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1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

Transkript:

Vertrag -Technische Ausrüstung- Anhang 11 Bund (RifT-Muster B215) - BMVBW 2005 - «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5» Vertrag Technische Ausrüstung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das vertreten durch die diese vertreten durch das Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Dienstort Freiburg Bundesbau Baden-Württemberg Betriebsleitung Stefan-Meier-Straße 76 79104 Freiburg (Fachaufsichtführende Ebene) «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» (Baudurchführende Ebene) - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / den «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «Strasse» «Plz» «Ort» vertreten durch - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen. B_M215.dot

Bund (RifT-Muster B215) Seite 2 von 14 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand des Vertrages 2 Grundlagen des Vertrages 3 Leistungen des Auftragnehmers 4 Fachlich Beteiligte 5 Termine und Fristen 6 Vergütung 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 8 Ergänzende Vereinbarungen Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) Vorläufige Honorarermittlung Entscheidungsunterlage - Bau - Aufschlüsselung der Nebenkosten Muster Verpflichtungserklärung Vereinbarung über digitale Unterlagen

Bund (RifT-Muster B215) Seite 3 von 14 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 Für «Massnahme». (genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) sind folgende Anlagen der Anlagengruppe(n) nach 68 HOAI und - sofern nachfolgend aufgeführt - sonstige Technik zu bearbeiten: 1.1.1 Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.2 Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.3 Elektrotechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.4 Aufzug-, Förder- und Lagertechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.5 Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.6 Medizin- und Labortechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 1.1.7 Sonstige Technik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s) (genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke) 2 Grundlagen des Vertrages 2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) sind Bestandteil dieses Vertrages. 2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: 2.2.1 Für das Aufstellen der Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entschei-

Bund (RifT-Muster B215) Seite 4 von 14 dungsunterlage - Bau - mit Kostenobergrenze vom mit Ergänzungen. Folgende Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: 2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3 bis 3.6): Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.3 Der Auftragnehmer hat über 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke und Erlasse zu beachten: Die auf der Internetseite http://www.vbv.baden-wuerttemberg.de/rift-bund.htm zur Verfügung gestellte "Richtliniensammlung Pläne und Daten der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg" in der jeweils geltenden Fassung. 2.4 Baufachliche Planungsleistungen unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren / Zustimmungsverfahren / Kenntnisgabeverfahren *) nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. 3.1 Auftragsumfang 3 Leistungen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen aus. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 sowie Ziffer 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen sind die Einhaltung der mit der ES - Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständniserklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.3 übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 sowie 3.6 besteht nicht.

Bund (RifT-Muster B215) Seite 5 von 14 Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. 3.2 Entwurfsunterlage - Bau - (EW - Bau -) Erarbeiten der Entwurfsunterlage / der Beiträge zur Entwurfsunterlage *) - Bau - nach Abschn. F 2 RBBau -, einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.1 Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 2, 3 und 4 des 73 HOAI, ohne Einreichen der vom Auftragnehmer erarbeiteten Vorlagen zur Beantragung und Einholung der bauordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen sowie ohne notwendige Verhandlungen mit den Behörden. Folgende Grundleistungen oder Teile der Grundleistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau- erbracht sind: Die Genehmigungsplanung gemäß Leistungsphase 4 des 73 Abs. 3 HOAI ist für folgende Anlagen zu erbringen: Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen, die zur Erfüllung der Forderungen nach Abschnitt F 2.2 RBBau erforderlich sind, dies sind insbesondere: Pläne M = 1 : M = 1 : M = 1 : mit der Darstellung gemäß Abschn. F 2.1.1 RBBau. Ergibt sich bei der Durcharbeitung, dass ein anderer Maßstab zweckmäßiger ist, so kann mit Zustimmung des Auftraggebers ein anderer gewählt werden. Schaltschemata - soweit zum Verständnis von Funktionsabläufen erforderlich. Beitrag zum Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen - Abschn. F 2.2.2. RBBau. Beitrag zur Aufstellung der Kosten - Muster 6 RBBau - für jede einzelne Anlage - unterteilt nach den Kostengruppen der Kostenberechnung mit allen nach Abschn. F 2.2.3 RBBau erforderlichen Unterlagen und Angaben. 3.2.2 Besondere Leistungen 3.2.2.1 Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis für 3.2.2.2 Betriebskostenberechnung für

