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An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 9. Oktober 2013 Nr. 38/2013 Betrifft: Kunden- und Lieferantenlisten für 2012 sind innerhalb 12. (Monatsabrechner) bzw. 21. November 2013 (Quartalsabrechner) zu versenden; ab 1. Oktober 2013 gelten vereinheitlichte Meldevordrucke für Black-List-Meldungen, Kunden- und Lieferantenlisten und Mitteilungen der Barumsätze mit Touristen Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnung Nr. 94908 vom 2. August 2013 mit reichlicher Verspätung die notwendigen Vordrucke für die Übermittlung der Kunden- und Lieferantenlisten für das Jahr 2012 veröffentlicht. Die neuen Formulare kommen außerdem für ab 1. Oktober 2013 getätigte Umsätze auch für die Meldung diverser anderer Geschäftsvorfälle zur Anwendung, ohne dass sich durch diese Mehrfachverwendung des gleichen Meldeformulars aber auch die Bestimmungen über die Meldepflichten selbst ändern. Die Schlussfolgerung: Eine Vereinfachung schaut anders aus! Nachstehend die Details: 1. Kunden- und Lieferantenlisten für 2012: Rechtsgrundlage Die Wiedereinführung der Kunden- und Lieferantenlisten geht noch auf die G.V. 78/2010 zurück, die allerdings durch die sog. zweite Vereinfachungsverordnung (G.V. Nr. 16/2012) im Vorjahr erweitert worden ist. Die Sinnhaftigkeit der Meldungen als Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde zwar immer wieder in Frage gestellt, trotzdem ist von einer Abschaffung der Erklärung derzeit aber nicht die - 1 -

Rede. Welche Umsätze sind zu melden? Für die Kunden- und Lieferantenlisten für 2012 wurden im Vergleich zu 2011 zwei wesentliche Änderungen verfügt: a) Zunächst wurde die Schwelle von 3.000,00 Euro gestrichen mit der Folge, dass für das Jahr 2012 alle aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, unabhängig von ihrem Betrag, zu melden sind, soweit für diese Geschäftsvorfälle die Pflicht zur Rechnungserteilung besteht. Umgekehrt: Für Umsätze, die im Jahr 2012 nur durch Steuerquittungen oder Kassenbelege dokumentiert wurden, gilt hingegen eine Schwelle von 3.600 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Daraus folgt: Vor allem im Einzelhandel und im Gastgewerbe müssen die einzelnen Umsätze nur dann gemeldet werden, soweit sie die Schwelle von 3.600 Euro übersteigen. Hinweis: Ab 2014 gilt, dass für alle Geschäftsvorfälle, für welche Rechnungen ausgestellt werden, automatisch auch die Meldepflicht besteht. Für 2012 hingegen sind Rechnungen bis zu 3.600 Euro inkl. MwSt aber nur zu melden, wenn deren Ausstellung auch obligatorisch ist; obligatorisch sind nach Auslegung der vorherrschenden Doktrin aber auch die Rechnungen der Einzelhändler, die nur auf Verlangen der Kunden ausgestellt werden. In der Praxis ist es aber kaum möglich zu unterscheiden, ob eine kleine Rechnung nun freiwillig vom Aussteller oder erst auf Verlangen des Empfängers erstellt worden ist. Um hier einen Ausweg zu bieten, gilt für 2012 und 2013, dass Unternehmer, welche nur auf freiwilliger Basis oder auf Verlangen des Kunden eine Rechnung ausgestellt haben (also vor allem Einzelhändler, Gastbetriebe und Handwerker), auch diese Umsätze nur dann melden müssen, wenn das Limit von 3.600 Euro (inkl. MwSt) überschritten worden ist. b) Zudem müssen in den Meldungen für 2012 nicht mehr die einzelnen Geschäftsvorfälle mitgeteilt werden, sondern wie in den alten Kunden- und Lieferantenlisten der 80er und 90er Jahre nur die kumulierten aktiven und passiven Geschäftsvorfälle des Kalenderjahres mit dem jeweiligen Kunden oder Lieferanten. Dem Steuerpflichtigen steht es allerdings frei, nach wie vor für eine analytische Meldung zu optieren: In diesem Fall hat man für jeden Kunden und Lieferanten die einzelnen ausgestellten und erhaltenen Rechnungen mit den entsprechenden Eckdaten auszuweisen (Ausstellungs- und Aufzeichnungsdatum, Rechnungsnummer, Bemessungsgrundlage und Steuer). Unterm Strich werden in diesem Fall die vollständigen Register der Ein- und Ausgangsrechnungen weitergeleitet. Auch die gegenüber Pri- - 2 -

