Gültig ab Berichtsjahr 2014, Stand der gesetzlichen Bestimmungen: 22. September 2014



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Gültig ab Berichtsjahr 2014, Stand der gesetzlichen Bestimmungen: 22. September 2014 Informationsblatt als Bestandteil des Fragebogens für die Statistik über die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) Vorbemerkung: Gegenüber der letzten Fassung des Informationsblattes gab es in folgenden Bereichen Änderungen bzw. ergänzende Hinweise: - Rechtsgrundlagen - Abgrenzung des Erhebungsbereichs - Meldung zur Statistik - Hauptursache der Leistungsgewährung - Nettobedarf der/des Leistungsberechtigten - Regelsatz der/des Leistungsberechtigten - Mehrbedarf - Angerechnetes Einkommen - Leistungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe Die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind im Text farblich unterlegt. A: Allgemeines Art, Zweck und Umfang der Erhebung Die Statistik zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als Bestandserhebung (Totalerhebung) jährlich zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres durchgeführt. Mit ihr sollen umfassende und zuverlässige Daten über den Personenkreis der Leistungsberechtigten bereitgestellt werden. Personen, die die Altersgrenze nach 41 A bs. 2 S GB XII erreicht haben, und volljährige dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese Leistungen sollen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt decken. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sieht in der Regel keinen Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern vor. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet 121 N r. 1 Buchstabe b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli.2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). Erhoben werden die Angaben zu 122 Abs. 2 SGB XII. Auskunftspflicht Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 125 SGB XII in Verbindung mit 15 BStatG. Danach sind die zuständigen örtlichen und über örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und G emeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen, auskunftspflichtig. Nach 11a BstatG sind für die Meldungen elektronische Verfahren zu verwenden. Sachlich zuständig ist gem. 97 Abs. 1 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Örtlich zuständig für die Leistung ist nach 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der Träger, in dessen Bereich der gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Für die stationäre Leistung ist gem. 98 Abs. 2 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben. Die Angaben zum Gemeindeteil bezüglich des Wohnorts der Leistungsberechtigten und di e Angaben zu den P ersonen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, sind nach 125 Abs. 1 SGB XII freiwillig. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 16 BStatG geheim gehalten. Hilfsmerkmale, Kennnummer, Trennung und Löschung Der Name und di e Anschrift der Auskunft gebenden Stelle, die Kennnummer der Leistungsberechtigten sowie der Name und die Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind gemäß 123 Abs. 1 SGB XII Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Diese Angaben werden nach Abschluss der Eingangsprüfung von dem übrigen Datensatz getrennt, gesondert aufbewahrt und zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht. Die Kennnummer wird von der Auskunft gebenden S telle eingetragen und dient dazu, bei eventuellen Rückfragen des Statistischen Landesamts den F all eindeutig identifizieren zu können. Sie darf keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der/des Leistungsberechtigten enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, die älteren bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dienen soll. In den Erhebungsbereich der Statistik über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung fallen zum einen Personen, die die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, und zum anderen volljährige Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind im Sinne des 43 Abs. 2 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist. Darüber hinaus müssen die Personen, die einen Antrag auf Grund-

- 2 - sicherungsleistungen stellen möchten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben ( 41 Abs. 1 SGB XII). Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt ( 44 Abs. 1 SGB XII). Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und b ei Erwerbsminderung und e r- scheinen demzufolge nicht in der Empfängerstatistik: Antragsberechtigte, deren Kinder oder Eltern über ein erhebliches Einkommen (mehr als 100.000 Euro pro Jahr) verfügen ( 43 Abs. 3 SGB XII) Antragsberechtigte, die in den l etzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben ( 41 Abs. 4 SGB XII) Antragsberechtigte, die gemäß 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt sind Weiterhin nicht in der Statistik berücksichtigt werden Leistungsberechtigte, die ausschließlich Leistungen nach 32 SGB XII (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) und/oder nach 33 SGB XII (Beiträge für die Vorsorge) erhalten. Meldung zur Statistik Bei der Erhebung über die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird ein Fragebogen verwendet, der den Jahresendbestand zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres erfasst. Für jede Person, die Leistungen der Grundsicherung erhält, ist ein Fragebogen auszufüllen. Die ausgefüllten Bogen müssen spätestens bis zum 31. Januar 2015 an das zuständige Statistische Landesamt geschickt werden. B: Erläuterungen im Einzelnen Regionalangaben (Auskunft gebende Stelle, Wohnort der/des Leistungsberechtigten) Die Signierung der Regionalangaben für das Land, den K reis und die Gemeinde erfolgt grundsätzlich mittels der amtlichen Gemeindeschlüsselnummer. Auszüge aus dem entsprechenden Schlüsselverzeichnis werden den einzelnen Berichtsstellen vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt. Die regionale Signierung für die Auskunft gebende Stelle (Sst. 1-8) ist nach folgendem Muster vorzunehmen: Überörtlicher Träger: Gemeinde: 999 Örtlicher Träger: Landkreis Gemeinde: leer Art des Trägers: 1 Kreisfreie Stadt Gemeinde: 000 Art des Trägers: 1 Örtlicher Träger, herangezogen durch überörtlichen Träger: Landkreis Gemeinde: leer Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch überörtlichen Träger: Gemeinde: Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch örtlichen Träger: Gemeinde: Art des Trägers: 1 Art des Trägers Örtlicher Träger: Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Werden von den Landk reisen kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der Grundsicherung herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls "Örtlicher Träger" anzugeben. Überörtlicher Träger: Überörtliche Träger sind entweder die Länder selbst oder höhere Kommunalbehörden (z.b. Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände, Bezirke). Werden von den überörtlichen Trägern örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung der Grundsicherung herangezogen, dann i st von diesen ebenfalls "Überörtlicher Träger" anzugeben. Als Wohnort der/des Leistungsberechtigten ist der gemeldete Hauptwohnsitz anzugeben. Ist dieser nicht bekannt, dann ist der gewöhnliche Aufenthaltsort einzutragen. Sofern der amtliche Gemeindeschlüssel für den Wohnort bzw. den gew öhnlichen Aufenthaltsort der Bedarfsgemeinschaft nicht ermittelt werden kann, ist hierfür ersatzweise der Klartext links neben das Datenfeld einzutragen. Von dieser Regelung sollte jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Die Angaben zum Gemeindeteil sind freiwillig. Sofern diesbezüglich Eintragungen vorgenommen werden, muss ein von der Berichtsstelle mit dem Statistischen Landesamt individuell vereinbarter numerischer Schlüssel verwendet werden. Kennnummer Die Kennnummer dient ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Die Berichtsstellen legen für jede Person, die zur Statistik gemeldet wird, eine 11-stellige Kennnummer an. Für die Kodierung sind sowohl Zahlen als auch Buchstaben (sowohl Groß- als auch Kleinschreibung) zulässig, jedoch keine Sonderzeichen, wie z.b. +, -, & usw. Nach Möglichkeit sollen nur Ziffern verwendet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern und G emeinden gibt es für den Aufbau und di e Vergabe der Kennnummer keine bundeseinheitliche Regelung. Jeder Sozialhilfeträger muss aber aus eigenem Interesse dafür Sorge tragen, dass innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (z.b. Gemeinde, Kreis) eine bestimmte Kennnummer nur einmal vergeben wird, d.h. für verschiedene Fälle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs darf nicht ein und dieselbe Kennnummer verwendet werden. Neben der Festlegung der Kennnummern ist es erforderlich, dass der/die Sachbearbeiter/in regelmäßig ein Verzeichnis führt, das diese Kennnummer dem internen Aktenzeichen des Sozialamtes gegenüberstellt. Auf diese Weise kann der/die Sachbearbeiter/in bei späteren Rückfragen seitens des Statistischen Landesamtes von der vergebenen Kennnummer auf das Aktenzeichen schließen. Kreisfreie Stadt Gemeinde: 000

- 3 - Geburtsmonat/-jahr In dieses Feld ist in den ersten beiden Stellen der Geburtsmonat (nummerisch, ggf. mit vorangestellter Null) einzutragen und anschließend die vier Ziffern des Geburtsjahres. Beispiel: Eine Person wurde im Mai 1932 geboren. Zu signieren ist hier 0 5 1 9 3 2 Personengruppe (gem. Schlüssel A) Deutsche(r): Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie Personen, die nach dem Grundgesetz den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden. Bei Personen, die sowohl die deutsche als auch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ist ausschließlich "Deutsche(r)" zu signieren. EU-Ausländer(in): Personen mit einer der folgenden Staatsbürgerschaften 1 : Belgien Dänemark Finnland Griechenland Irland Kroatien Litauen Malta Österreich Portugal Schweden Slowenien Tschechien Zypern Bulgarien Estland Frankreich Großbritannien Italien Lettland Luxemburg Niederlande Polen Rumänien Slowakei Spanien Ungarn Asylberechtigte(r): Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und F lüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt wurden bzw. zu deren Anerkennung ein Gericht das Bundesamt verpflichtet hat. Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling: Ausländer aus Kriegsoder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten und ei ne gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, die jedoch nicht zu den Lei stungsberechtigten nach 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, zählen. Leistungsberechtigt nach 1 Abs. 1 N r. 3 AsylbLG sind diejenigen Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 A bs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, besitzen. Zu den Lei stungsberechtigten des SGB XII zählen daher nach 1 Abs. 2 AsylbLG nur solche Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge, die einen anderen als den oben genannt en Aufenthaltstitel besitzen. Die Familienangehörigen dieser Personen gelten ebenfalls als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge. Sonstige(r) Ausländer(in): Alle Nichtdeutschen, die nicht einer der vorgenannten Kategorien zuzuordnen sind. Gewährung der Grundsicherung in bzw. außerhalb von Einrichtungen Eine Person wird als in einer Einrichtung lebend eingestuft, wenn sie in der Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht ist. Dies wäre beispielsweise bei älteren Personen der Fall, die in Alters- oder Pflegeheimen leben. Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, aber zu Hause (z.b. bei der Familie) wohnen, erhalten Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen. Auch der eher kurzfristige Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik führt nicht dazu, dass der/die Leistungsberechtigte als in einer Einrichtung lebend eingestuft wird. Beginn der Leistungsgewährung In diesem Feld ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die bedarfsorientierte Grundsicherung erstmals gewährt wurde. In die vorgesehenen Positionen sind sowohl Monat (zweistellig) als auch Jahr (vierstellig) einzutragen, z.b. Februar 2003 0 2 2 0 0 3 Da der "Beginn der Leistungsgewährung" auf die jeweilige Person bezogen einen festen Zeitpunkt darstellt, welcher sich bei ununterbrochener Hilfegewährung 2 nicht ändert, kann das Datum von dem Fragebogen des vorangegangenen Jahres übernommen werden. Hauptursache der Leistungsgewährung (gem. Schlüssel B) Zur Kennzeichnung der "Ursache der Leistungsgewährung" sind maximal zwei Angaben zulässig. Es ist mindestens eine Eintragung anhand des Schlüssels B linksbündig vorzunehmen. Hierbei sollten diejenige(n) Ursache(n) ausgewählt werden, die hauptsächlich dafür ausschlaggebend ist (sind), dass die jeweilige Person bedarfsorientierte Grundsicherung in Anspruch nehmen muss. Maßgebend sind jeweils die Umstände, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Grundsicherung vorliegen. Die personenspezifischen Ursachen der Leistungsgewährung können somit aus dem ersten Fragebogen in die Vordrucke der Folgejahre übernommen werden. Sofern zur Ursache der Leistungsgewährung keine Informationen vorhanden sind, ist die Signatur "keiner der vorher genannten Schlüssel" (Schlüssel 9) anzugeben. Die Signatur "Überleitung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt ohne vorherigen Unterhaltsrückgriff" (Schlüssel 1) ist für bisherige Empfänger/-innen von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) einzutragen, welche im jeweiligen Berichtsjahr Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII geworden sind. Dabei handelt es sich zum einen um Personen, die die Altersgrenze nach 41 A bs. 2 S GB XII erreicht haben, und zum anderen um volljährige Personen, die im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Diese Ursache ist nur dann anzugeben, sofern im vorherigen HLU-Leistungsbezug kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern stattgefunden hat. "Überleitung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt mit vorherigem Unterhaltsrückgriff gemäß 94 SGB XII" (Schlüssel 2) ist einzutragen, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) erhält und diese Person einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht gegen Kinder bzw. Eltern hat. Gemäß 94 SGB XII geht dieser Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den T räger der Sozialhilfe über. Die entstehenden Kosten kann der Träger der Sozialhilfe demnach beim Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Die Grundsicherungsleistung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sieht einen solchen Unterhaltsrückgriff im Gegensatz zur Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vor (vgl. 43 Abs. 3 SGB XII). Die Ursache "Wegfall von Erwerbseinkommen/Lohnersatzleistungen des Antragsberechtigten" (Schlüssel 3) ist beispielsweise dann an zugeben, wenn ein(e) Grundsicherungsempfänger(in) aus dem Erwerbsleben ausscheidet und die Rente im Gegensatz zum Einkommen als Berufstätige(r) nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Gleiches ist der Fall, 1 Stand September 2014. Je nach Stand der Beitrittsverhandlungen zur EU zählen zu den EU-Ausländern auch die Staatsangehörigen der jeweiligen neu hinzugekommenen Beitrittsstaaten. 2 Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Hilfe länger als zwei Monate eingestellt wurde.

