Hinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom bis

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Transkript:

Hinweise zur Modifizierung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der Vergütungs- bzw. Lohngruppe für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2004 (Auszug aus dem Rundschreiben 9/03 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen) - Die Zitate beziehen sich entsprechend auf den BAT-KF oder MTArb-KF I. Angestellte 1. 27 Abschn. A BAT (VKA-Fassung) In 27 Abschn. A Abs. 1 BAT ist bestimmt, dass der Angestellte, der das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet hat, nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe erhält. Die Absätze 2 bis 5 enthalten Regelungen darüber, wie die Grundvergütung im Fall der Höhergruppierung, der Neueinstellung, der Herabgruppierung und bei Vollendung eines Lebensjahres zu ermitteln ist. Diese Vorschriften sind dem Grunde nach unverändert geblieben, jedoch durch Anfügung eines neuen Absatzes 6 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 für die Dauer von zwölf Monaten (also bis spätestens November 2005) finanziell modifiziert worden.?? Nach dem neuen Absatz 6 Unterabs. 1 erhält ein (vorhandener bzw. neueingestellter) Angestellter, der in dem genannten Zwei- Jahres-Zeitraum ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, ab dem Monat (im Regelfall mit Beginn des entsprechenden Monats) nicht sofort die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, sondern für die Dauer von zwölf Monaten wird ihm der Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Stufe und der nächsthöheren Stufe zur Hälfte gezahlt. Erst nach Ablauf der Jahresfrist erhält der Angestellte die Grundvergütung der nächsthöheren, an sich maßgebenden Stufe. Nach einem weiteren Jahr erhält er (im Regelfall mit Beginn des Monats, in dem er das Lebensjahr mit der nächsten ungeraden Zahl vollendet), die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens die Endgrundvergütung. Die Sondervorschrift über die Zahlung des zuzüglich halben Unterschiedsbetrages für den Zeitraum von zwölf Monaten gilt für alle Angestellten, die

- im Monat Januar 2003 bereits und - im Monat Dezember 2004 noch ein ungerades Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden. Angestellte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 - erstmals die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) oder - bereits die Endgrundvergütung (letzte Stufe) erhalten, werden von der Tarifvorschrift nicht erfasst (es sei denn, der Angestellte mit Anfangsgrundvergütung vollendet in dem genannten Zeitraum ein ungerades Lebensjahr bzw. der Angestellte mit Endgrundvergütung wird höhergruppiert und erhält in der neuen Vergütungsgruppe Vergütung aus einer niedrigeren Stufe).?? Nach Absatz 6 Unterabs. 2 gilt die modifizierte Regelung auch für Neueingestellte (für unbestimmte Zeit oder befristet), die in ihrem Arbeitsverhältnis - in der Zeit zwischen der Einstellung (nach dem 31. Dezember 2002) und dem 31. Dezember 2004 kein ungerades Lebensjahr mehr vollenden. Diese Angestellten erhalten nicht die Grundvergütung aus der sich nach den Grundsätzen des Absatzes 3 ergebenden Stufe, sondern sie erhalten vom Einstellungstag an für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrags zu der nächsthöheren, an sich maßgebenden Stufe. Vollendet der Angestellte nach dem 31. Dezember 2004 innerhalb der Jahresfrist ein ungerades Lebensalter, erhält er mit Beginn dieses Monats die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe zuzüglich den Unterschiedsbetrag zu der nächsten höheren Stufe.?? Wird der Angestellte in den Fällen der Unterabsätze 1 und 2 innerhalb der Zwölf-Monats-Frist höher- oder herabgruppiert, gelten die modifizierten Regelungen sinngemäß (Absatz 6 Unterabs. 3). Dadurch wird klargestellt, dass bei einer Höher- oder Herabgruppierung (nach den Grundsätzen der Absätze 2 bzw. 4) nicht der halbe Unterschiedsbetrag in der bisherigen Höhe weitergezahlt wird, sondern dass der Angestellte bis zum Ablauf der Zwölf-Monats-Frist den sich in der neuen Vergütungsgruppe ergebenden halben Unterschiedsbetrag zwischen der nächstniedrigeren Stufe und der nächsthöheren, an sich maßgebenden Stufe erhält.

