Datenschutzgerechtes E-Learning



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Transkript:

Datenschutzgerechtes E-Learning Datenschutz auf neuen Wegen Dritte Fachtagung für Datenschutzbeauftragte an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen Freie Universität Berlin, 1. Oktober 2009

Übersicht Datenschutzsatzung Notwendigkeit einer besonderen rechtlichen Regelung Personenbezogene Daten Relevanz des Umgangs mit personenbezogenen Daten Videodaten Zulässigkeit der Übertragung von Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise Datenschutzfragen der elektronischen Klausur Einwilligung Sicherung ihrer Freiwilligkeit

1. Datenschutzsatzung These Die allgemeine Behördenbefugnis und die Einwilligung sind unzureichende Grundlagen eines sachgerechten und rechtsgemäßen Umgangs mit personenbezogenen Daten.

Rechtsgrundlagen des Datenumgangs Allgemeiner Erlaubnistatbestand Datenumgang, wenn zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich (z.b. 13 I, 14 I BDSG) zu unbestimmt (mangelnde Rechtssicherheit) zu eng (Ausschluss neuer Lehr- und Lernformen) zu mangelhaft (keine Schutzvorkehrungen berechtigter Interessen) Einwilligung Im öffentlichen Bereich nur ergänzende Funktion. Für die Nutzung als Grundlage eine E-Leraning-Systems ungeeignet, weil zu ungewiss (keine Wahlfreiheit bei Systemlösung) zu umständlich (jedes Semester, viele Kurse, viele Betroffene) zu aufwändig (Einwilligungsmanagement)

Datenschutzsatzung Satzungshoheit Hochschulen können als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Rechtsregeln für ihre inneren Angelegenheiten selbst setzen Datenschutzsatzung für E-Learning Satzung zum Schutz personenbezogener Daten bei multimedialer Nutzung von E-Learning-Verfahren an der Universität Kassel vom 20. Oktober 2008 Untersuchung von spezifischen Datenschutzfragen im E-Learning mit Förderung des Hessischen Wissenschaftsministeriums Neufassung der Satzung am 6. Juli 2009

2. Personenbezogene Daten These E-Learning erfordert den Umgang mit sehr heterogenen und zum Teil aussagekräftigen Daten, die unterschiedlichen Schutz erfordern.

Personenbezogene Daten Bestandsdaten Nutzungsdaten Häufigkeit, Zeitpunkt und Dauer von Zugriffen Auswahl und Kombination von Zugriffen Inhaltsdaten Lehrinhalte (z.b. Skripte, Animationen, Lehrveranstaltungen) Übungen (z.b. Erprobungen, Lernforschritte, ) Beiträge (z.b. Foren, Wikis, Mails, ) Leistungsnachweise (z.b. Hausarbeiten, Portfolien, ) Betroffene Studierende Lehrende Unterstützende (Tutoren, Administratoren, Sekretariate)

Zulässigkeit des Datenumgangs Regelungen der Satzung Bestandsdaten Bestimmte Daten soweit für E-Learning-Verfahren notwendig Nutzungsdaten Soweit für die Nutzung von E-Learning-Verfahren notwendig Inhaltsdaten Soweit für die wissenschaftliche Ausbildung, zur Förderung des Lernens oder zur Erbringung des Leistungsnachweises notwendig Forschung Soweit für konkrete Forschungszwecke erforderlich und schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt

Besonders schützenswerte Daten Verständnis besonders schützendwerter Daten ( 3 IX BDSG) Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit und Sexualleben Nicht erfasst bei Angaben, die Rückschlüsse auf solche Daten zulassen, sondern nur, wenn eine zielgerichtete Auswertung solcher Daten bezweckt wird. Zulässigkeit Nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen, die die besonders schützenswerte Daten und ihren spezifischen Verwendungszweck erfasst oder bei anonymer Erhebung.

