Weitere Organe im österreichischen Privat - stiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht

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Transkript:

Martin Melzer Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Martin Melzer Weitere Organe im österreichischen Privat - stiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Sowohl das österreichische Privatstiftungsrecht als auch das neue liechtensteinische Stiftungsrecht eröffnen dem Stifter die Möglichkeit, neben den zwingenden Organen, so genannte weitere Organe vorzusehen. Der folgende Kurzbeitrag soll einen überblicksmäßigen Vergleich zwischen weiteren Organen isd 14 Abs 2 PSG und jenen isd Art 522 28 PGR bieten. 1 I. Einleitung Die große praktische Bedeutung weiterer Organe isd 14 Abs 2 PSG zeigt eine von N. Arnold 2 vorgenommene statistische Auswertung, wonach bei rund zwei Drittel der österreichischen Privatstiftungen solche weiteren Organe eingerichtet sind. Obgleich in der Praxis durchaus unterschiedlich ausgestaltet, wie etwa als (Familien-)Beirat, Begünstigtenversammlung oder Stifterversammlung, haben weitere Organe meist die Zielsetzung, den Stiftern und ihren Familienangehörigen die Möglichkeit einer Einflussnahme bzw Kontrolle des Stiftungsgeschehens zu eröffnen. 3 Auch in der liechtensteinischen Stiftungspraxis wurden bereits vor der Totalrevision des Stiftungsrechts ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage solche Organe, etwa zur Überwachung gewisser Befugnisse des Stiftungsrates oder zur Bestellung und Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern, in den Statuten oder Beistatuten von Stiftungen eingerichtet. 4 Die stiftungsrechtlichen Bestimmungen des PGR wurden nunmehr, nach mehr als 80 jährigem, fast unveränder- Einleitung 1 Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine überarbeitete Fassung des Kapitels IV. E. der Monographie Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich, Wien 2010 (in Druck). 2 Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 25. 3 Vgl N. Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 25; vgl auch Hügel, Begüns - tigte im Stiftungsbeirat, ZfS 2006, 65. 4 Vgl Attlmayr/Rabanser, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Kurzkommentar, Wien (2009) 85 f; vgl zu der Rechtslage vor der Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechtes weiterführend Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien (2005) 235 ff; Müller/Bösch, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn (2007) 1110 f. Ausgabe 2 2010 51

Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Martin Melzer Einleitung Ordnungsgemäße Einrichtung und Organstellung tem Bestand 5 einer Totalrevision unterzogen. Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht ist mit 1. April 2009 in Kraft getreten, 6 dieses enthält nunmehr mit Art 552 28 PGR eine klare Rechtsgrund lage für die Einrichtung und möglichen Kompetenzen von weiteren Organen. 7 II. Ordnungsgemäße Einrichtung und Organstellung Nach 9 Abs 2 Z 4 ivm 10 Abs 2 PSG sind weitere Organe zwingend in der Stiftungsurkunde einzurichten. Für die ordnungsgemäße Verankerung eines weiteren Organs in der Stiftungsurkunde bedarf es der Nennung oder sonstigen Bezeichnung des Organs, ein Mindestmaß an Organisationsstruktur 8 und der Festlegung des Aufgabenbereichs, wozu zumindest die grobe Umschreibung der Kompetenzen zählt. 9 Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so spricht man von einem Geheimorgan, welchem keine Organstellung im Sinne des 14 Abs 2 PSG zukommt. Das PSG geht nach der hl 10 und offenbar auch nach der Judikatur 11 von einem materiellen Organbegriff aus. Der Organcharakter eines Gremiums ist daher danach zu beurteilen, welche Aufgaben ihm zugewiesen sind. Aufgaben, die Organstellung begründen, sind Kontrollrechte, Zustimmungsrechte (etwa in Form von zustimmungspflichtigen Geschäften), Vetorechte so - wie Beratungs- und Anhörungsrechte, soweit sie eine hinreichende Einbindung in den Willensbildungsprozess sicherstellen. 