vatpersonen ohne Rechnung durchgeführten Umsätze von mehr als 3.600 Euro (inkl. MwSt) können als kumulierte Beträge oder einzeln gemeldet werden. Wird in diesem Fall für die analytische Meldung optiert, so können aufgrund der oben aufgezeigten Übergangsregelung in der Meldung für 2012 und 2013 Rechnungen mit Beträgen bis zu 3.600 (inkl. MwSt) unberücksichtigt bleiben. Nicht zu meldende Geschäftsvorfälle Vorausgeschickt, dass nur Umsätze zu melden sind, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, sind folgende Geschäftsvorfälle nicht zu melden: - Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt liegen, weil die subjektiven, sachlichen oder territorialen Voraussetzungen fehlen; - Importe, nachdem hier die Meldungen bereits über die Zollbolletten erfolgen; - direkte Exporte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) und b) MwStG; umgekehrt sind Lieferungen mit Absichtserklärungen (Art. 8, Abs. 1 Buchst. c) zu melden; - innergemeinschaftliche Geschäftsvorfälle, nachdem sie bereits im Intrastat gemeldet werden; hier bleibt die Meldepflicht aber für Dreiecksgeschäfte aufrecht, bei denen die erste Lieferung innerstaatlicher Natur ist (Geschäfte laut Art. 58 G.V. 331/1993); - Geschäftsvorfälle, die bereits auf anderem Wege den Finanzämtern analytisch zu melden sind, wie Versicherungsverträge, Stromlieferungen, Telefonrechnungen, Übertragungen von Liegenschaften u. ä; entgegen diesem Grundsatz besteht die Agentur der Einnahmen vorerst darauf, dass Leasingnehmer die erhaltenen Rechnungen melden, obwohl diese eigentlich schon von der Leasinggesellschaft eigens übermittelt werden; - Geschäftsvorfälle gegenüber Privatpersonen ab 3.600 Euro, soweit die Zahlung über Kreditkarten oder POS erfolgt ist. Im Gegensatz zu 2011 sind Geschäfte, die bereits über die Black-List-Meldungen mitgeteilt wurden, nach dem Wortlaut der neuen Anleitungen für 2012 trotzdem zu melden; es bleibt zu hoffen, dass diese Doppelmitteilung im letzten Moment noch gestrichen wird. Wer ist zur Meldung verpflichtet? Termin Grundsätzlich sind zur Meldung alle Inhaber einer MwSt-Position verpflichtet; allerdings sind Kleinstunternehmer und gewerbliche Körperschaften, beschränkt für den institutionellen Bereich, von der Meldepflicht ausgenommen. Der Termin für die Versendung der Listen für 2012 hätte eigentlich der 30. April 2013 sein sollen. Allerdings wurde erst mit Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2013 der notwendige Vordruck erlassen, und so gilt nun folgende Frist für die - 3 -

Die Versendung muss in elektronischer Form erfolgen. Dies kann, wie üblich, durch den Steuerpflichtigen selbst (über Entratel oder Fisconline), über einen Steuerberater oder über ein Steuerbeistandszentrum erfolgen. Versendung der Meldungen für das Jahr 2012: - innerhalb 12. November 2013 für Steuerpflichtige mit monatlicher MwSt- Abrechnung und - innerhalb 21. November 2013 für Steuerpflichtige für Quartalsabrechner. Versendung Empfehlung Wir empfehlen grundsätzlich die vereinfachte kumulierte Meldung zu machen. In diesem Fall ist die MwSt-Nummer des Lieferanten bzw. des Kunden zu melden. Bei Privatpersonen ist die Steuernummer anzuführen. Anzugeben sind sodann die Anzahl der aktiven bzw. passiven Geschäftsvorfälle, die Bemessungsgrundlage und die MwSt (soweit