Die krankheitsbedingte Kündigung, Klage und Anspruch auf Zahlung einer Abfindung

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Die krankheitsbedingte Kündigung, Klage und Anspruch auf Zahlung einer Abfindung Datum: 25.10.2011 14:19 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Bredereck & Willkomm Ein Fachbeitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin Als Anlass für eine krankheitsbedingte Kündigung kommen in Betracht: 1. Häufige Kurzzeiterkrankungen 2. Langzeiterkrankung 3. krankheitsbedingte Leistungsminderung 4. dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Die Rechtssprechung prüft die Wirksamkeit der Kündigung in 4 Stufen: 1. Stufe: Prüfung einer negativen Gesundheitsprognose. Eine negative Gesundheitsprognose ist zu stellen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit die ernsthafte Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten besteht. Sollte sich an dieser Prognose nach Zugang der Kündigung etwas verändern, ist dies für diese Kündigung irrelevant. Hier werden relevant: Art, Dauer und Häufigkeit der bisherigen Erkrankungen relevant, es sei denn sie sind ausgeheilt. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und sonstigen einmaligen Ursachen, z.b. Sportunfällen bleiben unberücksichtigt, es sei denn diese sind so zahlreich, dass daraus geschlossen werden kann, dass es aufgrund der offenkundig schadensanfälligen Lebensweise des Arbeitnehmers auch künftig zu solcherart bedingten Ausfällen kommen wird. Liegt eine krankheitsbedingt dauernde Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose indiziert. Demgegenüber kann diese nicht angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Wiederherstellung des Arbeitsfähigen Zustandes in absehbarer Zeit als mindestens möglich erscheinen lässt. Eine generelle Zeitgrenze bei häufigen Kurzzeiterkrankungen gibt es nicht. Bei jeweils mehr als 6 Wochen oder mehr im Kalenderjahr über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren oder bei deutlich häufigeren Erkrankungen und längeren Zeiträumen innerhalb von weniger als 3 Jahren ist die Bejahung einer negativen Gesundheitsprognose durch das Seite 1

Arbeitsgericht zumindest nicht unwahrscheinlich. Es gilt allein die objektive Lage. Der Arbeitgeber muss sich nicht vorab nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigen. Allerdings ist dies häufig sinnvoll, um die Erfolgsaussichten einer Kündigung abschätzen zu können. 2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers durch entstandene und prognostizierte Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers. Bei häufigen Kurzerkrankungen werden Betriebsablaufstörungen (Störungen im Produktionsprozess) z.b. Notwenigkeit der Einabreitung von Ersatzpersonal, Maschinenstillstand, Produktionsrückgang) im Vordergrund stehen. Daran fehlt es, wenn die Ausfälle problemlos über eine Personalreserve abgefangen werden können. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Kündigungsrechtliche relevante wirtschaftliche Belastungen ergeben sich bei häufigen Kurzzeiterkrankungen durch die Störung des Austauschverhältnisses infolge erheblicher Lohnfortzahlungskosten (Geld ohne Arbeit). 3. Stufe: Die Beeinträchtigungen gemäß Stufe 2 können nicht durch mildere Mittel als die Kündigung (z.b. Einstellung von Aushilfskräften oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitplatz) behebbar sein. Diese Stufe wird regelmäßig nur bei Langzeiterkrankungen relevant, da die wirtschaftlichen Belastungen bei Kurzzeiterkrankungen durch die Entgeltfortzahlung durch nichts aufgefangen werden können. In Betrieben mit Personalvertretung (Betriebsrat, Personalrat) sollte der Arbeitgeber (auch bei nicht schwerbehinderten) Mitarbeitern vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen. Dabei klärt der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Jahr krank ist, mit der zuständigen Interessenvertretung, bzw. der Schwerbehindertenvertretung wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt und eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann. Wird dies unterlassen, ist die Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam, aber die Chancen im Prozess verschlechtern sich erheblich. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer bekannt. 4. Stufe: Durch umfassende Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss sich ergeben, dass erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen. Hier sind zu berücksichtigen, Betriebszugehörigkeit, Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, ferner ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Lohnfortzahlungskosten so außergewöhnlich hoch Seite 2

sind, um allein die weitere Beschäftigung unzumutbar zu machen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn für mindestens 60 Arbeitstage im Jahr Lohnfortzahlungskosten entstehen (doppelter Lohnfortzahlungszeitraum). Abzustellen ist hier auch auf die durchschnittliche Ausfallquote von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Tätigkeit. Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Häufig kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden. Eine Abfindung (Regelsatz: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist aber fast immer drin. Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mehr als 60 Tage Lohnfortzahlung im Jahr geleistet hat oder der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig geschrieben ist, kommt grundsätzlich eine Kündigung in Betracht. Die Voraussetzungen im Einzelnen müssen dann sehr sorgfältig geprüft werden. Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Berlin 25.11.2011 Bredereck Willkomm Rechtsanwälte Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin (U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten) Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden (S- und U-Bahnhof Friedrichstraße) Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin (S-Bahnhof Marzahn) Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam Tel. (030) 4 000 4 999 Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer: Vertretung in Kündigungsschutzprozessen Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte Scheinselbständige ) Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung Beratung zu Arbeitsverträgen Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung Seite 3

Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber: Gestaltung von Arbeitsverträgen Überarbeitung von Arbeitsverträgen Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen Schlichtung Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen Kündigung von Handelsvertreterverträgen Diese Pressemitteilung wurde auf openpr veröffentlicht. Bredereck Willkomm Am Festungsgraben 1 10117 Berlin Tel.: (030) 4000 4999 Ansprechpartner: Herr Kempchen Seit vielen Jahren sind wir vor allem in den Schwerpunkten Arbeits- und Mietrecht als Rechtsanwälte tätig. Diese Erfahrung vertiefen wir durch regelmäßige Fortbildung und ständigen fachlichen Austausch. So können wir mögliche Streitpunkte bereits bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ihrem Sinne regeln. Durch eine realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Position und der Prozessrisiken zeigen wir bereits im Vorfeld auf, wo eine außergerichtliche Regelung sinnvoll ist. Lassen sich Ihre Interessen nur in einem Rechtsstreit durchsetzen, überzeugen wir das Gericht mit einer kompetenten Darstellung der Sach- und Rechtslage. Seite 4

Die Zwangsvollstreckung aus den für Sie erstrittenen Urteilen betreiben wir schnell und fantasievoll. Wir freuen uns auf eine langjährige und persönliche Zusammenarbeit mit Ihnen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass der enge und vertraute Kontakt mit unseren Mandanten neben der fachlichen Kompetenz von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg unserer Tätigkeit ist. Seite 5