossen werden, wenn die Ksse festgestellte Mängel nh vorngegngener Mhnung niht ehet. Die BBSA estimmt ds Dtum der Auflösung von nur im Knton Bern tätigen Fmilienusgleihskssen im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG, denen die Anerkennung entzogen worden ist. * 4 Der vom zuständigen Orgn einer Fmilienusgleihsksse gefällte Beshluss, die Fmilienusgleihsksse ufzulösen, muss unverzüglih der BBSA mitgeteilt werden. Diese estimmt ds Dtum der Auflösung. *

8.7 4 5 Der Regierungsrt regelt die näheren Vorussetzungen für den Entzug der Anerkennung, den Ausshluss vom Vollzug und die Auflösung von Fmilienusgleihskssen sowie ds Verfhren durh Verordnung... Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern Art. Errihtung und Führung Unter dem Nmen «Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern» (FKB) esteht eine selstständige öffentlih-rehtlihe Anstlt. Die Geshäfte führt die Ausgleihsksse des Kntons Bern (AKB). Orgnistion, Vollzug und Verntwortlihkeiten rihten sih nh der Einführungsgesetzgeung zur AHV. Art. Besondere Aufgen Neen den Aufgen gemäss Artikel 6 ht die Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern folgende Aufgen: die Erfssung der Kssenzugehörigkeit der Areitgeer und der Personen, die der Zulgenordnung für Erwerstätige unterstellt sind, und ds Führen des Zentrlregisters, der Anshluss der Areitgeer im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG sowie der der Zulgenordnung unterstellten Selstständigerwerenden, die keiner Fmilienusgleihsksse ngehören, die Aufnhme von Areitnehmerinnen und Areitnehmern im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG. Sie führt für diese Aufgen eine eigene Rehnung und rehnet die Kosten dieser Aufgen mit dem Knton. Art. Zur-Verfügung-Stellung von Dten Die zuständige Stelle der Finnzdirektion mht der Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern die Dten des zentrlen elektronishen Personenregisters (ZPV) durh ein Arufverfhren zugänglih, die für den Vollzug der Zulgenordnung hinsihtlih Selstständigerwerende und Areitnehmerinnen und Areitnehmer im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG notwendig sind. Sie ht den Fmilienusgleihskssen, denen Selstständigerwerende ngeshlossen sind, die zum Vollzug der Zulgenordnung hinsihtlih Selstständigerwerende notwendigen Dten uf Gesuh hin zur Verfügung zu stellen. Sie erhält dfür eine Vergütung nh den Bestimmungen der AHV-Gesetzgeung üer die Meldungen der Steuerehörden.

5 8.7. Finnzierung Art. 4 Grundstz Für die Finnzierung der oligtorishen Fmilienzulgen kommen uf: die Areitgeer im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG, die Selstständigerwerenden und die Areitnehmerinnen und Areitnehmer niht AHV-eitrgspflihtiger Areitgeer. Sie entrihten periodish Beiträge n die Fmilienusgleihsksse, der sie ngeshlossen sind. Mit diesen Beiträgen ht die Fmilienusgleihsksse ihre Aufwendungen für oligtorishe Fmilienzulgen zu deken, die Shwnkungsreserve zu äufnen und ihre Verwltungskosten zu deken. Art. 5 Beitrgsstz, Berehnungsgrundlge für Selstständigerwerende Die Fmilienusgleihsksse ht uf einen während längerer Zeit gleih leienden Beitrgstz zu hten. Die Berehnungsgrundlge für die Beiträge der Selstständigerwerenden ist ds AHV-pflihtige Einkommen nh Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 0. Dezemer 946 üer die Alters- und Hinterlssenenversiherung (AHVG) ), soweit es die Grenze gemäss Artikel der Verordnung des Bundesrtes vom 0. Dezemer 98 üer die Unfllversiherung (UVV) ) niht üersteigt. Art. 6 Fmilienusgleihskssen mit freiwilligen Leistungen Fmilienusgleihskssen mit freiwilligen Leistungen hen dfür eine eigene Rehnung zu führen. Der Regierungsrt regelt ds Nähere durh Verordnung. Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoen werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu deken sowie eine Shwnkungsreserve zu äufnen und die Verwltungskosten zu deken. Die Finnzierung der freiwilligen Leistungen knn sihergestellt werden durh Beiträge der Areitgeer im Sinne von Artikel Astz Buhste FmZG, der Selstständigerwerenden, ) SR 8.0 ) SR 8.0

