Schwangerschaft Geburt Familie Beruf Informationen, Tipps und Hinweise für Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen



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Transkript:

Schwangerschaft Geburt Familie Beruf Informationen, Tipps und Hinweise für Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen

Schwangerschaft und Geburt Herzlichen Glückwunsch. Sie erwarten ein Baby! Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Ihnen erste Fragen zu den Leistungen des Jobcenters für Sie als werdende Mutter beantworten. Das sind zum Beispiel Informationen über: finanzielle Leistungen während Ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt Unterhaltsanspruch sowie Mutterschafts-, Elternoder Kindergeld Darüber hinaus finden Sie Tipps und Hilfen zu den Themen Familie und Beruf. 3

Welche Leistungen können gewährt werden? Als Empfängerin von Arbeitslosengeld II (ALG II) können Sie bei einer Schwangerschaft durch Vorlage des Mutterpasses verschiedene finanzielle Unterstützungsleistungen im Jobcenter Köln beantragen: In der Schwangerschaft einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % Ihrer Regelleistung nach dem SGB II, auszahlbar ab der 13. Woche (wird ohne Antrag gewährt) für Schwangerschaftsbekleidung eine einmalige Pauschale bis zu 240 Euro, auszahlbar ab Ende 3./ Anfang 4. Schwangerschaftsmonat Die folgenden Leistungen für Ihr Baby sind frühestens 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auszahlbar: Nach der Geburt Alleinerziehende: ggf. einen Mehrbedarf ab dem Entbindungstag Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Säuglinge und Kleinkinder (z.b. Babyschwimmen, Babymassage, Prager-Eltern-Kind-Programm (PEKiP), Krabbel- und Spielgruppen von anerkannten Trägern) Anträge und Informationen erhalten Sie in Ihrem Jobcenter oder per Anfrage: jobcenter-koeln.but@jobcenter-koeln.de Falls Sie an einen Umzug denken: Bitte wenden Sie sich vor einem geplanten Umzug oder der Anmietung einer Wohnung an Ihr Jobcenter für die Zustimmung zum Umzug und zur Ausstellung einer so genannten Notwendigkeitsbescheinigung. Eventuell können Miet- und Umzugskosten übernommen werden. für die Grundausstattung Ihres Babys (z.b. Wäsche, Kleidung) eine einmalige Bekleidungspauschale bis zu 291 Euro für notwendige Einrichtungsausstattung (z.b. Kinderbett, Kinderwagen) eine einmalige Pauschale bis zu 369 Euro Bitte beachten Sie: Bei der Bewilligung von einmaligen Beihilfen wird Ihre individuelle Situation berücksichtigt. Hierbei spielen auch Zahl und Alter der bereits vorhandenen Kinder eine Rolle. 4 5

Wer kann außerdem Leistungen für sich oder das Kind beim Jobcenter beantragen? Werdende erwerbsfähige Mütter, die die Anschaffungskosten für Schwangerschaftsbekleidung und eine Baby-Erstausstattung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, aber keine Empfängerinnen nach SGB II sind. Zu den eigenen Mitteln zählt auch das Einkommen/Vermögen von nicht getrennt lebenden Partnern/innen. Schwangere erwerbs fähige Auszubildende, Schülerinnen oder Studentinnen, die dem Grunde nach An spruch auf BAföG-/BAB-Leistungen (Berufsaus bildungsbeihilfe) haben und somit nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II sind und deren Einkommen nicht ausreicht. Sie können einen Mehrbedarf für Schwangere oder Alleinerziehende, Schwangerschaftsbekleidung und Baby-Erstausstattung erhalten. Schwangere unter 25 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern leben, können unabhängig vom Einkommen und Vermögen ihrer Eltern Leistungen und Beihilfen nach SGB II beantragen. Die Antragsstellung kann durch die Schwangere selbst erfolgen, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bitte beachten Sie: Das Jobcenter berücksichtigt so genannte vorrangige finanzielle Hilfen, wie z.b. Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Betreuungsgeld und Unterhaltsleistungen als Einkommen bei Ihrem Arbeitslosengeld II-Leistungsanspruch. Diese Leistungen müssen daher beantragt werden. 6 7

