INFORMATIONSBROSCHÜRE Lärm III. Quartal 2010 www.is-bromberger.de
Lärmschutz Lärmschutz bedeutet insbesondere Schutz vor Fluglärm, Straßenlärm, Schienenlärm, Gewerbelärm, Sportlärm, Freizeitlärm und Nachbarschaftslärm. Lärmschutz ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeits- und Umweltschutzes. Lärmschutz ist notwendig, da Lärm zu vielfältigen Gesundheitsgefahren führt, u. a.: Schädigung des Ohrs und Gehörs Schädigung des Immunsystems Schädigung des Herz-Kreislauf-Systems Stress Lärm am Arbeitsplatz wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erfasst. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Seine vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten einschließlich der des öffentlichen Dienstes durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern ( 1 ArbSchG) Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Gesetzes war die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und nicht eine Beurteilung der Resilienz des einzelnen Mitarbeiters. Neben klassischen Gefährdungsarten wie physikalische, chemische und biologische Einwirkungen sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken und unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben. ( 5 ArbSchG)
Die Wirksamkeit der sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen ergebenden Präventionsmaßnahmen ist zu überprüfen ( 3). Aus der Fokussierung des Arbeitsschutzgesetzes auf Arbeitsbedingungen und nicht auf individuelle Mitarbeiter ergibt sich für die Präventionsmaßnahmen, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind ( 4). Dokumentation ist erforderlich ( 6). Der Arbeitgeber hat ferner für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen. ( 12) Der Arbeitgeber kann Aufgaben und Pflichten auf geeignete Mitarbeiter übertragen ( 7, 13), bleibt aber in jedem Fall verpflichtet, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu kontrollieren. Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. ( 15) Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden. ( 16) Verordnungen Das Arbeitsschutzgesetz ist zudem die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( 17, 18). Auf dieser Grundlage wurden bislang folgende Verordnungen erlassen: Arbeitsstättenverordnung Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Bildschirmarbeitsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Lastenhandhabungsverordnung PSA-Benutzungsverordnung Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist eine deutsche Verordnung, die den Arbeitsschutz bei Gefahren durch Lärm und Vibration sicherstellen soll. Sie wurde als Umsetzung verschiedener EU- Richtlinien unter anderem aufgrund der 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassen.
Neben den Grenzwerten für Lärm und Vibrationen, die auf Beschäftigte einwirken dürfen, bestimmt sie zudem die anzuwendenden Methoden zur Ermittlung dieser Werte, so wie auch verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Gefahren durch diese Expositionen. Dazu gehören neben technischen Mitteln, wie zum Beispiel Gehörschutz, auch die Schulung der Beschäftigten sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Im letzten Abschnitt der Verordnung sind zulässige Ausnahmen, Übergangsfristen und Ordnungswidrigkeiten geregelt. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. (2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann. 2 Begriffsbestimmungen 1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann. (2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (L EX, 8h ) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. (3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (L EX, 40h ) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche. (4) Der Spitzenschalldruckpegel (L pc, peak ) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.
(5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. 3 Gefährdungsbeurteilung Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Lärm, die Auslösewerte nach 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach 8 Abs. 2, die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen hierzu, die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstundenschicht hinaus, die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehörschutzmitteln, Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, und Herstellerangaben zu Lärmemissionen
4 Messungen Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein, die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den 6 und 9 festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden. 6 Auslösewerte bei Lärm Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen: Obere Auslösewerte: L EX, 8h = 85 db(a) beziehungsweise L pc, peak = 137 db(c), Untere Auslösewerte: L EX, 8h = 80 db(a) beziehungsweise L pc, peak = 135 db(c). Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt. 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition Der Arbeitgeber hat die nach 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen: Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert wer den. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach 8.
Zu den Maßnahmen gehören insbesondere: alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition. In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern. Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (L EX, 8h, L pc, peak ) erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Absatz 1 bleibt unberührt. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. 8 Gehörschutz Werden die unteren Auslösewerte nach 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt. Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte L EX, 8h = 85 db(a) beziehungsweise L pc, peak = 137 db(c) nicht überschreitet.
Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Der Zustand des ausgewählten persönlichen Gehörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind. 11 Unterweisung der Beschäftigten Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält: die Art der Gefährdung, die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte, die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung, die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck, die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen, Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.
Spezielles Lärm und Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz gilt ab sofort nach der Bekanntgabe der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber muss sofort eine Gefährdungsbeurteilung (Mutterschutzrichtlinienverordnung) erstellen, um die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Alle Beschäftigungsverbote sind sofort zu berücksichtigen. So z. B. dürfen Schwangere nach 4 Abs. 1 Mutterschutzgesetz nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind. Bei der Beurteilung der Risiken aus Lärmbelastung steht nicht in erster Linie die Gehörschädigung im Vordergrund, sondern die vegetative Beeinflussung. Ungeborene zeigen schon ab der 26. Schwangerschaftswoche bestimmte Reaktionen auf die wahrgenommenen Geräusche. Die Wahrnehmung (Schädigung?) ist abhängig von der Dauer, der Frequenz, der Lautstärke und Art der Laute. Normale Feten reagieren in der 28. SSW auf 75 db, in der 32. SSW auf 40 db und in der 35. SSW auf 25 db. Generell gilt: je höher der Lautstärkepegel, desto stärker die Reaktion. Dabei rufen Töne höherer Frequenzen stärkere Reaktionen hervor als tiefe Frequenzen, was sich in stärkeren Bewegungen und höherer Herzschlagfrequenz äußert. Der Schall aus der Umgebung, genauso wie die mütterliche Stimme, wird durch folgende Faktoren gedämpft: die Ohren des Ungeborenen sind voll mit Fruchtwasser die Bauchdecke, die Gebärmutter und das Fruchtwasser wirken wie ein Filter und dämpfen um etwa 20-30 db die äußeren Geräusche ab externe Geräusche von mehr als 60 db werden direkt übertragen Bei technisch bedingtem Lärm (im industriellen Bereich) darf der Beurteilungspegel von 80 db(a) nicht überschritten werden, bezogen auf die täglichen 8-stündige Arbeitszeit.
Des weiteren sind auch alle andere Beschäftigungsverbote, wie z. B. Verbot der Nachtarbeit, ( zwischen 20-6 Uhr), der Mehrarbeit ( maximal 8 ½ St. täglich) Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ( 8 MuSchG) zu beachten Hier sind in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten bestimmte Ausnahmeregelungen ( 8 Mutterschutzgesetz) möglich. RICHTLINIE 92/85/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Gemäß Artikel der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit müssen besonders gefährdete Risikogruppen gegen die speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden. Da schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen in vielerlei Hinsicht als eine Gruppe mit besonderen Risiken betrachtet werden müssen, sind Maßnahmen für ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu treffen. Schwangere Arbeitnehmerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen dürfen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass das Risiko einer die Sicherheit oder Gesundheit gefährdenden Exposition gegenüber bestimmten besonders gefährlichen Agenzien oder Arbeitsbedingungen besteht. Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillende Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet werden, Nachtarbeit zu verrichten, wenn dies aus Gründen ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
Lärm im Büro Kommunikation und Konzentration Das Arbeiten im Büro erfordert nicht nur Kommunikation unter Geschäftspartner, Kunden oder Kollegen, sondern auch Konzentration. Die Hauptaufgabe in den meisten Büros, ist die Bildschirmarbeit und diese zeichnet sich grundsätzlich durch eine erhöhte geistige Beanspruchung aus. Die Bildschirmarbeitsverordnung (Anh. Nr. 17) fordert daher: Umgebungslärm darf weder die Kommunikation noch die Konzentration bei der Arbeit beeinträchtigen. Im Allgemeinen gilt bezogen auf die Arbeitstättenverordnung (Anh. Nr. 3.7) In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Grenzwerte / Schutzziele Für die Büroarbeit gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Regeln was Lärm angeht, dennoch gelten für die Arbeit im Büro die sogenannten Schutzziele, an denen sich die Arbeit im Büro ausrichten muss. Konkrete Werte aus den berufsgenossenschaftliche und staatliche Informationen und Regeln sowie Normen unterstützen den Praktiker im Betrieb und sind als Empfehlungen der Fachwelt zu berücksichtigen. Um konzentriert am Arbeitsplatz arbeiten zu können, müssen eine Vielzahl von strengeren Maßstäben herangezogen werden. Dabei geht es um psychische Belastungen, da Lärm ein Stressfaktor ist. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und die VDI Richtlinie 2058 fordern den Maximalwert von 55 db (A) für überwiegend geistige Tätigkeiten. Nach neuesten Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin werden diese Werte als nicht ausreichend angesehen und 55 db(a) zwar als zulässig aber ungünstig bewertet. Die Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse AWE Nr. 124 dieser staatlichen Fachbehörde bewerten Schalldruckpegel am Bildschirmarbeitsplatz bis 30 db (A) als optimal, bis 40 db (A) als sehr gut und bis 45 db (A) als gut. Auch die DIN 11690 geht in diese Richtung.
