Prof. Dr. iur. Stephnie Hruesch-Milluer Dvid Jko, MLw, Rechtsnwlt Herstsemester 2015 PRIVATRECHTLICHE ÜBUNGEN FALL 2 Anmerkung: Zu einigen Aufgen git es Beilgen echten Sie itte die Anhänge Seite 6. FALL A Schverhlt: Die Bnkngestellte Skur Miski widmet sich in ihrer Freizeit seit mehreren Jhren der trditionellen jpnischen Bonsi-Zucht. Im Sommer 2012 git sie ds Grossstdtleen uf und zieht zusmmen mit ihrem Leensprtner, dem selständigen Grtenuer Ruedi Imoersteg, in ein ltes Buernhus im ländlichen Emmentl. Ds Pr erhofft sich ein längerfristiges Domizil für ihren gemeinsmen Leensend gefunden zu hen und unterzeichnet gemeinsm mit viel Vorfreude den Mietvertrg. Vermieterin der Liegenschft ist deren Eigentümerin, die im Stöckli uf dem Nchrsgrundstück wohnhfte Dor Röthliserger. Bei der Üerge des Mietojekts äussert Skur Miski sogleich ihre Asicht, den riesigen, totl verwilderten Umschwung des Buernhuses umzugestlten und für ihre Bonsi-Zucht zu optimieren. Dor Röthliserger nimmt dies zur Kenntnis und erwähnt, dss eine Auffrischung diesem Grundstück sicherlich gut tun würde. Im Herst 2012 nimmt ds Mieterpr ohne ds Projekt mit der Vermieterin vorgängig zu esprechen die Umgestltung des Grtens in Angriff. Nch umfngreichen Areiten präsentiert sich lsdnn im Frühling 2014 der isher völlig vernchlässigte und üerwucherte Umschwung ls eine sehr eindrucksvolle Grtennlge im jpnischen Stil. Nest mehreren Biotopen, verunden durch Bäche mit kleineren Brücken, ildet ds Zentrum der Anlge ein rund 5m x 5m grosser vorfrizierter jpnischer Pvillon (Anschffungswert von mehreren Tusend CHF). Die vorgefertigten Buelemente wurden von Skur Miski und Ruedi Imoersteg uf einem eigens hierfür ngefertigten Fundment einetoniert. Der Pvillon soll u.. ls Gewächshus für die zhlreichen teuren Kirschum-Bonsi dienen. Im Spätsommer 2014 eschliesst Dor Röthliserger die esgte Grtennlge einml genuer zu egutchten, zuml die Umgestltung schon seit längerer Zeit im Dorf ein Them ist. Bei der Besichtigung ist sie üerwältigt von der Schönheit und grtuliert den Mietern egeistert zum erfolgreichen Grtenumu. Zwei Wochen später kontktiert sie diese jedoch nochmls und erwähnt, dss ei einem Auszug er grundsätzlich der ursprüngliche Zustnd wiederherzustellen sei, zuml sie dem Vorhen j gr nie schriftlich zugestimmt he. Skur Miski und Ruedi Imoersteg sind üerrscht vom Sinneswndel ihrer Vermieterin und sind der Ansicht, dss ein Rücku der Grtennlge wohl kum möglich, zw. sinnvoll wäre. 1/12
In den folgenden Monten schwindet ds isher gute Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieterin. Skur Miski und ihr Leensprtner finden ein nderes Buernhus mit Umschwung in der Nchrgemeinde, welches sie kufen. Sie kündigen den Mietvertrg mit Dor Röthliserger fristgerecht per Ende Juni 2015. Es stellen sich folgende rechtliche Frgen: Aufge 1:. Erläutern Sie nhnd der einschlägigen Bestimmungen, wie der vorliegende Schverhlt etreffend die Umgestltung des Grtens us mietrechtlicher Sicht zu eurteilen ist. Zeigen Sie uch die sich drus ergeenden Rechtsfolgen uf.. Die Vermieterin het hervor, dss sie nie eine schriftliche Zustimmung gegeen he und verlngt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustndes. Welche llgemeinen Rechtsgrundsätze können die Mieter dgegen vorringen? Zeigen Sie Argumente, die für eine Verletzung dieser Prinzipien sprechen usführlich uf. Aufge 2:. Welches schenrechtliche Grundprinzip ist in Art. 671 As. 1 ZGB sttuiert? Umschreien Sie ds Prinzip.. Als ws ist im vorliegenden Fll der jpnische Pvillon schenrechtlich