Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der RTL Television GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 2 Satz 2 RStV



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Transkript:

Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der RTL Television GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 2 Satz 2 RStV Auswahl von Fensterprogrammveranstaltern Aktenzeichen: KEK 159-2 Beschluss In der Rundfunksache Sendezeiten für unabhängige Dritte (hier: Benehmensherstellung vor der Auswahlentscheidung von Fensterprogrammveranstaltern bei der RTL Television GmbH) hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der Sitzung am 11.03.2003 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber und Dr. Lübbert entschieden: Auf die Vorlage der Niedersächsischen Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk (NLM) vom 21.01.2003 stellt die KEK das Benehmen zur Empfehlung des Fernsehausschusses an die Versammlung der NLM, im Einvernehmen mit der RTL Television GmbH für die erste Sendezeitschiene die Bewerberin DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh auszuwählen, her.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Vorgeschichte 1.1 Drittsendezeitverpflichtung von RTL Die NLM ist die lizenzgebende Landesmedienanstalt für das bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramm RTL der Veranstalterin RTL Television GmbH ( RTL ). Das Programm erreichte nach der Feststellung der KEK unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile im maßgeblichen Referenzzeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil in Höhe von 14,55 % (Beschluss vom 20.11.2002, Az.: KEK 159-1). RTL ist daher gemäß 26 Abs. 5 RStV verpflichtet, Sendezeit für unabhängige Dritte als Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 31 RStV einzuräumen. 1.2 Bisherige Drittsendezeitlizenzen und Zulassung der Hauptveranstalterin Mit Gesamtbescheid vom 06.02.1998 erteilte die NLM der DCTP Entwicklungsgesellschaft für Fernsehprogramm GmbH ( DCTP ) nach Herstellung des Benehmens mit der KEK die Zulassung zur Veranstaltung eines Drittfensterprogramms auf der ersten Sendezeitschiene (Prüfverfahren Az.: KEK 018). Für die zweite Sendezeitschiene wurde mit Gesamtbescheid vom gleichen Tage die Veranstalterin Center TV Production GmbH (nunmehr umfirmiert in: AZ Media TV GmbH) zugelassen. Beide Zulassungen waren bis zum 29.09.1999 befristet. Im Jahr 1999 wurden die Drittsendezeiten erneut ausgeschrieben. Nach Herstellung des Benehmens mit der KEK im Rahmen der Auswahl und der Zulassung vergab die NLM die Zulassungen für die Drittsendezeiten erneut an diese Veranstalter (vgl. Beschlüsse der KEK vom 13.07.1999 zur Auswahl von Fensterprogrammveranstaltern und vom 21.09.1999 zur Zulassung von DCTP und von Center TV, Az.: KEK 041). Die Zulassungen sind jeweils bis zum 21.07.2003 befristet; zu diesem Zeitpunkt endet auch die Laufzeit der Zulassung für das Hauptprogramm RTL. Der KEK liegt der Antrag von RTL auf Verlängerung ihrer Lizenz um weitere fünf Jahre zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vor (Prüfverfahren Az.: KEK 158).

3 1.3 Ausschreibung Die NLM hat am 30.10.2002 für den Zeitraum ab dem 22.07.2003 bis zum künftigen Ablauf der Zulassung des Hauptveranstalters am 21.07.2008 zwei Sendezeitschienen von 120 bzw. 60 Minuten pro Woche im Programm von RTL ausgeschrieben: 1. Sendezeitschiene: a) Sonntag, zwischen 22:15 und 23:30 Uhr: 45 Minuten; b) Montag, zwischen 0:00 und 1:00 Uhr (Nacht von Sonntag auf Montag): 15 Minuten; c) Dienstag, zwischen 0:30 und 1:30 Uhr (Nacht von Montag auf Dienstag): 30 Minuten; d) Mittwoch, zwischen 22:15 und 23:30 Uhr: 30 Minuten. 2. Sendezeitschiene: a) Sonntag, zwischen 23:30 und 00:30 Uhr (Nacht von Sonntag auf Montag): 30 Minuten oder Montag, zwischen 0:30 und 1:30 Uhr (Nacht von Sonntag auf Montag): 30 Minuten; b) Montag, zwischen 23:00 und 24:00 Uhr: 30 Minuten. Die Bewerbung war jeweils nur auf eine Sendezeitschiene möglich. 1.4 Anrechnung von Regionalfenstern durch die NLM Die ausgeschriebene Sendezeit von 180 Minuten erreicht den von 31 Abs. 2 RStV geforderten Umfang von 260 Minuten nicht. Allerdings können die im Programm von RTL ausgestrahlten Regionalfenster gem. 31 Abs. 2 Satz 2 RStV mit bis zu 80 Minuten angerechnet werden, wenn sie 150 Minuten Sendezeit umfassen, in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 v. H. der Fernsehhaushalte erreichen. Die NLM hat diese Voraussetzungen bejaht und daher Drittsendezeiten im Umfang von 180 Minuten statt 260 Minuten ausgeschrieben.

4 1.4.1 Im Programm von RTL werden werktags in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und in der baden-württembergischen Region Rhein-Neckar Regionalfenster in einem Umfang von jeweils einer halben Stunde ausgestrahlt (18:00 18:30 Uhr). Im Sendegebiet von Bayern werden in dieser Zeit 19 verschiedene lokale Fenster ausgestrahlt. Die Sendezeit der Regionalfenster summiert sich in der Woche auf 150 Minuten. Für Bayern wird zusätzlich sonntags ein 60-minütiges Regionalfenster ( Bayern-Journal, 17:45 bis 18:45 Uhr) gesendet. Daneben wird eine Lokalsendung im Gebiet der Stadt Angermünde (Brandenburg) ausgestrahlt. 1.4.2 Zur redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter hat die NLM in der Vorlage für ihren Fernsehausschuss ausgeführt, die Geschäftsführerverträge hätten ihr im früheren Drittsendezeitverfahren im Jahr 1997 vorgelegen; die Frage der redaktionellen Unabhängigkeit sei damals umfassend geprüft worden. Die Regionalfensterveranstalter hätten versichert, dass sich seither an diesen Verträgen nichts geändert habe. Aufgrund dessen bestehe seitens der NLM kein Zweifel an der redaktionellen Unabhängigkeit. Die NLM hat Erklärungen der programmverantwortlichen Geschäftsführer der Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbh & Co. KG vom 10.01.2003 (Regionalfenster Nordrhein-Westfalen), der RTL Nord GmbH vom 13.01.2003 (Regionalfenster Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen) und der RTL- Hessen Programmfenster GmbH (Regionalfenster Hessen) auch namens ihres jeweiligen Auftragsproduzenten vom 10.01.2003 über die redaktionelle Unabhängigkeit von RTL vorgelegt. In den Erklärungen der Geschäftsführer von Tele West und RTL Nord heißt es wortgleich: Als programmverantwortlicher Geschäftsführer des RTL-Regionalfensters [...] treffe ich im Rahmen des mir vorgegebenen Budgets die redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse der RTL Television GmbH. Ich stelle das redaktionelle Personal eigenverantwortlich ein und kann selbst nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Geschäftsführer der RTL-Hessen Programmfenster GmbH erklärt, sie bediene sich zur Produktion des Regionalfensterprogramms eines Auftragsproduzenten, zur Zeit sei dies die Taunusfilm Produktions GmbH. Er versichert, dass die Programmverantwortlichen des Auftragsproduzenten im Rahmen des von der RTL-Hessen Programmfenster GmbH gewährten Kostenvolumens die redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse sowohl der RTL-Hessen Programmfenster GmbH als auch der RTL Television GmbH treffen. Das redaktionelle Personal wird