Bund (RifT-Muster B215) Seite 6 von 14 3.3 Ausführungsplanung Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen nach Abschnitt F 3 RBBau. Das sind die nachfolgend aufgeführten Grundleistungen der Leistungsphase 5 des 73 Abs. 3 HOAI. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung. Darauf aufbauend hat der Auftragnehmer anzufertigen, vorzulegen und auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben: 3.3.1 Ausführungszeichnungen mit Schlitz- und Durchbruchsplänen für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.2 Ausführungszeichnungen ohne Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.3 Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) und / oder als Besondere Leistungen zu prüfen, zu koordinieren und - nach vorheriger Unterrichtung des Auftraggebers - anzuerkennen: 3.3.4 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Ausführungszeichnungen, einschließlich der Schlitz- und Durchbruchspläne, für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.5 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Ausführungszeichnungen ohne Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.3.6 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) 3.4 Leistungen für die Vergabe 3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 6 des 73 Abs. 3 HO- AI. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (StLB-Bau) / Standartleistungskataloges (StLK) für das Bauwesen * ) zu erfolgen.

Bund (RifT-Muster B215) Seite 7 von 14 3.4.2 Mitwirken bei der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 7 des 73 Abs. 3 HO- AI ohne Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, Auskünfte gegenüber Bewerbern, Einholen von Angeboten, Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich des Aufstellens des Preisspiegels, Verhandlungen mit den Bietern, Auftragserteilung,. 3.5 Objektüberwachung (Bauüberwachung) 3.5.1 Das sind die nachfolgend genannten Grundleistungen - bzw. Teile davon - der Leistungsphase 8 des 73 Abs. 3 HOAI: Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Mitwirken beim Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm), Mitwirken beim Führen eines Bautagebuches (gemäß VHB, EFB- Bautgb), Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung. Dazu gehören insbesondere: Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2) Feststellen und Auflisten der Mängel, Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstrafen. Vorbereiten der Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran. Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle. Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.

Bund (RifT-Muster B215) Seite 8 von 14 Die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung, unter anderem mit den einschlägigen Vorschriften, umfasst auch die Beachtung aller materiellrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen. 3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich sachlich / fachtechnisch *) und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber: Abschlagsrechnungen: Teil- / Schlussrechnungen: Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen wie Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: In allen Teilen geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden. Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragnehmers für die sachliche, fachtechnische und rechnerische Feststellung mit: "Sachlich und rechnerisch richtig" *) und für die fachtechnische und rechnerische Feststellung mit zu versehen. Endbetrag: "Fachtechnisch und rechnerisch richtig" *) Ort Datum Unterschrift des Auftragnehmers Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer, auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seine Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung dafür, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind, die Vertragspreise eingehalten worden sind, alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind. Bei der Behandlung der Rechnung und der diese begründenden Unterlagen ist Abschnitt J der RBBau zu beachten.

Bund (RifT-Muster B215) Seite 9 von 14 3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertigstellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. *) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet. *) 3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH / FH, Bachelor / Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner. 3.5.5 Der mit der Objektüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - ausgenommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeichnungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen. 3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen: 3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen: 3.6.1 3.6.2 3.7 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen (einschl. Leistungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in -facher Ausfertigung, davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z. B. als CD-ROM) zu übergeben. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u. a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Werden Unterlagen in digitaler Form übergeben, ist hierzu bei Vertragsabschluss eine entsprechende Vereinbarung über die Datei-Formate zu treffen. 3.8 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Entwurfsverfasser" bzw. "Planverfasser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen. 4

