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Transkript:

Datum: 27. Juli 2007 JJ/pf Sachbearbeiter: Rudolf Jakobi-Jeutter Reg.-Nr.: 07/0804/20 (bitte stets angeben) R e c h t s a n w ä l t e Notar Dr. Bonn Reimer Vollet Riedel Hallenberger Jakobi- Jeutter Jochim Schneidmüller Anwaltskanzlei Wielandstrasse 31 60318 Frankfurt/Main Vertretungsberechtigt bei allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten: Stephan Reimer Wolfgang Vollet Helmut Riedel und Notar Johannes Hallenberger Rudolf Jakobi-Jeutter Eva Jochim Rechtsanwältin Horst R. Schneidmüller Richter am OLG Frankfurt/ Main a.d. Wielandstraße 31 60318 Frankfurt am Main Telefon: (069) 59 75 680 Telefax: (069) 59 78 339 e-mail: germany3@avrio.net internet: http::// www.drbonn.de Ust.IdNr.: DE (26) 156983057 Steuer-Nr.: 013 360 00083 Gerichtsfach 48 Frankfurter Sparkasse Bankleitzahl 50050201 Kontonummer 288 594 Nassauische Sparkasse Bankleitzahl 51050015 Kontonummer 150012775 In Kooperation mit: Mertes & Lauff Rechtsanwälte Fachanwälte für Insolvenzrecht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-48 60486 Frankfurt Per Fax vorab: 1367 / 8521 EILIGER ANTRAG Der StudentInnenschaft der Fachhochschule Frankfurt am Main, Kleiststrasse 5, 60318 Frankfurt am Main, vertreten durch die Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses, Herren Sören Steffe und Björn Köhler, - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: RAe Rudolf Jakobi-Jeutter & Kollegen, Wielandstrasse 18, 60318 Frankfurt am Main, gegen Fachhochschule Frankfurt am Main, vertreten durch den Präsidenten, Nibelungenplatz 1, 60318 Frankfurt am Main, - Antragsgegnerin

wegen Versendung von Informationsmaterial Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das als Anlage 1 beigeschlossene vierseitige Informationsmaterial des Allgemeinen Studierendenausschusses die Anwendung des Studienbeitragsgesetzes betreffend nach üblicher Praxis über die Verwaltung der Antragsgegnerin zu versenden; hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Adressen aller Studierenden in einer den Datenschutz gewährleistenden Form (als Datei oder in Form von Adressaufklebern) zur Verfügung zu stellen.

Begründung: Die Antragsgegnerin unterstützt üblicherweise die Antragstellerin bei dem Versand von Briefen und Informationsmaterial in der Form, dass seitens der dortigen Verwaltung mittels des der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Adressmaterials der Versand besorgt und gegebenenfalls der Studentenschaft in Rechnung gestellt wird. Die Antragstellerin selbst verfügt über keine Adressliste. Im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung um das Hessische Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes vom 16. Oktober 2006, das Gegenstand politischer Auseinandersetzungen war und ist, hat sich die Antragstellerin dazu entschlossen, öffentlichkeitswirksam zu demonstrieren, indem ein sogenannter Boykottaufruf, der bereits Gegenstand mehrer Veranstaltungen an der Fachhochschule war, postalisch verschickt wird, da die Studierenden derzeit auf Grund der Semesterferien durch persönliche Ansprache schwerlich zu erreichen sind. Hinsichtlich des Versandes hat das Präsidium der Antragsgegnerin sich entschlossen, den Versand nicht üblicher Praxis entsprechend über die Poststelle zu besorgen, sondern dies zu verweigern. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Anlage A 2, dort fälschlich auf das Jahr 2004 datiert) mitgeteilt.

Die Verweigerung ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Angelegenheit ist eilbedürftig, da die Rückmeldung und in diesem Zusammenhang auch die Zahlung des sogenannten Studienbeitrages bis zum 31.08.2007 durch die Studierenden erfolgen soll. Ein entsprechendes Schreiben ist als Anlage A 3 beigeschlossen. Der dort erwähnte Bescheid hinsichtlich der sogenannten Studienbeiträge ist dort nur angekündigt, jedoch bislang nicht versandt. Die von der Antragstellerin gewählte Demonstrationsform, die geforderten Gelder zunächst auf ein Treuhandkonto zu überweisen und dann je nach Entwicklung und Erfolg der Demonstrationsmaßnahme zu entscheiden, inwieweit fristgemäß oder nach Mahnung gezahlt wird, ginge gänzlich in Leere, wenn die Versendung des entsprechenden Materials nicht jetzt erfolgt. Die bislang durch die Antragsgegnerin unbeanstandet erfolgten Informationsveranstaltungen enthielten keine konkreten Angaben über das Treuhandkonto und insbesondere keine Informationen über die konkrete Verfahrensweise und deren rechtliche Ausgestaltung. Insofern ist Eilbedürftigkeit gegeben. 13 I des HStubeiG sieht im übrigen die Erhebung des Studienbeitrages erstmals für das Wintersemester 2007/2008 vor. Die Ablehnung der Antragsgegnerin (Anlage A 2), den Versand wie üblich zu besorgen, verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Begründung vermag nicht zu tragen. Die Bezugnahme auf 9 HHG führt bei rechtmäßiger Anwendung auf Grund von 9 I HHG dazu, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, beim Versand wie üblich zu verfahren.