5 eigenverantwortlich vom Auftragsproduzenten eingestellt. Den Programmverantwortlichen kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 1.4.3 Die NLM geht davon aus, dass die Regionalfenster von RTL über 50 % der bundesweiten Haushalte erreichen. Zur Begründung heißt es in der Niederschrift des Erörterungsgesprächs gem. 31 Abs. 4 Satz 3 RStV zwischen NLM und RTL vom 13.01.2003 (S. 1): Auch in Kenntnis der Sichtweise der KEK wird die NLM weiterhin an ihrer Reichweitenberechnung entsprechend den zutreffenden und verbindlichen Vorgaben in Ziffer 3.5.3 der Drittsendezeitrichtlinie festhalten. Die Vorlage der NLM für die Sitzung des Fernsehausschusses am 16.01.2003 (S. 3 f.) verweist insoweit auf Ziff. 3.5.3 der Gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten über die Sendezeit für unabhängige Dritte nach 31 RStV (Drittsendezeitrichtlinie DSZR), die für die Landesmedienanstalten und ihre Organe verbindlich sei. Auf S. 5 heißt es dazu: Die NLM hat insbesondere vor der ersten Drittsendezeitlizenzierung im Jahr 1997 die Anrechnungsvoraussetzung der bundesweiten Regionalfensterreichweite in einem aufwändigen Verfahren überprüft. Hierzu wurden entsprechend den Vorgaben der DSZR Daten der Deutschen Telekom AG und einzelner Landesmedienanstalten zusammengefasst. Im Ergebnis wurde eine bundesweite Reichweite der RTL-Regionalfensterprogramme von 55,81 % aller deutschen Fernsehhaushalte festgestellt. Die RTL-Regionalfensterprogramme konnten damit auf die Dauer der Drittsendezeit angerechnet werden. Sodann bezieht sich die NLM auf ein Schreiben der T-Systems International GmbH vom 21.11.2002, das der KEK in Abschrift vorliegt. Darin bestätigt T-Systems, dass die terrestrischen Sender mit RTL-Fensterprogrammen seit der Erhebung im Jahr 1997 bis heute unverändert in Betrieb seien und die Merkmale der Verbreitung sich nicht geändert hätten. Eine genauere Untersuchung mit Angabe der erreichten Einwohner sei nur im Rahmen einer Studie möglich, die 130.000 kosten würde. Zum Begriff der Reichweite führt die NLM aus (Vorlage für den Fernsehausschuss, S. 6): Die Auffassung der KEK zu der der Reichweitenermittlung zugrunde liegenden Berechnungsmethode wird nicht geteilt. Ziel der Drittsendezeitenbestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ist die Vielfaltsicherung, die bei Überschreiten des Zuschaueranteils von 10 % den Veranstalter zu vielfaltsichernden Vorkehrungen, nämlich der Abgabe von Sendezeiten an unabhängige Dritte, verpflichtet. Der Gesetzgeber erkennt zugleich unter den in 31 Abs. 2 RStV genannten Voraussetzungen die regionalen Fensterprogramme ihrerseits als vielfaltsichernde Vorkehrungen an, die den zeitlichen Umfang der an unabhängige Dritte ab-

6 zugebenden Sendezeit um 80 Minuten reduzieren. Bei der Anwendung dieser Regelungen ist somit darauf abzustellen, ob der Veranstalter diese vielfaltsichernden Vorkehrungen getroffen hat, und nicht darauf, ob der Rundfunkteilnehmer von diesem vorgehaltenen Angebot auch tatsächlich Gebrauch macht oder sich auch dafür entscheidet, die für den Empfang erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Drittsendezeitrichtlinie legt daher folgerichtig bei der Reichweitenberechnung die Gebiete zugrunde, in denen der Empfang aufgrund der vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen technisch möglich ist [...]. Sollte allerdings der weitere Verlauf der Reichweitendiskussion zwischen der KEK und den Landesmedienanstalten im Ergebnis doch zu einer Änderung von Ziff. 3.5.3 DSZR führen, wäre es für die NLM ohne weiteres möglich, weitere 80 Minuten Drittsendezeit pro Woche bei RTL auszuschreiben. Die Rechtmäßigkeit der Auswahl und Zulassung der Drittveranstalter für die 1. und 2. Sendezeitschiene würde dadurch nicht in Frage gestellt. 2 Bewerbungen Mit Schreiben vom 02.12.2002 hat die NLM der KEK mitgeteilt, dass sich folgende Unternehmen innerhalb der Ausschlussfrist beworben haben: Für die erste Sendezeitschiene (insgesamt 120 Minuten wöchentlich): 1. DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh, Düsseldorf ( 10 vor 11, STERN TV MAGAZIN, Primetime und SPIEGEL TV MAGAZIN ); 2. Focus TV Produktions GmbH, München ( Was wirklich geschah, Zeitzeugen, Wir Deutschen und STERN TV" oder alternativ: Im Focus ); 3. Janusch Kozminski Filmproduktion, München ( Die jüdische Woche TV ). Für die zweite Sendezeitschiene (insgesamt 60 Minuten wöchentlich): 1. AZ Media TV GmbH, Hannover (ehemals: center TV Production GmbH: Die Helden des Alltags, Die große Reportage und Trend -Magazine); 2. MME Me, myself, and Eye Entertainment AG, Hamburg, und TV Plus GmbH, Hannover ( Durch meine Augen und Let s talk business ).

7 Nach Durchsicht der eingegangenen Anträge fand am 18.12.2002 bei der NLM eine mündliche Anhörung der Antragsteller statt. Mit RTL wurde am 09.12.2002 ein erstes Gespräch über die Bewerber und am 13.01.2003 das Erörterungsgespräch gemäß 31 Abs. 4 Satz 3 RStV geführt (vgl. dazu unten Abschn. I 3.2). Auf das der KEK in Kopie übersandte Protokoll des Einigungsgesprächs wird vollumfänglich Bezug genommen. 3 Auswahlempfehlung 3.1 Der Fernsehausschuss der NLM hat am 16.01.2003 einstimmig beschlossen: Der Fernsehausschuss empfiehlt der Versammlung folgenden Beschluss: Im Einvernehmen mit der RTL Television GmbH wählt die Versammlung der NLM für die 1. Sendezeitschiene die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbh und für die 2. Sendezeitschiene die AZ Media TV GmbH aus. 3.2 Begründung der Auswahlempfehlung für die 1. Sendezeitschiene Unter Punkt 1 der Begründung der Auswahlempfehlung wird ausgeführt, die NLM habe im Erörterungsgespräch RTL mitgeteilt, dass im Ergebnis alle fünf Antragsteller zulassungsfähig seien. RTL habe sodann vorgeschlagen, DCTP und AZ Media einvernehmlich auszuwählen. Zur Begründung der Auswahl für die 1. Sendezeitschiene heißt es (S. 1): Aus Sicht von RTL kann auf der 1. Sendezeitschiene bei der Janusch Kozminski Filmproduktion aufgrund der monothematischen Ausrichtung ein vergleichbarer Vielfaltbeitrag wie bei DCTP realistischerweise nicht erwartet werden. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Hinsichtlich Focus TV hat RTL erklärt, dass eine Zusammenarbeit auch mit Focus TV vorstellbar wäre. RTL hält allerdings die thematische Bandbreite bei DCTP für größer und schlägt deshalb DCTP für eine einvernehmliche Auswahl vor. Aus Sicht der NLM spricht für DCTP, dass die Sendungen eine Mischung eigenständiger Informationsund Kulturbeiträge sind. Demgegenüber sind die geplanten Sendungen bei Focus TV tendenziell eher mainstreamorientiert. So ist der Vielfaltbeitrag der Sendungen,10 vor 11 und,primetime/spätausgabe von DCTP zu Themen wie Oper, Buch und Literatur höher einzuschätzen als beispielsweise die geplante Interview-Reihe von Focus TV mit Prominenten wie z. B. Boris Becker, Dieter Bohlen oder Politikern. Da

