Georisiken in der Schweiz Strategie und Management

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Transkript:

3.8. Dr. Peter Heitzmann (Bundesamt für Wasser und Geologie, CH) Georisiken in der Schweiz Strategie und Management - 67 -

1. Einleitung Am 14. Oktober 2000 riss eine Hangmure drei Elemente der Steinschlagschutzmauer mit. Dies führte zur Zerstörung verschiedener Wohnhäuser (darunter der über 200 Jahre alte Stockalperturm) und der Nationalstraße sowie der lokalen Verbindung. Die Schutzbauten gegen eine Naturgefahr führten zur Katastrophe durch eine andere Gefahr. Der Ruf zu einer integralen Naturgefahren-Prävention wird hier auf eine fast makabre Art und Weise demonstriert! 2. Gesetzliche Grundlagen Obwohl erste Ansätze zur Naturgefahren-Prävention mit dem Bundesgesetz für Raumplanung bereits 1979 eingeführt wurden, dauerte es bis in die Neunziger-Jahre, als mit den neuen Bundesgesetzen für den Wald und den Wasserbau griffige rechtliche Grundlagen geschaffen wurden. Naturgefahren in der Schweiz - Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, SR 700 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau, SR 721.100 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald, SR 921.0 Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK) Bundesratsbeschluss vom 1. Mai 1997 über die Einsetzung der nationalen Plattform Naturgefahren PLANAT Bundesratsbeschluss vom 22. November 2000 über Erdbebenvorsorge Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung SR 700 Art. 6 Grundlagen 1... 2 Sie stellen fest, welche Gebiete a. b. c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. 3... 4... - 68 -

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald SR 921.0 Art. 1 Zweck 1.... 2 Es soll außerdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. 3. Kapitel: Schutz vor Naturgefahren Art. 19 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Für Maßnahmen sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald SR 921.01 3. Kapitel: Schutz vor Naturgefahren Art. 15 1 Die Kantone erarbeiten die Grundlage für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten. 2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien. 3 Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau SR 721.100 Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). 2 Es gilt für alle oberirdischen Gewässer. - 69 -

Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau SR 721.100.1 Art. 27 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone 1 Die Kantone a. führen Inventare über Bauten und Anlagen, welche für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind; b. führen Gefahrenkataster; c. erstellen Gefahrenkarten und führen sie periodisch nach; d. erheben den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung; e. dokumentieren größere Schadenereignisse und f. richten die im Interesse des Hochwasserschutzes erforderlichen Messstellen ein und betreiben sie. 2 Sie berücksichtigen die vom Bund erhobenen Grundlagen und seine technischen Richtlinien. 3 Sie stellen die Daten den Fachstellen des Bundes zur Verfügung. Mit der Umsetzung der neuen Gesetze ist auch ein eigentlicher Paradigmawechsel von der Gefahrenabwehr zu einer Risikokultur verbunden: Von der Gefahrenabwehr zur Risikokultur Bisher: GEFAHRENABWEHR Wie können wir uns schützen? In Zukunft: RISIKOKULTUR Welche Sicherheit zu welchem Preis? Erfasste Ereignisse häufige häufige und seltene Stellenwert der Gefahren nicht bekannt bekannt, Bewertung berücksichtigt Massnahmenplanung fachtechnisch interdisziplinär Vergleich von Massnahmen kaum möglich Wirksamkeit vergleichbar, Akzeptanz berücksichtigt Steuerung des Mitteleinsatzes sektoriell aktiv, Prioritätssetzung aus einer Gesamtschau Sicherheit für die heutige Generation, hoch in einzelnen Sektoren Solidarität mit künftigen Generationen, ausgewogen für das Gesamtsystem - 70 -

3. Richtlinien und Empfehlungen Federführend innerhalb des Bundes sind die folgenden Institutionen: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Bundesamt für Raumentwicklung Bundesamt für Wasser und Geologie Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft PLANAT - Nationale Plattform Naturgefahren Als außerparlamentarische Kommission umfasst die PLANAT Mitglieder aus den Bundesämtern, von kantonalen Fachstellen und Forschungsstellen sowie solche aus der Privatwirtschaft. Das Sekretariat liegt beim Bundesamt für Wasser und Geologie. Maßnahmenplanung Eintritt des Ereignisses Y Vorbeugung Einsatz Erholung Gefahren erkennen und analysieren Ereignis verhindern Ausmaß vermindern Gefahrenanalyse * Prävention * Vorsorge * Rettung Bewältigung Instandstellung Wiederaufbau * Vorbereitung Ereignisauswertung* * = Aufgaben und Tätigkeitsfelder der PLANAT Die Tätigkeit der PLANAT liegt im Bereich der Vorbeugung; für die Einsatzplanung und - durchführung sind andere Stellen zuständig: - 71 -