12 Die Qualifikation als Organ ist von entscheidender Bedeutung für zahlreiche Verpflichtungen und Befugnisse, wie beispielsweise das Recht einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung gemäß 31 PSG zu stellen, das Recht auf Vorlage des Prüfungsberichtes des Stiftungsprüfers gemäß 21 Abs 3 PSG und die Antragslegitimation und Rechtsmittelbefugnis im Verfahren auf Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern nach 27 PSG. Im liechtensteinischen Stiftungsrecht gehören weitere Organe zu den Stiftungsbeteiligten (Art 552 3 Z 6 PGR). Die Einstufung als Stiftungsbeteiligter ist vor allem für die Parteistellung im stiftungsbezogenen Verfahren von Bedeutung. 13 Während nach dem PSG weitere Orga- 5 Für eine vollständige Aufzählung der Novellierungen siehe Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien (2005) 138 Fn 391. 6 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 2008 Nr. 220; vgl dazu weiterführend Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich, Wien 2010 (in Druck); Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel (2009); Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz (2009). 7 Auf das fakultative Kontrollorgan nach Art 552 11 PGR wird in diesem Beitrag nicht eingegangen. Zur Abgrenzung zwischen weiteren Organen nach Art 552 28 PGR und dem Kontrollorgan gemäß Art 552 11 PGR vgl Zwiefelhofer, Die Kontroll- und Überwachungsorgane einer Stiftung und ihre Aufgaben, in Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen, Vaduz (Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Vaduz (2008) 151 f. 8 OGH 12.12.2002, 6 Ob 291/02s; 31.1.2002, 6 Ob 305/01y; Was der OGH unter Mindestmaß an Organisationsstruktur versteht, bleibt jedoch unklar. Nach N. Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 26 dürfte der OGH unter Organisationsstruktur Regelungen über Bestellung und Abberufung und Zahl der Organmitglieder verstehen. In der FN 5 führt Arnold aus, dass er jedoch beides für entbehrlich halte. Die Ansicht des OGH sei auf ein Fehlzitat zurückzuführen. Weder die vom OGH zitierten Micheler, in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, Kommentar, Wien (1995) 14 Rz 3, noch Ch. Nowotny, in Gassner/Göth/Gröhs/ Lang (Hrsg), Privatstiftungen, Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, Wien (2000) 152, fordern derartiges; vielmehr ist dort jeweils die Organisationsstruktur der Privatstiftung nicht aber des einzelnen Organs gemeint. 9 Vgl N. Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 25. 10 Vgl Ch. Nowotny, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, Wien (1994) 150; N. Arnold, Der Beirat einer Privat stiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 26; Micheler, in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, Kommentar, Wien (1995) 14 Rz 31; Keller, Die Möglichkeiten der Einflussnahme des Stifters im Privatstiftungsrecht, Wien (2006) 131. 11 OGH 31.1.2002, 6 Ob 305/01y. 12 N. Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 26. 13 Vgl die Artt 552 29 Abs 4, 33, 34, 35 Abs 1 und 39 Abs 4 und 5 PGR. 52 Ausgabe 2 2010

