Bewirtungskosten: Auch bei Angestellten mit Festbezügen absetzbar? Im Berufsleben spielen Essen und Trinken eine gewichtige Rolle. Spendierfreudigkeit erleichtert den Umgang mit Kunden und die Beziehungen zu Kollegen und Mitarbeitern. Doch bei der steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten haben Angestellte mit Festbezügen immer wieder Schwierigkeiten. Hier macht nun ein neues Urteil Hoffnung auf eine Änderung. > Bewirtung von Geschäftsfreunden Übernimmt ein Angestellter die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, kann er die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, wenn die Bewirtung "rein beruflichen" Zwecken dient und keinerlei private Motive mit hineinspielen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Angestellte feste oder variable Bezüge hat. Es kommt allein auf die berufliche Veranlassung an. > Bewirtung von Mitarbeitern Anders aber liegt der Fall, wenn leitende Angestellte ihre Mitarbeiter bewirten, beispielsweise bei Weihnachtsoder Betriebsfeiern, einem Abteilungsfest oder Kegelabend. Hier wird das Finanzamt die Bewirtungskosten nur dann anerkennen, wenn der wohltätige Angestellte erfolgsabhängige Bezüge hat. Dies hat der Bundesfinanzhof einst entschieden (BFH-Urteil vom 23.3.1984, BStBl. 1984 II S. 557). Wie hoch der erfolgsabhängige Teil der Bezüge sein muss, hat die Finanzverwaltung bestimmt: Der erfolgsabhängige Teil muss mindestens 10 % der Gesamtbezüge betragen (OFD Karlsruhe vom 12.3.1990, S 2526A-22-St 24, TOP 9). Bei leitenden Angestellten mit festen Bezügen lehnen die Finanzämter die steuerliche Anerkennung solcher Kosten rundweg ab. Doch jetzt macht ein sehr erfreuliches Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Hoffnung auf eine Änderung der ablehnenden Haltung: Die Kosten für die Bewirtung von Mitarbeitern sind auch bei leitenden Angestellten mit festen Bezügen als Werbungskosten absetzbar, wenn nicht die Höhe der Bezüge, sondern die Erhaltung des Arbeitsplatzes im Vordergrund steht. Die Kosten sind zu 100 % abziehbar und nicht auf 80 % beschränkt (Niedersächsisches FG vom 27.2.2002, EFG 2002 S. 1508). Dies kommt in Betracht, wenn aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Situation der Fortbestand des Betriebes ernsthaft gefährdet ist und damit auch der Fortbestand des Angestelltenverhältnisses der leitenden Mitarbeiter bedroht ist. Dann können Bewirtungsaufwendungen dazu dienen, durch Motivation der Mitarbeiter zur erfolgreichen Zusammenarbeit, guter Arbeitsqualität und Bereitschaft zur Mehrarbeit den eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Interessant ist die Begründung der Finanzrichter: "Wenn aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Situation, aufgrund des Konkurrenzdrucks oder der schwierigen Haushaltslage der Städte und Gemeinden der Fortbestand eines Betriebes ernsthaft gefährdet ist und damit auch der Fortbestand des Angestelltenverhältnisses der leitenden Mitarbeiter bedroht ist, liegt es nahe, dass gerade die leitenden Mitarbeiter alles unternehmen, um die Leistungsbereitschaft der Belegschaft zu erhöhen und die Quantität und Qualität der Leistung zu steigern, um so doch die Schließung ihres Betriebes abzuwenden und letztlich auch ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Weil der Fortbestand des Angestelltenverhältnisses eines leitenden Angestellten häufig nicht unwesentlich von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängt, liegt es in einer solchen Situation nahe, dass auch ein leitender Angestellter mit Festbezügen größere Beträge anlässlich von Betriebs- und Weihnachtsfeiern aufwendet, um die Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern und damit auch seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten" (Niedersächsisches FG vom 27.2.2002, EFG 2002 S. 1508). Machen Sie sich in vergleichbarer Situation die Begründung der Finanzrichter zu Eigen. Lassen Sie das Argument des Finanzamtes nicht gelten, die Bewirtungskosten seien wegen der zwischenmenschlichen Beziehungen bedingt, die Sie aufgrund Ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Position übernommen hätten. Denn es gibt - so die Finanzrichter - keinen überzeugenden Grund dafür, dass Bewirtungskosten bei einem Angestellten mit Festbezügen durch die berufliche und gesellschaftliche Position bedingt sein sollen, bei einem Angestellten mit variablen Bezügen hingegen nicht. Ausführliche Informationen zu diesem Thema bietet Ihnen der Beitrag Ausgaben für Bewirtung.