Bund (RifT-Muster B215) Seite 10 von 14 Fachlich Beteiligte 4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht: 4.1.1 Gebäude von 4.1.2 Ingenieurbauwerke von 4.1.3 Freianlagen von 4.1.4 von 5 Termine und Fristen 5.1 Für die Leistungen nach 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen: 5.1.1 5.1.2 5.1.3 Termine / Fristen für die Lieferung der Pläne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen, die in den Planungs- und Baubesprechungen festgelegt bzw. konkretisiert und fortgeschrieben werden, sind vom Auftragnehmer vertraglich nachzuvollziehen. Über die Festlegung der Termine ist vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Termin- / Fristenfestlegungen in der Niederschrift werden diese Vertragsbestandteil. 6 Vergütung 6.1 Der Honorarermittlung werden zu Grunde gelegt: *) 6.1.1 Die anrechenbaren Kosten nach 69 HOAI: Für die Leistungen 3.2 die anrechenbaren Kosten der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage - Bau - ohne Nachträge und ohne Umsatzsteuer. Für die Leistungen 3.3 bis Ziffer 3.4 die anrechenbaren Kosten, die durch Kostenanschlag ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer. Für die Leistungen 3.5 die anrechenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Die angemessene Anrechenbarkeit der in 69 Abs. 6 HOAI genannten Kosten zu v.h. (Diese Kosten können überschlägig ermittelt werden) 6.1.2 Folgende Honorarzonen nach 71 und 72 HOAI für die nachfolgend genannten einzelnen technischen Anlagen in den Anlagengruppen 1.1 6.1.2.1 Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik Gebäude/ Ing.-Bauwerk Honorarzone Gebäude/ Ing.-Bauwerk Gebäude/ Ing.-Bauwerk

Bund (RifT-Muster B215) Seite 11 von 14 Gebäude/ Ing.-Bauwerk Honorarzone Gebäude/ Ing.-Bauwerk Gebäude/ Ing.-Bauwerk (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.2.2 Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.2.3 Elektrotechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.2.4 Aufzug-, Förder- und Lagertechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.2.5 Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.2.6 Medizin- und Labortechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.2.7 Sonstige Technik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen) 6.1.3 Eine Erhöhung des Honorars nach 76 HOAI für Umbauten technischer Anlagen Anlagen / Anlagengruppen Im Gebäude / Ing.-Bauwerk v.h.-satz 6.1.4 Folgende Bewertung der Leistungen: für das Gebäude / Ingenieurbauwerk Leistungen 6.1.4.1 6.1.4.2 6.1.4.3 EW -Bau- nach 3.2 Vorplanung Entwurfplanung Genehmigungsplanung **) Besondere Leistungen nach 3.2.2 Wirtschaftlichkeitsnachweis (3.2.2.1) Betriebskostenberechnung (3.2.2.2) Ausführungsplanung nach 3.3 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 + 4 Bewertung der Anlagengruppen nach 6.1.2.x in v.h. 1 2 3 4 5 6 7 **) Soweit das vollständige Leistungsbild nach 3.2.1 zu erbringen ist, wird die Leistung mit 5 v.h. bewertet. Ist die Genehmigungsplanung nur für einzelne Anlagen einer Anlagengruppe notwendig, ist dies bei der Leistungsbewertung im Verhältnis: Kosten der zu genehmigenden Anlagen : Gesamtkosten der Anlagengruppe zu berücksichtigen.