Martin Melzer Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht ne, wie oben beschrieben, in der Stiftungsurkunde zu verankern sind, hat im liechtensteinischen Stiftungsrecht die Stiftungsurkunde lediglich den Hinweis zu enthalten, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können (Art 552 16 Abs 2 Z 3 PGR). Nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Aufgaben können hingegen in der Stiftungszusatzurkunde (Art 552 17 PGR) oder in Reglementen 14 (Art 552 18 PGR) gemacht werden. Die Problematik eines Geheimorgans besteht im liechtensteinischen Stiftungsrecht zumindest für nicht eintragungspflichtige Stiftungen nicht in derselben Weise wie im PSG. In Liechtenstein ist nämlich bei privatnützigen Stiftungen weder die Stiftungsurkunde noch die Stiftungszusatzurkunde beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen. 15 Der Grund dafür, dass der Hinweis auf die Errichtung weiterer Organe dennoch zwingend in die Stiftungsurkunde aufzunehmen ist, liegt wohl darin, dass von bestimmten Dritten, wie etwa Banken, die mit der Stiftung in geschäftlichen Kontakt treten, die Einsichtnahme in das fundamentale Stiftungsdokument, nämlich die Stiftungsurkunde, verlangt wird. 16 Diese im geschäftlichen Verkehr mit der Stiftung stehenden Dritten sollen darauf Vertrauen können, dass ihnen die Stiftungsurkunde ein vollständiges Bild der durch sie zwingend zu regelnden Inhalte bietet. 17 III. Zusammensetzung Das PSG normiert für weitere Organe isd 14 Abs 2 PSG keinerlei Unverein barkeitsbestimmungen. Die Möglichkeit, einem weiteren Organ ähnliche 18 Befugnisse wie einem Aufsichtsrat zu übertragen, führte jedoch in Lehre und Rspr zu der Diskussion, ob bei Vorliegen eines aufsichtsratsähnlichen Beirates die Unvereinbarkeitsbestimmung des 23 Abs 2 zweiter Satz PSG analog anzuwenden sei. Entgegen der überwiegend in der Lehre vertretenen Auffassung 19 sprach sich der OGH 20 nunmehr ausdrücklich 21 Ordnungsgemäße Einrichtung und Organstellung Zusammensetzung 14 Reglemente dienen dazu, die Regelungen der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde inhaltlich zu spezifizieren. Die Kompetenz zum Erlass von solchen Reglementen liegt beim Stifter, beim Stiftungsrat oder bei einem anderen Stiftungsorgan; vgl dazu weiterführend Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich, Wien 2010 (in Druck); Lorenz, in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel (2009) 18 Rz 1 ff; Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz (2009) 93 f. 15 Selbst die beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregis - teramt zu hinterlegende Gründungsanzeige (Art 552 20 PGR) muss keinen Hinweis auf die Existenz eines weiteren Organs enthalten. 16 Vgl BuA Nr. 13/2008, 84; Schauer, Der Schutz der Stifterinteressen im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht, LJZ 2009, 43. 17 Vgl BuA Nr. 13/2008, 84; Schauer, Der Schutz der Stifterinteressen im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht, LJZ 2009, 43. 18 Die dem Aufsichtsrat zukommenden Kompetenzen zur Bestellung des Stiftungsprüfers ( 20 Abs 1 PSG) und der Vertretung der Privatstiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern ( 17 Abs 5 PSG ivm 25 Abs 3 PSG) können nicht auf ein weiteres Organ isd 14 Abs 2 PSG übertragen werden. 19 Vgl etwa Briem, Corporate Governance der Privatstiftung unter dem Blickwinkel der aktuellen Judikatur, GesRZ 2009, 21; N. Arnold, Privatstiftungsgesetz 2, Kommentar, Wien (2007) 14, Rz 69 ff; Zollner, Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten für Beiräte einer Privatstiftung, JBl 2009, 25; Torggler, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, Wien (2000) 65 ff; im Ergebnis wohl auch Hügel, Begünstigte im Stiftungsbeirat, ZfS 2006, 67; aa Micheler, in Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, Kommentar, Wien (1995) 14 Rz 22; G. Nowotny, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, Wien (1994) 157 ff. 20 5.8.2009, 6 Ob 42/09 h = ZfS 2009, 192 (Lauss/ Lang) = GeS 2009, 300 (Mager) = liechtenstein-journal 2009, 129 (Schauer) = GesRZ 2009, 372 (Hochedliger); vgl aber auch die jüngst ergangene wesentlich liberalere Entscheidung des OLG Innsbruck vom 5. 