- 4 - wenn vorher erfolgte Zahlungen von Lohnersatzleistungen eingestellt werden. Zu den Lohnersatzleistungen gehören Krankengeld, Verletzten- und Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld. Die Ursache "Wegfall oder Einschränkung einer finanziellen Absicherung durch den/die Ehepartner(in) bzw. Partner(in) einer eheähnlichen Gemeinschaft" (Schlüssel 4) bezieht sich im Gegensatz zur dritten Ursache nicht auf die finanzielle Situation des Antragsberechtigten, sondern vor allem auf die finanzielle Situation des mit dem Antragsberechtigten verheirateten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft. Gemäß 43 Abs. 1 SGB XII ist das Einkommen und V ermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Sofern bei dieser Person Einkommen vermindert wird oder wegfällt mit der Folge, dass das Einkommen nicht mehr ausreicht, um den Lebenspartner ausreichend zu unterstützen und dieser dadurch hilfebedürftig wird, ist diese Ursache im Fragebogen anzugeben. Die Ursache "Wegfall von Unterhaltsleistungen der Kinder und/oder Eltern des Antragsberechtigten (Schlüssel 5) ist immer dann anzugeben, wenn vorherige freiwillige Leistungen der Kinder und/oder Eltern des Antragsberechtigten entfallen, so dass bis dahin Bedürftigkeit vermieden werden konnte (z. B. auch mietfreies Wohnen). "Wegfall anderer Einkommen" (Schlüssel 6) sollte als Ursache dann eingetragen werden, wenn vorher erhaltene Einkommen jeglicher Art (außer den mit Schlüsseln 3, 4 und 5 gekennzeichneten Einkommen) nicht mehr bezogen werden und dadurch die Grundsicherungsbedürftigkeit herbeigeführt wird. Hierzu zählt beispielsweise der Wegfall von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehepartners/der geschiedenen Ehepartnerin oder der Wegfall von Einkommen aus Vermietung/Verpachtung. Die Ursache "Erhöhter Ausgabenbedarf" (Schlüssel 7) bezieht sich auf aktuell auftretende Mehrkosten jeglicher Art. Die Grundsicherungsbedürftigkeit kann beispielsweise durch eine Unterkunfts--/Heizkostenerhöhung herbeigeführt werden, durch Gehbehinderung oder aber durch die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Signatur "Überleitung aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)" (Schlüssel 8) ist für bisherige Empfänger/ -innen von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einzutragen, welche im jeweiligen Berichtsjahr Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII geworden sind. Dabei handelt es sich zum einen um bedürftige Personen, die die Altersgrenze gemäß 7 a S GB II überschritten haben und somit keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, sondern nach 41 Absatz 2 SGB XII haben. Zum anderen handelt es sich um volljährige Personen, die im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert und somit leistungsberechtigt geworden sind nach 41 Abs. 3 SGB XII. Nettobedarf der/des Leistungsberechtigten Der Nettobedarf der/des Leistungsberechtigten ergibt sich aus der Summe aller regelmäßig anerkannten Bedarfe abzüglich des angerechneten (bereinigten) Einkommens (siehe Beispiel). Zu den regelmäßigen Bedarfen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zählen: - der Regelsatz der für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfsstufe gemäß der Anlage zu 28 SGB XII - die Mehrbedarfe nach 30 SGB XII i.v.m. 42 Nr. 2 SGB XII - die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach 32 SGB XII i.v.m. 42 Nr. 2 SGB XII - die Beiträge für die Vorsorge nach 33 SGB XII i.v.m. 42 Nr. 2 SGB XII - die Aufwendungen für Unterkunft und H eizung nach 35 SGB XII i.v.m. 42 Nr. 4 SGB XII Dabei ist der Betrag anzugeben, der sich für den vollen Berichtsmonat ergibt (Monat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres). Letzteres ist v.a. dann z u beachten, wenn die Hilfe innerhalb des Monats beginnt. Nicht mit in den Nettobedarf der/des Leistungsberechtigten einzubeziehen sind die Leistungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß 34 SGB XII sowie Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Haushaltshilfen). Der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Betrag ist rechtsbündig in das entsprechende Datenfeld einzutragen. Beispiel für die Ermittlung des Nettobedarfs: Bedarf der/des Leistungsberechtigten: Regelsatz 391,- Euro Unterkunft/Heizung 300,- Euro Krankenversicherung Pflegeversicherung