zu qulifizieren? Wer ist dessen Eigentümer? c. Gemäss Art. 672 As. 2 und 3 ZGB knn sich der öse Glue der Prteien uf die Bemessung der Entschädigung uswirken. Umschreien Sie strkt unter Ange der zentrlen Bestimmungen den guten und ösen Gluen. d. Welche Arten von Besitz liegen ei Skur Miski, Ruedi Imoersteg und Dor Röthliserger etreffend den im Grten stehenden Pvillon vor? Aufge 3:. Wie ht ein Gericht im Streitfll in Bezug uf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nch Art. 672 As. 1 ZGB us methodischer Sicht vorzugehen?. Art. 672 As. 1 ZGB enthält keine Regelung, o der Entschädigungsnspruch einer Verjährung unterliegt. Welche Lückenrt liegt in Bezug uf diese Frge vor und wie ist diese grundsätzlich zu füllen? Zeigen Sie uch uf, welche Lückenrten nicht vorliegen. c. Wnn verjährt in csu ein Entschädigungsnspruch gestützt uf Art. 672 As. 1 ZGB? d. Git es eine weitere Möglichkeit, gestützt uf einen ZGB-Einleitungsrtikel die Frge der Verjährung us methodischer Sicht zu lösen? e. Welche Möglichkeiten estehen grundsätzlich zur Unterrechung einer Verjährungsfrist? Ws pssiert ei einer Unterrechung und ws pssiert eim Aluf einer Verjährungsfrist? 2/12
Aufge 4:. Skur Miski und Ruedi Imoersteg esichtigen, uf dem Rechtsweg gegenüer Dor Röthliserger eine Entschädigung für den Pvillon von CHF 5 000. geltend zu mchen. Wie muss ds Verfhren gem. ZPO eingeleitet werden? Ws gilt etreffend örtlicher, schlicher und funktioneller Zuständigkeit?. Ruedi Imoersteg ist sich der Sche plötzlich nicht mehr sicher und möchte von der Beschreitung des Rechtswegs lieer sehen. Knn Skur Miski lleine eine Entschädigung gegenüer der Vermieterin geltend mchen? Wie wird ein Gericht in diesem Fll entscheiden? c. Nch nfänglicher Skepsis entscheidet sich Ruedi Imoersteg dennoch zur gemeinsmen Prozessführung mit Skur Miski. Sie werden euftrgt, ds Verfhren für die Mieter zu führen. Formulieren Sie die Rechtsegehren für ds Mieterpr. 3/12
FALL B Schverhlt Der 15-Jährige Tim Trend ist der elieteste Junge seiner Klsse. In der Schule trägt er stets ngesgte und hippe Kleidung, weswegen er von vielen Klssenkmerden ewundert wird. Bisher wurden ihm die teuren Kleidungsstücke stets von seinen Eltern finnziert. Um in der Schule noch mehr ufzufllen, kuft er eines Tges ohne Wissen seiner Eltern in einem Online-Shop gegen Rechnung teure Mrkenkleidung ein. Im Feld des Geurtsjhres git er sich ls 19-jährig us. Am Tg, ls ds Pket ei ihm Zuhuse eintrifft, nimmt er es vom Postoten entgegen, pckt die Kleider us und üergit die Rechnung m Aend dnn seiner Mutter Monik Trend. Diese ist zunächst vom Kleiderkuf ihres Sohnes nicht egeistert. D er er schon ld seinen Geurtstg feiern wird, drückt sie ein Auge zu und sgt m nächsten Tg ihrem Sohn, dss der Kleiderkuf in Ordnung sei. Eine Woche später zhlt Monik Trend den Rechnungsetrg uf ds Konto des Online-Shops ein. Aufge 5. Erklären Sie unter Ange der mssgelichen Bestimmungen, wie der Vertrgsschluss rechtlich zu eurteilen ist. Ist der Kufvertrg üer die Kleider gültig zustnde gekommen? Wenn j, zwischen wem?. Welche Vorussetzungen müssen für eine gültige rechtsgeschäftliche Üertrgung von Fhrniseigentum erfüllt sein und welche zwei schenrechtlichen Prinzipien spielen hierei eine mssgeliche Rolle? c. Wnn wird Tim Trend im vorliegenden Fll Eigentümer der Kleidung? Schverhltsvrinte Tim nimmt sein estelltes Pket vom Postoten entgegen und informiert seine Mutter sogleich üer den Kuf. Monik Trend ist schockiert und kzeptiert den Kuf nicht, zuml der Rechnungsetrg von CHF 1 