Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015



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Transkript:

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen Das Amtsblatt ist kostenlos erhältlich bei der Stadt Lünen, Willy-Brandt-Platz 1, 44532 Lünen an der Informationsloge des Rathauses, im Internet unter www.luenen.de/amtsblatt oder per E-Mail: buero.buergermeister@luenen.de Auskunft Telefon: 02306 104-1260

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 I. Haushaltssatzung der Stadt Lünen für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund der 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Lünen mit Beschluss vom 27.08.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Lünen voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 203.720.930 EUR 233.741.213 EUR 187.305.130 EUR 218.977.579 EUR 11.843.730 EUR 14.678.030 EUR 10.742.200 EUR 9.104.700 EUR 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2.834.300 EUR 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 9.562.800 EUR 173

4 Aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird die Verringerung der allgemeinen Rücklage auf und der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf 15.433.224,45 EUR 14.587.058,55 EUR 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 230.000.000 EUR 6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 390 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 760 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 490 v. H. Die Angabe der Steuersätze hat in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung. 7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2017 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen. 8 Als erheblich im Sinne des 81 Abs. 2 GO NW für den Erlass einer Nachtragssatzung wird ein Betrag von 2.500.000 9 1. Unter Anwendung von 83 und 85 GO NW wird folgendes bestimmt: Über die Leistung unabweisbarer über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet im Einzelfall bis zu einer Höhe von 75.000 bei Aufwendungen/Auszahlungen und 150.000 bei Verpflichtungsermächtigungen der Kämmerer. Eine Unabweisbarkeit liegt vor, wenn es nicht möglich ist, eine zeitliche Verschiebung der Aufwendungen/Auszahlungen bis zur nächsten Haushaltssatzung vorzunehmen. Über ergebnisneutrale/finanzneutrale über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen entscheidet der Kämmerer in unbegrenzter Höhe. Die Rechte des Rates und Verpflichtung zur Unterrichtung des Rates gem. 83 Abs. 2 GO NW bleiben unberührt. 2. Vermerke im Stellenplan über künftig wegfallende (kw) oder künftig umzuwandelnde (ku) Stellen werden wirksam mit einer Umsetzung oder dem Ausscheiden des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin. 174

10 Die Wertgrenze gemäß 4 Abs. 4 GemHVO für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen wird auf 10.000 EUR 11 Zur flexiblen Haushaltsführung werden gemäß 21 Abs. 1 GemHVO die Erträge und Aufwendungen innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten mit Ausnahme der Verfügungsmittel und nicht zahlungswirksamer Aufwendungen (Abschreibungen, interne Leistungsverrechnungen) jeweils zu einem Budget verbunden, sofern nicht andere Deckungsvermerke gemäß 21 Abs. 2 GemHVO bestehen. Das gleiche gilt für Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. Zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung werden Erträge/Einzahlungen und Aufwendungen/Auszahlungen zu folgenden Budgets zusammengefasst: Budget 02 Einzelbudget 0.2 Budget 05 Einzelbudget 0.5 Budget 06 Einzelbudget 0.6 Budget 09 Einzelbudget 0.9 Budget 0930 Einzelbudget Liegenschaftsmanagement Budget 1 Bereich 1 Budget 2 Bereich 2 Budget 3 Bereich 3 Budget 4 Bereich 4 Budget 5 Einzelbudget 5.1 Budget 8 Bereich 8 Sämtliche Verpflichtungsermächtigungen innerhalb einer Organisationseinheit werden gem. 13 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Der in 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden. Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen werden nicht budgetiert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Bei der Erzielung von nicht zweckgebundenen Mehrerträgen innerhalb eines Budgets kann der Kämmerer auf Antrag eine Erhöhung der Aufwandsermächtigungen zulassen. Bei Mindererträgen innerhalb eines Budgets verringert sich die Aufwandsermächtigung in gleicher Höhe. Gleiches gilt auch für Ein- und Auszahlungen. 175

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß 80 Abs. 5 GO NW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Unna mit Schreiben vom 28.08.2015 angezeigt worden. Die nach 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Unna mit Verfügung vom 28.08.2015 erteilt worden. Der Haushaltsplan und das Haushaltssicherungskonzept liegen zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. 96 Abs. 2 GO NW montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr im Rathaus, 8. Etage, Zimmer 810, öffentlich aus und sind unter der Adresse www.luenen.de Rathaus Zahlen-Daten-Statistik Haushaltsplan 2015 im Internet verfügbar. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lünen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Lünen, den 03.09.2015 Hans Wilhelm Stodollick Bürgermeister 176