Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)



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Transkript:

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 1

Gliederung 1. Europäische Richtlinien 2. Umsetzung in nationales Recht 3. Auswirkungen auf den Betrieb 4. Betreiben von Aufzugsanlagen nach der BetrSichV 5. Unterschied zwischen Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlage Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 2

Artikel 95 EG Vertrag Beschaffenheit Freier Warenverkehr Vorgreifender Arbeitsschutz Hohes Schutzniveau Richtlinien, z. B. Niederspannungsrichtlinie Maschinenrichtlinie Aufzugsrichtlinie ATEX 95 Nationale Umsetzung Geräte- und Produkt- Sicherheitsgesetz (GPSG) Verordnungen, z. B. Verordnungsermächtigung Elektrische Betriebsmittel (1. GPSGV) Maschinenverordnung (9. GPSGV) Aufzugsverordnung (12. GPSGV) Ex.-Schutzverordnung (11. GPSGV) Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 3

Artikel 137 EG Vertrag Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer Richtlinien, z. B. Arbeitsschutzrahmen-RL Bildschirmarbeitsplatz-RL Arbeitsmittelbenutzungs-RL Nationale Umsetzung umgesetzt Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Verordnungsermächtigung Verordnungen, z. B. Bildschirmarbeitsplatzverordnung Betriebssicherheitsverordnung Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 4

Artikel 95 EG Vertrag Freier Warenverkehr Richtlinien EG National Artikel 137 EG Vertrag Schutz der Gesundheit und der Sicherheit Richtlinien GPSG Verordnungen DIN EN Normen Technischer Arbeitsschutz Inverkehrbringer Hersteller, Importeur Technische Dokumentation Konformitäts- Erklärung CE-Kennzeichnung Betriebsanleitung Betrieb, Betreiber, Arbeitgeber, Beschäftigte Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung Unterweisung Arbeitsschutzgesetz Verordnungen Betriebssicherheitsverordnung Regelwerk UV-Träger Technische Regeln Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 5

BetrSichV 12 Betrieb Montage Installation Arbeitsmittelbenutzung Arbeitsmittelbereitstellung Prüfung vor 1. Inbetriebnahme Ingangsetzen Gebrauch Wartung Instandsetzung Lebenszyklus Prüfung vor Inbetriebnahme Gebrauch Stand der Technik wiederkehrende Prüfung Gebrauch Betrieb Änderung Neu! Erprobung Prüfung Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 6

Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV: Neu! Sicherheitstechnische Bewertung nach BetrSichV: Neu! Gefährdungen durch Tätigkeiten am Arbeitsplatz, u. a. durch die Gestaltung von Arbeitsverfahren Gefährdungen durch Benutzung der Arbeitsmittel und Wechselwirkungen u.a. mit Gefahrstoffen Ermittlung der Prüffristen für Anlagenteile, Anlagen und die Gesamtanlage Arbeitsplatz Arbeitsmittel überwachungsbedürftige Anlage Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 7

Unterschied zwischen Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlage Arbeitsmittel Festlegungen im Abschnitt 2 der BetrSichV, z. B. Prüfungen durch Befähigte Person und Gefährdungsbeurteilung Überwachungsbedürftige Anlagen Festlegungen im Abschnitt 3 der BetrSichV, z. B. Prüfungen durch Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und sicherheitstechn. Bewertung Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 8

Unterschied zwischen Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlage Anwendung von Abschnitt 2 und 3 der BetrSichV nur, wenn ein Aufzug gleichzeitig ein Arbeitsmittel ist. Die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage nach Abschnitt 3 durch die ZÜS und die Prüfung als Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 durch die befähigte Person sind unterschiedliche Rechtsbereiche. Außerdem gilt für die überwachungsbedürftige Anlage der Bestandschutz entsprechend 27(3) der BetrSichV und von der ZÜS kann keine Nachrüstung gefordert werden. Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 9

Unterschied zwischen Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlage Für die Aufzugsanlage als Arbeitsmittel gelten u. a. die Ergebnisse der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung. Hieraus können sich Maßnahmen zur Umrüstung der Aufzugsanlage ergeben. Über den Umfang und den Zeitrahmen der Umrüstung entscheidet der Arbeitgeber. Bei der Prüfung durch die ZÜS können keine Forderungen erhoben werden, die aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren. Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 10

Unterschied zwischen Arbeitsmittel und überwachungsbedürftiger Anlage Die Forderung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu, da nach den Regelungen des ArbSchG, 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen bereits (seit 1997) eine Gefährdungsbeurteilung gefordert war. Für den Bereich der Wartung, Instandsetzung und Umbau ist im ArbSchG, 8 Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber gefordert, sich gegenseitig zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren abzustimmen. Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 11

Zusammenfassung Für den Betrieb von Aufzugsanlagen gelten neben den Richtlinien nach Artikel 137 EG Vertrag (Gesundheit und Sicherheit) die Richtlinien nach Artikel 95 EG Vertrag zum Inverkehrbringen (Beschaffenheitsanforderungen). Die nationale Umsetzung durch entsprechende Verordnungen nach dem ArbSchG und dem GPSG ist mit der BetrSichV und u. a. mit der 9. und 12. GPSGV erfolgt. Im Einzelfall sind noch weitere Regelungen zu berücksichtigen, z. B. Aufzug im Ex- Bereich. Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 12

Ist doch ganz einfach oder? Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Mai 04 Dipl.-Ing. Siekhans 13