Der halbe Unterschiedsbetrag ist Bestandteil der Vergütung im Sinne des 26 BAT bzw. des Monatstabellenlohnes im Sinne des 67 Nr. 26a BMT- G. Im einzelnen wird auf die nachstehenden Beispiele hingewiesen: Beispiel 1: Ein Angestellter der Vergütungsgruppe VI b mit einer Grundvergütung der Stufe 5 vollendet im April 2003 sein 33. Lebensjahr. Ab 1. April 2003 würde er deshalb an sich die Grundvergütung der Stufe 6 erhalten. Nach der Sondervorschrift des Absatzes 6 Unterabs. 1 erhält er jedoch ab 1. April 2003 für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 5 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 zur Hälfte. Ab 1. April 2004 erhält er die Grundvergütung der Stufe 6. Beispiel 2: Ein Angestellter der Vergütungsgruppe VI b, der sich in der Endstufe befindet, vollendet im April 2003 sein 41. Lebensjahr. Die Sondervorschrift des Absatzes 6 wirkt sich bei dem Angestellten nicht aus. Beispiel 3: Ein Angestellter, der im März 2003 sein 21. Lebensjahr vollendet hat, wird am 1. Juli 2003 eingestellt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b, Stufe 1. Die Sondervorschrift des Absatzes 6 wirkt sich bei dem Angestellten nicht aus. Beispiel 4 Ein Angestellter, der im März 2003 das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird am 15. Juli 2003 eingestellt und würde an sich Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b, Stufe 2 erhalten. Da er in der Zeit zwischen seiner Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält er nach Absatz 6 Unterabs. 2 ab 15. Juli 2003 für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 1 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 zur Hälfte. Ab 15. Juli 2004 erhält er die Grundvergütung der Stufe 2. Beispiel 5:

Ein Angestellter der Vergütungsgruppe VI b mit einer Grundvergütung der Stufe 5 vollendet im April 2003 sein 33. Lebensjahr und wird am 1. Juli 2003 in die Vergütungsgruppe Vc höhergruppiert. Nach Absatz 6 Unterabs.1 erhält er vom 1. April bis 30. Juni 2003 die Grundvergütung der Stufe 5 der Vergütungsgruppe VI b zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 zur Hälfte. Nach Unterabsatz 3 erhält der Angestellte ab 1. Juli 2003 für die restlichen neun Monate bis zum 31. März 2004 die Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 4 und 5 zur Hälfte. Beispiel 6: Ein Angestellter der Vergütungsgruppe VI b mit einer Grundvergütung der Stufe 5 vollendet im April 2003 sein 33. Lebensjahr und wird zugleich in die Vergütungsgruppe Vc höhergruppiert. Nach Absatz 6 Unterabs. 1 i.v.m. Unterabsatz 3 erhält der Angestellte ab 1. April 2003 in der Vergütungsgruppe Vc für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 4 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 4 und 5 zur Hälfte. Beispiel 7: Ein Angestellter der Vergütungsgruppe VII, der eine Grundvergütung der Stufe 6 und eine persönliche Zulage nach 24 BAT erhält (Unterschied zur Vergütungsgruppe VI b Stufe 5), vollendet im April 2003 sein 35. Lebensjahr. Ab 1. April 2003 erhält der Angestellte für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 6 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 6 und 7 zur Hälfte. Nach dieser tatsächlichen Vergütung bemisst sich auch die persönliche Zulage (Unterschied zur Vergütungsgruppe VI b Stufe 5 zuzüglich Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 zur Hälfte). 2. 27 Abschn. B BAT Für die Angestellten, die unter die Anlage 1b fallen, ist die Ermittlung der Grundvergütung in 27 Abschn. B Abs. 1 bis 4 BAT geregelt. Auch diese Vorschriften sind dem Grunde nach unverändert geblieben, jedoch durch Anfügung eines neuen Absatzes 7 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 für die Dauer von zwölf Monaten (also bis spätestens November 2005) finanziell modifiziert worden. Die vorstehenden Ausführungen gelten deshalb entsprechend.

