Informationsbroschüre der Sozialen Dienste Muri AG

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Transkript:

Informationsbroschüre der Sozialen Dienste Muri AG Spitalstrasse 146 5630 Muri Tel.: 056 675 52 30 E-Mail Homepage sozialedienste@muri.ch www.muri.ch/sozialedienste Schalteröffnungszeiten: Montag Mittwoch 08.00 12.00 / 14.00 17.00 Donnerstag 08.00 12.00 / 14.00 18.30 Freitag 08.00 15.00 Version 02.2016

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen 2 Allgemeines zur Sozialhilfe 3 Rechte und Pflichten 6 Umfang der Sozialhilfe 8 Sozialhilfe und Arbeit 13 Sonstiges 15 1

Allgemeine Informationen Die Sozialen Dienste bieten individuelle Beratungen zur Förderung der Selbständigkeit oder Unterstützung bei Konflikten im Sozial- oder Arbeitsbereich an. Bei Ihrer Stellensuche werden Sie bei Bedarf durch die eigene Bewerbungswerkstatt unterstützt. Für vertiefte Veränderungsprozesse können Personen an spezialisierte Stellen weiter verwiesen werden. Die Sozialen Dienste bieten vielfältige Dienstleistungen in den folgenden Bereichen an: Sozialhilfe Die Sozialhilfe wirkt subsidiär, d.h. sie wird nur nach Überprüfung der finanziellen Situation der Betroffenen zur Existenzsicherung gewährt, wenn sich diese nicht mehr selbst weiter helfen können oder Zahlungen von anderen Stellen (z.b. IV, Arbeitslosenkasse) nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen. Die Sozialhilfe stellt das grösste Tätigkeitsfeld der Sozialen Dienste dar und wird im weiteren Verlauf dieser Broschüre eingehend behandelt. Elternschaftsbeihilfe Die Elternschaftsbeihilfe unterstützt wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile nach der Geburt eines Kindes während sechs Monaten. Es soll gesichert sein, dass das Kind während dieser Zeit von einem Elternteil betreut werden kann, ohne dass eine Bedürftigkeit entsteht. Inkassohilfe Bleiben die Zahlungen von ehelichen Unterhaltsbeiträgen aus, so kann den Sozialen Diensten ein Inkassoauftrag erteilt werden. Im Namen des/der Betroffenen werden ausstehende eheliche Unterhaltsbeiträge eingefordert. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder Falls ein verpflichteter Elternteil die Unterhaltsbeiträge an seine Kinder nicht leistet, kann bei den Sozialen Diensten ein Antrag um Bevorschussung eingereicht werden. Die Bevorschussung von Kinderalimenten dient dem Kindeswohl und soll verhindern, dass betroffene Kinder benachteiligt werden. 2

Allgemeines zur Sozialhilfe Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützen sich die Sozialen Dienste? Die Sozialen Dienste handeln im Sinne der Schweizer Bundesverfassung, des Sozialhilfe- und Präventionsgesetztes (SPG), der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) und den SKOS- Richtlinien mit Änderungen bis 01.07.2004. Welchen Auftrag hat die Sozialhilfe? Die Sozialhilfe bezweckt einerseits die Existenzsicherung durch finanzielle Leistungen. Die Existenzsicherung gewährleistet den Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung), Obdach und medizinische Grundversorgung für Betroffene. Andererseits verfolgt die Sozialhilfe klar das Ziel, Betroffene möglichst schnell wieder in die Arbeitswelt und Gesellschaft integrieren zu können und wirtschaftliche sowie persönliche Selbständigkeit zu fördern. Wann habe ich Anspruch auf Sozialhilfe? Anspruch auf Sozialhilfe kann dann geltend gemacht werden, wenn keine eigenen ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung vorhanden sind oder Hilfeleistungen von anderen Stellen (Invalidenversicherung, Arbeitslosenkasse, SUVA- und Krankentaggelder, Stipendien, Kinder- und Ausbildungszulagen) gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhältlich sind. Es kommt auch häufig vor, dass Sozialhilfeempfänger einen Beruf ausüben und der Fehlbetrag zum Existenzminimum durch die Sozialhilfe ausgeglichen wird. Dies ist eine sogenannte working poor Situation. Wie beantrage ich Sozialhilfe? Sozialhilfe kann mit dem vollständig ausgefüllten Gesuch um materielle Hilfe und den verlangten Unterlagen beantragt werden. Die Unterlagen dienen zur Überprüfung der finanziellen Verhältnisse und sind daher unerlässlich. Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort. Am Erstgespräch wird die aktuelle Situation besprochen und die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wird durch die Sozialen Dienste auf Basis des Ge- 3