8 Focus TV zudem die Sendung,STERN TV mit Günther Jauch fortsetzen möchte, würde durch einen Wechsel des Anbieters insoweit kein Vielfaltgewinn erreicht. Der mit jedem Anbieterwechsel per se mögliche Vielfalteffekt bei einem Wechsel von DCTP zu Focus TV reicht daher nicht aus, die punktuellen thematischen Schwächen im Programmkonzept von Focus TV auszugleichen. Ferner wird ausgeführt (S. 2): Bei dem Erörterungsgespräch konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass RTL nicht frei in seiner Entscheidung für eine einvernehmliche Auswahl gewesen ist. Focus TV hatte zunächst vorgetragen, dass RTL aufgrund der lizenzrechtlichen Situation in Nordrhein-Westfalen gezwungen sei, DCTP auszuwählen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Lizenz von RTL für die terrestrischen Frequenzen in Nordrhein-Westfalen mit der Satellitenlizenz am 21.07.2003 ausläuft. Die Entscheidung, ob die Lizenzen verlängert oder die Frequenzen neu ausgeschrieben werden, liegt bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen. Hieran hat auch die Novellierung des nordrhein-westfälischen Mediengesetzes nichts geändert. Außerdem hat RTL sich entschlossen, die terrestrische Lizenz ohne DCTP zu beantragen. Die Argumentation von Focus TV ist damit hinfällig geworden. 3.3 Weitere Abwägungskriterien des Fernsehausschusses der NLM Weitere Gesichtspunkte, die der Fernsehausschuss bei seiner Auswahlempfehlung berücksichtigt hat, lassen sich der Vorlage entnehmen, die dem Ausschuss in seiner Sitzung am 16.01.2003 als Beratungsgrundlage diente. Darin werden u. a. die Voraussetzungen der Zulassungsfähigkeit der einzelnen Antragsteller im Einzelnen dargelegt. Unter dem Aspekt der rechtlichen und redaktionellen Unabhängigkeit von DCTP setzt sich die NLM mit dem Einwand der Mitbewerberin Focus TV auseinander, DCTP sei aufgrund der Beteiligung der Gruner + Jahr AG & Co. ( Gruner + Jahr ) an der Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG ( Spiegel-Verlag KG ) nicht unabhängig (vgl. S. 8 ff.). Nach Auffassung der NLM ist die Zurechnung nach 28 Abs. 1 RStV nicht gegeben, da weder Gruner + Jahr und Spiegel-Verlag verbundene Unternehmen seien noch die Spiegel-Verlag KG in hinreichender Höhe an DCTP beteiligt sei; der Vortrag von Focus TV zur programmlichen Abhängigkeit der Veranstalterin DCTP von der Spiegel TV GmbH ( Spiegel TV ) sei nicht relevant, da Spiegel TV nicht als eigentliche Veranstalterin angesehen werden könne. Mangels Zurechnung von Spiegel TV zur Bertelsmann AG komme auch keine Zurechnung über 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV aufgrund der Gestaltung eines wesentlichen

9 Teils der Sendezeit von DCTP durch Spiegel TV in Betracht. Auf der Stufe der Beteiligung von Gruner + Jahr an der Spiegel-Verlag KG wird die Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV verneint. Auch die Produktionsfirma I & U, die das Format STERN-TV produziert, sei, insbesondere künftig nach dem Ausscheiden von Gruner + Jahr als Gesellschafterin, von RTL rechtlich und redaktionell unabhängig. STERN- TV werde zwar zum Teil auch als Auftragsproduktion für RTL zugeliefert; nach Angaben von DCTP sei aber in den Verträgen zwischen DCTP und I & U die rundfunkrechtliche Verantwortung von DCTP als zentrale Bedingung der Kooperation sichergestellt. Die Vermarktung von DCTP begründe ebenfalls keinen Zurechnungstatbestand: In der Anhörung vor der NLM am 18.12.2002 habe DCTP vorgetragen, dass die Vermarktung durch das Unternehmen xxxxxxxxxxxxxxx erfolge und DCTP auch für die Zukunft kein Interesse an einer Vermarktung durch die IP Deutschland GmbH habe, da sonst DCTP seinen Charakter als Nischenprodukt verlöre. Ein Filmrechteverkauf von RTL an DCTP sei nach deren Auskunft nicht geplant. Zum Vielfaltbeitrag von DCTP verweist die NLM auf die Vorgaben der DSZR (Nr. 2.1 und 2.2) und führt dazu Folgendes aus (S. 12 der Vorlage): DCTP bietet eine Mischung von eigenständigen kulturellen Beiträgen an. Die Sendungen,10 vor 11 und,primetime/spätausgabe sind Kulturbeiträge [...]. Demgegenüber sind die Formate,STERN-TV und,spiegel-tv Magazin eine Mischung aus Information, Bildung und Unterhaltung [...]. Mit diesen Formaten wird das Programm von RTL, das schwerpunktmäßig massenattraktive Unterhaltung und Sportereignisse anbietet, in den Bereichen Kultur, Bildung und Information bereichert. Dass DCTP derzeitiger Drittsendezeitenveranstalter der 1. Sendezeitschiene ist, stellt kein Zulassungshindernis dar. Eine gesetzliche Pflicht zum Anbieterwechsel besteht insoweit nicht. Gleichwohl kann ein Wechsel des Anbieters einen Vielfaltgewinn darstellen. Dies ist allerdings erst im Rahmen der einvernehmlichen Auswahl mit dem Hauptveranstalter und insbesondere, wenn eine solche nicht möglich ist, im Rahmen der von der NLM dann zu treffenden Auswahl zu diskutieren. Focus TV trägt vor, dass DCTP aufgrund anderweitiger Zulassungen im Fernsehen keinen weiteren Vielfaltbeitrag leisten könne. Eine Zulassung von DCTP sei daher jedenfalls dann unzulässig, wenn weitere gleichwertige Zulassungen vorlägen. Focus TV stellt mit diesem Argument auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Fernsehveranstalter ab (folgt: Zitat von Ziff. 5.5 Satz 2 u. 3 DSZR) [...]. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Mehrfachlizenzierung die Unabhängigkeit des Drittveranstalters vom Hauptveranstalter auch stärken kann. Außerdem sollen nach 31 Abs. 1 S. 1 RStV die Drittsendezeitveranstalter einen Vielfaltbeitrag im Programm des Hauptveranstalters