Empfehlungen zur Lärmbelastung in Büros von 35 bis 40 db (A) bei sehr hohen Konzentrationserfordernissen wie bei der anspruchsvoller Sachbearbeitung, beim Programmieren oder bei wissenschaftlicher Arbeit (vgl Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse AWE 124) von 35 bis 45 db (A) bei konzentrierter, überwiegend geistiger Arbeit (vgl. DIN EN ISO 11690, AWE 124) von 40 bis 45 db (A) bei notwendiger Kommunikation mit Kunden und Anforderung an eine sehr gute Sprachverständigung (vgl. DIN EN ISO 9241 Teil 6) von 40 50 db (A) in CallCentern und bei Bildschirmarbeit im gewerblichen Umfeld (vgl. AWE 124, Wissensspeicher CallCenter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) von 45 bis 55 db (A) bei routinemäßiger Büroarbeit (vgl. DIN EN ISO 11690) von maximal 55 db(a) bei vorwiegend geistigen Tätigkeiten ( vgl. BGI 650, VDI 2058) ohne hohe Anforderungen an die Konzentration oder Sprachkommunikation von maximal 70 db (A) bei überwiegend einfachen oder mechanisierten Bürotätigkeiten, die es aber kaum mehr gibt (sinnvoll war diese Angabe bei den Schreibbüros der siebziger Jahre) Lärmschutz ist eine Mitbestimmungsangelegenheit. Ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates kann eine Entscheidung über die Arbeitsplatzgestaltung nicht vorgenommen werden. Um den Aufwand der akustischen Ausgestaltung von Büros zu minimieren, sollten Sie ein passendes Raumkonzept erarbeiten. Zusammenfassung Ein mittlerer Schalldruckpegel in Mehrpersonenbüros von 35-45 db (A) sollte angestrebt werden. Die Lärmbelastung bei einem Beurteilungspegel von max. 55 db (A) am Tag ist bereits nach 4 Stunden mit 58 db (A) erreicht. Die gleiche Lärmbelastung ist bei 61 db (A) schon nach 2 Stunden erreicht. Wird der Beurteilungspegel um 3 db (A) verringert, halbiert sich die Schallintensität. Eine Erhöhung um etwa 10 db wird als Verdopplung der Lautstärke empfunden. Bei einer Verringerung um 10 db (A) ist es demnach halb so laut.
Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung umfasst als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Belastungen. Sie bildet damit eine wesentliche Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen. Die gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz ( 5, 6). Die Forderung an die Gefährdungsbeurteilung wird für bestimmte Teilbereiche in Verordnungen konkretisiert, z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Biostoffverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse. Gefährdungen ergeben sich insbesondere durch: die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes physikalische, chemische und biologische Einwirkungen die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Einzuschätzen ist, welche Gefährdungen auftreten können, welche Personen von den Gefährdungen betroffen sind, ob die Bedingungen am Arbeitsplatz akzeptabel sind, insbesondere ob sie den Vorschriften und Regeln, den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Stand der Technik sowie den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten entsprechen, wie dringlich und welcher Art die erforderlichen Maßnahmen sind, ob Verbesserungen möglich sind.
Grenz- und Richtwerte in Deutschland Quelle: Lärm Fachbroschüre
Gartenstr. 3 06242 Braunsbedra Tel.: 034633-90662 k.helbing@is-bromberger.de www.is-bromberger.de