4 Allgemeines zur Sozialhilfe spräches und der eingereichten Unterlagen ein Antrag an den Gemeinderat gestellt. Der vom Gemeinderat getroffene Entscheid wird dem/der Betroffenen eingeschrieben zugestellt. Wird zur Kontrolle ein Hausbesuch durchgeführt? Ist die Wohnsituation eines/einer Betroffenen unklar oder bestehen diesbezüglich Problemstellungen, so können die Sozialen Dienste gegen Voranmeldung, einen Hausbesuch durchführen. Werden meine Verwandten über meine Unterstützung informiert? Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diese Unterstützung in Not geraten würden. Wird eine Person mit Sozialhilfe unterstützt, werden deren Eltern und Kinder, sofern diese vermögend sind, über die Situation informiert und eine allfällige Verwandtenunterstützung mit Beginn der Sozialhilfeunterstützung abgeklärt. Was geschieht mit meinem Partner/meiner Partnerin und anderen Personen im Haushalt? Lebt eine unterstützte Person in einem Mehrpersonenhaushalt, so werden die Kosten für den gesamten Haushalt berechnet und nur der Anteil der unterstützten Person durch die Sozialhilfe übernommen. Minderjährige Personen werden dem Budget des Elternteils angerechnet. Führt zudem eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, welche nicht unterstützt werden, oder betreut sie deren Kinder, so hat sie den Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung kann im Sozialhilfebudget als Einkommen (Haushaltsentschädigung) angerechnet werden. Wie wird das Geld ausbezahlt? Die Sozialhilfe wird jeweils auf den 1. Werktag jedes Monats für den laufenden Monat ausbezahlt. Die Auszahlungen erfolgen bargeldlos auf das jeweilige Bankoder Postkonto. Alle Betroffenen haben sich zwischen dem 20. und 25. des Monats persönlich am Schalter der Sozialen

Allgemeines zur Sozialhilfe Dienste zu melden. Anlässlich dieses Termins findet ein kurzer Austausch über die aktuelle Situation statt. Es können Unterlagen über spezielle Auslagen wie Fahrkosten oder Selbstbehalte der Krankenkasse zur Abrechnung abgegeben werden. Die Klientel wird angehalten, die monatlichen Besuche selbständig wahrzunehmen. Ohne ihr persönliches Erscheinen wird der Lebensunterhalt nicht überwiesen. Wie lange kann ich Sozialhilfe beziehen? Die Sozialhilfe ist als eine Überbrückung und Übergangslösung zu verstehen. Das Ziel ist stets die wirtschaftliche Selbständigkeit der Betroffenen. Falls eine Person aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit keiner Arbeit nachgehen kann, ist die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zu prüfen. Muss ich die Sozialhilfe zurückbezahlen? Ja. Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist während 15 Jahren rückerstattungspflichtig. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person verbessert haben, wird eine vollständige oder teilweise Rückerstattung abgeklärt. Als Berechnungsgrundlage dient ein erweitertes und der Lebenssituation angepasstes, individuelles Existenzminimum. Rückwirkende Leistungen von Sozialversicherungen (z.b. Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen) werden periodengerecht direkt mit den Sozialhilfeleistungen verrechnet. Muss ich die Sozialhilfe versteuern? Nein. Die Steuererklärung muss aber trotzdem ausgefüllt und beim Steueramt abgegeben werden. Nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung und solange keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden, kann bei der Abteilung Finanzen ein Gesuch um Steuererlass eingereicht werden. Es liegt in der Eigenverantwortung der Sozialhilfebeziehenden, ihre jährliche Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Allfällige Mahn- oder Betreibungsgebühren sowie Bussen werden nicht durch die Sozialhilfe übernommen. 5