10 leisten. Auch lässt die Formulierung,ferner erkennen, dass die vorher genannten Punkte im Vordergrund stehen (folgt: Zitat Ziff. 5.5 Satz 1 DSZR). Bedenken bestehen insoweit bezüglich DCTP nicht. Indiz für die Qualifikation und Leistungsfähigkeit von DCTP ist der zusätzliche Vielfaltbeitrag, den DCTP in der laufenden Lizenzperiode im Programm von RTL leisten konnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass Ziffer 5.5 erst dann zur Anwendung kommt, wenn eine Einigung über eine einvernehmliche Auswahl des Fensterveranstalters nicht zustande kommt (Ziffer 5.4). Festzustellen bleibt damit, dass auch die Mehrfachlizenzierung die Zulassungsfähigkeit von DCTP nicht in Frage stellt. Im Hinblick auf die Bewerberin Focus TV wird nach Erläuterung der einzelnen geplanten Sendungen der Bewerberin festgestellt (vgl. S. 14): Aufgrund der zahlreichen Sendungen, die Focus TV bereits produziert hat, und der dargestellten geplanten Sendungen als Drittveranstalter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage sei, einen zusätzlichen Vielfaltbeitrag im Programm von RTL zu leisten. Zum geplanten Programm von Janusch Kozminski heißt es, es stelle einen zusätzlichen Vielfaltbeitrag im Programm dar (vgl. S. 14): Zu berücksichtigen sei allerdings, dass ein Magazin, das das Leben von derzeit 120.000 Juden in Deutschland schildere, mit wöchentlich einer Länge von 120 Minuten im Vergleich zu den verschiedenartigen Formaten der anderen Antragsteller eine gewisse Monothematik aufweise. Die NLM kommt zu dem Ergebnis, dass alle Antragsteller die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Auf die Vorlage wird auch im Übrigen Bezug genommen. 3.4 Der mitberatende Rechtsausschuss der Versammlung der NLM hat am 21.01.2003 beschlossen, dass gegen die Beschlussempfehlung des Fernsehausschusses keine rechtlichen Bedenken bestehen. 4 Eingabe von Focus TV In ihrem Zulassungsantrag sowie mit Schreiben vom 10.01.2003, 30.01.2003 und 10.02.2003 hat die Mitbewerberin Focus TV Bedenken gegen eine erneute Vergabe der Drittsendezeitlizenz für die erste Sendezeitschiene an DCTP geäußert. Focus TV ist der Auffassung, DCTP sei von RTL rechtlich abhängig aufgrund einer Zurechnung von DCTP zur Bertelsmann AG, die sich zum einen aus der Tätigkeit von Spiegel TV als Programmzulieferer von DCTP sowie der Beteiligung von Gruner + Jahr an deren Muttergesellschaft Spiegel-Verlag KG ergebe, zum anderen aus

11 der gemeinsamen Veranstaltung des bundesweiten Vollprogramms VOX durch DCTP zusammen mit der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG ( VOX KG ). Auf der Stufe der Beteiligung von Gruner + Jahr argumentiert Focus TV damit, dass ihre künftige Sperrminorität beim Spiegel Verlag aufgrund des gesellschaftsvertraglichen Quorums für Gesellschafterbeschlüsse zu einer Beherrschung führe, da z. B. die Bestellung der Geschäftsführung nicht mehr gegen ihren Willen erfolgen könne; dies gälte insbesondere in einer GmbH, die dem Gesellschafter stärkere Einflussmöglichkeiten als die Aktiengesellschaft einräume. Nach der künftigen Anteilsverschiebung sei Gruner + Jahr jedenfalls zusammen mit der Mitgesellschafterin KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegelmitarbeiter mbh & Co. ( Mitarbeiter-KG ) als gemeinsam beherrschend anzusehen; aus den gleichen Gründen sei auch die Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV begründet. Zudem sei nicht DCTP, sondern Spiegel TV als Veranstalterin im Sinne der medienrechtlichen Zurechnungsvorschriften anzusehen, da sie den wesentlichen Teil der von DCTP ausgestrahlten Programme selbstverantwortlich erstelle und zuliefere (vgl. Schreiben vom 20.01.2003, S. 4 ff., 9). Focus TV legt u. a. eine Sendezeitenanalyse für drei Wochen (12.10.2002 bis 18.10.2002, 04.01.2003 bis 10.01.2003 und 11.01.2003 bis 17.01.2003) vor, nach der, gerechnet nach Sendeminuten in den bundesweit von DCTP gestalteten Programmen RTL, SAT.1 und VOX, die Programmzulieferungen von Spiegel TV einen Anteil an der Gesamtsendezeit von 60,42 %, 51,37 % bzw. 52,14 % hatten (Anlage 1 zum Schreiben vom 10.01.2003). Die Zurechnung zur Bertelsmann AG wird ferner aus Verflechtungen aufgrund der Veranstaltung des VOX-Programms zusammen mit der VOX KG hergeleitet (a. a. O., S. 16 ff.). Auch nach Sinn und Zweck des RStV müsse gemeinsam auf die Programme VOX und RTL abgestellt werden, denn vorliegend solle ein Fensterprogrammanbieter zum Zuge kommen, der bereits im Wege einer Doppellizenzierung in derselben Senderfamilie eine vielfaltsichernde Maßnahme darstelle; dies laufe, zusammen mit der (nach ihrer Auffassung der Bertelsmann AG zuzurechnenden) Programmzulieferung durch Spiegel TV der Zielrichtung des Konzentrationsrechts zuwider (a. a. O., S. 20). Ferner ist Focus TV der Ansicht, DCTP könne nicht den voraussichtlich größten zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt leisten. Nach Ziff. 5.5 DSZR seien bei der Beurteilung dieser Frage auch Mehrfachzulassungen zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass der RStV keine Verlängerungsoption des bisherigen Lizenznehmers