3.2010, 3 R 13/10 a. 21 Der OGH befasste sich erstmals in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1997, 6 Ob 39/97x, wenn auch nur in einem obiter dictum, mit dieser Frage. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des 23 Abs 2 zweiter Satz PSG auf einen nur mit Begünstigten besetzten Beirat legte sich der OGH in dieser Entscheidung nicht abschließend fest. Vgl zu dieser Entscheidung ausführlich Briem, Corporate Governance der Privatstiftung unter dem Blickwinkel der aktuellen Judikatur, GesRZ 2009, 14 f; Hügel, Begünstigte im Stiftungsbeirat, ZfS 2006, 66. Ausgabe 2 2010 53

Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Martin Melzer Zusammensetzung Kompetenzen für eine analoge Anwendung des 23 Abs 2 zweiter Satz PSG auf aufsichtsratsähnliche Beiräte aus, mit der Konsequenz, dass diese nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt werden dürfen. Diese Entscheidung sorgte für großes Aufsehen in der österreichischen Stiftungspraxis. 22 Seit dieser Entscheidung besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, die darin begründet ist, dass der OGH eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beirat als aufsichtsratsähnlich anzusehen ist, unterlässt und daher dieser Entscheidung die Grenzen der zulässigen Gestaltung nicht klar entnommen werden können. Für das liechtensteinische Stiftungsrecht stellt sich diese Frage nicht, da sich weder Regelungen über einen Aufsichtsrat noch dem PSG vergleichbare Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Organe einer (privatnützigen) Stiftung finden. Nach liechtensteinischem Recht ist es zulässig, ein weiteres Organ nach Art 552 28 PGR, unabhängig von den diesem zugewiesenen Kompetenzen, mehrheitlich oder auch zur Gänze mit Begünstigten zu besetzen. IV. Kompetenzen Hinsichtlich der Kompetenzzuteilung an weitere Organe enthält das PSG keinerlei gesetzliche Bestimmungen. 14 Abs 2 PSG normiert lediglich, dass die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen können. Die Materialien 23 führen dazu einerseits aus, dass es zulässig sei, einen Beirat mit kontrollierender oder sogar bis zu einem bestimmten Grad weisungsgebender Funktion einzurichten, andererseits sei es unzulässig, durch die vollständige Bindung des Stiftungsvorstandes an die Zustimmung anderer Organe, die im Gesetz vorgezeichnete Struktur der Privatstiftung und die Aufgabenverteilung zwischen den Organen zu unterlaufen. 24 Die Grenze der Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben an einen Beirat liegt daher jedenfalls dort, wo die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. 25 Insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Weisungen ist hinsichtlich der Zulässigkeit im österreichischen Stiftungsrecht umstritten. 26 Auf jeden Fall unzulässig wird ein generelles Weisungsrecht des Stiftungs- 22 Vgl etwa Arnold, Einschränkungen für Begünstigte, begünstigtendominierte Beiräte und Stifter, GesRZ 2009, 348 ff; Csoklich, Folgen der OGH-Entscheidung zum Begünstigteneinfluss beim aufsichtsratsgleichen Beirat, PSR 2010, 4 ff; ders, Folgen der Beirats-Entscheidung des OGH, Kathrein & Co-Stiftungsletter, Ausgabe 14 (2010), 13 ff; Eiselsberg, Stiftungsgovernance: Gewaltenteilung, Unabhängigkeit und Ähnlichkeiten, ZfS 2009, 152 ff; ders, Die OGH-Entscheidung zur Besetzung des Beirates und des Stiftungsvorstandes Analyse, Anmerkungen und Auswirkung, Kathrein & Co-Stiftungsletter, Ausgabe 14 (2010), 20 ff; Kodek, Neue Schranken für die Besetzung von Vorstand und Beirat der Privatstiftung, Kathrein & Co-Stiftungsletter, Ausgabe 14 (2010), 6 ff; Torggler, Aufsichtsratsähnliche Begünstigtenbeiräte im Lichte der jüngsten