Datenschutz in der Praxis

Ähnliche Dokumente
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Datenschutz in der Praxis (SZ) Kurs vom 2. September

Datenschutz und Archivierung

Datenschutz und Archivierung

Grundschulung Datenschutz Kanton Nidwalden.

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

«Hose abelaa!» Datenschutz im Einbürgerungsverfahren

Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

Datenschutz: geht das MICH an?

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Datenschutz im Schulalltag

Grundschulung Datenschutz

Datenschutz-Forum HSW. Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern. Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an der FHZ für Informatikrecht

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz und Schule

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Datenschutz und Qualitätssicherung

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Datenschutzreglement. 10. Dezember

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Kandersteg

Datenschutz; Weisungen

Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen

1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.

Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen?

Agenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Datenschutz-Management-System Datenschutzpolitik (13/20)

Checkliste «Datenbekanntgabe»

II 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken

Einführung ins Datenschutzrecht

IMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.

MUSTERWEISUNGEN ÜBER DIE REGISTRATUR UND DIE ARCHIVIERUNG VON DOKUMENTEN DER GEMEINDE ANDRÉ GABRIEL, GEMEINDESCHREIBER ST. ANTONI

DATENSCHUTZ. Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Universität Bern

Internet- und -Überwachung in Unternehmen und Organisationen

24 DATENSCHUTZ UND ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

FachInfo Dezember 2012

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Datenschutzreglement (DSR)

Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

Datenschutz-Politik der MS Direct AG

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Grundschulung Datenschutz

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

Allgemeine Datenschutzverordnung der Stadt Zürich (ADSV)

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Merkblatt Ihre Rechte nach dem Informations- und Datenschutzgesetz

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Datenschutz- Reglement

Nutzung dieser Internetseite

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Schutz der Sozialdaten

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Löschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten

GEMEINDE GEBENSTORF DATENSCHUTZREGLEMENT. 1 Zweck

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Datenschutz der große Bruder der IT-Sicherheit

Weisung zur Videoüberwachung an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

Bestandskauf und Datenschutz?

Zivilstandsverordnung

Datenschutzgesetz (DSchG)

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 906)

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz-Unterweisung

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Informationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken)

Was ist Datenschutz? Was ist eigentlich Datenschutz?

DATENSCHUTZREGLEMENT. vom 21. Juni ) 1) vom Kirchenverwaltungsrat erlassen am 21. Juni 2006

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung

IMI datenschutzgerecht nutzen!

Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz)

Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am

Transkript:

Datenschutz in der Praxis

Ziele Aufgabe und Organisation des Datenschutzbeauftragten bekannt Wesentliche Begriffe und Grundsätze des Datenschutzes bekannt Bezug und Zusammenhang zu anderen kantonalen Fachgesetzen erkannt (z. B. Steuergesetz, Archivgesetz etc.) Gestellte Fragen beantwortet

Organisation und Stellung Organisation 250 Stellenprozente Stao: Gotthardstr. 21, 6414 Oberarth administrativ unterstellt beim FD SZ Stellung Kontrollorgan im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz Verwaltungsunabhängig Gewählt für Amtsperiode Eigenes Budget Kann von Amtes wegen tätig werden Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht der Gemeinden und Kantone Untersteht dem Amtsgeheimnis

Gesetzlicher Auftrag Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip (nur SZ) Führung & Kontrolle des Registers der Datensammlungen Beratung der öffentlichen Organe Mitwirkung bei der Gesetzgebung Vermittlung zwischen öffentlichen Organen und Privaten Zusammenarbeit mit anderen Kantonen & Bund Rechenschaftsablage & Information

Arbeitsweise - Grundsätze Unabhängig Partnerschaftlich Dienstleistungsorientiert

Bundesverfassung Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Zivilgesetzbuch Art. 28 Schutz der Persönlichkeit 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen

Rechtsgrundlagen Bund Art. 13 Bundesverfassung Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) Art. 28 Zivilgesetzbuch Kanton Kantonales Datenschutzgesetz bzw. Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (SZ) Materielle Regelungen in zahlreichen kantonalen Spezialgesetzen: Archivierungsgesetz Steuergesetz Sozialhilfegesetz Polizeigesetz Registerharmonisierungsgesetz u.a.m.

Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen Datenschutzrecht Verfassungsbestimmungen Schutz der Privatsphäre -- Datenschutz-Grundsätze -- tw. materielle Bestimmungen -- Zuständigkeiten & Verfahren -- Aufsicht Steuergesetz, Sozialhilfegesetz, Einwohnerregisterverordnung, etc.: -- Geheimhaltungspflichten -- Datenbearbeitung & Datenbekanntgabe -- Amtshilfe

Abgrenzungen Bundesorgane unter sich Bundesorgane Private Private unter sich Kantonale öffentliche Organe unter sich Kantonale öffentliche Organe Private

Geltungsbereich kantonale Datenschutzgesetze Die kantonalen Datenschutzgesetze gelten für öffentliche Organe des Kantons, der Bezirke (wo vorhanden) und der Gemeinden, die Daten natürlicher oder juristischer Personen bearbeiten, soweit sie hoheitlich handeln.

Wesentliche Elemente: Öffentliches Organ Natürliche oder juristische Personen Bearbeiten hoheitliche Handlung

Ausgenommen vom Geltungsbereich Die kantonalen Datenschutzgesetze gelten nicht für: Nicht hoheitliche Handlungen der Organe Kantonalbank und andere Anstalten, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen Weitere kantonal unterschiedliche Ausnahmen: SZ: Gerichtliche Behörden, Allmendgenossenschaften, Korporationen OW: Geschäfte des Kantonsrats und seiner Kommissionen, hängige Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege, öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs, verwaltungsinterne Arbeitsmittel zum persönlichen Gebrauch NW: Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten oder der Landrat beschliessen, hängige Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren, öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs, verwaltungsinterne Arbeitsmittel zum persönlichen Gebrauch

Begriffe

Begriffe öffentliches Organ Verwaltungsstellen und Behörden aller Ebenen (Kanton, Bezirk, Gemeinde, Gemeindeverbände) Selbständige öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten, wie z.b.: Laboratorium der Urkantone Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden Informatikleistungszentrum Obwalden/Nidwalden Organisationen und Personen privaten Rechts, soweit sie mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind, wie z.b.: Privates Transportunternehmen, das mit der Kehrichtabfuhr beauftragt ist Ingenieurbüros, die Vermessungsaufgaben wahrnehmen Private Garagen, die Fahrzeugkontrollen durchführen Privatpersonen als offizielle Übersetzer Privatspitäler, die auf der Spitalliste des Kantons stehen u.a.m.

Öffentliches Organ - Beispiel Spitex Spitex = Verein nach ZGB (Privatrecht) 3 Gesundheitsverordnung NW: Kanton, Bezirke und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach dieser Verordnung anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Privatpersonen übertragen. 15 Abs. 1 Gesundheitsverordnung NW: Jede Gemeinde stellt ein Angebot für die Hauskrankenpflege, die hauswirtschaftlichen Dienste sowie den Entlastungsdienst für betreuende und pflegende Angehörige sicher. Sie kann weitere Dienstleistungen erbringen. Die Spitex nimmt also eine öffentliche Aufgabe wahr und gilt somit (in Bezug auf das Datenschutzgesetz) als öffentliches Organ.

Begriffe Hoheitliche Handlung Gemeinde Gemeinde Vertrag Private Anfechtbare Verfügung Private

Begriffe Hoheitliche Handlung Hoheitlich Baubewilligung Steuerveranlagung Vollstreckungsverfügung Datensperre Fahrzeugprüfung Patenterteilung Sozialhilfegewährung Abfallentsorgung (öfftl. Raum) etc. Nicht hoheitlich Verkauf von SBB-Tageskarten Verkauf von Karten und Broschüren Verkauf von Energiesparlampen Verkauf von Elektrogeräten (Gemeindewerke) Verkauf verbilligter Saisonabonnemente etc

Begriffe - Personendaten Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich Problem der Anonymisierung Natürliche und juristische Personen Auch Unternehmen sind in ihrer Persönlichkeit geschützt

Begriffe - Personendaten Personendaten: Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bestimmbar = Rückschluss ohne erheblichen Aufwand möglich Problem der Anonymisierung Natürliche und juristische Personen Auch Unternehmen sind in ihrer Persönlichkeit geschützt Besonders schützenswerte Personendaten: religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten Gesundheit, Intimsphäre, ethnische Zugehörigkeit vormundschaftliche Massnahmen Massnahmen der sozialen Hilfe administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen

Begriffe - Persönlichkeitsprofil Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt Beispiele: Einkaufsgewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung COOP Supercard oder Migros CumulusCard Reisegewohnheiten und Produktvorlieben gestützt auf Auswertung Kreditkartenabrechnungen Produktvorlieben gestützt auf Auswertung von Zahlungsverkehrsinformationen

Begriffe - Datensammlung Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass diese erschliessbar sind Systematisierung und Katalogisierung Such- und Filterfunktionen Index etc. Form oder Datenträger nicht massgebend

Begriffe - Bearbeiten Bearbeiten: Jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln! Beispiele: Beschaffen Bekanntgeben Einsicht gewähren Weitergeben Veröffentlichen Zugänglich machen Vernichten etc.

Grundsätze der Datenbearbeitung

Rechtmässigkeit Jede Bearbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmässig sein, andernfalls gilt sie als widerrechtlich und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!

Rechtmässigkeit Grundvoraussetzungen Gesetzliche Grundlage Gesetz, Verordnung, Weisung, Reglement Dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe Einwilligung Ausdrücklich, stillschweigend, konkludentes Verhalten Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen: Ausdrückliche Gesetzesgrundlage, d.h. formelles Gesetz Für eine in einem Gesetz vorgesehene Aufgabe unentbehrlich Bewilligung durch den Regierungsrat im Einzelfall (keine Gefährdung der Rechte der betroffenen Person) ausdrückliche und freiwillige Einwilligung im Einzelfall nach ausreichender Information

Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten ( 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 ÖDSG) Gesetzliche Grundlage Ermächtigung Einwilligung Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD Gewöhnliche PD Beso. schützenswerte PD - Gesetz, Verordnung oder Weisung - Dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe - Formelles Gesetz - Für Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich - Mündlich - Schriftlich - Direkt - Indirekt - Schriftlich - Ausdrücklich - Nach Information

Verhältnismässigkeit & Treu und Glauben Bearbeitung nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und Verhältnismässigkeit Elemente Notwendigkeit in Bezug auf die zu erfüllende gesetzliche Aufgabe Sachliche Geeignetheit Willkürverbot (keine Datenbearbeitung ohne Bezug zur gesetzlichen Aufgabe) Datenvermeidung & Datensparsamkeit Problem der Datenflut, insbesondere beim Einsatz der EDV

Verhältnismässigkeit 1. Nur, wenn nötig -Brauche ich die Information? 2. Nur soviel, wie nötig -Was brauche ich? 3. Nur so lange, wie nötig -Wie lange brauche ich sie?

Zweckbindungsgebot Zweckbindung heisst: Daten dürfen nur bearbeitet werden, wenn (alternativ): Zweck gesetzlich vorgesehen ist; Zweck bei der Beschaffung angegeben wurde; Zweck aus den Umständen ersichtlich ist. Es braucht immer einen Zweck für die Datenbearbeitung! Der Zweck darf nur in der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe bestehen! Gilt auch für den Datenaustausch zwischen den öffentlichen Organen (Amtshilfe)!

Vollständigkeit & Richtigkeit Wer Daten bearbeitet ist auch für deren Richtigkeit und Aktualität sowie entsprechend dem Zweck für deren Vollständigkeit verantwortlich Ansprüche der betroffenen Personen: Einsichts- und Kontrollrechte Informationsrechte Berichtigungs- und Unterlassungsanspruch Ggf. Bestreitungsvermerk

Schutz der Daten Technische Massnahmen Türschlösser Sicherheitstüren, Brandschutztüren, Sicherheitsglas Abschliessbares Mobiliar Live-Video, Alarmanlage Aktuelle Virenschutzprogramme, Firewall Back-Ups u.a.m. Organisatorische Massnahmen Schlüsselplan Berechtigungskonzepte Verschlüsselungen Geheimhaltungserklärungen Starke Passwörter, regelmässige Passwortänderungen Weisungen, Reglemente (insbes. IT-Sicherheit) Ausbildung, Sensibilsierung Einsatzplan Reinigungspersonal u.a.m.