12 vorsehe (vgl. Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Zulassungsfähigkeit des Antrags von DCTP vom 10.01.2003, S. 18 ff.). Die Zulassung von DCTP sei jedenfalls bei Vorhandensein anderer gleichwertiger Bewerbungen wegen ihrer mehrfachen anderweitigen rundfunkrechtlichen Zulassungen und Aktivitäten sowie der starken Stellung von Spiegel TV als Programmproduzentin für DCTP unter Vielfaltaspekten unzulässig. Es müsse berücksichtigt werden, dass andere Mitbewerber mit gleichwertigen Programmen nicht über entsprechende weitere Zulassungen verfügten. Ferner sei die Zulassung von DCTP deshalb unzulässig, weil DCTP seit 14 Jahren ununterbrochen wenn auch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen über eine Zulassung als Drittfensterveranstalter sowohl bei SAT.1 als auch bei RTL verfüge (vgl. Zulassungsantrag, S. 7 ff.). 5 Stellungnahme von DCTP DCTP hat zu den Einwänden von Focus TV verschiedene Vermerke und Gutachten zur Frage ihrer rechtlichen Unabhängigkeit und dem Vielfaltbeitrag durch ihr Drittfensterprogramm überreicht und Abschriften der Satzung der Rudolf Augstein GmbH sowie des Gesellschaftsvertrags der Spiegel-Verlag KG vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird vollumfänglich Bezug genommen. Zur Veranstaltereigenschaft von DCTP weist ihr Geschäftsführer A. Kluge darauf hin (vgl. Vermerk vom 06.12.2002, S. 3), dass kein einzelner Programmpartner die vom Herausgeberprinzip geprägte Struktur des Programms durch Programmzulieferungen dominieren könne; diese Struktur sei gesellschaftsrechtlich durch xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx geschützt. Das Herausgeberprinzip gehe von einer Vielfalt von Partnern aus, die gemeinsam eine unabhängige Plattform bildeten (vgl. Vermerk A. Kluge vom 18.12.2002). Außer mit Spiegel TV und der Produzentin von STERN-TV arbeite DCTP mit der BBC, der Süddeutschen Zeitung, der Neuen Zürcher Zeitung und vielen weiteren Einzelpartnern zusammen. Spiegel TV liefert DCTP im Rahmen ihres Fensterprogramms bei RTL ca. 45 Minuten Programm zu. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx STERN-TV hat einen Umfang von 30 Minuten. Ursprünglich wurde dieses Format von einer Toch-

13 tergesellschaft von Gruner + Jahr hergestellt; nunmehr wird es von der ausgegründeten Produktionsfirma Information und Unterhaltung TV Produktion GmbH ( I & U ) zugeliefert, an der Gruner + Jahr gegenwärtig 25 % der Anteile hält. xxx... 6 Anhörung der NLM In der Sitzung der KEK am 11.02.2003 nahmen der Direktor und der Stellvertretende Direktor der NLM für die NLM Stellung. Zunächst wurden die unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung des Begriffs der Reichweite gemäß 31 Abs. 2 Satz 3 RStV erörtert. Die NLM verwies darauf, dass es für die Anrechnung der Regionalfensterprogramme ausreichen müsse, dass die Veranstalter Vorkehrungen für die Empfangbarkeit dieser Programme träfen, indem sie sie terrestrisch ausstrahlten. Dem widersprach die KEK unter Verweis auf den Wortlaut der Norm und die gebotene funktionale Äquivalenz der Regionalfensterprogramme im Rahmen der vielfaltsichernden Maßnahme der Drittsendezeiten. Die NLM teilte mit, dass sie derzeit ein Gutachten zur Beurteilung des regionalen Bezugs der Regionalfensterprogramme in Auftrag gebe und sich im Fall neuer Erkenntnisse über die Reichweite oder den regionalen Bezug zur Ausschreibung weiterer Drittsendezeiten veranlasst sähe, die sie dann auch vornehmen werde. Zur Frage der Zurechnung des DCTP-Programms zum Programmzulieferer Spiegel TV stimmten NLM und KEK darin überein, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich sei, da der Zurechnungszusammenhang zu RTL auf der Stufe der Beteiligung von Gruner + Jahr bei der Spiegel-Verlag KG zu verneinen sei. Zur möglichst vielfaltsteigernden Auswahl bat die Kommission die NLM zu erläutern, inwiefern sie das Kriterium der Anbietervielfalt konkret: die wiederholte Zulassung der gleichen Anbieterin, ihre Mehrfachlizenzierung als Drittsendezeitveranstalterin sowohl bei RTL als auch bei SAT.1 sowie ihre sonstige Präsenz im bundesweiten Fernsehen bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtige. Die Vertreter der NLM betonten, dass diese Kriterien in ihre Entscheidungsfindung eingeflossen seien. Sie räumten ein, dass dem Gesichtspunkt der erneuten Zulassung desselben Anbieters mit zunehmender Lizenzdauer ein immer größeres Gewicht zukommen könne. Jedoch habe für die NLM gegenüber diesen Bedenken die Frage der Sicherung der programmlichen Vielfalt im Hauptprogramm RTL den Ausschlag gegeben. Insofern

14 sei nach ihrer Einschätzung das Programm von DCTP geeignet, den besten Vielfaltbeitrag im Hauptprogramm zu leisten. 7 Weiteres Verfahren Im Hinblick auf die Auswahlempfehlung für die 2. Sendezeitschiene zugunsten der AZ Media GmbH stellt die KEK das Benehmen mit der NLM her (Beschluss Az.: KEK 159-3). II Rechtliche Würdigung und Stellungnahme 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Stellungnahme 1.1 Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist 36 Abs. 2 Satz 2 RStV. Hiernach ist vor der Auswahl der Fensterprogrammveranstalter das Benehmen mit der KEK herzustellen. Die NLM hat sich mit Schreiben vom 21.01.2003 zu diesem Zweck an die KEK gewandt und um die Herstellung des Benehmens ersucht. 1.2 Soweit 36 Abs. 2 Satz 2 RStV die Herstellung des Benehmens zwischen der NLM und der KEK vor der Auswahlentscheidung fordert, geht dies über eine bloße Anhörung hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme auf die Entscheidung zielt, will der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens auch eine begrenzte Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung. Das wird durch die amtliche Begründung zu 36 RStV bestätigt, die davon spricht, dass die Herstellung des Benehmens im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung vorgesehen sei. Die Herstellung des Benehmens erfordert demnach von Seiten der NLM, der KEK das für ihren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 1.3 Gegenstand dieses Entscheidungsbeitrags sind die in Betracht kommenden Auswahlentscheidungen gemäß 31 Abs. 4 RStV. Die KEK hat bei der Herstellung des Benehmens die Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des RStV sowie den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen gemäß 31 Abs. 4 Satz 2 RStV zu überprüfen. Zu den zwingenden normativen Voraussetzungen der Aus-

