Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen



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Transkript:

Stellungnahme Berlin, 5. September 2012 Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Bericht an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz Berichterstatterin: Bernadette Vergnaud vom 16.07.2012 Hier: Medizin- und Zahnmedizinstudium Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Deutsche Hochschulmedizin e.v. vom 28.06.2012 1

Vorbemerkung Bei der Brüsseler Initiative handelt es sich um eine Maßnahme, die eigentlich die Erleichterung der Mobilität von ausgebildeten Ärzten und Angehörigen anderer Professionen zum Gegenstand hat. Im Rahmen dieser Initiative soll aber auch europaweit die bestehende Mindestdauer des Medizinstudiums von sechs auf optional fünf Jahre bei unveränderter Unterrichtszeit verkürzt werden. Das kürzere Studium dürfte sich dann als Regelstudienzeit durchsetzen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Ferner beabsichtigt die EU-Kommission (KOM), angemessene Inhalte des Medizin- und Zahnmedizinstudiums festzulegen. Der Bericht hat die Dokumentennummer: (COM(2011)0883 C7-0512/2011 2011/0435(COD)) 1. Reduzierung der Mindeststudienzeit für das Medizinstudium a. Ausgangslage Der Vorschlag sieht für das Medizinstudium vor, Art. 24 Abs. 2 S. 1 Richtlinie 2005/36/EG zu ändern. Die geltende Fassung lautet (2) Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. und soll wie folgt geändert werden (2) Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. b. Bericht vom 16.07.2012 Der Bericht sieht keine Änderungen zu Art. 24 vor. Damit bleibt der Vorschlag im Hinblick auf die Anforderungen an die ärztliche Grundausbildung unverändert. 2

Die Hauptproblematik, dass die Mindestausbildungsdauer von bisher sechs auf künftig fünf Jahre reduziert wird, bleibt mit allen Folgeproblemen bestehen. Die KOM bleibt eine Begründung für die Verkürzung schuldig. Es ist nicht erkennbar, welche Verfahrenserleichterung oder welche anderen faktischen Gründe die KOM dazu bewogen haben, diese Mindestausbildungszeit zu verkürzen. Der Bericht erwähnt die Problematik nicht, da an diesem Punkt auch keine Änderungen vorgesehen sind. Alle anderen bisherigen Mindestausbildungszeiten bleiben erhalten. Die Kritik, dass man künftig verstärkt auch auf ECTS-Punkte abhebt, ist noch zu verstärken, da sich aus den verschiedenen Mindestausbildungszeiten in der Richtlinie keine konstante Größe ableiten lässt. So ist nicht geregelt, welcher Stundenansatz für praktische Ausbildung und welcher für theoretische anzuwenden ist, inwiefern auch Selbststudium anzurechnen ist u.a. mehr. Der Vergleich der genannten Ausbildungszeiten ergibt beispielhaft ein völlig uneinheitliches Bild: Davon ausgehend, dass das Medizinstudium um ein Jahr verkürzt werden wird, ergibt sich folgendes: - Medizin: 1100 h pro Jahr - Zahnmedizin: 1000 h pro Jahr - Krankenpflege: 1533 h pro Jahr Daraus ergibt sich aber weder, dass Krankenpfleger eine intensivere Ausbildung haben, noch wie sich die Gesamtstundenzahl aufteilt. So liegt die Belastung für das PJ in Deutschland z.b. derzeit bei 1920 h im 6. Studienjahr. Ausgangspunkt für die Änderung war, dass Kritik und Rechtsunsicherheit durch die missverständliche oder -Formulierung (sechs Jahre oder 5500 h) beseitigt werden sollten. Die Anpassung bei der Ausbildung der Krankenschwestern/-pfleger zeigt, worum es der KOM geht, nämlich darum, die bisherige unsaubere oder -Formulierung zu eliminieren. Die Lösung ist dort wie folgt getroffen worden: Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 1: 3

Bisheriger Text: Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre oder 4600 Stunden theoretischem Unterricht und klinischpraktischer Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die... Neuer Text: Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre und besteht aus mindestens 4600 Stunden theoretischem Unterricht und klinisch-praktischer Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die Warum der Status quo nicht auch in der Medizin erhalten geblieben ist, wird nicht ausgeführt. Man hätte die identische Formulierung für das Medizinstudium in gleicher Weise umwandeln können. Warum dort mit der Änderung die Mindestausbildungszeit von sechs auf fünf Jahre verkürzt worden ist, wird nicht inhaltlich begründet. c. Folgen Die in der Stellungnahme des Deutsche Hochschulmedizin e.v. vom 28.06.2012 dargelegten Kritikpunkte bleiben somit bestehen: I. ECTS-Punkte Da ECTS-Punkte in den Mitgliedsstaaten nicht einheitlich definiert sind und völlig unterschiedlich vergeben werden, wird gerade keine gegenseitige Vergleichbarkeit des Ausbildungsaufwandes erreicht. II. Erhöhung des Lernaufwandes Der wöchentliche zeitliche Lernaufwand von derzeit 72 Stunden würde sich auf 90 Stunden erhöhen. Ein derartiger zeitlicher Aufwand ist für die Studierenden nicht leistbar. 4