- 2 - Provisionen für Eigenversicherungen doch steuerfrei? Für den Abschluss einer Lebensversicherung, Rentenversicherung oder sonstigen Versicherung ist mancher Versicherungsvertreter bereit, einen Teil seiner Provision an Sie abzugeben. Die Frage ist, ob und in welcher Höhe Sie solche Eigenprovisionen steuerfrei vereinnahmen können. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1998 sind Provisionen für die Vermittlung von Eigenverträgen, sog. Eigenprovisionen, als "sonstige Einkünfte" aus Leistungen nach 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Im Urteilsfall bestand allerdings die Besonderheit, dass der Vermittler mit dem Kunden einen "Mitarbeitervertrag" abgeschlossen hatte, damit er die Provision erhalten konnte (BFH-Urteil vom 27.5.1998, BStBl. 1998 II S. 619). HINWEIS: Bis 1998 wurden Eigenprovisionen nicht als steuerpflichtig beurteilt, weil nach damaliger Auffassung der Finanzgerichte beim Abschluss eigener Versicherungen der Sicherungsgedanke im Vordergrund stand und nicht die Erlangung einer Abschlussprovision. Daher wirke die Provision wie ein Preisnachlass, der die absetzbaren Sonderausgaben vermindert (FG Münster vom 23.4.1991, EFG 1992 S. 132; Hessisches FG vom 8.6.1983, EFG 1984 S. 122). Jetzt hat erneut das Finanzgericht Münster über die Steuerpflicht von Eigenprovisionen entschieden und ist dabei zu einem erfreulichen Ergebnis gekommen: Die Provision, die der Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer für den Abschluss eines Versicherungsvertrages überlässt, ist nicht als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig, sondern völlig steuerfrei (FG Münster vom 23.10.2002, EFG 2003 S. 158): Begründung: Der Versicherungsnehmer erbringt mit dem Vertragsabschluss keine Leistungen um des Entgelts willen. Er schließt lediglich einen Versicherungsvertrag ab, der in erster Linie seiner Zukunftssicherung dient, nicht aber dem Erwerb von Anteilen an der Provision des Versicherungsvertreters. Der Provisionsanteil, den er vom Versicherungsvertreter erhält, mindert seinen finanziellen Aufwand für den Erwerb der Versicherungsansprüche. Der Provisionsanteil stellt gewissermaßen einen Preisnachlass dar. Insofern handelt es sich um Zahlungen auf der Vermögensebene, die steuerlich unbeachtlich sind. Die Finanzrichter verweisen auf jüngere Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen der BFH Provisionsnachlässe beim Erwerb eines geschlossenen Immobilienfonds nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Minderung der Anschaffungskosten beurteilt hatte (BFH-Urteile vom 26.2.2002, BFH/NV 2002 S. 854 und BFH/NV 2002 S. 913). Auch setzen sich die Finanzrichter mit der oben genannten BFH-Entscheidung aus dem Jahre 1998 auseinander: In jenem Fall hatte der BFH die Eigenprovision für steuerpflichtig gehalten, weil der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsvertreter einen "Mitarbeitervertrag" abgeschlossen hatte. Einen Schönheitsfehler hat das Urteil des FG Münster: Es ist noch nicht rechtskräftig und liegt dem BFH zur endgültigen Entscheidung vor (Aktenzeichen: IX R 62/02). Falls Sie bis dahin einen Versicherungsvertrag abschließen und der Versicherungsvertreter Ihnen dafür einen Teil seiner Provision überlässt, sollten Sie diesen Betrag zwar in der Anlage SO unter "Leistungen" angeben, aber gleichzeitig die Steuerfreistellung beantragen und gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Vermeiden Sie es, eigens für den Vertragsabschluss einen "Mitarbeitervertrag" mit dem Versicherungsvertreter abzuschließen. Die Folge aus dieser FG-Entscheidung: Wenn die Eigenprovision als Preisnachlass zu werten ist, kann nur der geminderte Versicherungsbeitrag als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies ist aber so schlimm nicht, denn der abzugsfähige Vorsorgehöchstbetrag ist ohnehin mit dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und anderen Versicherungsbeiträgen meist weit überschritten. Falls der Provisionsanteil nicht höher als 256 EUR ist, können Sie die ganze Steuerproblematik vergessen: Denn bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus "Leistungen" ohnehin steuerfrei. Beziehen Sie als Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, bleibt die Eigenprovision sogar bis zu 410 EUR aufgrund des sog. Härteausgleichs steuerfrei ( 46 Abs. 3 EStG). Bei einem Betrag über 410 EUR und unter 820 EUR gibt es zumindest noch eine Steuerermäßigung ( 46 Abs. 5 EStG). Mehr dazu im Beitrag Der Härteausgleich für Nebeneinkünfte.