6 Rechte und Pflichten Wie sieht die Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten aus? Die Sozialen Dienste verfolgen klar das Ziel, die Sozialhilfebeziehenden beruflich und sozial (wieder) integrieren zu können und streben somit in jedem Fall eine Ablösung der Sozialhilfe an. Es werden klare, gesetzlich gestützte Rahmenbedingungen durch die Sozialen Dienste vorgegeben, in welchen sich die Betroffenen zu bewegen haben. Was sind Auflagen und Weisungen? Um die richtige Verwendung der Sozialhilfe sicherzustellen oder um eine, aus Sicht der Sozialen Dienste, Verbesserung der Lage des/der Betroffenen und ihrer Angehörigen zu erwirken, können Auflagen und Weisungen erteilt werden. Diese können beispielsweise beinhalten, dass einer Arbeit in einem Integrationsprogramm nachgegangen oder ärztliche bzw. therapeutische Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Werden Auflagen und Weisungen der Sozialen Dienste nicht befolgt, so können Kürzungen des Grundbedarfs vorgenommen werden. Kann die Sozialhilfe gekürzt oder eingestellt werden? Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Falls diese Auflagen nicht befolgt werden, kann der Grundbedarf I um bis zu 35% gekürzt werden. Verhält sich eine unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Welches sind meine Rechte? Die Sozialhilfebehörden müssen auf jedes schriftliche Gesuch um materielle Hilfe eintreten. Eine unterstützte Person hat das Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, das Recht auf Prüfung ihrer Anliegen und das Recht auf Akteneinsicht. Die zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit wird durch den Sozialhilfebezug nicht eingeschränkt. Entscheide erfolgen begründet und in schriftlicher Form unter Angabe der Rechtsmittel.

Rechte und Pflichten Welches sind meine Pflichten? - Auskunfts- und Meldepflicht Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. - Minderung der Bedürftigkeit Die Mitwirkungspflicht besteht während der ganzen Dauer der Unterstützung. Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Sozialhilfebezüger dürfen ihre Arbeitskraft nicht umsonst zu Verfügung stellen. Wo Dienstleistungen angeboten werden, dort muss auch eine angebrachte Entschädigung fliessen. Beispielsweise darf nicht aus gutem Willen in der Gärtnerei der Eltern ausgeholfen werden, ohne dass der Sozialhilfebezüger mit angemessenem Lohn dafür entschädigt wird. Die Lohneinnahmen sind hierbei selbstverständlich den Sozialen Diensten als Einnahmen zu deklarieren. - Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt wird, ist periodengerecht zurückzuzahlen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zinsen zurückzuzahlen. Was passiert, wenn ich unrechtmässig oder zu viel Sozialhilfe beziehe? Wer unrechtmässig Sozialhilfe bezogen hat, wird zur Rückerstattung verpflichtet. Der Rückerstattungsbetrag muss zu 5% verzinst werden. Zu viel bezogene Sozialhilfe wird mit den Folgezahlungen verrechnet. 7