III. Verschlechterung praktischer Fähigkeiten Eine deutliche Erhöhung der Vorlesungszeit/Präsenzzeit pro Semester, wie sie zur Anpassung notwendig wäre, nähme den Studierenden die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Pflegepraktika und Famulaturen zu absolvieren. Dies würde zur Verschlechterung der praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse führen. IV. Probleme für Modellstudiengänge Bei den Modellstudiengängen dürfte die Zeitverkürzung erhebliche Probleme aufwerfen, da sie insbesondere auf alternative Lehr- und Lernformen abstellen und Lernen am Krankenbett intensiver in ihren Studienplänen betrieben wird, als es in der ÄAppO vorgeschrieben ist. V. Verringerung des Studienerfolgs Die Verdichtung führt zu Belastungen. Diese gehen insbesondere zu Lasten von Studierenden mit Handicaps, wie älteren und ausländischen Studierenden oder Studierenden, die sich nicht ausschließlich dem Studium widmen können (Arbeit, Pflege, Kinderbetreuung). Durch kürzere Zeiten für die Prüfungsvorbereitungen und Wiederholungen würde es auch insgesamt mehr Studienabbrecher geben. VI. Soziale Selektion Eine Verkürzung der Gesamtstudienzeit würde nicht nur zu Lasten der lernschwächeren", sondern auch auf Kosten der finanzschwächeren Studierenden gehen, da diese noch weniger Zeit zur Finanzierung ihres Studium hätten. Zeiten für Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, ein verantwortliches gesellschaftliches Engagement würden entfallen. Eine solche Selektion in der Ärzteschaft liegt nicht im gesellschaftlichen Interesse. VII. Absenkung der Kenntnisse 5

Die Verdichtung würde zur Reduzierung wissenschaftlicher Studieninhalte, von Forschungssemestern, Auslandsaufenthalten, außercurricularen Kompetenzen und Promotionen führen. Dies gefährdet auch die eigene Urteilsfähigkeit der Ärztinnen und Ärzte. VIII. Belastung der Lehrenden Die Studienzeitverkürzung bei gleicher Stundenzahl könnte nur durch mehr Personal oder eine Erhöhung der Lehrverpflichtung mit erheblichen Mehrbelastungen der Lehrenden kompensiert werden. Da ein entsprechender Mittelzuwachs für Personal nicht in Aussicht steht, würde der Arbeitgeber Hochschulmedizin an Attraktivität verlieren. Dies hätte Auswirkungen auf den medizinischen Fortschritt und die internationale Wettbewerbsfähigkeit. IX. Erhöhung der Infrastrukturkosten Die staatlichen Vorgaben für den Kleingruppenunterricht würden ohne Erhöhung der Infrastrukturmittel nicht mehr erfüllt werden können und Infrastrukturmittel für geänderte Raumnutzung wären erforderlich; mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Qualität des Studiums. 2. Politische Festlegung akademischer Inhalte a. Ausgangslage Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor: Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angemessen sind und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen ergeben sollten; 6

b. Bericht vom 16.07.2012 Der Bericht sieht keine Änderungen zu Art. 24 Abs. 4 vor. Damit bleibt die bestehende Kritik erhalten: Der Bericht sieht aber zu Artikel 58 a Absatz 1 a (neu) einen geänderten Text vor: Geänderter Text: 1 a. Die Kommission ist aufgefordert, im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte die Konsultation aller wichtigen Akteure, einschließlich zuständiger Behörden, Berufsverbände, Vertreter der Hochschuleinrichtungen und Sozialpartner, anzustreben. Die Konsultation von Vertretern der Hochschuleinrichtungen wird begrüßt. Ziel ist ein transparentes Verfahren. Das lässt aber die o.g. generelle Kritik an der politischen Festlegung von Ausbildungsinhalten unberührt. c. Folgen Zur Festlegung der akademischen Inhalte im Medizin- und Zahnmedizinstudium müsste künftig in einem multinationalen Verfahren eine Beurteilung des medizinisch-technischen Fortschritts erfolgen. Eine konsensorientierte Anpassung der Inhalte ist national schon mit erheblichem Aufwand verbunden. Dafür würde auf EU-Ebene zu viel Zeit verloren gehen, bis Innovationen der Ausbildung und damit den Patienten zugutekommen könnten. Die hohe Patientensicherheit und Zufriedenheit sowie die international anerkannte medizinische und zahnmedizinische Ausbildungsqualität Deutschlands würden durch politische Mehrheiten auf ein europäisches Mittelmaß abgesenkt werden. Der produktive Wettbewerb innerhalb des europäischen Bildungssystems käme zum Stillstand. 3. Abgabe nationaler Kompetenzen an die EU-Kommission Die bisher den Mitgliedsstaaten vorbehaltene Festlegung von konkreten Inhalten und Fachbenennungen in der ärztlichen und zahnärztlichen Aus- und Weiterbildung sollte ne- 7