Bearbeitung von Personendaten

Datenbearbeitung Beschaffen Bekanntgeben/ Bearbeiten Datensicherheit Archivieren/ Vernichten

Grundvoraussetzung: Rechtmässigkeit Personendaten allgemein Gesetz, Verordnung, Reglement, Weisung Bearbeitung dient der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe Mangels Rechtsgrundlage: Einwilligung der betroffenen Person Kann ggf. auch auf Grund der konkreten Umstände vorausgesetzt werden Bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen Gesetz im formellen Sinn, d.h. von der Legislative erlassen Kantonsrat, Gemeindeversammlung Für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unabdingbar Ausdrückliche Einwilligung im Einzelfall Allgemeine Bekanntgabe durch die betroffene Person Im Ausnahmefall: Ermächtigung des Regierungsrates

Personendaten beschaffen Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten Normalfall: Beschaffung bei der betroffenen Person Ausnahme: Datenerhebung bei Dritten nur wenn Vorschrift oder besondere Gründe vorhanden) Angabe des Zwecks auf Verlangen Besonders schützenswerte Personendaten Rechtsgrundlage Zwingende Informationspflichten

Informationspflichten bei Beschaffung von beso. schützenswerten Personendaten bei Dritten Information mindestens über: Inhaber/in der Datensammlung Zweck der Bearbeitung Datenempfänger/innen Keine Informationspflicht, wenn: Information bereits erfolgt Information objektiv unmöglich Information mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden Speicherung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen

Personendaten bekanntgeben/bearbeiten Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten An wen? Private (Einzelpersonen, Institutionen, Vereine, Organisationen) Öffentliche Organe (Amtshilfe) Welche Daten? Name, Vorname, Geburtsdatum, etc? Durch wen? Alle öffentlichen Organe Nur Einwohnerkontrollen Voraussetzungen Voraussetzungslos? Interessennachweis? Rechtsgrundlage? Einwilligung/Ermächtigung? Bearbeitung durch Dritte

Bekanntgabe allgemein Voraussetzungen Gesetzliche Grundlage Unentbehrlich für Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe (im Einzelfall) Einwilligung im Einzelfall Betroffene Person hat die Information selbst allgemein zugänglich gemacht und Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt Datenempfänger glaubhaft macht, dass die Einwilligung verweigert wird, um Rechtsansprüche oder Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verhindern Stellungnahme der betroffenen Person Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen: Verweigerung, Einschränkung oder Auflagen Spezialfall: Abrufverfahren

Persönlichkeitsrecht: Informationelles Selbstbestimmungsrecht Jede Person bestimmt darüber, wer wie zu welchem Zweck persönliche Informationen verarbeiten darf Rechtmässigkeitsprinzip: Gesetzliche Grundlage Einwilligung Kontrollrechte: Register der Datensammlungen Einsichtsrecht Berichtigungs-/Unterlassungsanspruch Datenbearbeitung Sammlung Speicherung/Ablage Bearbeitung i.e.s. Bekanntgabe Vernichtung Datenbekanntgabe Bringprinzip Bekanntgabe im Einzelfall auf Anfrage Verantwortlicher Dateninhaber hat die Kontrolle darüber, wohin die Daten gehen und zu welchem Zweck sie verwendet werden. Datenbekanntgabe Holprinzip Abrufverfahren Verantwortlicher Dateninhaber hat keine Kontrolle mehr darüber, wer wann zu welchem Zweck die Daten abholt. Abrufverfahren muss gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein

Bekanntgabe durch Einwohnerkontrolle Bekanntgabe durch Einwohnerkontrolle (formelle Voraussetzung: Gesuch) Voraussetzungslos Einzelauskunft Name, Vorname, Geschlecht, Adresse Schriftlich oder mündlich Schutzwürdiges Interesse glaubhaft Einzelauskunft Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Zuzugsort Gesuch und Auskunft schriftlich Listenauskünfte Mehrzahl & systematisch geordnet Voraussetzung: 1. schützenswertes Interesse glaubhaft 2. ideller Zweck 3. NW: Gesuchsteller Wohnsitz im Kanton Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Zuzug Gesuch und Auskunft schriftlich

Beispiele Listenauskunft Wer/Zweck Politische Parteien (Mitgliederwerbung) PNOS Vereine; Zugezogene, bestimmte Jahrgänge (Mitgliederwerbung) pro senectute, pro infirmis (Spendenaufruf) Lokaler Gewerbeverein (Werbung) Felicitas (Geschenkköfferchen) Verein Landdienst (neu: agriviva), 14-Jährige gewinnen) Fahrschule (Geburtstagsgeschenk für 18-Jährige) bfu (Versand von Tipps zur Unfallverhütung) Bank, Adressen vermögender Personen (Kundengewinnung) Beurteilung ideell/schützenswert ideell/nicht schützenswert ideell/schützenswert ideell/schützenswert kommerziell kommerziell ideell/schützenswert kommerziell ideell/schützenswert kommerziell