Judikatur, Kathrein & Co-Stiftungsletter, Ausgabe 14 (2010), 26 ff; Zollner, Kernaussagen des OGH im Verhältnis zu Lehre und Rechtsprechung, Kathrein & Co-Stiftungsletter, Ausgabe 14 (2010), 9 ff; Oberndorfer, Begüns - tigteneinfluss quo vadis?, ZfS 2009, 164 ff; Limberg, Der Einfluss der Begünstigten im Lichte der jüngsten Judikatur, PSR 2010, 19 ff; Rizzi, Weitere Einschränkungen der Rechte von Begünstigten einer Privatstiftung, ecolex 2009, 959 ff; Briem, Auswirkungen der jüngsten OGH-Judikatur auf die Gestaltung von Stiftungserklärungen, PSR 2010 (in Druck). 23 Siehe ErlRV zu 15 Abs 2 PSG, abgedruckt bei Arnold N., Privatstiftungsgesetz 2, Kommentar (2007) 681. 24 Siehe ErlRV zu 14 PSG, abgedruckt bei Arnold N., Privatstiftungsgesetz 2, Kommentar (2007) 681. 25 Siehe N. Arnold, Privatstiftungsgesetz 2, Kommentar, Wien (2007) 14 Rz 24. 26 Vgl etwa N. Arnold, Der Beirat einer Privatstiftung, Aufsichtsrat aktuell 2005, 25; Micheler, in Doralt/ Nowotny/Kalss (Hrsg), Privatstiftungsgesetz, Kommentar, Wien (1995) 14 Rz 11; Torggler, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis, Wien (2000) 74; Ch. Novotny, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, Wien (1994) 163. 54 Ausgabe 2 2010

Martin Melzer Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht beirates sein, dies würde den Stiftungsvorstand zu einem bloßen Vollzugorgan degradieren, was nach der Judikatur 27 nicht zulässig ist. 28 Demgegenüber enthält das neue liechtensteinische Stiftungsrecht nunmehr eine klare Rechtsgrundlage für die Aufgabenzuweisung an weitere Organe. Art 552 28 Abs 1 PGR normiert, dass der Stifter weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenwahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen kann. Die ausdrücklich in Art 552 28 Abs 1 angeführte Möglichkeit einem weiteren Organ Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat einzuräumen, ist durchaus bemerkenswert. Bei entsprechend umfassender Ausgestaltung, wird nämlich der gesetzlich zur vollen Geschäftsführung berufene Stiftungsrat zu einem bloß operativen Geschäftsführungsorgan degradiert. 29 Zur Weisungsbefugnis weiterer Organe wird im Bericht und Antrag 30 ausdrücklich klargestellt, dass auch die zur Weisungserteilung befugten Organe durch den in der Stiftungserklärung gezogenen Rahmen beschränkt sind. Steht eine Weisung mit dem Stiftungszweck nicht in Einklang oder verletzt sie aus anderen Gründen die Stiftungserklärung, so wäre sie unbeachtlich. Nach liechtensteinischem Recht kann somit ein weiteres Organ mit weitergehenden Befugnissen ausgestattet werden, als dies im österreichischen Privatstiftungsrecht möglich ist. V. Ausgestaltungsformen in der liechtensteinischen Stiftungspraxis In der Folge werden kurz die in Liechtenstein praktisch bedeutsamsten Ausgestaltungsformen von weiteren Organen dargestellt: 1. Protektor Der Protektor stellt das klassische Überwachungsorgan dar. 31 Dabei handelt es sich meist um eine Person aus dem Vertrauten- oder Familienkreis des Stifters, die als Bindeglied zwischen der Stiftungsverwaltung und den Begünstigten fungiert. 32 Zentrale Aufgabe des Protektors ist die Überwachung der Befolgung des in den Stiftungsdokumenten zum Ausdruck kommenden Stifterwillens, sowie vor allem die Kontrolle der Einhaltung des Stiftungszwecks durch die Stiftungsverwaltung, insbesondere des Stiftungsrats. 33 2. Kollator Ein Kollator unterstützt den Stiftungsrat bei der Entschlussfassung betreffend Ausschüttungen an Begünstigte, wobei ihm neben der Auswahl konkreter Be- Kompetenzen Ausgestaltungs - formen in der liechtensteinischen Stiftungspraxis Protektor Kollator 27 Siehe OGH 26.4.2001, 6 Ob 60/01v. 28 Vgl N. Arnold, Privatstiftungsgesetz 2, Kommentar, Wien (2007) 14 Rz 30 mwn. 29 Vgl Lorenz, in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel (2009) 28 Rz 4. 