Ausfertigung. Satzungsänderung



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Transkript:

Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte folgende Änderung der Satzung vom 4. September 1996 (Nds. Rechtspflege 1997, S. 241), zuletzt geändert am 16. November 2009 (Nds. Rechtspflege 2009, S. 389 f.) beschlossen, die das Niedersächsische Justizministerium gem. 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte durch Erlass vom 28. November 2013 genehmigt hat. 1. 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Nach dem Wort Mitglieder werden die Worte und Leistungsbezieher und nach dem Wort erteilen die Worte und Nachweise zu erbringen eingefügt. b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: Das Versorgungswerk kann Leistungen zurückhalten, solange vorstehende Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden. 2. 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem 01.01.1950 geboren wurden, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31.12.1949 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Regelaltersgrenze wie folgt: Geburtsjahr Regelaltersgrenze 1950 65 Jahre plus 1 Monat 1951 65 Jahre plus 2 Monate 1952 65 Jahre plus 3 Monate 1953 65 Jahre plus 4 Monate

1954 65 Jahre plus 5 Monate 1955 65 Jahre plus 6 Monate 1956 65 Jahre plus 7 Monate 1957 65 Jahre plus 8 Monate 1958 65 Jahre plus 9 Monate 1959 65 Jahre plus 10 Monate 1960 65 Jahre plus 11 Monate 1961 66 Jahre 1962 66 Jahre plus 1 Monat 1963 66 Jahre plus 2 Monate 1964 66 Jahre plus 3 Monate 1965 66 Jahre plus 4 Monate 1966 66 Jahre plus 5 Monate 1967 66 Jahre plus 6 Monate 1968 66 Jahre plus 7 Monate 1969 66 Jahre plus 8 Monate 1970 66 Jahre plus 9 Monate 1971 66 Jahre plus 10 Monate 1972 66 Jahre plus 11 Monate 1973 67 Jahre b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß Abs. 1, frühestens jedoch fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in geminderter Höhe gewährt. Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1, welche dieser Satzung angefügt ist. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011 begründet wird, kann die Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens um drei Jahre über die Regelaltersgrenze gem. Abs. 1 hinaus. Die durch den Aufschub des Rentenbeginns bedingte Erhöhung der Rente ergibt

sich aus der Anlage 2, welche dieser Satzung beigefügt ist. Im Falle des aufgeschobenen Rentenbezuges können von dem Mitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr geleistet werden. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist in jedem Falle eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate. Die Abschläge bei vorgezogener Altersrente gem. Anlage 1 sowie die Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente gem. Anlage 2 der Satzung gelten ab Inkrafttreten der von der Vertreterversammlung am 4.9.2013 beschlossenen Satzungsänderung und nur für künftige Leistungsfälle e) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 5 bis 7 f) Im neuen Absatz 7 wird die Zahl 20 durch die Zahl 10 ersetzt. 3. 12 a wird wie folgt geändert: a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt: Mit Rechtskraft der Entscheidung wird die Übertragung oder Begründung des Anrechts zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten wirksam. Gleichzeitig wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt. b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6 4. 13 wird wie folgt geändert: In Absatz 6 Buchst b wird der Klammerzusatz ( 12 Abs. 2 ) durch den Klammerzusatz ( 12 Abs. 5) ersetzt. 5. Dem 20 wird folgender Satz 3 angefügt: Das Sterbegeld darf jedoch den Betrag von 3 Monatsrenten bzw. 3 Monatsrenten, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.

6. 21 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung 12 Abs. 1 durch die Verweisung 12 Abs. 4 ersetzt. 7. Anlagen zur Satzung a) Die Anlage 1 zur Satzung erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzungsänderung ersichtliche Fassung. b) Die Anlage 2 zur Satzung erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzungsänderung ersichtliche Fassung. Anhang Anlage 1 zur Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen Abschläge bei vorgezogener Altersrente Rentenbeginn Monate Abschlag (%) Rentensatz (%) vor Erreichen der Regelaltersgrenze 1 0,425 99,575 2 0,850 99,150 3 1,275 98,725 4 1,700 98,300 5 2,125 97,875 6 2,550 97,450 7 2,975 97,025 8 3,400 96,600 9 3,825 96,175 10 4,250 95,750 11 4,675 95,325 12 5,100 94,900 13 5,490 94,510 14 5,880 94,120 15 6,270 93,730 16 6,660 93,340 17 7,050 92,950 18 7,440 92,560

Rentenbeginn Monate Abschlag (%) Rentensatz (%) vor Erreichen der Regelaltersgrenze 19 7,830 92,170 20 8,220 91,780 21 8,610 91,390 22 9,000 91,000 23 9,390 90,610 24 9,780 90,220 25 10,140 89,860 26 10,500 89,500 27 10,860 89,140 28 11,220 88,780 29 11,580 88,420 30 11,940 88,060 31 12,300 87,700 32 12,660 87,340 33 13,020 86,980 34 13,380 86,620 35 13,740 86,260 36 14,100 85,900 37 14,450 85,550 38 14,800 85,200 39 15,150 84,850 40 15,500 84,500 41 15,850 84,150 42 16,200 83,800 43 16,550 83,450 44 16,900 83,100 45 17,250 82,750 46 17,600 82,400 47 17,950 82,050 48 18,300 81,700 49 18,625 81,375 50 18,950 81,050 51 19,275 80,725 52 19,600 80,400 53 19,925 80,075 54 20,250 79,750 55 20,575 79,425 56 20,900 79,100 57 21,225 78,775 58 21,550 78,450 59 21,875 78,125 60 22,200 77,800

Anlage 2 zur Satzung der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente Rentenbeginn Monate Zuschlag (%) Rentensatz (%) nach Erreichen der Regelaltersgrenze 1 0,485 100,485 2 0,970 100,970 3 1,455 101,455 4 1,940 101,940 5 2,425 102,425 6 2,910 102,910 7 3,395 103,395 8 3,880 103,880 9 4,365 104,365 10 4,850 104,850 11 5,335 105,335 12 5,820 105,820 13 6,335 106,335 14 6,850 106,850 15 7,365 107,365 16 7,880 107,880 17 8,395 108,395 18 8,910 108,910 19 9,425 109,425 20 9,940 109,940 21 10,455 110,455 22 10,970 110,970 23 11,485 111,485 24 12,000 112,000 25 12,585 112,585 26 13,170 113,170 27 13,755 113,755 28 14,340 114,340 29 14,925 114,925 30 15,510 115,510 31 16,095 116,095 32 16,680 116,680 33 17,265 117,265 34 17,850 117,850 35 18,435 118,435 36 19,020 119,020

Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte vom 4. September 1996 (Nds. Rechtspflege 1997, S. 241) zuletzt geändert am 16. November 2009 (Nds. Rechtspflege 2009, S. 389 f.) wird hiermit ausgefertigt und in der Niedersächsischen Rechtspflege bekannt gemacht. Celle, den 6. Dezember 2013 Godehard Vogt Vorsitzender des Verwaltungsausschusses