Insbesondere schränkt die Antragsgegnerin die Rechte der Studentenschaft nach 96 I HHG ein, indem die Verweigerung des Briefversandes und der Adressherausgabe eine Regelung der eigenen Angelegenheiten unmöglich macht. 96 II HHG verpflichtet die Antragstellerin geradezu, nicht nur juristisch, sondern auch politisch gegen die in Fachkreisen und dem politischen Raum vielfach für unsinnig gehaltenen Studiengebühren vorzugehen, ganz unabhängig von deren Verfassungswidrigkeit (Artikel 59 I Hessische Verfassung). Gleiches gilt für den Verstoß gegen den internationalen Pakt der Vereinten Nationen (BGBl II 1973, Seite 1579) über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.10.1966, wonach im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Dem steht 9 III HHG, auf den sich die Antragsgegnerin offenbar berufen will, nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht so zu verstehen, dass die Hochschule und ihre Organe gewissermaßen als monolithischer Block nach Außen auftreten müssen. Selbstverständlich gibt es unterschiedliche Interessen, je nachdem, welcher Gruppe Hochschulangehörige zugehörig sind. Dies dürfte unstreitig sein. Die konkrete Begründung der Antragsgegnerin argumentiert so, dass bei Erfolg der Demonstration automatisch eine Zwangsexmatrikulation von wenigstens 20% der Studierenden erfolgen müsse, was aus Budgetgründen der Hochschule erheblich schade.

Diese Argumentation ist nicht haltbar. Zum einen ergibt sich aus dem sogenannten Boykottaufruf und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich des Treuhandkontos nicht, dass bereits jetzt entschieden wäre, die sogenannten Beiträge nicht zu gegebener Zeit an die Antragsgegnerin zu transferieren. Zum zweiten dient die Demonstrationsmaßnahme des Antragsgegners gerade der längerfristigen Sicherung von Forschung und Lehre und dem Erhalt der Studierendenzahlen, da die Einführung von Studiengebühren unbeschadet des Verstoßes gegen Artikel 59 Hessische Verfassung auch langfristig zu einem Rückgang der Studierendenzahlen führen wird. Gerade bildungsfernere Schichten werden auf Grund des hohen finanziellen Risikos auch bei hervorragender Qualifikation für den Besuch einer Hochschule von einem Studium abgehalten. Umgekehrt wird ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand getrieben, der Kosten verursacht. Die parallel zu den Studiengebühren eingeführten Darlehensvorschriften ändern nichts daran, dass Studierende nach Abschluss des Studiums zunächst mit einem Berg von Schulden in den Beruf starten. Mithin ergibt sich zusätzlich, dass das Gesetz einer verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten wird, da es unzweckmäßig ist und im Ergebnis dem Zweck, die finanzielle Ausstattung der Hochschulen zu verbessern ( 1 II HStubeiG), nicht gerecht werden kann, weil es zur Erreichung dieses Zwecks ungeeignet ist. Unabhängig davon enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich des in dem Boykottverfahren eingerichteten Treuhandkontos unter 4 a die Klausel, dass die eingezahlten Beträge

auf dem Treuhandkonto verbleiben, bis der Erfolg des Boykotts festgestellt wird, der darin besteht, dass alle Studierenden, die sich am Boykott beteiligt haben, immatrikuliert bleiben. Unter Ziffer 4 b wird auf die Möglichkeit hingewiesen, den Boykott abzubrechen. Mithin ist die Prognose, die in dem ablehnenden Schreiben der Antragsgegnerin (Anlage A 2) gestellt wird, eine von vielen Möglichkeiten, wie die Antragstellerin in der Sache verfahren könnte, wobei nicht einmal feststeht, dass Exmatrikulationen bei Nichtzahlung der sogenannten Studienbeiträge rechtlich überhaupt möglich sind. Artikel 4 Ziffer 7 b HStubeiG ändert die Hessische Immatrikulationsverordnung unter anderem dahingehend, dass die oder der Studierende nach 68 II Nr. 4 HHG für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren ist, wenn die Zahlung des Beitrags trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. 68 II HHG wurde jedoch nicht verändert, sodass dort unter den als abschließend zu betrachtenden Voraussetzungen für eine Exmatrikulation überhaupt keine Rechtsgrundlage zu finden ist, auf Grund derer exmatrikuliert werden könnte. Ob allein auf Grund einer Verordnung, deren gesetzliche Grundlage in 64 HHG lediglich zur Regelung von Verfahrensfragen ermächtigt, Exmatrikulationen durchgeführt werden können, erscheint mehr als fraglich, zumal darüber hinaus auch der Bescheid über die Studienbeiträge juristisch angegriffen und die Aufhebung des Sofortvollzuges angestrebt werden kann. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2007 unmittelbar, dass man dort keine Veranlassung sah, in der Vergangenheit durchgeführte Vollversammlungen, Plakate und

andere Informationsmaßnahmen auf dem Campus zu verhindern, also zutreffend davon ausging, dass der Antragsteller im Rahmen seines Auftrages tätig wurde. Nunmehr die konkrete Information der Studierenden durch die Verweigerung des Versandes zu verhindern, wobei man offenbar auf den Zeitfaktor setzt, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal die Begründung - wie ausgeführt - unzutreffend ist. Der Hilfsantrag ergibt sich daraus, dass dann, wenn eine Differenzierung zwischen aktivem Tun durch Bereitstellung des Apparates zum Postversand und lediglich der Übermittlung der Adressdatei dazu führt, dass nur letzteres durch das Gericht für zulässig gehalten wird, entsprechend verfahren werden müsste. Allerdings ist bislang nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin nie so verfahren worden. Auch Wahlen zum Studentenparlament werden regelmäßig über den Apparat des Antragsgegners abgewickelt. Es besteht aus Sicht der Antragstellerin aber auch die Möglichkeit, in eigener Regie Aressaufkleber zu drucken oder diese von der Antragsgegnerin in Empfang zu nehmen und den weiteren Versand selbst zu besorgen. Auf Grund der Eilbedürftigkeit wird um rasche Entscheidung gebeten. Rudolf Jakobi-Jeutter