30 BuA Nr. 13/2008, 108. Der Bericht und Antrag ist gewissermaßen das liechtensteinische Pendant zu einer Regierungsvorlage in Österreich. Der Bericht und Antrag steht am Beginn der Beratungen des Landtages über den Gesetzesentwurf. Hosp, Die geplante Totalrevision des Stiftungsrechts im Fürstentum Liechtenstein, ZfS 2007, 114. 31 Siehe Zwiefelhofer, Die Kontroll- und Überwachungsorgane einer Stiftung und ihre Aufgaben, in Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen, Vaduz (Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Vaduz (2008) 151. 32 Vgl Müller/Bösch, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn (2007) 1110. 33 Siehe Müller/Bösch, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn (2007) 1110. Ausgabe 2 2010 55

Weitere Organe im österreichischen Privatstiftungsrecht und im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht Martin Melzer Kollator Kurator günstigter auch die Bestimmung über den Umfang der Begünstigung anheim gestellt werden kann. 34 3. Kurator Ein Kurator wird häufig mit der Wahrung der Rechte und Interessen von ungebo- rener 35, minderjährigen, handlungsunfähigen oder verschollenen Begünstigten betraut. 36 Er kümmert sich somit stellvertretend um einen ruhenden oder verwaisten Stiftungsgenuss eines Begünstigten und hat in diesem Zusammenhang meist das Recht, Empfehlungen an den Stiftungsrat zu richten. 37 34 Vgl Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Vaduz (2009); Zwiefelhofer, Die Kontroll- und Überwachungsorgane einer Stiftung und ihre Aufgaben, in Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen, Vaduz (Hrsg), Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Vaduz (2008) 152; Müller/Bösch, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn (2007) 1110. 35 Vgl Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/ Wien (2005) 434. 36 Siehe Müller/Bösch, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn (2007) 1111. 37 Vgl Müller/Bösch, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn (2007) 1111. Schlussbemerkung Weitere Organe sind sowohl in der österreichischen als auch in der liechtensteinischen Stiftungspraxis von großer Bedeutung. Das liechtensteinische Stiftungsrecht zeigt sich hierbei wie auch in anderen Bereichen 38 liberaler als das österreichische Privatstiftungsrecht. Einem weiteren Organ nach Art 552 28 PGR können, insbesondere im Zusammenhang mit Weisungsrechten gegenüber dem Stiftungsrat, weitergehende Befugnisse eingeräumt werden, als dies nach dem österreichischen Privatstiftungsrecht möglich ist. Als entscheidender Vorteil stellt sich dabei die Möglichkeit dar, ein weiteres Organ isd Art 552 28 PGR, unabhängig von seiner Ausgestaltung, mehrheitlich oder ausschließlich mit Begünstigten zu besetzen. Im österreichischen Privatstiftungsrecht ist dies seit der OGH Entscheidung vom 5. August 2009, 6 Ob 42/09 h, nur mehr eingeschränkt möglich. Die Attraktivität der österreichischen Privatstiftung hat unter dieser Entscheidung und vor allem unter der seither bestehenden Rechtsunsicherheit gelitten. Dem Wunsch vieler (Begünstigten)Stifter, sich und ihren Familienangehörigen über eine Mitgliedschaft in einem weiteren Organ, Einfluss- und Kontrollrechte auf das Stiftungsgeschehen einzuräumen, kann im Lichte dieser Rechtsprechung nur mehr eingeschränkt entsprochen werden. 38 Vgl dazu Melzer, Das österreichische Privatstiftungsrecht und das neue liechtensteinische Stiftungsrecht im Vergleich, Wien 2010 (in Druck). Dr. Martin Melzer war als Rechtsanwaltsanwärter bei der Dr. Robert Briem Rechtsanwalt-GmbH tätig und absolviert derzeit ein LLM-Studium an der University of Stellenbosch. 56 Ausgabe 2 2010