geschuldet) sowie der Gesamtbetrag. Getrennt auszuweisen sind etwaigen Berichtigungen. Für Geschäftsvorfälle ohne Rechnungserteilung sind nur die Steuernummer des Kunden, die Anzahl der Geschäftsvorfälle und der Gesamtbetrag der Umsätze zu melden. Wie bereits im Vorjahr wird die größte Schwierigkeit darin bestehen, jene aktiven und passiven Umsätze herauszufiltern, für welche keine Meldepflicht besteht. Hier gilt: Im Zweifelsfall lieber etwas zu viel melden, als zu wenig! Falls wir für Sie die Meldungen erstellen und versenden sollen, ersuchen wir Sie, uns innerhalb Freitag, den 18. Oktober 2013, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Der frühe Termin ist dadurch bedingt, dass die Daten nicht nur in die offizielle Software eingegeben werden müssen, sondern vor dem Versand auch noch die Prüfung von eigenen Kontrollprogrammen überstehen müssen, welche MwSt-Nummern und Steuernummern überprüfen. 2. Vereinheitlichter Vordruck: Wie eingangs erwähnt, gilt der am 2. August 2013 erlassene Vordruck zur Übermittlung der Kundenund Lieferantenlisten auch für die Meldung der nachstehenden Geschäftsvorfälle, soweit sie ab 1. Oktober 2013 getätigt werden: - Meldung über die Vermietung von Fahrzeugen, Booten und Flugzeugen durch Leasinggesellschaften und Vermieter; - 4 -

- Meldung der Lieferungen und Leistungen, die in Bargeld und für einen Betrag von mehr als 1.000 Euro (bis zu höchstens 15.000 Euro) durchgeführt werden, gegenüber Touristen mit Wohnsitz außerhalb der EU und außerhalb des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen); - Meldung über die Eintragung der Einkäufe aus San Marino (an Stelle der bisherigen Meldung auf Papier); - Black-list-Meldungen, also die Übermittlung der Umsätze mit Kunden und Lieferanten mit Sitz in einem Steuerparadies. Im Ergebnis werden also im neuen Vordruck für die Kunden- und Lieferantenlisten weitere vier Meldungen zusammengefasst, die getrennt in entsprechende Abschnitte gegliedert sind. Für jeden Abschnitt sind die Bestimmungen der eigenen Meldung anzuwenden, auch in Bezug auf die vorgeschriebene Periodizität. Dies betrifft insbesondere die Meldung der Umsätze mit Steuerparadiesen, die unverändert, je nach Höhe der entsprechenden Umsätze, monatlich oder quartalsmäßig abzugeben ist. Der vereinheitlichte Vordruck ist für ab 1. Oktober 2013 getätigte Geschäftsvorfälle zu verwenden. Daraus folgt: Geschäftsvorfälle bis zum 30. September 2013 sind noch anhand der alten Vordrucke zu melden. So wird insbesondere der neue Vordruck erstmals zum 30. November 2013 für die Black- List-Meldungen des Monats Oktober zu verwenden sein, soweit eine monatliche Meldepflicht vorliegt. 3. Vereinfachungen durch Decreto del fare Abschließend sei noch daran zu erinnern, dass im Zuge der Umwandlung der Notverordnung Decreto del fare im letzten August eine als große Erleichterung verkaufte Reform eingeführt wurde: Ab 2015 soll es möglich sein, täglich mittels elektronischer Post die Eingangsrechnungen, die ausgestellten Rechnungen und die Tageseinnahmen der Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Wer für diese völlige Transparenz optiert, dem sollen im Gegenzug Erleichterungen bei den aufgezeigten Kunden- und Lieferantenlisten, bei den Black-List-Meldungen, bei der solidarischen Haftung für die Einzahlung der Mehrwertsteuer durch den Verkäufer, bei den Meldungen der Absichtserklärungen für nachhaltige Exporteure, bei den Intrastat-Meldungen und auch bei der solidarischen Haftung im Zusammenhang mit der Lohnsteuer zuerkannt werden. Die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen sind allerdings noch in weiter Ferne. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 5 -