Wer muss nach der Geburt informiert werden? Standesamt Das Standesamt stellt Ihnen das Original sowie erforderliche Kopien der Geburtsurkunde für weitere Behörden und Ämter aus. Bringen Sie dazu die Geburtsbescheinigung der Klinik, Ihren Personalausweis und gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde und/oder die Vaterschaftsanerkennung mit. Jobcenter Bitte reichen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes bei Ihrem Jobcenter ein. Einwohnermeldeamt In der Regel informiert das Standesamt das Einwohnermeldeamt über die Geburt Ihres Kindes. Falls keine auto matische Meldung erfolgt, melden Sie Ihr Kind bitte selbst so früh wie möglich an. Sie benötigen dazu Ihren Personalausweis sowie die Geburtsurkunde des Kindes. Familienkasse Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Das nötige Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder aus dem Internet. Das Standesamt stellt Ihnen die notwendige Geburtsbescheinigung aus. www.familienkasse-info.de/kindergeld.php Telefon: (0800) 4 55 55 30 Elterngeldstelle Das Elterngeld wird ab der Geburt Ihres Kindes gezahlt und grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Wenn Sie in den letzten 12 Monaten vor der Geburt Erwerbseinkommen hatten, wird Ihnen ein Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 Euro gewährt. Infos zur Berechnung und zum Antrag erhalten Sie bei der Elterngeldstelle der Stadt Köln oder in Ihrem Jobcenter. Telefon: (0221) 221-3 07 00 und 221-3 07 01 8 9

Weitere wichtige Hinweise Unterhaltsanspruch/Unterhaltsvorschuss Fragen zu Unterhaltszahlungen, Anerkennung der Vaterschaft (bei unverheirateten Paaren), Sorgerechts- und Umgangsrechtentscheidungen beantworten Ihnen die zuständigen Mitarbeiter/innen des Jugendamtes. Mit der Geburt Ihres Kindes entstehen für Sie und Ihr Kind Ansprüche gegenüber dem Kindsvater. Die Unterhaltsheranziehung im Jobcenter unterstützt Sie bei der Klärung Ihrer Ansprüche. Jobcenter-koeln.uhz@jobcenter-ge.de Bitte denken Sie daran, einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu stellen, falls Sie alleinerziehend sind und keinen Unterhalt vom Kindsvater erhalten. Bitte wenden Sie sich an die: Unterhaltsvorschusskasse im Bezirksrathaus Kalk Telefon: (0221) 221-0 Mutterschaftsgeld Falls Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, stellen Sie rechtzeitig vor der Geburt Ihres Kindes einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Falls Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und vor der Entbindung ein Arbeitsverhältnis (auch Minijob) hatten oder während der Schwangerschaft gekündigt wurden, können Sie ggf. Mutterschaftsgeld über das Bundesversicherungsamt erhalten. Infos und Antragsformulare erhalten Sie unter: www.mutterschaftsgeld.de Eine weitere Mutterschaftsgeldleistung sind Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Diese sind abhängig von der Höhe des Nettolohns. Ihre Krankenkasse informiert Sie hierüber. Betreuungsgeld Falls Sie Ihr Kind privat betreuen möchten, also keine Kita oder eine staatlich bezahlte Tagesmutter in Anspruch nehmen, kann Betreuungsgeld beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihr Kind nicht vor dem 1. August 2012 geboren ist. Die Zahlung erfolgt im Anschluss an das Elterngeld. Gezahlt wird das Betreuungsgeld maximal 22 Monate und somit, bis das Kind drei Jahre alt ist. Grund dafür ist der gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsgeld vorrangige Elterngeldanspruch. Elterngeld und Betreuungsgeld gibt es daher nicht gleichzeitig. Das Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. www.stadt-koeln.de/buergerservice/themen/kinderjugend/betreungsgeld/ Stadt Köln Anbau Kalk Karee Dillenburger Str. 27 51105 Köln bundeselterngeld@stadt-koeln.de 10 11