Sonderfälle Bekanntgabe von Personendaten An Kirchgemeinden An öffentliche oder konzessionierte Elektrizitätsunternehmungen Von öffentlichen oder konzessionierten Elektrizitätsunternehmungen an Gemeinde Von Vermietern an Gemeinde (nicht systematisch, sondern nur wenn Meldepflichten nicht erfüllt) Weitere

Datensperre Rechtsanspruch (Teil der Kontrollrechte) Voraussetzung: Schutzwürdiges Interesse Glaubha machen ( beweisen) Betrifft nicht die Amtshilfe Verweigerung oder Aufhebung: Rechtspflicht zur Bekanntgabe oder Aufgabenerfüllung gefährdet Nachträglicher Wegfall des Grundes Überwiegende öffentliche oder private Interessen Rechtliches Gehör: Verweigerung oder Aufhebung nur nach Anhörung Gebührenfrei Weitergabe der Sperrvermerke

Beispiele Datensperre + - Tina Turner, Ottmar Hitzfeld (Schutz vor Paparazzi ) Cervelatprominenz (lokale Persönlichkeiten; keine Belästigungsgefahr) schützenswert nicht schützenswert Schutz vor Nachstellungen (Kind, das vom Vater missbraucht wurde) aus Haft Entlassene (eines medienwirksamen Delikts -> Start neues Leben) sehr vermögende Personen Arbeit als Sicherheitspersonal (Bodyguards, Securitas, ) Verhinderung Durchsetzung von Rechtsansprüchen (z.b. Unterhaltszahlungen, Schadenersatz) ehemals gültiger Grund nicht mehr aktuell (z.b. Tod eines Stalkers) schützenswert schützenswert schützenswert schützenswert nicht schützenswert nicht schützenswert

Amtshilfe Kanton Gemeinde Begriff Organ = funktional kein beliebiger Datenaustausch innerhalb der Verwaltung! Voraussetzungen: Rechtsgrundlage oder 4 Varianten: Unentbehrlich (NW) oder notwendig (SZ, OW) für Erfüllung gesetzlicher Aufgabe und keine entgegenstehende gesetzliche Geheimhaltungspflicht Einwilligung Zugänglichmachen & kein Bekanntgabeverbot Verhinderung von Rechtsansprüchen Problem: Kleinstgemeinden

Publikation Gesetzliche Voraussetzungen: Gesetzliche Grundlage Bsp.: Jagdpatentinhaber, Handelsregister, Grundbuch Allgemeines (öffentliches) Interesse und keine besonders schützenswerten Personendaten Einwilligung

Besondere Formen der Datenbearbeitung Für nicht personenbezogene Zwecke Forschung, Planung, Statistik Anonymisierung: Person nicht mehr bestimmbar Bearbeitung durch Dritte (Universität, Institut, Forschungseinrichtung) Datenschutz-Revers (Verpflichtung des Datenempfängers) Gesetzliche Strafandrohung bei zweckfremder Verwendung Bearbeitung durch Dritte im Auftrag Zulässig, wenn Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung vorhanden Datenschutz-Revers Dateninhaber bleibt verantwortlich Bsp.: ILZ Mit Überwachungsgeräten (Videoüberwachung)

Datenverantwortliche Rechte & Pflichten gemäss DSG Rechtliche Verantwortung Auftragsdatenverarbeiter Datenverarbeitung im Auftrag Technische Verantwortung Datenverantwortliche Rechte & Pflichten gemäss DSG Rechtliche Verantwortung Datenempfänger Zugriffssteuerung/ -kontrolle Rollen-/Berechtigungskonzept Datenlieferanten Datenplattform

Videoüberwachung Öffentlicher Raum Privater Raum Bund Kantone & Gemeinden Eidg. Datenschutzgesetz Eidg. Datenschutzgesetz Kant. Datenschutzgesetz

Videoüberwachung Was? Nur Öffentlich zugängliche Orte Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräte Zu welchem Zweck? Ausschliesslich zum Zweck des Schutzes von Personen und Sachen Wer? Öffentliches Organ dem das Benützungsrecht zusteht Empfehlung: Entscheid Gemeinderat Wie? Verhältnismässigkeit (Alternativen prüfen!) Erkennbarkeit Schutz der Daten Regelung des Zugriffs und der Verantwortlichkeiten Löschung nach gesetzlicher Frist (unterschiedlich SZ: 120 Std.; OW: 100 Tage; NW: 30 Tage) Information DSB (OW: Vorgängig!)