260. den Kontostnd des Tschengeldkontos ihres Sohnes üersteigt. Sie efiehlt Tim, ds Pket sofort wieder zurückzusenden. Wutentrnnt üer seine Mutter pckt Tim llerdings ds estellte Pket us und zieht sogleich einen Teil der neuen Kleidung n. Den Rest pckt er in seinen Rucksck und fährt mit dem Fhrrd zur Schule. Aus Unchtsmkeit fährt er uf dem Schulweg in den Rndstein des Trottoirs und fällt uf die Strsse. Durch den Unfll entsteht n der neuen, soeen erst erhltenen Jens-Hose ein grosses Loch. Trotz der eschädigten Hose wird Tim er ei seiner Ankunft in der Schule von seinen Kollegen ufgrund der neuen Kleidung ewundert. Tim erzählt seinen Klssenkmerden zudem stolz, wie cool er sich gegenüer seiner Mutter verhlten und die Kleider nichtsdestotrotz einfch usgepckt und mitgenommen he. Alle sind sehr eeindruckt von Tims Verhlten. Seinem Klssenkmerden Mrc Muster gefällt eines der neuen T-Shirts sehr gut. Es hndelt sich um ein Stück des erühmten Modedesigners Alonso und wurde nur in limitierter Stückzhl (100 Stück) verkuft. Tim verkuft ihm ds T-Shirt Alonso limited für CHF 100.-, woei sein Kufpreis CHF 80.- etrug. 4/12
Aufge 6. Beurteilen Sie die Rechtslge etreffend den Kufvertrg. Wie verhält es sich mit dem Eigentum n den Kleidern, wenn Tims Mutter den Kuf nicht kzeptiert?. Woruf muss sich der Online-Händler ei einer Rückforderung der sich ei Tim efindenden Kleider stützen und wie lnge ht er hierfür Zeit? c. Beurteilen Sie die Rechtslge ezüglich des n den Jens entstndenen Schdens. d. Der Online-Händler erfährt, dss Tim ein T-Shirt n Mrc Muster verkuft ht. Er möchte ds T-Shirt d nur in limitierter Stückzhl hergestellt zurückerhlten. Auf welche Gesetzesestimmungen wird sich der Online-Händler etreffend Herusge des T-Shirts von Mrc Muster erufen? Wird er dmit Erfolg hen? Besprechung: 23./24. Septemer 2015 5/12
Beilgen zu Aufge 2:. Art. 671 ZGB III. Buten uf dem Grundstück 1. Boden- und Bumteril. Eigentumsverhältnis Art. 671 ZGB 1 Verwendet jemnd zu einem Bu uf seinem Boden fremdes Mteril oder eigenes Mteril uf fremdem Boden, so wird es Bestndteil des Grundstückes. 2 Der Eigentümer des Mterils ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stttgefunden ht, erechtigt, uf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Mterils und dessen Herusge zu verlngen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist. 3 Unter der gleichen Vorussetzung knn der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stttgefunden ht, uf Kosten des Buenden die Wegschffung des Mterils verlngen. III. Constructions sur le fonds 1. Fonds et mtériux. Propriété Art. 671 ZGB 1 Lorsqu un propriétire emploie les mtériux d utrui pour construire sur son propre fonds, ou qu un tiers emploie ses propres mtériux sur le fonds d utrui, ces mté riux deviennent prtie intégrnte de l immeule. 2 Toutefois, si les mtériux ont été employés sns l ssentiment de leur propriétire, celui-ci peut les revendiquer et en exiger l séprtion ux fris du propriétire du fonds, pourvu qu il n en résulte ps un dommge excessif. 3 Si l construction été fite sns l ssentiment du propriétire du fonds, il peut exiger, sous l même réserve, que les mtériux soient enlevés ux fris du constructeur. III. Costruzioni sul fondo 1. In rpporto l mterile. Proprietà del medesimo Art. 671 ZGB 1 Ove tluno doperi mterile ltrui per costruire sul proprio fondo, o mterile pro prio per costruire sul fondo ltrui, il mterile divent prte costitutiv del fondo. 2 Il proprietrio dei mterili che furono doperti senz il suo consenso h il diritto di rivendicrli ed esigerne l rimozione, spese del proprietrio del fondo, in qunto si poss fre senz un dnno sproporzionto. 3 Alle medesime condizioni il proprietrio del fondo può domndre l rimozione spese del costruttore dei mterili doperti senz il suo consenso. 6/12