Dies gilt auch in den Fällen der Höhergruppierung. Der neue Absatz 7 enthält zwar keinen dem Abschnitt A Abs. 6 Unterabs. 3 entsprechenden Unterabsatz. Dies beruht aber auf der anders strukturierten Kr.-Tabelle: Die unter die Anlage 1b fallenden Angestellten bleiben auch nach einer Höhergruppierung in derselben Stufe wie bisher. Nach den Vorschriften des Absatzes 7 wird in der neuen Vergütungsgruppe der dort maßgebende (neue) Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Stufe und der nächsthöheren Stufe zur Hälfte gezahlt. Auf die beiden nachstehenden Beispiele zum Kr.-Bereich wird zusätzlich hingewiesen: Beispiel I: Eine Krankenschwester der Vergütungsgruppe Kr. IV mit einer Grundvergütung der Stufe 3 vollendet im Mai 2003 ihr 26. Lebensjahr. Ab 1. Mai 2003 würde sie deshalb an sich die Grundvergütung der Stufe 4 erhalten. Nach der Sondervorschrift des Absatzes 7 Unterabs. 1 erhält sie jedoch ab 1. Mai 2003 für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung der Stufe 3 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 zur Hälfte. Ab 1. Mai 2004 erhält sie die Grundvergütung der Stufe 4. Beispiel II: Eine Krankenschwester der Vergütungsgruppe Kr. IV mit einer Grundvergütung der Stufe 3 vollendet im Mai 2003 ihr 26. Lebensjahr und wird am 1. Juli 2003 in die Vergütungsgruppe Kr. V höhergruppiert. Nach Absatz 7 Unterabs. 1 erhält sie vom 1. Mai bis 30. Juni 2003 die Grundvergütung der Stufe 3 der Vergütungsgruppe Kr. IV zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 zur Hälfte. Ab 1. Juli 2003 erhält die Krankenschwester für die restlichen zehn Monate bis zum 30. Juni 2004 in der Vergütungsgruppe Kr. V die Grundvergütung der Stufe 3 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 3 und 4 zur Hälfte. II. Arbeiter Für die Arbeiter ist die Ermittlung des Monatstabellenlohnes in 21a Abs.1 BMT-G geregelt. Danach erhält der Arbeiter in den ersten zwei Jahren der Beschäftigungszeit den Monatstabellenlohn der ersten Stufe seiner Lohngruppe. Nach Vollendung weiterer Beschäftigungszeiten von jeweils zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe erhält er den Monatstabellenlohn der jeweils nächsthöheren Stufe. Ändert sich die Eingruppierung des Arbeiters, enthält der Rahmentarifvertrag zu 20 Abs. 1 BMT-G i.v.m. 4 Abs. 1 BZT-G/NRW nähere Regelungen.

Auch diese Vorschriften sind dem Grunde nach unverändert geblieben, jedoch in 21a Abs.1 BMT-G durch Anfügung der neuen Unterabsätze 2 bis 4 in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 für die Dauer von zwölf Monaten (also bis spätestens November 2005) finanziell modifiziert worden. Die Ausführungen in Ziffer I gelten deshalb entsprechend. Auf die beiden nachstehenden Beispiele wird zusätzlich hingewiesen: Beispiel 1 für den Arbeiterbereich: Ein Arbeiter der Lohngruppe 3 mit einem Monatstabellenlohn der Stufe 5 vollendet im Juni 2003 eine weitere zweijährige Beschäftigungszeit. Ab 1. Juni 2003 würde er deshalb an sich den Monatstabellenlohn der Stufe 6 erhalten. Nach der Sondervorschrift des neuen Unterabsatzes 2 erhält er jedoch ab 1. Juni2003 für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn der Stufe 5 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 zur Hälfte. Ab 1. Juni 2004 erhält er den Monatstabellenlohn der Stufe 6. Beispiel 2 für den Arbeiterbereich: Ein Arbeiter der Lohngruppe 3 mit einem Monatstabellenlohn der Stufe 5 vollendet im Juni 2003 eine weitere zweijährige Beschäftigungszeit und wird am 1. Oktober 2003 in die höhere Lohngruppe 4 eingruppiert. Nach Unterabsatz 2 erhält er vom 1. Juni bis 30. September 2003 in der Lohngruppe 3 den Monatstabellenlohn der Stufe 5 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 zur Hälfte. Ab 1. Oktober 2003 erhält der Arbeiter für die restlichen acht Monate bis zum 30. Mai 2004 in der Lohngruppe 4 den Monatstabellenlohn der Stufe 5 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 5 und 6 zur Hälfte.