Bund (RifT-Muster B215) Seite 12 von 14 Leistungen 3.3 + Ausführungszeichnungen + Schlitzpläne nach 3.3.1 3.3 + Ausführungszeichnungen nach 3.3.2 3.3 + Schlitzpläne nach 3.3.3 3.3 + Prüfen der Ausführungszeichnungen und Schlitzpläne nach 3.3.4 3.3 + 3.3.3 + Prüfen der Ausführungszeichnungen nach 3.3.5 3.3 + 3.3.2 + Prüfen der Schlitzpläne nach 3.3.6 6.1.4.4 Vorbereiten der Vergabe nach 3.4.1 6.1.4.5 Mitwirken bei der Vergabe nach 3.4.2 6.1.4.6 Objekt-(Bau-) Überwachung nach 3.5 Bewertung der Anlagengruppen nach 6.1.2.x in v.h. 1 2 3 4 5 6 7 6.1.5 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach 74 HOAI vereinbart, zuzüglich v.h. der Differenz zum Höchstsatz für die Gebäude / Ingenieurbauwerke. 6.1.6 Die anrechenbaren Kosten der technisch und gestalterisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz / betriebstechnischen Anlagen werden gemäß 69 Abs. 4 ( 10 Abs. 3a) HOAI mit folgendem Wert festgestellt:. 6.1.7 1. Für jede Anlagengruppe eines Gebäudes / Ingenieurbauwerks, einschließlich des gegebenenfalls den Anlagengruppen zuzuordnenden Anlagen, der nichtöffentlichen Erschließung und / oder Außenanlagen, wird ein gesondertes Honorar ermittelt. 2. Werden für Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung und / oder Anlagen von Außenanlagen für die Versorgung mit Fernwärme, Fernkälte, Kühlwasser und elektrischem Strom die Erdarbeiten und Ingenieurbauwerke vom Auftragnehmer erbracht, sind diese nach Teil VII HOAI auf der Grundlage einer zusammengefassten Herstellungssumme zu vergüten. 6.2 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht feststehen, treten für die Bemessung der Abschlagszahlungen an deren Stelle der Reihe nach: für Leistungen nach 3.2 die nach 69 HOAI anrechenbaren Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur ES - Bau -, ohne Umsatzsteuer, für Leistungen nach 3.3 bis 3.4 die nach 69 HOAI anrechenbaren Kosten der seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur EW - Bau -, ohne Umsatzsteuer, für Leistungen nach 3.5 die nach 69 HOAI anrechenbaren Kosten des Kostenanschlags, ohne Umsatzsteuer.

Bund (RifT-Muster B215) Seite 13 von 14 Entsprechendes gilt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. 6.3 Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.h. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. 6.4 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen 6.4.1 Für die Leistungen nach 3.2.2 wird folgendes Honorar vereinbart: 6.4.2 Für die Leistungen nach 3.6 wird folgendes Honorar vereinbart: 6.4.3 6.5 Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand ( 6 HOAI), werden nach folgenden Stundensätzen vergütet: Für den Auftragnehmer: / Stunde, Für Mitarbeiter: / Stunde, Für Technische Zeichner: / Stunde. 6.6 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen / Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit. *) 6.7 Die Nebenkosten werden nach 7 HOAI - jeweils pauschal / zum Nachweis *) - erstattet. 6.7.1 für die Leistung nach 3.2 6.7.2 für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 6.7.3 für die Leistung nach 3.5 6.7.4 für die Leistungen nach 3.6 6.7.5 Trennungsentschädigungen [ 7 (2) Nr. 5 HOAI] 6.7.5.1 für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 6.7.5.2 für die Leistung nach 3.5 6.7.6 für Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus Summe zuzüglich Umsatzsteuer Gesamtsumme 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Bund (RifT-Muster B215) Seite 14 von 14 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers nach 10 AVB müssen mindestens betragen Für Personenschäden, für sonstige Schäden. 8 Ergänzende Vereinbarungen *) 8.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name und Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: für Leistungen nach 3.3: für Leistungen nach 3.4: für Leistungen nach 3.5: (s. auch 3.5.4) für Leistungen nach 3.6: 8.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. 8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten, Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben. Auftraggeber: «Amt» «OrtAmt» Auftragnehmer: «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «OrtAmt» «Ort» Ort Datum Ort Datum Unterschrift Unterschrift