15 wahlentscheidung gehören insbesondere spezielle Vielfaltsicherungen, auch wenn diese den Hauptprogrammveranstaltern und Landesmedienanstalten einen gewissen Einschätzungs- und Bewertungsspielraum eröffnen ( 31 Abs. 1 Satz 1 RStV: einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm..., 31 Abs. 3 RStV, der auf die rechtliche Abhängigkeit im Sinne der Zurechnung nach 28 RStV verweist). 2 Umfang, Reichweite und redaktionelle Unabhängigkeit der angerechneten Regionalfensterprogramme 2.1 Zu diesen normativen Voraussetzungen gehört zunächst die Feststellung, ob der von 31 Abs. 2 RStV geforderte Umfang an Sendezeiten für Drittfensterprogramme von mindestens 260 Minuten wöchentlich eingehalten wird. Für die pluralismussichernde Zielsetzung des 31 RStV ist der Umfang der Drittsendezeiten von nicht geringerer Bedeutung als die Zulassungsfähigkeit der Bewerber. Über ihre Einhaltung wacht die KEK nach 36 Abs. 1 i. V. m. 36 Abs. 2 Satz 2 RStV auch bei der Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammen für Dritte. 2.2 Die vorgesehene Anrechnung von Regionalfensterprogrammen im Umfang von 80 Minuten wöchentlich setzt zunächst voraus, dass sie im zeitlichen Umfang von 150 Minuten wöchentlich veranstaltet werden; dies ist vorliegend der Fall (s. o. Abschn. I 1.4.1). 2.3 Nach 31 Abs. 2 Satz 3 RStV setzt die Anrechnung von Regionalfensterprogrammen auf die ausgeschriebene Sendezeit für die Drittfenster ferner voraus, dass die Regionalfensterprogramme insgesamt bundesweit mindestens 50 vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. 2.3.1 Der von 31 Abs. 2 Satz 3 RStV vorgegebene unbestimmte Rechtsbegriff der Reichweite von Regionalfenstern bezieht sich auf den Anteil der Fernsehhaushalte, in denen das Regionalfenster empfangen wird. Empfangbarkeit in diesem Sinn bedeutet, dass ein im Haushalt befindliches Fernsehgerät auf den Empfang von Programmen mit Regionalfenstern im Verbreitungsgebiet tatsächlich ausgerichtet ist. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, der auf Fernsehhaushalte abstellt und darauf, dass sie erreicht werden, was schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zumindest die real vorhandene Empfangsmöglichkeit der Programme voraussetzt. Zum anderen entspricht allein diese Auslegung dem Gesamtzusammen-

16 hang sowie Sinn und Zweck der Norm. 31 Abs. 2 RStV stellt Mindestanforderungen auf, die für die Wirksamkeit der Drittsendezeiten als Mittel der Vielfaltsicherung unverzichtbar sind. Damit Regionalfenster diese Maßnahme der Vielfaltsicherung in gewissem Umfang ersetzen dürfen, müssen sie insoweit funktional äquivalent sein. Deshalb verlangt der RStV wie bei den Drittveranstaltern die redaktionelle Unabhängigkeit und einen zeitlichen Mindestumfang dieser Programme. Das normative Ziel der Vielfaltsicherung im bundesweiten privaten Fernsehen lässt sich jedoch nur erreichen, wenn die Regionalfensterprogramme die Zuschauer im jeweiligen Verbreitungsgebiet auch tatsächlich erreichen, was bei den Drittfensterprogrammen schon durch ihre bundesweite Verbreitung im Rahmen des Hauptprogramms sichergestellt ist. Dafür ist erforderlich, dass sie in den Fernsehhaushalten empfangbar sind (zur Auslegung vgl. auch Beschluss der KEK vom 12.11.2002 i. S. Drittsendezeiten bei SAT.1 Zulassung von Drittfensterveranstaltern, Az.: KEK 136-2, Abschn. II 3.1). 2.3.2 Nach den von RTL beigebrachten und den der KEK zugänglichen veröffentlichten Daten konnte zunächst keine verlässliche Klärung der Reichweitenfrage erfolgen: RTL selbst beruft sich auf eine Reichweite von 55,81 % nach dem Stand von 1997 und von 56,2 % auf der Grundlage der nachfolgenden Reichweitenentwicklung bis 2002. Dabei legt sie jedoch eine Begriffsbestimmung zugrunde, die sich an der Reichweite der eingesetzten Verbreitungstechnik orientiert, vom Vorrang der terrestrischen Verbreitung ausgeht und deswegen nicht verlässlich ist. Die der KEK für die Beurteilung dieser Frage zugänglichen veröffentlichten Daten dies sind die Angaben im Programmbericht der ALM zur Lage und Entwicklung des Fernsehens in Deutschland 2000/01 und im ALM-Programmbericht 1998/99, auf Webseiten von Lokalprogrammanbietern, aus Veröffentlichungen über das AGF/GfK-Fernsehpanel durch die Zeitschrift Media Perspektiven, Basisdaten 2001, aus Veröffentlichungen von SES/ASTRA (Germany Satellite Monitor, NFO Infratest) sowie für Bayern u. a. die Daten aus der Funkanalyse von Infratest Burke sind zum Teil lückenhaft und nicht vergleichbar. 2.3.3 Unter Zugrundelegung der AGF/GfK-Strukturdaten zur Empfangsebene des Fernsehpanels D (Stand: 01.08.2002), der Angaben der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) zu RNF Live und der Angaben des RTL-Regionalfensters TV Angermünde schätzte die Kommission für die angeführten Regionalfenster samt den baden-württembergischen, brandenburgischen und bayerischen Lokalfenstern eine Reichweite von 44,52 %. Um die Reichweite der Regionalfenster

17 gemäß 31 Abs. 2 Satz 3 RStV zu bestimmen, müssen die AGF/GfK-Strukturdaten allerdings ergänzt werden. Unter anderem ist es erforderlich, dass Satellitenfernsehhaushalte mit parallelem terrestrischem Empfang hinzugezählt werden (vgl. dazu Beschluss der KEK vom 12.11.2002 i. S. n-tv, Az.: KEK 156, Abschn. III 3.2.3 e). 2.3.4 In einer Stellungnahme vom 10.01.2003 im Rahmen des Prüfverfahrens n-tv (Az.: KEK 156) hat RTL dargelegt, dass unter Zugrundelegung des hier vertretenen Reichweitenbegriffs, der ihr zugänglichen AGF/GfK-Zahlen und unter Berücksichtigung des parallelen terrestrischen Empfangs bei ca. 1,63 Mio. Satellitenhaushalten in Verbreitungsgebieten mit Regionalfenstern von RTL und bei ca. 590.000 Satellitenhaushalten in Bayern mit Lokalfenstern von RTL die Reichweite der Regionalfenster von RTL bundesweit bei 50,06 % der Fernsehhaushalte liege. 2.3.5.1 Zur weiteren Klärung der Reichweite der Regionalfenster führte die KEK in ihrer Sitzung am 14. Januar 2003 ein Gespräch mit Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF). Dabei wurde die Erkenntnis gewonnen, dass es möglich ist, aus der Programmnutzung der Fernsehhaushalte auf die Zahl der Satellitenhaushalte zu schließen, die parallel auch Programme empfangen, die nur terrestrisch oder über Kabel verbreitet werden und somit von RTL- bzw. SAT.1- Programmen mit Regionalfenstern erreicht werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 legte die AGF nach Bundesländern aufgeschlüsselt ergänzende Erhebungen und Berechnungen vor, die die Plausibilität der von RTL übermittelten Selbsteinschätzung der Reichweiten ihrer Regionalfenster bekräftigen. 2.3.5.2 Die AGF gelangt aufgrund ihrer Daten unter Berücksichtigung des Reichweitenbegriffs der KEK in den Ländern mit RTL-Regionalfensterprogramm zu einer Reichweite von 16,68 Mio. Fernsehhaushalten oder 48,53 % und liegt damit über der von RTL selbst reklamierten Reichweite für dieses Verbreitungsgebiet (13,960 Mio. FHH). Das beruht maßgeblich darauf, dass die AGF den Anteil der Satellitenhaushalte mit parallelem Empfang nur terrestrisch oder über Kabel verbreiteter Fernsehprogramme höher einschätzt. Nach den AGF-Zahlen sind von 34,37 Mio. Fernsehhaushalten (AGF/GfK, Panel D + EU, Stand: 01.01.2002 31.12.2002) 2,39 Mio. terrestrische Fernsehhaushalte, 19,22 Mio. Kabelfernsehhaushalte und 12,77 Mio. Satellitenfernsehhaushalte. Ohne die Senderegionen des baden-württembergischen RTL-Regionalfensters RNF Live und des brandenburgischen RTL-Lokalfensters TV Angermünde befinden sich nach