Beispiele Videoüberwachung Für Gemeinde relevant Zweck = Schutz von Personen und Sachen Abfallsammelstellen Gebäude der Verwaltungen Schulhäuser Öffentliche Parkhäuser Öffentliche Plätze & Wege Für Gemeinde nicht relevant auch zu anderen Zwecken (z.b. zur Strafverfolgung) private Gebäude (Ausnahme: Zweck) Arbeitsplatzüberwachung (bei Privatunternehmungen) Tunnelüberwachung (Verkehrsfluss) Einkaufszentren Videoüberwachung im Restaurant Webcam zur Verfolgung Baufortschritt

Personendaten archivieren/vernichten Beschaffen Archivieren/ Vernichten Bekanntgeben/ Bearbeiten Verhältnismässigkeitsprinzip: Datenbearbeitung nur so lange, wie notwendig Kriterien: Ausdrückliche gesetzl. Vorschrift, Verjährungsfristen Archivierung oder Vernichtung Evtl. Ablieferungspflicht an Staatsarchiv Aufbewahrung von Personaldossiers nach Austritt oder Pensionierung

Datensicherheit Beschaffen Bekanntgeben/ Bekanntgeben/ Bearbeiten Bearbeiten Datensicherheit Datensicherheit Archivieren/ Archivieren/ Vernichten

Rechte und Pflichten

Persönlichkeitsrecht: Informationelles Selbstbestimmungsrecht Jede Person bestimmt darüber, wer wie zu welchem Zweck persönliche Informationen verarbeiten darf Rechtmässigkeitsprinzip: Gesetzliche Grundlage Einwilligung Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur so viel wie notwendig Nur so lange wie notwendig Nur so viele Bearbeiter wie notwendig Zweckbindungsgebot: Gesetzlich vorgesehener Zweck Zweck aus den Umständen ersichtlich Keine zweckfremde Bearbeitung Gesetzliche Kontrollrechte Einsichtsrechte Kostenlose Einsichtnahme Klagbarer Rechtsanspruch Korrekturrechte Beseitigung Unterlassung Berichtigung Schadenersatzansprüche Zentrales Instrument = Öffentliches Register der Datensammlungen

Ansprüche der betroffenen Personen Recht auf Einsichtnahme und Auskunft nur in Bezug auf eigene Daten Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen Einschränkungen: Gesetzlich vorgesehen wichtige öffentliche Interessen/besonders schutzwürdige Interessen Dritter tangiert Strafuntersuchung oder Untersuchungsverfahren gefährdet kostenlos Weitere Ansprüche Berichtigung, Vervollständigung, Unterlassung Evtl. Bestreitungsvermerk Beseitigung der Folgen und Schadenersatz Feststellung der Widerrechtlichkeit

Verschiedene Fragen

Zuständigkeit für Datenbearbeitung Das öffentliches Organ, das Personendaten bearbeitet (Dateninhaber): für Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich sorgt für den Schutz der Personendaten vor unbefugtem Zugriff (Daten-/Informatiksicherheit) entscheidet über Berichtigung, Beseitigung oder Unterlassung entscheidet über Bestreitungsvermerke erlässt ggf. Verfügungen keine Weisungsbefugnis des Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten diesbezüglich Bei Auftragsdatenverarbeitung bleibt der Dateninhaber verantwortlich

Register der Datensammlungen: Rollen & Aufgaben Dateninhaber Haben die Datenhoheit Bearbeiten Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze Gewähren die Kontrollrechte Gemeinden SZ, NW: Führen ein öffentliches Register der Datensammlungen ihrer Organe Melden Änderungen im Register der Aufsichtsstelle Datenschutzbeauftragter (Aufsichtsstelle) Führt das öffentliche Register der Datensammlungen für Kanton (OW & NW) und Gemeinden (OW) NW: Führt ein zentrales Register der registrierten Datensammlungen der Gemeinden Kann den Gemeinden diesbezüglich Weisungen erteilen