Folgende Empfehlungen und Richtlinien sind dabei herausgegeben worden: Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätigkeiten. 1984. Bundesamt für Forstwesen, Eidg. Institut für Schnee- und Lawinenforschung. Empfehlungen: Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. 1997. Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesamt für Raumplanung, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Empfehlungen: Berücksichtigung der Massenbewegungsgefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten. 1997. Bundesamt für Raumplanung, Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Bei der Erfassung der Naturgefahren soll folgendermaßen vorgegangen werden: Schrittweise Erfassung und Umsetzung von Naturgefahren 1 Gefahrenerkennung Was kann wo passieren? Ursachenbezogene Dokumentation durch: - Grundlagen: Karten, Beobachtungen, Messungen - Ereignisdokumentation - Karte der Phänomene 2 Gefahrenbeurteilung Wie oft und wie stark kann es passieren? Flächen- und wirkungsbezogene Auswertung durch: - Gefahrenkarten 3 Maßnahmenplanung Wie können wir uns schützen? - Raumplanung - Schutzmassnahmen - Notfallplanung - 72 -

Dabei ist ein strenges Qualitätsmanagement zu beachten: Qualitätsmanagement Koordination Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Disziplinen Frühzeitig alle Betroffenen einbeziehen, Ergebnisse überprüfen Koordinationsstellen Projektmanagement Professionelles PM Controlling Erfolgskontrolle Minimalanforderungen Fachliche Richtigkeit Nachvollziehbarkeit (Fakten, Modellierungen, Interpretationen) Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen Ausschreibung und Vergabe Qualität der Unterlagen Vergabekriterien Die Gefahren werden nach folgendem Diagramm beurteilt: Gefahren- und Risikomanagement Gefahrenerkennung und Dokumentation Beurteilung des Gefahrenpotentials Beurteilung des Risikos Gefahren- und Risikomanagement Gefahrenhinweiskarte Ereignisdokumentation Karte der Phänomene Gefahrenkarte Punktuelle Gefahrenabklärung Ursachenanalyse, Risikoanalyse Technische und planerische Maßnahmen Frühwarndienste Notfallplanung und Intervention Faktenerhebung Interpretation Maßnahmenplanung Gefahrenbeurteilung - 73 -

Zur Erstellung von einheitlichen Legenden, welche die Gesamtheit der Naturgefahren umfassen, wurde eine weitere Empfehlung herausgegeben: Empfehlungen: Symbolbaukasten zur Kartierung der Phänomene. Ausgabe 1995. Bundesamt für Wasserwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft. Folgende Prozesse sind dabei berücksichtigt und werden farblich unterschieden: 1. 2. Prozess Lawinen (Schnee, Eis) Hochwasser Farbe hellblau blau 3. Murgänge Hang muren violett (Auslösung z.t. aus Fließrutschungen) violett 4. Rutschungen orange/braun 5. Bodenabsenkungen (Einsturz) gelb 6. Steinschlag rot Felssturz dunkelrot Ergänzungen 7. Hydrologie blau 8. Anthropogene Erscheinungen schwarz 9. Wichtige Geländeformen, Ergänzungen grau Im Folgenden sollen ein Blatt der Legende, eine Kartierung der Phänomene sowie eine daraus abgeleitete Gefahrenkarte gezeigt werden: - 74 -

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Geol. Bundesanstalt, Wien; download unter www.geologie.ac.at - 76 -