- 3 - Haushaltsfreibetrag auch für verheiratete Eltern? Im Jahre 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Haushaltsfreibetrag verfassungswidrig ist, weil er Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gewährt wird, hingegen Eltern in ehelicher Lebensgemeinschaft vorenthalten wird. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 1.1.2002 "die Diskriminierung der ehelichen Erziehungsgemeinschaft durch den Ausschluss vom Abzug eines Haushaltsfreibetrages zu korrigieren" (BVerfG-Urteil vom 10.11.1998, BStBl. 1999 II S. 182). Der Gesetzgeber hat aufgrund dieses Urteils folgende Regelungen zum 1.1.2002 getroffen: - Der bisherige Betreuungsfreibetrag, der nur für Kinder unter 16 Jahre und für behinderte Kinder gewährt wurde, wurde in seiner Intention erweitert zu einem BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung und wird nun für alle Kinder gewährt, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Freibetrag wurde von 3 024 DM aufgestockt auf 2 160 EUR. - Der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wurde zum 1.1.2002 von 5 616 DM auf 2 340 EUR gekürzt, wird zum 1.1.2004 weiter auf 1 188 EUR reduziert und fällt ab 2005 schließlich ganz weg. Den Haushaltsfreibetrag erhalten also weiterhin auch Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind, nicht jedoch verheiratete Eltern. Somit ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgericht nicht nachgekommen und hat nicht für eine Gleichbehandlung der nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft mit der ehelichen Erziehungsgemeinschaft gesorgt. Daher verstößt ganz offensichtlich die geltende Regelung bis einschließlich 2004 immer noch gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie besonders schützt. Wegen dieser weiterhin bestehenden Verfassungswidrigkeit ist derzeit ein Musterverfahren vor dem FG Nürnberg anhängig unter dem Aktenzeichen III 290/2002. In dem Verfahren beantragen verheiratete Eltern einen Haushaltsfreibetrag für das Jahr 2002. Als zusammenveranlagte Eltern mit Kindern, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, sollten Sie in der Steuererklärung für das Jahr 2002 einen Haushaltsfreibetrag beantragen. Füllen Sie dazu die entsprechende Rubrik in der "Anlage Kind" aus und formulieren zusätzlich Ihr Begehren schriftlich. Legen Sie bei Ablehnung Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren III 290/2002 beim FG Nürnberg das Ruhen nach 363 Abs. 2 AO bis zur höchstrichterlichen Klärung.
- 4 - Benzingutscheine vom Arbeitgeber: Neuregelung beachten Von einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben häufig nicht mal die Hälfte übrig. Da sollte man nach Wegen zu suchen, die dem Mitarbeiter einen größeren Nettonutzen bringen und den Arbeitgeber auch nicht mehr kosten: "Extras statt Gehalt". Ist der Arbeitgeber großzügig, lässt sich in vielen Fällen auch das Finanzamt nicht lumpen. Eine tolle Idee sind neuerdings Benzingutscheine vom Arbeitgeber. Sachbezüge vom Arbeitgeber sind eigentlich als Arbeitslohn steuerpflichtig. Doch für kleinere Wohltaten gibt es eine interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugs-Freigrenze von 50 EUR pro Monat. Als Sachzuwendung eignen sich hervorragend Warengutscheine, und so auch Benzingutscheine, die anderswo als beim Arbeitgeber eingelöst werden können. Wichtig ist, dass auf dem Gutschein eine Sache konkret bezeichnet ist. Bisher sahen es einige Bundesländer als unschädlich an, wenn auf dem Gutschein zusätzlich auch der Wert in Euro angegeben war (z. B. OFD Berlin vom 23.6.2000, FR 2000 S. 1004). Nach einer bundeseinheitlichen Abstimmung der Finanzbehörden im November 2002 gilt jedoch nun Folgendes (OFD Nürnberg vom 15.1.2003, DStR 2003 S. 157): - Bei Warengutscheinen, die bei einem Dritten einzulösen sind, führt die Angabe eines Betrages, Höchstbetrages oder Anrechnungsbetrages künftig dazu, dass der Warenwert nicht unter die 50-Euro- Sachbezugsgrenze fällt, sondern als Barlohn in voller Höhe zu versteuern ist. Und außerdem fallen dann auch Sozialversicherungsbeiträge an. Wichtig ist also, dass auf dem Warengutschein die Ware oder Dienstleistung genau bezeichnet ist und dass kein Euro-Betrag angegeben ist. Schädlich wäre also die Angabe: "Für Benzin 50 Euro". Korrekt ist vielmehr: "Gutschein über 55 Liter Diesel-Kraftstoff" oder "Gutschein über 48 Liter Normalbenzin". Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass der Wert der angegebenen Ware die Sachbezugsgrenze von 50 Euro nicht überschreitet. Nicht ganz einfach, wo doch die Benzinpreise sich monatlich verändern! Falls auf Benzingutscheinen ein Euro-Betrag angegeben ist, ist dies unschädlich, wenn sie bis zum 31.3.2003 eingelöst werden. - Bei Warengutscheinen, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, ist es unschädlich, wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Auch dann gilt die Freigrenze von 50 EUR, sodass der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Frage: Bringen diese gekünstelten Verrenkungen unser Land und unsere Wirtschaft nur einen Schritt vorwärts? Mehr zur Neuregelung erfahren Sie im Beitrag Benzingutscheine vom Arbeitgeber. Können Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers bis 50 EUR steuerfrei bleiben? Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Beiträge des Arbeitgebers zu Versicherungen, z. B. einer Gruppenunfallversicherung oder Direktversicherung, bei denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, keinen Sachbezug, sondern Barlohn dar. Und das bedeutet, dass hierfür die kleine Sachbezugs-Freigrenze von 50 EUR im Monat nicht gilt (R 31 Abs. 3 Satz 2 LStR). Weil in jüngster Zeit nun einige Finanzgerichte gegen diese Sicht opponiert haben, kam die Hoffnung auf, dass Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers zugunsten seiner Mitarbeiter eine Sachzuwendung darstellen und deshalb bis in Höhe von 50 EUR monatlich steuerfrei bleiben könnten. Doch leider hat der Bundesfinanzhof die enge Sicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers seien Barlohn und nicht Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitgeber verschaffe dem Mitarbeiter keinen Versicherungsschutz, sondern finanziere diesen. Dies zumindest gelte für den Fall, dass nicht der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, sondern der Arbeitnehmer (BFH-Urteil vom 26.11.2002, VI R 161/01).
- 5 - Arbeitszimmer: Archivraum und Lagerraum zusätzlich und unbegrenzt absetzbar? Gar mancher nutzt zu Hause einen Raum als Archiv, Bibliothek, Ausstellungsraum, Werkstatt, Praxis oder als Lager. Die Frage ist nun, ob solche Räume ebenfalls als häusliches Arbeitszimmer gelten und die Kosten lediglich begrenzt absetzbar sind oder ob das Finanzamt die Raumkosten - ggf. neben dem Arbeitszimmer - doch in unbegrenzter Höhe anerkennen muss. Nachdem die Rechtsprechung der Finanzgerichte in der letzten Zeit recht unterschiedlich war, hat jetzt der Bundesfinanzhof diese Frage geklärt (BFH-Urteil vom 19.9.2002, VI R 70/01). Zunächst definiert der BFH ein Arbeitszimmer wie folgt: Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der - seiner Funktion und Ausstattung nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (das zentrale Möbelstück ist der Schreibtisch) und - der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Als Arbeitszimmer gelten also auch Räume im häuslichen Bereich, die zusätzlich zum Arbeitszimmer als Archiv oder Bibliothek genutzt werden. Denn ein Archiv erfüllt Teilfunktionen eines Arbeitszimmers: Dort werden Bücher und Akten aufbewahrt, Unterlagen eingeordnet, gesichtet und herausgesucht. Archiv und Arbeitszimmer sind als funktionale Einheit zu sehen, sodass die Kosten für beide Räume einheitlich zu beurteilen sind. Dies gilt auch dann, wenn das Archiv sich im Keller befindet. Die Kosten sind zusammen mit den Kosten des Arbeitszimmers entweder nur begrenzt bis 1 250 EUR, in vollem Umfang oder gar nicht absetzbar. Jedenfalls werden die Kosten des Archivs nicht neben dem Arbeitszimmer in voller Höhe anerkannt. Nicht als Arbeitszimmer gelten Räume, die hinsichtlich Ausstattung und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, auch wenn sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind: Dies gilt beispielsweise für einen Lagerraum, eine Werkstatt, Praxisräume einer Sprachpädagogin, Notfallpraxis eines Arztes Abfindung: Weiternutzung des Firmenwagens für Steuerermäßigung unschädlich Voraussetzung für die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung ist, dass eine Abfindung in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Betrag gezahlt wird. Die Abfindung ist immer einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie aus mehreren Teilleistungen besteht. Außerdem darf die Abfindung nicht in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt werden. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist es für die Steuervergünstigung schädlich, wenn der Arbeitnehmer für eine Übergangszeit seinen Firmenwagen weiter nutzen darf (BMF-Schreiben vom 18.12.1998, BStBl. 1998 I S. 1512, Tz. 17). Jetzt hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass die Überlassung des Firmenwagens an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer und die Übernahme von Leasingraten, Steuer und Versicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber unschädlich für die Steuervergünstigung des Hauptabfindungsbetrages ist (BFH-Urteil vom 3.7.2002, XI R 80/00). Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dieser Zusatzleistung um eine soziale Fürsorge, wobei weder eine Bedürftigkeit des Arbeitnehmers noch eine Verpflichtung des Arbeitsgebers vorausgesetzt wird. Solche ergänzenden Zusatzleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, seien unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung und damit unschädlich für die Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung. Alles Weitere zu diesem Thema zeigt der Beitrag Abfindungen: Steuervergünstigung nach der Fünftelregelung.