Umfang der Sozialhilfe Wie hoch ist die Sozialhilfe? Für die Berechnung des Anspruches auf Sozialhilfe wird ein individuelles Unterstützungsbudget erstellt. Die Einkünfte werden dabei den Kosten für den Lebensunterhalt (Grundbedarf I und II), den Ausgaben für Miete und den Kosten der Grundversorgung im Gesundheitswesen gegenübergestellt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die geltenden Richtlinien zur Berechnung des Lebensunterhalts und die Richtlinien der Gemeinde Muri über die maximalen Mietzinse exklusive Nebenkosten: Haushaltsgrösse Lebensunterhalt max. Miete exkl. Grundbedarf I Grundbedarf II NK 1 Person CHF 979.00 CHF 50.00 CHF 800.00 2 Personen CHF 1 497.00 CHF 100.00 CHF 1 000.00 3 Personen CHF 1 820.00 CHF 150.00 CHF 1 200.00 4 Personen CHF 2 095.00 CHF 200.00 CHF 1 400.00 5 Personen CHF 2 368.00 CHF 200.00 CHF 1 500.00 Der Grundbedarf umfasst folgende Ausgabepositionen: - Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, - Bekleidung und Schuhe, - Energieverbrauch (Elektrizität, Gas usw.) ohne Wohnnebenkosten - Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehricht - Kleine Einrichtungsgegenstände - Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte oder Franchisen (z.b. selbst gekaufte Medikamente) - Körperpflege (Coiffeur, Toilettenartikel) - Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo und Mofa) - Nachrichtenübermittlung (Telefon, PTT) - Unterhaltung und Bildung (z.b. Konzession Radio / TV, Zeitungen, Bücher, Spielsachen, Haustierhaltung, ) - Persönliche Ausstattung (z.b. Schreibmaterial, Rucksack) - Auswärtige Getränke - Hausrat- und Haftpflichtversicherung - Übriges (z.b. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke) 8

Umfang der Sozialhilfe Nothilfe Personen mit unklarem Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsstatus haben das Recht auf Hilfe in Notlagen. Nothilfe sichert das Obdach, Kleidung, Nahrung und medizinische Versorgung im Notfall. Auf darüber hinaus gehende Hilfe besteht jedoch kein Anspruch. Die Nothilfe kann individuell festgelegt werden und bewegt sich um CHF 10.00 pro Tag. Werden die Prämien meiner Krankenkasse übernommen? Im Rahmen der Sozialhilfe wird die Prämienzahlung der obligatorischen Krankenkassenversicherung (KVG) sichergestellt. Die Prämien der Zusatzversicherungen (VVG) werden grundsätzlich nicht übernommen. Eine Ausnahme bildet in Muri die Zahnversicherung für Kinder, die bereits im Kindesalter abgeschlossen wurde. Bin ich gegen Unfall versichert? Personen, welche nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder nicht von der Arbeitslosenkasse unterstützt werden, sind nicht gegen Unfall versichert. Die betroffene Person muss somit umgehend die Unfalldeckung bei ihrer Krankenkasse einschliessen lassen. Diese wird im Rahmen der Sozialhilfe übernommen. Übernimmt die Sozialhilfe Selbstbehalte der Krankenkasse? Selbstbehalte und Franchise der Grundversicherung (KVG) aus medizinischer Behandlung werden übernommen. Es sind jedoch das Original der Leistungsabrechnung der Krankenkasse sowie der Zahlungsnachweis der Arztrechnung vorzuweisen. 9

Umfang der Sozialhilfe Wegleitung für die Abrechnung von Arztrechnungen in der Sozialhilfe Ich bekommen eine Leistungsabrechnung Ich bekommen eine Arztrechnung Ich schicke den Rückforderungsbeleg sofort an meine Krankenkasse Die Leistungsabrechnung wird mir zugeschickt Die Zahlung der Krankenkasse geht bei mir ein Ich bringe das Original der Leistungsabrechnung bei den Sozialen Diensten vorbei Die Zahlung der Sozialen Dienste (Selbstbehalt und Franchise der obligatorischen Krankenversicherung) geht bei mir ein Ich zahle die Arztrechnung bis zum aufgeführten Zeitpunkt 10