. Art. 672 ZGB. Erstz Art. 672 ZGB 1 Findet keine Trennung des Mterils vom Boden sttt, so ht der Grundeigentümer für ds Mteril eine ngemessene Entschädigung zu leisten. 2 Bei ösem Gluen des uenden Grundeigentümers knn ds Gericht uf vollen Schdenerstz erkennen. 3 Bei ösem Gluen des uenden Mterileigentümers knn es uch nur dsjenige zusprechen, ws der Bu für den Grundeigentümer llermindestens wert ist.. Indemnités Art. 672 ZGB 1 Lorsque l séprtion n ps lieu, le propriétire du fonds est tenu de pyer pourles mtériux une indemnité équitle. 2 Si les constructions ont été fites de muvise foi pr le propriétire du fonds, il peut être condmné à l réprtion intégrle du dommge. 3 Si elles ont été fites de muvise foi pr le propriétire des mtériux, l indemnité pourr ne ps excéder l vleur minimle des constructions pour le propriétire du fonds.. Risrcimento Art. 672 ZGB 1 Non vvenendo l rimozione, il proprietrio del fondo deve equmente risrcire l ltro per il suo mterile. 2 Se l costruzione fu ftt in ml fede dl proprietrio del fondo, questo può essere condnnto l completo risrcimento del dnno. 3 Se fu ftt in ml fede dl proprietrio del mterile, l indennità può essere limit t l vlore minimo che l costruzione può vere per il proprietrio. 7/12
Beilge zu Aufge 3: Auszug us BGE 81 II 431 E. 3: Üer die Verjährung der us Art. 672 ZGB hervorgehenden Entschädigungsnsprüche [ ] wird in diesem Artikel nichts estimmt. D es sich keineswegs um ein dingliches Recht (wie ds Eigentum oder den Eigentumsfreiheitsnspruch [ ]) hndelt, mn es vielmehr mit Forderungen zu tun ht, ist kein Zweifel, dss diese Ansprüche wie lle Forderungen (mit Vorehlt von Ausnhmeestimmungen wie Art. 807 ZGB und Art. 149 As. 5 SchKG) der Verjährung unterliegen. Streitig ist denn uch nur die hiefür mssgeende Frist. [ ] Infolge dieses gleichermssen uf Wertusgleichung (und llenflls weitergehend uf Schdenerstz) gerichteten Zweckes der einen wie der ndern Ansprüche ist es volluf m Pltze, die Ansprüche us Art. 672 ZGB inezug uf die Verjährung dem [ ] zu unterstellen. Dies um so mehr, ls ds Gesetz selst in ndern Fällen eines von Rechts wegen eintretenden Rechtsverlustes, nmentlich in den mit [ ] Art. 671 ZGB verwndten Fällen der Verreitung (Art. 726) und der Verindung und Vermischung (Art. 727), usdrücklich "die Ansprüche uf Schdenerstz und us Bereicherung" vorehält [ ]. Die in dieser Beziehung in Art. 672 ZGB estehende Lücke ist schentsprechend in gleichem Sinne uszufüllen. 8/12
Beilgen zu Aufge 4:. Auszug EG ZSJ 11. Juni 2009 271.1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strfprozessordnung und zur Jugendstrfprozessordnung (EG ZSJ) Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung von Artikel 3 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezemer 2008 (ZPO) [SR 272], Artikel 2 ff. der Schweizerischen Strfprozessordnung vom 5. Oktoer 2007 (StPO) [SR 312.0] sowie der Schweizerischen Jugendstrfprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrfprozessordnung, JStPO) [SR 312.1], uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: 1. Allgemeines Art. 1 Gegenstnd 1 Dieses Gesetz enthält die Ausführungsestimmungen zu den Schweizerischen Zivil-, Strf- und Jugendstrfprozessordnungen. 