ben den genannten qualitativen Aspekten auch aus rechtlich-strukturellen Gründen nicht der EU-Kommission nach Art. 58a übertragen werden. Insbesondere das Subsidiaritätsprinzip erfordert, dass die EU nur tätig wird, sofern die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können. Die Ziele einer hochqualitativen Ausbildung in Medizin und Zahnmedizin werden unbestritten national sehr gut erreicht, so dass allein schon die Gefahr einer Absenkung des Ausbildungsniveaus die geplanten Änderungen verbietet. Die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse hat nach hiesiger Kenntnis auch zu keinerlei Problemen geführt, so dass auch von dieser Seite aus keine zentrale Korrektur erforderlich ist. 4. Zahnärztliche Grundausbildung Art. 34 der Richtlinie a. Ausgangslage Art. 34 Abs. 4 (neu) lautet: Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 58a zu erlassen, um Folgendes anzugeben: a) welche Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, angemessen sind, welches Verständnis der wissenschaftlichen Methoden nach Absatz 3 Buchstabe a gut ist und welche erforderlichen Kompetenzen sich aus diesen Kenntnissen und diesem Verständnis entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den jüngsten Entwicklungen im Bildungsbereich ergeben; b. Bericht vom 16.07.2012 Der Bericht sieht einen geänderten Text vor. Geänderter Text: Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre Unterricht (kann auch in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der aus mindestens 5000 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht besteht und der mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer 8

Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde. c. Folge Bislang ist immer von einem Mindest-Stundenansatz von 5000 Stunden ausgegangen worden. Damit lässt sich auch eine Zuordnung der Studienintensität ableiten, die für andere Studiengänge Aussagekraft hat. Das Zahnmedizinstudium dauert somit mindestens fünf Jahre und umfasst 5000 Stunden Unterricht, damit entspricht es einem Durchschnitt von 1000 Unterrichtsstunden pro Jahr. Die Änderung zeigt, dass auch hier nur eine Verbindung von Mindeststudienzeit (in Jahren) und Mindestausbildungsumfang (Stunden) erfolgt. Ebenso hätte man die Formulierung für die Medizin umwandeln können. Weder werden die bisherigen Ausbildungszeiten generell reduziert noch argumentiert, warum dies gerade für die Medizin unabdingbar ist. Ohne Sachgrund sollte man der materiellen Änderung bei der Ärzteausbildung deshalb vehement widersprechen. Zusammenfassung Bevor ECTS-Punkte als Maßgaben für die ärztliche und zahnärztliche Ausbildung in Europa eingeführt werden, müssen die Kriterien für die Punktevergabe in den Mitgliedsstaaten einheitlich definiert werden. Eine mögliche Verkürzung des Medizinstudiums wäre durch die Richtlinie zwar nicht zwingend, doch würde sich schnell eine Anpassung nach unten ergeben, da auch Studierende die Hochschulwahl dann in erster Linie nach Gesichtspunkten des geringsten zeitlichen Aufwandes treffen würden. Ein solches Konkurrenzverhältnis würde unmittelbar zu einem Druck führen, das Medizinstudium auch an deutschen Universitäten um ein Jahr zu verkürzen. Bei einer Verkürzung auf fünf Jahre würde das lehr-, lern- und prüfungsintensive Medizinstudium erschwert und die hohe Qualität der ärztlichen Ausbildung abgesenkt werden. Die Ausbildungskosten würden erhöht und die Studienabbrüche zunehmen. Die Verkürzung des Studiums dürfte auch zu einer sozialen Veränderung der Studierenden und späteren Ärzteschaft führen. Ferner sollten die Inhalte des Medizin- und Zahnmedizinstudiums und Fachbenennungen in der ärztlichen und zahnärztlichen Aus- und Weiterbildung nicht durch die EU- Kommission festgelegt werden. 9