Umfang der Sozialhilfe Übernimmt die Sozialhilfe Zahnarztkosten? Ausser in Notfällen ist vor einer Behandlung beim Zahnarzt ein Kostenvoranschlag nach SUVA-Tarif (3.10) zu verlangen. Dieser soll über das Behandlungsziel Auskunft geben. Mit dem Kostenvoranschlag kann ein Gesuch um Übernahme der Kosten gestellt werden. Falls die Behandlung den Betrag von rund CHF 1'500.00 übersteigt, werden die Sozialen Dienste die Offerte vom Vertrauenszahnarzt überprüfen lassen. Übernimmt die Sozialhilfe AHV-Mindestbeiträge? Nein. Es kann jedoch ein Erlassgesuch gestellt werden. Nichterwerbstätige Personen müssen sich bei der SVA- Gemeindezweigstelle melden, um die Anmeldung für Nichterwerbstätige einzureichen und gleichzeitig das Erlassgesuch zu stellen. Übernimmt die Sozialhilfe meine Schulden? Die Sozialhilfe kann Schulden und offene Rechnungen (z.b. Leasingraten) nicht übernehmen. Es gilt der Grundsatz, dass die Sozialhilfeleistungen für die Gegenwart und die Zukunft, jedoch nicht für die Vergangenheit ausgerichtet werden. Kann ich mein Auto behalten? Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges für die Ausübung des Berufes oder aus gesundheitlichen Gründen (Arztzeugnis) zwingend erforderlich ist, kann ein Motorfahrzeug behalten werden. In allen anderen Fällen hat die Benützung eines Fahrzeuges die Kürzung der Sozialhilfe um die Betriebskosten zur Folge. Werden Billett- und Abokosten für die öffentlichen Verkehrsmittel übernommen? Die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr und das Halbtaxabo sind im Grundbedarf enthalten und werden nicht zusätzlich übernommen. Weitere Fahrkosten (z.b. zur Arbeit oder für Arztbesuche) können in Absprache mit den Sozialen Diensten gegen Vorlage der Originalbelege übernommen werden. Hierbei wird immer auf eine 11

Umfang der Sozialhilfe möglichst kostengünstige Anschaffung geachtet. Zugbillette etc. werden nur zum Halbtax-Tarif der 2. Klasse rückerstattet. Was geschieht mit meinem Vermögen? In Anlehnung an das Subsidiaritätsprinzip kann die Sozialhilfe erst gewährt werden, wenn das Vermögen bis zu einem Freibetrag von CHF 1'500.00 pro Person, maximal CHF 4'500.00 pro Unterstützungseinheit, aufgebraucht worden ist. Zum Vermögen zählen insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften usw. Was passiert, wenn ich einen 13. Monatslohn erhalte? Der 13. Monatslohn wird im Sozialhilfe-Budget als Einkommen angerechnet. Der Überschuss, den dieser verursacht, wird im folgenden Monat wieder angerechnet. Dies wiederholt sich so lange, bis die Budgetberechnung wieder unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum fällt. Sprich, die Sozialhilfe bezahlt nicht, wenn das Einkommen über dem Existenzminimum liegt. Um das ganze Prozedere zu vereinfachen, kann der 13. Monatslohn auch an die Sozialen Dienste abgetreten werden. Kann ich als Sozialhilfeempfänger Ferien machen? Die Sozialhilfe finanziert in der Regel keine Ferien. Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte sollen langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können Fonds und Stiftungen beigezogen werden.. 12

Sozialhilfe und Arbeit Erhalte ich Sozialhilfe bei Arbeitslosigkeit? Bei Arbeitslosigkeit besteht primär eine Absicherung durch die Arbeitslosenversicherung. Um den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder prüfen zu lassen ist eine Anmeldung beim zuständigen RAV zwingend notwendig. Falls die Taggelder nicht ausreichen, sich die Auszahlung bei der Arbeitslosenkasse verzögert oder kein Anspruch auf Taggelder besteht kann ein Gesuch um materielle Hilfe gestellt werden. Was geschieht, wenn ich Sperrtage der Arbeitslosenkasse habe? Während dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern werden Betroffene verpflichtet, eng mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zusammen zu arbeiten. Eine selbstverschuldete Kürzung der Arbeitslosentaggelder hat auch eine sofortige Kürzung der Sozialhilfe zur Folge. Wie sieht es mit Sozialhilfe und Arbeitssuche aus? Betroffene sind verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, und den Sozialen Diensten mindestens fünf Kopien von abgeschickten Bewerbungsschreiben pro Monat abzugeben. Eine sozialhilfebeziehende Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, um ihre Notlage zu lindern. Daher muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden. Die Sozialen Dienste bieten Unterstützung beim Schreiben von Bewerbungen und beim Erstellen eines aktuellen Bewerbungsdossiers an. Dazu ist eine Terminvereinbarung notwendig. Eine Arbeitsunfähigkeit ist laufend mit aktuellen Arztzeugnissen zu belegen. Muss ich jede Arbeit annehmen? Ja. Eine Gesunde Person hat grundsätzlich eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Sozialhilfe strebt eine rasche berufliche Integration der betroffenen Person an. Es besteht die Möglichkeit, dass die Sozialhilfebeziehenden an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen oder über das gemeindeinterne Arbeitsprojekt einer Arbeit nachgehen können. 13