8.7 6 d der Areitnehmerinnen und Areitnehmer niht AHV-eitrgspflihtiger Areitgeer, der Areitnehmerinnen und Areitnehmer AHV-eitrgspflihtiger Areitgeer..4 Revision, Berihterstttung und Aufsiht Art. 7 Revision Die Fmilienusgleihskssen hen eine Revisionsstelle zu estimmen. Die Revisionsstelle ht die Zulssungsedingungen nh Artikel 65 der Verordnung des Bundesrtes vom. Oktoer 947 üer die Alters- und Hinterlssenenversiherung (AHVV) ) zu erfüllen. Revision und Areitgeerkontrollen sind entsprehend der Bundesgesetzgeung üer die AHV durhzuführen. Art. 8 Berihterstttung Die Fmilienusgleihskssen hen der BBSA spätestens sehs Monte nh Rehnungsshluss folgende Unterlgen einzureihen: * die Jhresrehnung (Bilnz und Betriesrehnung) sowie den erforderlihen sttistishen Anhng, den Beriht der Revisionsstelle und eine Liste üer die personelle Zusmmensetzung des oersten Orgns. Art. 9 Aufsiht Die BBSA eufsihtigt die Fmilienusgleihskssen. * Sie prüft und genehmigt die eingereihten Jhresrehnungen und Reglemente. Zur Erfüllung dieser Aufge stehen ihr nmentlih folgende Aufsihtsmittel zur Verfügung: ds Erteilen von Weisungen n die Orgne und n die Revisionsstelle, die Ermhnung und die Verwrnung von Orgnen der Fmilienusgleihskssen und ei Fmilienusgleihskssen im Sinne von Artikel 4 Buhste Fm- ZG der Entzug der Anerkennung sowie ei Fmilienusgleihskssen im Sinne von Artikel 4 Buhste FmZG der Ausshluss vom Vollzug der Zulgenordnung, wenn die Vorussetzungen dfür (Art. 0) vorliegen. ) SR 8.0

7 8.7 Fmilienzulgen für Nihterwerstätige. Unterstellung und Anspruh Art. 0 Unterstellung Der Zulgenordnung für Nihterwerstätige sind uh Erwerstätige unterstellt, die ufgrund des Artikels Astz zweiter Stz FmZG keinen Anspruh uf Fmilienzulgen für Erwerstätige hen. Art. Geltendmhung des Anspruhs Der Anspruh uf Fmilienzulgen ist ei der Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern geltend zu mhen.. Orgnistion Art. Vollzugsorgn Die Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern vollzieht die Zulgenordnung für Nihterwerstätige. Orgnistion, Vollzug, Verntwortlihkeit und Revision rihten sih nh der Einführungsgesetzgeung zur AHV. Art. Aufgen des Vollzugsorgns Die Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern d e führt für die Zulgenordnung für Nihterwerstätige eine eigene, in sih geshlossene Rehnung gemäss den Buhführungsvorshriften der AHV- Gesetzgeung, ehndelt die Anträge uf Fmilienzulgen für Nihterwerstätige, setzt die Fmilienzulgen fest und rihtet sie us, erlässt und eröffnet Verfügungen und Einsprheentsheide, rehnet die Kosten dieser Aufgen mit der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion, verlngt Akontozhlungen und erstellt die definitive Rehnung. Art. 4 Zur-Verfügung-Stellung von Dten Die zuständige Stelle der Finnzdirektion mht der Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern die für den Vollzug der Zulgenordnung für Nihterwerstätige notwendigen Dten des zentrlen elektronishen Personenregisters (ZPV) durh ein Arufverfhren zugänglih.