18 den AGF-Zahlen in den Ländern mit RTL-Regionalfenstern und in Bayern mit den 19 RTL-Lokalfenstern 1,64 Mio. terrestrische Fernsehhaushalte, 11,27 Mio. Kabelfernsehhaushalte und 3,77 Mio. Satellitenhaushalte mit parallelem Empfang nur terrestrisch oder über Kabel verbreiteter Fernsehprogramme. Für die Reichweite der 19 RTL-Lokalfenster in Bayern beinhalten die AGF-Zahlen eine Angabe, die mit einer Reichweite von 4.080.000 Fernsehhaushalten die eigene Schätzung von RTL zur Reichweite ihrer bayerischen Lokalfenster von 3.510.960 stark übersteigt. Aufgrund der AGF-Zahlen werden die 19 Lokalfenster bei der Berechnung der Reichweite wie ein bayernweites Regionalfenster behandelt. Für das RTL-Regionalfenster RNF Live (Region Rhein-Neckar) und das RTL-Lokalfenster TV Angermünde (Region in Brandenburg) existieren keine AGF-Zahlen. Zu diesen Fenstern legte auch RTL der KEK keine eigenen Daten oder Schätzungen vor. Für die Sendegebiete von RNF Live teilte die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) auf Anfrage der KEK am 19. Februar 2003 mit, dass für RNF Live von einer Reichweite von 607.597 Fernsehhaushalten auszugehen sei. Diese Angaben sind geringer als die Veröffentlichung der LfK, die die KEK ihrer ursprünglichen Schätzung zugrunde legte. Im Sendegebiet von TV Angermünde erreicht nach Angaben des Veranstalters dieses RTL-Regionalfenster 230.000 Fernsehhaushalte. Die AGF-Angaben zusammen mit den Zahlen der LfK für RNF Live und der veranstaltereigenen Angabe für TV Angermünde führen zu einem Reichweiten-Ergebnis von ca. 17,52 Mio. Fernsehhaushalten bzw. von rund 51 %. Danach sind frühere Schätzungen überholt. Nach dem bislang erzielbaren Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass die RTL-Regionalfenster 50 % der bundesdeutschen Fernsehhaushalte erreichen. 2.4 Die NLM geht von der redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter aus, die nach 31 Abs. 2 Satz 3 RStV ebenfalls Voraussetzung für die Anrechenbarkeit der Regionalfensterprogramme ist.

19 Die Drittsendezeitrichtlinie benennt Kriterien dafür, wann das Merkmal redaktioneller Unabhängigkeit zu bejahen ist (Ziffer 3.5.2): Dies setzt voraus, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen eines vorgegebenen Budgets ihre redaktionellen Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptveranstalters treffen, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einstellen und selbst nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Die redaktionelle Unabhängigkeit ist ferner nach Ziffer 3.5.2 nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Regionalfensterveranstalter mit dem Hauptveranstalter identisch oder dieser an ihm beteiligt ist. RTL hält an den Regionalfensterveranstaltern RTL Nord GmbH, Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbh & Co. KG und RTL-Hessen Programmfenster GmbH Beteiligungen. Dies lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine redaktionelle Abhängigkeit zu, begründet aber eine besondere Darlegungslast dafür, dass die redaktionelle Unabhängigkeit gleichwohl gewahrt ist. Die NLM hat in der Vorlage für den Fernsehausschuss zur Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter Stellung genommen und Erklärungen der programmverantwortlichen Geschäftsführer der Tele West Rheinisch-Westfälische Fernsehgesellschaft mbh & Co. KG, der RTL Nord GmbH und der RTL-Hessen Programmfenster GmbH auch namens ihrer jeweiligen Auftragsproduzenten zur redaktionellen Unabhängigkeit von RTL vorgelegt (s. o. Abschn. I 1.4.2). Vor diesem Hintergrund ist von der redaktionellen Unabhängigkeit der Regionalfensterveranstalter auszugehen. 3 Platzierung der Drittsendezeiten Erneut sind die Fensterprogramme auf fast durchwegs späte Nacht- bzw. Morgenstunden ( Mitternachtssendungen ) verwiesen worden. Dies mindert den Beitrag der Drittfenster zur Vielfaltsicherung, steht der Herstellung des Benehmens jedoch nicht entgegen. Zwar legt die Regelung des 31 Abs. 2 RStV über die wöchentliche Sendezeit nur eine Mindestgrenze fest (vgl. amtl. Begründung zu 31 RStV Mindestanforderungen ). Auch ist offenkundig, dass die bloße Ermöglichung von Mitternachtssendungen keinen hinreichend effektiven Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt leisten kann, obwohl dies, wie schon der systematische Zusammenhang der Vorschriften unterstreicht ( 26 Abs. 5, 31, 30 RStV), der Sinn der Rege-

20 lung ist. Ein anderes Verständnis wäre auch mit Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren (vgl. amtliche Begründung zu 31 RStV). Jedoch lässt der RStV den Landesmedienanstalten insoweit einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Sendezeiten. Die KEK weist allerdings darauf hin, dass das Anliegen des RStV bei dieser Gestaltung nur eingeschränkt erfüllt wird, und empfiehlt für die Zukunft eine deutlich frühere Platzierung der Drittsendezeiten. 4 Zulassungsfähigkeit der Bewerber für die 1. Sendezeitschiene Das Benehmenserfordernis des 36 Abs. 2 Satz 2 RStV erfasst nach der ständigen Entscheidungspraxis der KEK auch die Zulassungsfähigkeit der einzelnen Bewerber. Denn eine sachgerechte Auswahl kann nur getroffen werden, wenn ihr alle zulassungsfähigen Anträge und auch nur diese zugrunde gelegt werden (vgl. Schreiben der KEK vom 19.12.1997 an die LPR i. S. SAT.1, Az.: KEK 017; Beschluss vom 13.07.1999 i. S. RTL, Az.: KEK 041, Abschn. II 2.1). 4.1 Rechtliche Unabhängigkeit vom Hauptveranstalter Zulassungsfähigkeit setzt zunächst voraus, dass der Anbieter nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter steht, 31 Abs. 3 Satz 1 RStV. Rechtliche Abhängigkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm demselben Unternehmen gemäß 28 RStV zuzurechnen sind, 31 Abs. 3 Satz 2 RStV. Diese Voraussetzung dürfte ausweislich der eingereichten Anträge und der vorliegenden Unterlagen bei allen Bewerbern gegeben sein. 4.1.1 Rechtliche Unabhängigkeit von DCTP Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche rechtliche Abhängigkeit von der Hauptveranstalterin RTL wurden lediglich im Hinblick auf die Bewerberin DCTP vorgetragen (s. o. Abschnitt I 4). Zur Begründung der Zurechnung zwischen DCTP und RTL nach 31 Abs. 3 i. V. m. 28 RStV kommen zwei Zurechnungsketten in Betracht, die aber im Ergebnis keinen Zurechnungszusammenhang zwischen DCTP und RTL herstellen:

21 4.1.1.1 Keine Zurechnung über die Beteiligung von Gruner + Jahr an der Spiegel- Verlag KG Eine Zurechnung kommt aufgrund folgender Beteiligungs- und Einflussverhältnisse in Betracht: DCTP (Veranstalterin, 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) Spiegel TV (vergleichbarer Einfluss durch Programmzulieferung, 28 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV) Spiegel-Verlag KG (Beherrschung von Spiegel TV, 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 17 Abs. 1 AktG) Gruner + Jahr (Beherrschung der Spiegel-Verlag KG, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 Abs. 1 AktG) Bertelsmann AG (Mehrheitsbeteiligung und Beherrschung von Gruner + Jahr, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 Abs. 2 AktG) RTL Group S. A. ( arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 1 RStV : gegenseitige Zurechnung im Unternehmensverbund) RTL (wie vor). Ob eine Zurechnung von DCTP zu Spiegel TV gemäß 28 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV vorliegt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist auf der Stufe der Beteiligung von Gruner + Jahr an der Spiegel-Verlag KG kein Zurechnungstatbestand erfüllt: 4.1.1.1.1 Beteiligungsverhältnisse bei der Spiegel-Verlag KG und der Rudolf Augstein GmbH Gegenstand der Spiegel-Verlag KG ist xxx... Gruner + Jahr ist an der Spiegel-Verlag KG direkt in Höhe von 24,75 % sowie indirekt über eine 25%ige Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft Rudolf Augstein GmbH, die 1 % der Anteile an der Spiegel-Verlag KG hält, beteiligt. Nach der zu erwartenden Ausübung ihres gesellschaftsvertraglichen Vorerwerbsrechts auf einen Anteil der Erbengemeinschaft Rudolf Augstein in Höhe von 0,5 % wird die direkte Beteiligung von Gruner + Jahr künftig aller Voraussicht nach 25,25 % betragen (vgl. Schreiben des Justitiars der Spiegel-Verlag KG vom 23.01.2003; xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die KG Beteiligungsgesellschaft für Spiegelmitarbeiter mbh ( Mitarbeiter-KG ) ist größter Gesellschafter der Spiegel-Verlag KG; sie verfügt über 49,5 % der direkten Anteile (bei Ausübung ihres gesellschaftsvertraglichen Vorerwerbsrechts künftig über 50 %) und ist indirekt über eine hälftige Beteiligung an der Rudolf Augstein GmbH beteiligt (dort wird sie im Fall der Ausübung ihres Erwerbsrechts künftig 50,5 % der Anteile halten).

22 Daneben hält die Erbengemeinschaft Rudolf Augstein direkt 24,75 % der Anteile (künftig: 23,75 %) und ist indirekt über eine 25%ige Beteiligung an der Rudolf Augstein GmbH (künftig: 24 %) beteiligt. xxx... xxx xxx... 4.1.1.1.2 Zurechnung 4.1.1.1.2.1 Für die Beteiligung von Gruner + Jahr auf dieser höheren Beteiligungsstufe gilt die Zurechnungsnorm des 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG, d. h. die Beteiligten müssen verbundene Unternehmen im Sinne des Aktienrechts sein. Eine Mehrheitsbeteiligung von Gruner + Jahr an der Spiegel-Verlag KG i. S. v. 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 Abs. 1 AktG besteht nicht. Beherrschungs-, Gewinnabführungs- oder sonstige Unternehmensverträge mit Gruner + Jahr im Sinne der 15, 291, 292 AktG gibt es nach Auskunft der Spiegel-Verlag KG nicht. Als Verbundtatbestand kommt die Beherrschung der Spiegel-Verlag KG durch Gruner + Jahr in Betracht. Sie wird bei einer Mehrheitsbeteiligung vermutet ( 17 Abs. 2 AktG), kann aber auch aus anderen Umständen gefolgert werden. Diese müssen dem herrschenden Unternehmen eine gesellschaftsrechtlich vermittelte, auf Dauer gefestigte Einflussmöglichkeit verschaffen, die derjenigen einer Mehrheitsbeteiligung gleichkommt (h. M. in der aktienrechtlichen Rechtsprechung, vgl. Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2000, 17 Rn. 21 ff., ständige Spruchpraxis der KEK im Rahmen der rundfunkrechtlichen Zurechnung, vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschn. III 2.1.3.1). Durch eine bloße Sperrminorität erhält ein Gesellschafter diese Einflussmöglichkeit im Regelfall nicht, denn durch sie kann die Unternehmensleitung noch nicht zu einem bestimmten Handeln veranlasst werden (vgl. Münchener Kommentar zum AktG, 17 Rn. 42). Auch die GmbH, in der Gesellschafter einen größeren Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können als bei der Aktiengesellschaft, beherrscht ein Minderheitsgesellschafter nur dann, wenn die Sperrminorität ihm nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung einen rechtlich ge-

23 sicherten Einfluss auf zentrale Unternehmensbereiche verschafft (Münchener Kommentar zum AktG, 17 Rn. 125). xxx... Ein gesellschaftsvertraglich abgesicherter, bestimmender Einfluss von Gruner + Jahr auf die Geschäftspolitik des Spiegel-Verlags ist demnach nicht ersichtlich. Die aktienrechtliche Rechtsprechung erkennt darüber hinaus die sog. kombinierte Beherrschung an, d. h. die Beherrschung durch einen Minderheitsgesellschafter, der zusätzlich über außergesellschaftsrechtliche Beherrschungsmittel verfügt, etwa über ein wirtschaftliches Druckpotenzial, das die Minderheitsbeteiligung zu einem beherrschenden Einfluss verstärkt (vgl. Münchener Kommentar zum AktG, 17 Rn. 31 f. mwn). Einflusspotenziale von Gruner + Jahr ergeben sich aus ihrer wirtschaftlich starken Stellung als Tochtergesellschaft der Bertelsmann AG, xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Augstein GmbH von diesen Einflüssen wird aber durch gesellschaftsvertragliche Regelungen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewährleistet. Schließlich gilt auch jedes von mehreren Unternehmen als herrschendes Unternehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammenwirken, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können. Diese auch im Rahmen des 17 Abs. 2 AktG anerkannte so genannte Mehrmütterherrschaft ist in 28 Abs. 1 Satz 4 RStV ausdrücklich entsprechend 23 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. GWB a. F. erwähnt und findet sich ohne die Worte aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise auch in dem geltenden 36 Abs. 2 Satz 2 GWB wieder. Für die Annahme der gemeinsamen Beherrschung ist allein der Umstand, dass zwei Gesellschafter in der Summe über ausreichende Stimmrechte verfügen, um Gesellschafterbeschlüsse herbeizuführen xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx noch nicht hinreichend. Die Feststellung einer gemeinsamen Beherrschung setzt zusätzlich voraus, dass über die für eine solche Gesellschaft typische gemeinsame Interessenlage und Leitungsmacht der Gesellschafter hinaus weitere Umstände vor-