Gefahrenkarte 1:25'000, Blatt Adelboden - 77 -

4. Geologische Kartierung und Naturgefahren Heute sind im Bundesamt für Wasser und Geologie unter anderen Abteilungen sowohl die Landesgeologie als auch die Abteilung Schutz vor Naturgefahren beheimatet. Dies erlaubt eine Abstimmung der geologischen Landesaufnahme, insbesondere die Produktion im Rahmen des Geologischen Atlas der Schweiz, 1:25 000 auf die Bedürfnisse der Naturgefahren-Prävention. Bundesamt für Wasser und Geologie Biel / Ittigen Stand 01.04.2001 Recht Widmer Administration/ Finanzen Vogel Direktor Chr. Furrer Geschäftsleitung Personal Conus Kommunikation Bösch Landesgeologie Heitzmann* Landeshydrologie Spreafico* Wasserwirtschaft Schädler* Wassernutzung Chatelain* Schutz vor Naturgefahren Götz* Geologische Landesaufnahme Beer Hydrometrie Sigrist Gewässersysteme Aschwanden Wassernutzung Chatelain Risikomanagement Petrascheck Hydrogeologie Tripet Instrumente und Laboratorien Graf Talsperren Pougatsch Wasser-Risiken Willi Geologische Informationsstelle Heitzmann Datenbearbeitung und Information Koch Informatik** Bertogg Geologische Risiken Lateltin Analysen und Vorhersagen Jakob *Mitglieder der Geschäftsleitung ** ad personam Herrn Chatelain zugewiesen 5. Probleme und Lücken Folgende Punkte harren heute noch einer Lösung: 5.1. Rückzonungen bei Verbauungen Wie sollen Gefahrengebiete bei der Erstellung von Verbauungen behandelt werden? Sollen rote Gebiete in eine niedrigere Gefahrenstufe zurückgezont werden? Hier ist noch kein abschließender Entscheid gefallen - im Rahmen einer Risikokultur sollte aber der präventiven Verbauung nicht durch Rückzonungen Vorschub geleistet werden. - 78 -

5.2. Reaktivierung von Massenbewegungen Bei der Kartierung der Phänomene wird die Reaktivierung von Massenbewegungen nicht berücksichtigt. Solche spielen aber bei Ereignissen eine große Rolle. 5.3. Klimaänderungen Die Erstellung der Karten gründet auf den heute erkennbaren Phänomenen und deren Inter- Entwicklung im Rahmen von Klimaänderungen wie eine Änderung der Nieder- pretation. schlagsverteilung (örtlich und zeitlich) oder der Permafrostgrenze könnte die Gegebenheiten nachhaltig ändern. 5.4. Erdbeben Erdbebengefahren sind bei den Karten, die auf Grund der heute vorliegenden Empfehlungen erstellt werden, nicht berücksichtigt. Solche sind aber nicht zu verdrängen, zeigt doch eine Studie, dass das gewichtete Risiko der Erdbeben am größten ist (wenige, aber starke Ereignisse mit großem Schadenpotential). Katanos 1995 Erdbeben Massenbewegungen Hochwasser Gewitter Sturm Lawinen Kälte Hitze/Trockenheit Talsperrenbruch KKW-Störfall andere techn. Gefahren Migration Epidemien Katastrophen und Notlagen - Gewichtetes Risiko Der Bundesrat hat daher im Dezember 2000 einen Beschluss über Erdbebenvorsorge gefasst; gegenwärtig wird mit dessen Umsetzung begonnen: - 79 -

Bundesratsbeschluss über Erdbebenvorsorge 1. Anweisung auf Einhaltung der Normen bei Bundesbauten und durch den Bund bewilligten Bauten; 2. Überprüfung auf Erdbebensicherheit von Bundesbauten und durch den Bund bewilligten Bauten bei deren Sanierung; 3. Inventar der Bundesbauten in den Gefährdungszonen 2 und 3 der Bauwerksklasse II und III und Überprüfung bezüglich Erdbebensicherheit; 4. Untersuchung über die Erdbebengefährdung von Kulturgütern; 5. Abklärung über Verbesserung der Rechtsgrundlagen; 6. Abklärung über Finanzierung von Großschäden; 7. Einsatzkonzept bei Erdbeben. Im Bereich der Geologie hat das Bundesamt für Wasser und Geologie eine Übersicht über die hier vorliegenden Beispiele von Mikrozonierungen und über die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Schweiz verfasst: Seismic Zoning - State-of-the-art and recommendations for Switzerland. D. Mayer-Rosa und M.-J. Jiménez, 2000 Geologische Berichte Nr. 26, Landeshydrologie und -geologie 6. Ausblick Mit der Erneuerung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen sind die gesetzlichen Grundlagen für eine integrale Beachtung der Naturgefahren geschaffen worden. Mit koordinierten Empfehlungen kann eine ausgewogene Bearbeitung aller Naturgefahren unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Beziehungen gewährleistet werden. Der Weg von einer reinen Gefahrenabwehr zu einer präventiven Risikokultur wird so gefördert. - 80 -