8.7 8. Finnzierung Art. 5 Die Aufwendungen für die Zulgenordnung für Nihterwerstätige werden von Knton und Gemeinden gemeinsm üer den Lstenusgleih nh Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Novemer 000 üer den Finnz- und Lstenusgleih (FILAG) ) getrgen. * Die zuständige Stelle der Finnzdirektion erehnet die von den einzelnen Gemeinden zu trgenden Lstennteile nh den Bestimmungen des FILAG. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion eröffnet den Gemeinden die Lstennteile durh Verfügung. 4 Rehtspflege und ergänzendes Reht Art. 6 Rehtspflege Ds Verfhren rihtet sih vorehältlih der undesrehtlihen Regelungen nh den Bestimmungen des Gesetzes vom. Mi 989 üer die Verwltungsrehtspflege (VRPG) ). Art. 7 Ergänzendes Reht Die Bestimmungen der Bundesgesetzgeung üer den Allgemeinen Teil des Sozilversiherungsrehts und üer die AHV sind ergänzend nzuwenden, wenn dieses Gesetz keine Regelung enthält. 5 Vollzug Art. 8 * Art. 9 Vollzugsvorshriften Der Regierungsrt erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlihen Vorshriften. Art. 0 Vollstrekrkeit Die rehtskräftigen Verfügungen der Fmilienusgleihskssen sind vollstrekren gerihtlihen Urteilen gleihgestellt. ) BSG 6. ) BSG 55.

9 8.7 Art. Fmilienzulgenkommission Der Regierungsrt lässt sih eim Vollzug dieses Gesetzes durh eine Kommission erten. Die Mitglieder werden vom Regierungsrt für eine Amtsduer von vier Jhren ernnnt. Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Areitgeer und der Areitnehmerinnen und Areitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privten Fmilienusgleihskssen und der Fmilienusgleihsksse des Kntons Bern n. 4 Der Regierungsrt regelt die Orgnistion der Kommission durh Verordnung. 6 Üergngs- und Shlussestimmungen Art. Anerkennung estehender Fmilienusgleihskssen Bestehende, niht von AHV-Ausgleihskssen geführte Fmilienusgleihskssen im Sinne von Artikel 7 Astz des Gesetzes vom 5. März 96 üer Kinderzulgen für Areitnehmerinnen und Areitnehmer (KZG) ehlten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgeung üer die Fmilienzulgen erfüllen und ihre Reglemente is zum 0. Juni 009 npssen. Art. Aufheung eines Erlsses Ds Gesetz vom 5. März 96 üer Kinderzulgen für Areitnehmerinnen und Areitnehmer (KZG) (BSG 8.7) wird ufgehoen. Art. 4 Inkrfttreten Dieses Gesetz tritt m. Jnur 009 in Krft. Bern,. Juni 008 Im Nmen des Grossen Rtes Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Sttsshreier: Nuspliger

8.7 0 Änderungstelle - nh Beshluss Beshluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle.06.008 0.0.009 Erlss Erstfssung 08-0.0.0 0.0.0 Art. 5 As. geändert -05 7.0.04 0.0.05 Art. 7 As. geändert 4-70 7.0.04 0.0.05 Art. 0 As. geändert 4-70 7.0.04 0.0.05 Art. 0 As. 4 geändert 4-70 7.0.04 0.0.05 Art. 8 As. geändert 4-70 7.0.04 0.0.05 Art. 9 As. geändert 4-70 7.0.04 0.0.05 Art. 8 ufgehoen 4-70

8.7 Änderungstelle - nh Artikel Element Beshluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss.06.008 0.0.009 Erstfssung 08- Art. 7 As. 7.0.04 0.0.05 geändert 4-70 Art. 0 As. 7.0.04 0.0.05 geändert 4-70 Art. 0 As. 4 7.0.04 0.0.05 geändert 4-70 Art. 8 As. 7.0.04 0.0.05 geändert 4-70 Art. 9 As. 7.0.04 0.0.05 geändert 4-70 Art. 5 As. 0.0.0 0.0.0 geändert -05 Art. 8 7.0.04 0.0.05 ufgehoen 4-70