Datenübertragung ins Ausland Fremde Teilnehmer an E-Learning-Anwendungen Satzungsgewalt auf eigene Mitglieder beschränkt: Anerkennung der Datenschutzsatzung durch Kooperationspartner Übertragung von Daten ins nicht DSRL-Ausland Zugriff eines Mitglieds der eigenen Hochschule: Keine Übermittlung, weil nicht Dritter Übertragung an Kooperationspartner: Ausschließliches Interesse des Betroffenen oder ausreichendes Datenschutzniveau (Art. 25 DSRL) (anerkannter Staat) Genehmigung durch Datenschutzbeauftragte (Art. 26 DSRL): Ausreichende Garantien: Standardvertragsklauseln, unternehmensinterne Richtlinien

3. Videeodaten These Videoaufnahme und Übertragung von Lehrveranstaltungen gegenüber Teilnehmern ist zulässig, ansonsten von der Einwilligung der Beteiligten abhängig.

Videodaten Arten der Videoübertragung Übertragung in anderen Hörsaal Übertragung an Teilnehmer der Veranstaltung Übertragung an die Öffentlichkeit Gründe für die Übertragung Sicherstellung des Lehrangebots (Raumprobleme) Erleichterung der Teilnahme (Studierende mit Kind, Behinderte, Verhinderte, Teilzeitstudierende, ) Information der Öffentlichkeit

Schutz der Betroffenen Studierende Recht am eigenen Bild (Art. 2 I GG) Aufnahme als Individuum, nicht als Teil einer großen Gruppe Recht am eigenen Bild ( 22 KunstUrhG) Aufnahme zulässig als Teil einer großen Gruppe ( 23 I Nr. 3 KunstUrhG) Lehrende Recht am eigenen Bild (Art. 2 I GG, 22 KunstUrhG) Freiheit der Lehre (Art. 5 III GG) Inhalt und Form der Lehrveranstaltung Kein Eingriff, sondern Bedingung der Lehrfreiheit ist organisierter Lehrbetrieb

Zulässigkeit gegenüber Studierenden Einwilligung nach KunstUrhG Aufnahme zulässig bei formloser, auch konkludenter Einwilligung Vorherige Information über Aufnahme und ihr Zweck Teilnahme an Veranstaltung gilt als Zustimmung Freiwilligkeit Bei Pflichtveranstaltung nur gegeben, wenn diskriminierungsfreie Möglichkeit der Teilnahme im Hintergrund der Vorlesungsraums im Raum, in den übertragen wird, oder von zu Hause.

Zulässigkeit gegenüber Lehrenden Hörsaalübertragung Zulässig (kein Eingriff), wenn notwendig, um Anspruch der Studierenden auf Teilnahme zu erfüllen Internetangebot an Teilnehmer Zulässig, wenn notwendig, um Studierenden Anspruch auf Teilnahme (von zu Hause) zu erfüllen mit Kind oder Behinderung die Teilnahme zu ermöglichen. Internetangebot an alle Zulässig mit informierter formloser (konkludenter) Einwilligung des Lehrenden

4. Leistungsnachweise These Elektronische Leistungsnachweise sind bei technischen und organisatorischen Sicherungen zulässig.

Zulässigkeit Verbot der automatisierten Einzelentscheidung Niemand darf einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen werden, die ihn beeinträchtigt. Wenn Remonstration möglich ist, liegt keine ausschließlich automatisierte Entscheidung vor. Sicherung der Integrität Sicherung, dass bewerteter Leistungsnachweis auch vom Studierenden stammt. Technische Sicherung durch automatisierten Zeitstempel bei Abgabe des Leistungsnachweises

5. Einwilligung These Eine Einwilligung ist nur ergänzend für die von der Satzung nicht erfassten Fälle notwendig. Ihre Freiwilligkeit setzt die Sicherung von Wahlmöglichkeiten voraus.

Sicherung der Freiwilligkeit Wahlmöglichkeiten Freiwillige Zusatzleistungen oder Wahlpflichtveranstaltungen Pflichtveranstaltungen: Wahl der Teilnahme an E-Learning Form der Einwilligung Schriftform oder Elektronische Form ( 13 II TMG) Einwilligungsmanagement Jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung Einheitliche Einwilligung für die Dauer eines Semesters