Regelungen und Anforderungen an die Biomethanerzeugung im EEG 2012. biogaspartner die konferenz



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Transkript:

Regelungen und Anforderungen an die Biomethanerzeugung im EEG 2012 biogaspartner die konferenz am 1. Dezember 2011 in Berlin Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin Schnutenhaus & Kollegen Reinhardtstraße 29 B, 10117 Berlin Tel.: (030) 25 92 96-30; Fax: (030) 25 92 96-40 valentin@schnutenhaus-kollegen.de 1

Rechtsanwaltskanzlei Schnutenhaus & Kollegen bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mir derzeit neun Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin spezialisiert auf das Energierecht und das Recht der Erneuerbaren Energien umfassende Beratung im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung energierechtliche Beratung der öffentlichen Hand (Bundesbehörden, Kommunen und kommunale Einrichtungen), von Industriekunden und von Stadtwerken unabhängig von jeglichen Konzerninteressen aktive Mitarbeit im Fachverband Biogas e.v. und der Biogaspartnerschaft der dena 2

Übersicht I. Anforderungen an die Substrat- und Rohbiogaserzeugung II. Anforderungen an die Biogasaufbereitung 3

I. Anforderungen an die Substrat- und Rohbiogaserzeugung 4

Technische Vorgaben Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases 1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist und die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System mindestens 150 Tage beträgt und 2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden. 5

Der Maisdeckel Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 60 Masseprozent beträgt Ziel (gemäß Gesetzesbegründung): Vermeidung eines flächendeckenden Maisanbaus Anreiz für die Mobilisierung anderer Einsatzstoffe 6

Einsatzstoffvergütungsklassen - Überblick Zusätzlich zur Grundvergütung Kein Ausschließlichkeitsprinzip: Normale Biomasse, Biomasse der Klasse I und Biomasse der Klasse II dürfen zusammen in einer Anlage eingesetzt werden Anteilige Berechnung der Vergütung basierend auf dem Energieertrag (Methanertrag in m³ pro Tonne Frischmasse) Verbindliche Einsatzstoff- und Energieertragslisten in der Biomasseverordnung Jährlicher Nachweis (Gutachten eines Umweltgutachters) 7

Einsatzstoffvergütungsklasse I + II Einsatzstoffvergütungsklasse I (Anlage 2 zur BiomasseV) Auflistung der gebräuchlichsten Energiepflanzen für Biogasanlagen Generalklausel für sonstige nachwachsende Rohstoffe; einheitliche Festlegung des Energieertrags auf 50 m³ pro Tonne Frischmasse Einsatzstoffvergütungsklasse II (Anlage 3 zur BiomasseV) Landschaftspflegematerial (eng definiert) Gülle sowie Festmist, Pferdemist, Geflügelmist, Geflügeltrockenkot Blühstreifen, Schonstreifen, Stroh, Kleegras etc. 8

Nutzung von Massenbilanzsystemen Wenn für den für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet worden sind. Gilt ab dem 1. Januar 2013 Was ist ein Massenbilanzsystem? Verordnungsermächtigung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates Begründung zum EEG 2012: Rückverfolgbarkeit 9

Möglichkeit der bilanziellen Aufteilung von Gasmengen aus verschiedenen Einsatzstoffen? 100 % EVK I BHKW Biogasanlage 50 % EVK 0 / 50 % EVK I 100 % EVK 0 BHKW Kraftstoff Ist das zulässig? 10

II. Anforderungen an die Gasaufbereitung/ Gasaufbereitungsbonus 11

Voraussetzungen Bonus für Gasaufbereitung Methanemissionen von höchstens 0,2 Prozent ab 1. Mai 2012 (gilt auch für Bestandsanlagen) Stromverbrauch von höchstens 0,5 kwh / Nm³ Rohgas Einsatz regenerativer Wärme für die Gaserzeugung und -aufbereitung Bonushöhe bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von 700 Nm³ Biomethan / h: 3,0 Cent/kWh bis 1.000 Nm³ / h: 2,0 Cent/kWh bis 1.400 Nm³ / h: 1,0 Cent/kWh 12

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Dr. Florian Valentin Schnutenhaus & Kollegen Reinhardtstraße 29 B, 10117 Berlin Tel.: (030) 25 92 96-30; Fax: (030) 25 92 96-40 valentin@schnutenhaus-kollegen.de 13