2 Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft und enthält Ausführungsestimmungen zum Verfhren, zu den Kosten und Entschädigungen sowie zur Vollstreckung von Urteilen. 3 Die Orgnistion und Führung der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft ist im Gesetz vom 11. Juni 2009 üer die Orgnistion der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft (GSOG [BSG 161.1]) geregelt. Art. 2 Geltungsereich Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil-, Strf- und Jugendstrfprozessordnungen und dieses Gesetzes gelten uch für Verfhren in Anwendung des kntonlen Zivil- und Strfrechts. Art. 3 [Fssung vom 20. 11. 2012] Akteneinsicht und Aktenufewhrung 1 Die Akteneinsicht richtet sich ei hängigen Verfhren nch der ZPO zw. der StPO, ei geschlossenen Verfhren nch dem Dtenschutzgesetz vom 19. Ferur 1986 (KDSG) [BSG 152.04] und den nchfolgenden Bestimmungen. 2 Üer die Einsichtnhme in Akten von geschlossenen Verfhren entscheidet jene Behörde, die ds Verfhren geführt ht. Ds Verfhren richtet sich nch dem Gesetz vom 23. Mi 1989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG) [BSG 155.21]. 3 Gegen Verfügungen nch Astz 2 knn nch den Vorschriften des VRPG Beschwerde ei der zuständigen Aufsichtsehörde gemäss Artikel 13 Astz 2 und 4 GSOG geführt werden. 4 Die Aufewhrung der Akten der Zivil- und Strfgerichte, des Jugendgerichts sowie der Sttsnwltschft erfolgt nch den Bestimmungen des Gesetzes vom 31. März 2009 üer die Archivierung (ArchG) [BSG 108.1]. Art. 4 Aufewhrung, Verwendung und Vernichtung von Dten der Kntonspolizei 1 Für die Aufewhrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlgen der Kntonspolizei üer die eschuldigte Person gelten die Bestimmungen von Artikel 261 StPO. 2 Die ürigen Ermittlungskten der Kntonspolizei werden von Amtes wegen im erforderlichen Umfng vernichtet, wenn die etroffene Person nicht verurteilt worden ist und seit der letzten Ermittlungshndlung 15 Jhre vergngen sind. 3 Auf Gesuch der etroffenen Person werden die Dten im erforderlichen Umfng vernichtet, wenn sie rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn die Vollstreckungsverjährung der usgesprochenen Strfe eingetreten ist. 4 Unterleit die Weiterleitung n die Untersuchungsehörde oder wird ds Strfverfhren nicht eröffnet oder ufgehoen, so sind die Dten uf Gesuch der etroffenen Person hin spätestens fünf Jhre nch ihrer Erheung im erforderlichen Umfng zu vernichten. 5 Der Regierungsrt regelt die Ausnhmen zu den Asätzen 2 und 3, insesondere etreffend die Dten von Opfern sowie von vermissten oder gemeingefährlichen Personen. 9/12
2. Zivilprozess 2.1 Gerichte, Zuständigkeiten Art. 5 Zivilgerichte Gerichte in Zivilschen sind c ds Oergericht einschliesslich des Hndelsgerichts, die Regionlgerichte, die regionlen Schlichtungsehörden. Art. 6 Oergericht 1 Ds Oergericht ist zuständig für die Beurteilung der mit Berufung (Art. 308 is 318 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 is 327 ZPO) weitergezogenen Streitigkeiten. 2 Als einzige kntonle Instnz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Astz 1 Buchsten e und f ZPO und ei direkter Klge (Art. 8 ZPO). Im letztgennnten Fll ist die Präsidentin oder der Präsident der Zivilteilung uch für die Anordnung vorsorglicher Mssnhmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klge und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig. 3 In Schiedsschen ist es ds oere kntonle Gericht gemäss Artikel 356 Astz 1 ZPO. 4 Als einzige kntonle Instnz entscheidet es üer Beschwerden gegen Verfügungen des kntonlen Hndelsregistermtes (Art. 165 der eidgenössischen Hndelsregisterverordnung vom 17. Oktoer 2007 [HRegV] [SR 221.411]). Art. 7 Hndelsgericht 1 Ds Hndelsgericht ist ls einzige kntonle Instnz zur Beurteilung der Streitigkeiten gemäss Artikel 5 Astz 1 Buchsten is d, g und h sowie Artikel 6 Astz 1 ZPO zuständig. 