Weitere Hilfen Kostenfreie Schwangerschaftsberatungen Vertrauliche und kostenlose Unterstützung sowie kompetente Hilfe bieten Ihnen gesetzlich anerkannte Beratungsstellen in Köln an, u.a.: zu weiteren finanziellen Hilfen durch die Bundesstiftung Mutter und Kind bei praktischen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt bei ungewollter Schwangerschaft bei finanziellen, sozialen und rechtlichen Fragen bei medizinischen Fragen zu psychosozialen Beratungsangeboten Adressen und Kontakte erhalten Sie von Ihrem/r Integrationsberater/in im Jobcenter. Hebammenhilfe Hebammen betreuen werdende Mütter nicht nur während der Schwangerschaft, sondern ggf. auch bei der Entbindung und acht Wochen danach. Jede Frau hat ein Recht darauf. Die Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse. Haushaltshilfe Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre Krankenkasse auch die Kosten für eine Haushaltshilfe, zum Beispiel bei einem Krankenhaus- oder Kurauf enthalt oder bei Beschwerden während der Schwangerschaft. 12

Familie und Beruf Ein zentrales Thema beim (Wieder-)Einstieg in den Beruf ist die Kinderbetreuung. Damit sich Beruf und Familie miteinander vereinbaren lassen, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Kinderbetreuung zur Verfügung: Kindertageseinrichtungen Sie haben die Möglichkeit, Ihr Kind bei einer städtischen Einrichtung, bei freien Trägern, bei Kirchengemeinden oder Elterninitiativen anzumelden. Ab August 2013 haben auch Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Tipp: Melden Sie Ihr Kind rechtzeitig an, am besten frühzeitig nach der Geburt, damit Sie wohnortnah eine Betreuung für Ihr Kind erhalten können. Kindertagespflege In der Tagespflege werden Kinder von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut. Sie ist ein alternatives und flexibles Angebot für Eltern, die eine individuell angepasste Betreuung in familiärer Umgebung für ihr Kind suchen. Tipp: Einen Überblick über die unterschiedlichen Betreuungsmöglichkeiten und Anmeldeformalitäten erhalten Sie unter: www.stadt-koeln.de/2/kind-jugend/kinderbetreuung 14 15

Förderung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs Das Jobcenter Köln bietet Ihnen viele Möglichkeiten, damit Sie Ihren beruflichen (Wieder-)Einstieg gezielt planen und umsetzen können. Ihr/e Integrationsberater/in unterstützt und berät Sie gerne. Zum Beispiel: bei der Vorbereitung und Planung Ihres beruflichen (Wieder-)Einstiegs mit Informationen über verschiedene Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch Unterstützung bei Bewerbungsaktivitäten bei der Übernahme von Bewerbungskosten (Material, Reisekosten) bei der Suche nach geeigneten (Teilzeit-)Qualifi zierungen bei der (Teilzeit-)Arbeits- oder (Teilzeit-)Berufsaus bildungssuche Sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da! 16 17

Haben Sie weitere Fragen? Raum für Notizen: Die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt hilft Ihnen gerne weiter: Meryem Demirtas Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt Jobcenter-Koeln.BCA@jobcenter-ge.de Telefonisch steht Ihnen unser ServiceCenter von montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr zur Verfügung. Telefon: (0221) 96 443-401* Weitere Infos unter: www.jobcenterkoeln.de *3,9 ct/min. aus dem dt. Festnetz, max. 42 ct/min. aus dem Mobilfunk 18 19

Herausgeber: Jobcenter Köln Geschäftsführung Dezember 2013 Bildquelle: fotolia.com