- 6 - Verbilligte Vermietung: BFH stellt neue Spielregeln auf - Gesetzgeber folgt Eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete niedriger ist. Hier gibt es eine vorteilhafte Kulanzregelung: Werbungskosten sind auch dann in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, sofern die vereinbarte Miete mindestens 50 % der Marktmiete beträgt ( 21 Abs. 2 EStG). Nun hat aktuell der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil eine völlig neue Regelung aufgestellt (BFH-Urteil vom 5.11.2002, IX R 48/01): - Der volle Werbungskostenabzug soll ohne weiteres nur noch dann möglich sein, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortüblichen Marktmiete beträgt. Nur in diesem Fall sei stets eine Überschusserzielungsabsicht anzunehmen, sofern die Vermietung auf Dauer angelegt ist. - Liegt jedoch die vereinbarte Miete zwischen 50 und 75 % der Marktmiete (was die Regel ist), sieht der BFH in dem Verzicht auf Mieteinnahmen ein Beweisanzeichen, das gegen die Überschusserzielungsabsicht spricht. Deshalb sollen die Finanzämter überprüfen, ob überhaupt eine Absicht auf Erzielung eines Totalüberschusses vorliegt, und zu diesem Zweck eine Ertragsprognose anstellen. Nur wenn die Ertragsprognose positiv ist, sind die Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar. Ist sie jedoch negativ, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt. Der BFH betont ausdrücklich, dass die negative Ertragsprognose nicht als "Liebhaberei" gewertet wird und deshalb nicht dazu führt, dass die gesamten Werbungskosten nicht absetzbar und die Mieteinnahmen nicht steuerpflichtig wären. Im "Steuervergünstigungsabbaugesetz", das am 21.2.2003 verabschiedet und teilweise rückwirkend zum 1.1.2003 gelten soll, ist vorgesehen, dass die Grenze für die verbilligte Vermietung von 50 % auf 75 % angehoben wird. Die neue Grenze soll auch für Mietverträge gelten, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden. Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Beitrag Verbilligte Vermietung. Bauabzugsteuer: Großzügige Regelung für Eheleute Wer seit dem 1.1.2002 Arbeiten am und im Haus durchführen lässt, muss in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag 15 % für Rechnung des Bauunternehmers einbehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen und hierüber eine Steueranmeldung abgeben ( 48 ff. EStG). Betroffen von dieser neuen Steuerpflicht sind u.a. grundsätzlich auch Vermieter. Sie bleiben allerdings davon verschont, wenn sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten (Zweiwohnungsregelung). Jetzt hat das Bundesfinanzministerium eine äußerst großzügige Regelung zur Zweiwohnungsregelung bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 27.12.2002, IV A 5 - S 2272-1/02, Tz. 62): - 1. Bei Ehegatten ist die Zweiwohnungsgrenze für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. - 2. Eine Ehegatten-Eigentümergemeinschaft ist ein eigener Leistungsempfänger. Eheleute können also bei richtiger Gestaltung bis zu sechs Wohnungen vermieten, ohne sich um die Bauabzugsteuer kümmern zu müssen. Und zwar dann, wenn jedem Ehegatten alleine zwei Wohnung und beiden Eheleuten gemeinsam zwei Wohnungen gehören. Ausführliche Informationen zur Bauabzugsteuer gibt's im Beitrag Die neue Bauabzugsteuer seit 2002: Was Sie als Auftraggeber hierzu wissen müssen