Fachinformationsveranstaltung 1 XX. Monat 2016 Name des Präsentators
Fachinformationsveranstaltung 2 Themen: - Cross Compliance und Greening - Anforderungen an JGS Anlagen nach VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (AwSV) 2 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Cross Compliance und Greening 2019 o Schwerpunkte 2019 im CC Bereich o Schwerpunkte 2019 im Greeningbereich 3 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
4 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff CC Schwerpunkte 2019 gleichzeitig wesentliche Kontrollgegenstände Düngebedarfsermittlung (DBE) Verpflichtung prüfen schlagbezogen Aufzeichnungen ( N- Berechnungsfolge) N min Realistische Erträge (3-jähriges Mittel) Hinweis: Schlagbezogene Aufzeichnungen über tatsächlich durchgeführte Düngung empfehlenswert! Nährstoffvergleiche für N und P Jährlich und 3 bzw. 6 jährige Fortschreibung
Aufzeichnungen/Nachweise über Nährstoffgehalte der Düngemittel Ausbringetechnik, insbesondere bei Wirtschaftsdüngern Lagerkapazitäten Nährstoffeinträge in Gewässer (Gewässerabstände, Weidehaltung) Bodenaufnahmefähigkeit Sperrzeitregelungen 5 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Festmist-, Silagelagerung außerhalb ortsfester Anlagen Tierkennzeichnung, - registrierung Regelungen zum Pflanzenschutz SKN Aufzeichnungen (Fremdleistung beachten) Gewässer-, Bienenschutz Zulassungen Mindestanforderungen an Bodenbedeckung FB Einstufung hinsichtlich Erosionsgefahr Erhalt Landschaftselemente 6 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Zusätzlich: Sächs. Düngerechtsverordnung (Sächs.DüReVO) 3 schärfere Vorschriften in Nitratgebieten Stoffstrombilanz CC Relevanz fraglich 7 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Greeningschwerpunkte 2019 ( Prüfung Betroffenheit) Anbaudiversifizierung DGL erhalt Ökologische Vorrangflächen (EFA) 8 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Greening EFA ( Prüfung Betroffenheit) aktuelles Merkblatt 2019 im Internet nachstehende Hinweise bitte beachten 9 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Mögliche EFA Varianten o Zwischenfrüchte / Gründecke o Untersaaten o Brachen o Bienenweiden (1-, mehrjährig) o Leguminosen o Aufforstungsflächen o Niederwald im Kurzumtrieb o Miscanthus o Durchwachsene Silphie o Feldränder/Pufferstreifen auf AL bzw. DGL o Streifen am Waldrand o Landschaftselemente 10 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Empfehlung: Zum Betrieb passende EFA Typen auswählen, dabei beachten: Wie hoch Risiko Nichteinhaltung der Vorgaben Eindeutigkeit, Kontrolllierbarkeit Umsetzbarkeit (Aufwand) Nützlichkeit für den Betrieb z.b. Futternutzung 11 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Kleinkörnige Leguminosen einschl. Gemenge (Kleegras) Futternutzung möglich Alle Streifen EFA s nach Sperrfrist 01.04 30.06 Futternutzung möglich EFA Brachen 2019 wieder Futternutzung auf Antrag möglich, aber nicht tauglich (?) EFA ZWF/US Futternutzung Schafe/ Ziegen im Antragsjahr möglich keine Futternutzung wie EFA - Brache 12 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
EFA Leguminosen Zulässige Leguminosenarten beachten Auch im Mischungen mit anderen Pflanzen möglich Zugelassene Leguminosenarten müssen überwiegen (Kleegras, Gemenge Leguminosen untereinander oder auch mit Getreide) Saatgutzusammensetzung nicht vorgeschrieben Bei VOK: fachliche Einschätzung am Bestand 13 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
EFA Feldrand/Pufferstreifen zusammengefasst Feldrand/Pufferstreifen auf AL am Rand eines Ackerschlages auf AL gelegen Feldrand/Pufferstreifen auf DGL am Rand eines Ackerschlages auf DGL gelegen Muss Streifencharakter haben, d.h. deutlich länger als breit Gleiche Auflagen wie Brachen (Ausnahme: Futternutzung nach Sperrfrist) 14 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln Der Einsatz von PSM ist auf Flächen, die als EFA angemeldet werden, grundsätzlich das ganze Jahr (1.1. bis 31.12.) verboten. Ausnahmen: Streifen, Brachen, Bienenweiden Verbot endet mit (der Vorbereitung) der Aussaat der nächsten Hauptkultur (frühestens ab 1.8., Bienenweiden ab 1.10.), wenn diese vor dem 31.12. erfolgt (Herbstaussaat) Leguminosen Verbot beginnt mit der Aussaat der LEG (Saatgutbeizung nicht zulässig), wenn diese nach dem 1.1. erfolgt (Frühjahrsaussaat) Verbot endet, wenn die LEG sich nicht mehr auf der Fläche befinden großkörnige LEG: nach der Ernte der Körner (frühestens nach 15.8.) kleinkörnige LEG: nach mech. Bodenbearbeitung (frühestens nach 31.8.) 15 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln Ausnahmen: Zwischenfrüchte Verbot beginnt nach der Ernte der vorherigen Hauptkultur (Ernte Hauptkultur bis Aussaat ZWF chem. synth. PSM, danach alle PSM) Untersaaten Verbot beginnt nach der Ernte der Hauptkultur (bis 8 Wochen nach Ernte Hauptkultur alle PSM, danach chem. synth. PSM) Verbot endet mit (der Vorbereitung) der Aussaat der nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem 31.12. erfolgt (Herbstaussaat) 16 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Bienenweiden Artenzusammensetzung einjährige Bienenweiden: Aussaat einer Mischung von mindestens 10 Arten aus Gruppe A zusätzlich auch Arten aus Gruppe B möglich mehrjährige Bienenweiden: Aussaat einer Mischung von mindestens 5 Arten aus Gruppe A und mindestens 15 Arten aus Gruppe B Mischung darf keine sonstigen (nicht in der Anlage 5 genannten) Arten enthalten Angabe der enthaltenen Arten im Sammelantrag (Anlage EFA) Prüfung von Saatgutetiketten und Rechnungen im Rahmen der VOK Im Pflanzenbestand können auch andere (nicht ausgesäte) Arten vorhanden sein, solange die vorgeschriebenen Arten vorherrschen. 17 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Bienenweiden weitere Anforderungen Mehrjährige Bienenweiden können im Aussaatjahr und in den beiden Folgejahren, d.h. insgesamt max. drei Jahre als EFA beantragt werden. Aussaatjahr kann bei erstmaliger Beantragung in der Vergangenheit liegen Anforderungen an die Aussaatmischung etc. gelten dann genauso 18 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Bienenweiden sind grundsätzlich eine Form der Brache, d.h. es darf keine Produktion (außer Bienenvölker) stattfinden. Davon abweichend gilt: Aussaat bis zum 31. Mai möglich kein Sperrzeitraum nach 5 AgrarZahlVerpflV (1. April bis 30. Juni) Aussaat gilt als Mindesttätigkeit im Aussaatjahr kein zusätzliches Mähen oder Mulchen im Herbst erforderlich Aussaat der Folgekultur frühestens ab 1. Oktober zulässig 19 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
Miscanthus und Silphie Verbot: - mineral. Düngemittel - PSM im Antragsjahr Ausnahme von PSM Verbot: - Jahr der Anpflanzung (Abfrage dazu im Sammelantrag) 20 Lengefeld 21. Februar 2019 Herr M. von Wolffersdorff
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