Sozialhilfe und Arbeit Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. In Bezug auf den Arbeitsweg gilt die Auslegung gemäss der Arbeitslosenversicherung wonach zur Erreichung des Arbeitsplatzes höchstens zwei Stunden als zumutbar gelten. Was geschieht, wenn ich die Arbeit ablehne? Die Sozialen Dienste helfen bei der Vermittlung in ein Beschäftigungsprogramm oder ins gemeindeinterne Arbeitsprojekt und können so eine Existenzsicherung garantieren. Lehnt die Person diese Arbeitsstelle ab, ist das ihre persönliche Entscheidung und verpflichtet die Sozialhilfebehörde nicht zur Weiterführung der Sozialhilfe. Was ist ein Beschäftigungs- oder Arbeitsintegrationsprogramm? Für die Sozialhilfebeziehenden besteht bei fehlender Erwerbstätigkeit die Pflicht, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Das Arbeitsverhältnis wird mit einem Vertrag geregelt. Anstelle der Sozialhilfe wird ein existenzsichernder Lohn vom Programmanbieter ausbezahlt. Muss ich an einem Beschäftigungs- oder Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen? Falls nicht bereits einer regelmässigen Arbeit nachgegangen wird oder eine durch ein Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit besteht, verlangen die Sozialen Dienste die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm. Die Sozialen Dienste erachten diese Teilnahme als unerlässlich um eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und die bestmöglichen Voraussetzungen für eine schnellstmögliche Integration zu gewährleisten. Die Programmkosten und die während dem Beschäftigungsprogramm als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe sind von der regulären Rückerstattungspflichtig ausgenommen. 14

Tischlein deck dich (Abgabestelle in Muri) Öffnungszeit: Jeden Dienstag von 9.30 bis 10.30 Uhr Adresse: Muri 13, Seetalstrasse 13, 5630 Muri Sonstiges Bezugskarte Falls Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben, können Sie bei folgender Stelle eine Karte fürs Tischlein Deck Dich beantragen: Jugend-,Ehe- und Familienberatung (JEFB) Bahnhofstrasse 7a, 5630 Muri, Tel.: 056 / 664 37 69 (Erwähnen Sie unbedingt, dass Sie Sozialhilfe beziehen und gerne eine Karte fürs Tischlein Deck Dich beantragen möchten) Lageplan Muri13 und JEFB JEFB Muri13 Wichtige Hinweise für den Lebensmittelbezug - Pro Bezug bezahlen Sie symbolisch 1 Franken. - Immer Bezugskarte mitnehmen. 15

- Bringen Sie bei Ihrem Besuch eine Kühltasche für Frisch- und Tiefkühlprodukte, sowie eine Tasche für die übrigen Lebensmittel mit. - Bei der Verteilung müssen Sie mit gewissen Wartezeiten rechnen. - In diesem Haus sind wir zu Gast und benehmen uns auch dementsprechend anständig. - Bei ungebührlichem Benehmen wird die Bezugskarte entzogen. - Aus Hygienegründen dürfen Haustiere während der Lebensmittelverteilung nicht mitgeführt werden. - Waren von Tischlein deck dich dürfen nicht in Läden mitgenommen werden. Sie müssen vorgängig bei der Information abgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.tischlein.ch. Quellen - Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG), 851.200 - Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV), 851.211 - Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)