2 Eenso zuständig ist es für Streitigkeiten us dem Recht der Hndelsgesellschften und Genossenschften gemäss Artikel 6 Astz 4 Buchste ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30 000 Frnken eträgt. Vorehlten leit die richterliche Anordnung der erforderlichen Mssnhmen ufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschrieenen Orgnistion von Gesellschften. [Fssung vom 20. 11. 2012] Art. 8 Regionlgerichte 1 Regionlgerichte eurteilen erstinstnzlich unhängig vom Streitwert lle Streitigkeiten und Vollstreckungsschen, die nicht usdrücklich einem ndern Gericht zugewiesen sind. Sie entscheiden usser in reitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 ls Einzelgerichte. 2 Sie sind ds Gericht gemäss Artikel 356 Astz 2 ZPO, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in ihrem örtlichen Zuständigkeitsereich efindet. 3 Ds Regionlgericht Bern-Mittellnd eurteilt unhängig vom Streitwert erstinstnzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Knton (Art. 10 As. 1 Bst. d ZPO). Art. 9 Areitsrechtliche Streitigkeiten 1 In Streitigkeiten us Areitsverhältnissen und nch dem Bundesgesetz vom 6. Oktoer 1989 üer die Areitsvermittlung und den Personlverleih (Areitsvermittlungsgesetz, AVG) [SR 823.11] mit einem Streitwert von weniger ls 15 000 Frnken entscheiden die Regionlgerichte in Dreieresetzung. Dei wirken neen der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten zwei Fchrichterinnen oder Fchrichter mit, von denen je eine oder einer der Areitgeer- und der Areitnehmerseite ngehört. 2 Beruflich qulifizierte Vertreterinnen und Vertreter von Areitgeer- und Areitnehmerorgnistionen dürfen ihre Mitglieder egleiten oder vereiständen und sich vor Gericht zur Sche äussern. Art. 10 Regionle Schlichtungsehörden 1 Die regionlen Schlichtungsehörden führen die Schlichtungsversuche gemäss Artikel 197 ff. ZPO durch. 2 In den Fällen von Artikel 201 Astz 2 ZPO sowie in reitsrechtlichen Streitigkeiten ist ds Sekretrit Rechtsertungsstelle. Die Bertung ist unentgeltlich. 3 Wer in der Funktion der Rechtsertungsstelle erten ht, knn in einer Schlichtungsverhndlung in der gleichen Sche nicht mitwirken. 4 Ds Oergericht genehmigt die Formulre, deren usschliessliche Verwendung ds Zivilrecht vorschreit, wie nmentlich im Miet- und Pchtrecht. [ ] 10/12
. Auszug GSOG 11. Juni 2009 161.1 Gesetz üer die Orgnistion der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft (GSOG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: 1. Allgemeines Art. 1 Gegenstnd 1 Dieses Gesetz regelt die Orgnistion und Führung der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft. 2 Es schfft die Rhmenedingungen für eine effiziente Behördenorgnistion sowie die zeitgerechte Durchführung der Gerichtsverfhren und der Strfverfolgung. 3 Es estimmt die Orgne, welche die Aufsicht üer die Gerichtsehörden und die Sttsnwltschft usüen. Art. 2 Gerichtsehörden 1 Die kntonlen Gerichtsehörden gliedern sich in c oerste Gerichte, kntonl zuständige Gerichtsehörden, regionle Gerichtsehörden. 2 Die oersten Gerichte sind ds Oergericht und ds Verwltungsgericht. 3 Die kntonl zuständigen Gerichtsehörden sind c d e f g ds kntonle Zwngsmssnhmengericht, ds Wirtschftsstrfgericht, ds Jugendgericht, die Steuerrekurskommission, die Rekurskommission für Mssnhmen gegenüer Fhrzeugführerinnen und Fhrzeugführern, die Enteignungsschätzungskommission, die Bodenveresserungskommission. 4 Regionle Gerichtsehörden sind c die Regionlgerichte, die regionlen Zwngsmssnhmengerichte, die regionlen Schlichtungsehörden. 5 Die Gerichtsehörden nehmen die ihnen gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgen in der Rechtspflege whr. Art. 3 Sttsnwltschft 1 Zur Sttsnwltschft gehören die Generlsttsnwltschft, die kntonlen Sttsnwltschften, c die regionlen Sttsnwltschften. 2 Die Sttsnwltschft nimmt die ihr gemäss Gesetz zugewiesenen Aufgen im Bereich der Strfverfolgung whr. [ ] 11/12
10. Regionle Gerichtsehörden 10.1 Gerichtsregionen Art. 80 1 Ds Kntonsgeiet gliedert sich in die folgenden Gerichtsregionen: c d Berner Jur-Seelnd, Emmentl-Oerrgu, Bern-Mittellnd, Oerlnd. 2 Die Gerichtsregion Berner Jur-Seelnd entspricht den Verwltungsregionen Berner Jur und Seelnd, die ürigen Gerichtsregionen entsprechen den gleich ezeichneten Verwltungsregionen gemäss Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 üer die Orgnistion des Regierungsrtes und der Verwltung (Orgnistionsgesetz, OrG) [BSG 152.01]. 10.2 Regionlgerichte Art. 81 Zusmmensetzung, Vorsitz und Spruchkörper 1 Für jede Gerichtsregion esteht ein Regionlgericht. Ds Regionlgericht Berner Jur-Seelnd ht eine Aussenstelle im Berner Jur. 2 Der Regierungsrt legt den Sitz des jeweiligen Regionlgerichts fest. 3 Ds Regionlgericht setzt sich us Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, us Fchrichterinnen und Fchrichtern sowie us Lienrichterinnen und Lienrichtern zusmmen. 4 Mit Ausnhme der reitsrechtlichen Verfhren nch Artikel 9 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strfprozessordnung und zur Jugendstrfprozessordung (EG ZSJ) [BSG 271.1] urteilt es in Zivilschen ls Einzelgericht. In Strfschen urteilt es ls Einzelgericht oder ls Kollegilgericht. 5 Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident. 6 In Strfschen urteilt ds Kollegilgericht in Dreier- oder Fünferesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Lienrichterinnen und Lienrichtern. Art. 82 Geschäftsleitung 1 Jedes Regionlgericht verfügt üer eine Geschäftsleitung. 2 Die Geschäftsleitung esteht us c d der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, der leitenden Gerichtsschreierin oder dem leitenden Gerichtsschreier, der oder dem Ressourcenverntwortlichen. 3 Die Geschäftsleitung knn durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Ds Nähere regeln die Geschäftsreglemente der Regionlgerichte. 4 Ds Oergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung us den m etreffenden Regionlgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten für die Duer von drei Jhren. Wiederwhl ist zulässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Regionlgerichts stellen dem Oergericht Antrg. 5 Die m jeweiligen Regionlgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten ezeichnen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die leitende Gerichtsschreierin oder den leitenden Gerichtsschreier sowie die Ressourcenverntwortliche oder den Ressourcenverntwortlichen. [ ] 10.4 Regionle Schlichtungsehörden Art. 84 Zusmmensetzung, Vorsitz und Infrstruktur 1 Für jede Gerichtsregion esteht eine Schlichtungsehörde. 2 Die Schlichtungsehörde setzt sich us Vorsitzenden sowie us Fchrichterinnen und Fchrichtern zusmmen. 3 Sie knn die Infrstruktur des jeweiligen Regionlgerichts enützen. 4 Die Schlichtungsehörde Berner Jur-Seelnd verfügt üer eine Aussenstelle im Berner Jur. [ ] 12/12