Mehrbedarf (z.b. gem. 30 Abs. 1 SGB XII) 66,- Euro Bruttobedarf Einkommen der/des Leistungsberechtigten: Regelsatz der/des Leistungsberechtigten ( 42 Nummer 1 SGB XII) Anzugeben ist der Regelsatz der für die Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfsstufe gemäß der Anlage zu 28 SGB XII und der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 138 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2014 RBSFV 2014) vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3856 Mit dem Regelsatz wird der gesamte Bedarf für den not wendigen Lebensunterhalt abgedeckt (auch Haushaltsgeräte und Kleidung). Nicht im Regelbedarf enthalten sind die folgenden Leistungen: - Mehrbedarfe nach 30 SGB XII von Bruttorente abgezogen von Bruttorente abgezogen 757,- Euro Altersrente (netto) 300,- Euro Private Unterhaltsleistungen 120,- Euro % abzusetzende Beträge/Freibeträge 20,- Euro angerechnetes Einkommen Ermittlung des Nettobedarfs: 400,- Euro Bruttobedarf 757,- Euro % angerechnetes Einkommen 400,- Euro Nettobedarf 357,- Euro in diesem Berechnungsbeispiel hat die/der Leistungsberechtigte einen Grundsicherungsanspruch von 357,- Euro. - Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung bzw. bei Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten im Rahmen der "einmaligen Bedarfe" nach 31 SGB XII - Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach 32 SGB XII - Beiträge für die Vorsorge nach 33 SGB XII - Leistungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 34 SGB XII - Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 35 SGB XII

- 5 - Nach dem Berechnungsbeispiel wäre in das vorgesehene Feld im Fragebogen "Regelsatz im Berichtsmonat gem. 42 N ummer 1 SGB XII der Betrag 391 anzugeben. Der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Betrag ist rechtsbündig in das entsprechende Datenfeld einzutragen. Mehrbedarf ( 30 SGB XII) Die Empfänger/-innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nach 42 Nr. 2 SGB XII unterschiedliche Mehrbedarfe in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese sind in 30 SGB XII näher geregelt: Einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe erhalten Leistungsberechtigte, die die Feststellung des Merkzeichens G besitzen durch einen Bescheid nach 69 A bs. 4 bz w. durch einen Ausweis nach 69 Abs. 5 des neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist. Ebenfalls 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe erhalten werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche. 36% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu 28 SGB XII erhalten allein erziehende Grundsicherungsempfänger/-innen, sofern sie mit einem Kind unter sieben Jahren bzw. mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben. Einen Mehrbedarf in Höhe von 12% der Regelbedarfsstufe 1 na ch der Anlage zu 28 S GB XII je minderjährigem Kind erhalten allein erziehende Grundsicherungsempfänger/-innen, wenn die vorher genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, höchstens jedoch in Höhe von 60% der Regelbedarfsstufe 1 nac h der Anlage zu 28 SGB XII Einen Mehrbedarf in Höhe von 35% der maßgebenden Regelbedarfsstufe erhalten behinderte Leistungsberechtigte, denen E ingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII geleistet wird. Kranke, Genesende und behinderte Menschen, die eine kostenaufwändigen Ernährung benötigen, können einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Mehrbedarfe für die dezentrale Warmwasserversorgung werden Leistungsberechtigten anerkannt, wenn Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach 35 Abs. 4 SGB XII erbracht werden. Soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, beträgt der Mehrbedarf für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend der maßgebenden Regelbedarfsstufe 1 bis 3 nach der Anlage zu 28 SGB XII jeweils 2.3 %.: Regelbedarfsstufe Mehrbedarf 1, 2, 3 2,3% Gemäß 30 Abs. 6 SGB XII darf die Summe des nach 30 Abs. 1 bis 5 SGB XII insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Die entsprechenden Beträge für den M onat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres sind auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig in die entsprechenden Felder einzutragen. Einmalige Bedarfe ( 31 SGB XII) In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden einmalige Leistungen für Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Anschaffung und R eparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten gemäß 31 SGB XII gewährt. Die entstandenen Kosten des Sozialhilfeträgers für den Leistungsberechtigten für den Monat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres sind auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig einzutragen. Einmalige Leistungen werden bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt. Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ( 32 SGB XII) Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung werden gemäß 32 SGB XII übernommen und s ind für den M onat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres aufaddiert in das vorgesehene Feld im Fragebogen auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig einzutragen. Beiträge für die Vorsorge ( 33 SGB XII) Die Beiträge für die Vorsorge für eine angemessene Alterssicherung können gemäß 33 SGB XII übernommen werden und sind für den M onat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres in das vorgesehene Feld im Fragebogen auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig einzutragen. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( 35 SGB XII) Die Kosten für Unterkunft werden in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß 35 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden gemäß 35 Abs. 4 SGB XII in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Sofern mehrere Personen in einem Haushalt leben, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anteilig diesen Personen zuzuordnen. In den Fragebogen ist nur der entsprechende Anteil der Unterkunfts- und Heizkosten für den Leistungsberechtigten einzutragen. Bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers zu Grunde zu legen ( 42 Nr. 4 SGB XII). Der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Betrag für den Monat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres ist rechtsbündig in das entsprechende Datenfeld einzutragen. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft ( 36 SGB XII) Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft gemäß 36 SGB XII in Anspruch zu nehmen. Die entstandenen Kosten des Sozialhilfeträgers für den Lei stungsberechtigten sind für den M onat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig einzutragen. Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft werden bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt. Ergänzende Darlehen ( 37 SGB XII) Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, ergänzende Darlehen gemäß 37 SGB XII in Anspruch zu nehmen. Die entstandenen Kosten des Sozialhilfeträgers für den Lei stungsberechtigten sind für den Monat Dezember des jeweiligen Berichtsjahres auf volle Euro kaufmännisch gerundet rechtsbündig einzutragen.

- 6 - Der Betrag für die ergänzenden Darlehen wird bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt. Angerechnetes Einkommen In diesem Teil des Fragebogens sind die auf volle Euro gerundeten Beträge sämtlicher bei den Leistungsberechtigten vorkommenden Einkommensarten einzutragen, die den Anspruch des Leistungsberechtigten tatsächlich mindern. Dabei sind die vom Einkommen absetzbaren Freibeträge gem. 82 Abs. 2 SGB XII von den einzelnen Einkommen abzuziehen. Hierzu sind die abzusetzenden Freibeträge den ei nzelnen Einkommensarten zuzuordnen, soweit dies möglich ist. Nicht eindeutig zuzuordnende Absetzbeträge (z.b. Beiträge für öffentliche und private Versicherungen) sind vom ursprünglich höchsten Einkommen abzuziehen. Maßgebend ist das angerechnete Einkommen im Monat Dezember. Der auf volle Euro kaufmännisch gerundete Betrag ist jeweils rechtsbündig in das dafür vorgesehene Datenfeld einzutragen. "Kein Einkommen" ist anzukreuzen, wenn die Leistungsberechtigten kein anzurechnendes Einkommen haben. Wenn "Kein Einkommen" angekreuzt ist, dürfen gleichzeitig keine anderen Einkommen angegeben werden. Unter "Erwerbseinkommen" fallen alle Einkünfte, welche aus der Erwerbstätigkeit der Leistungsberechtigten hervorgehen. Erwerbstätige sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbständig ein Gewerbe oder eine Landwirtschaft betreiben oder einen freien Beruf ausüben. Der Lohn für eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zählt ebenso zum Erwerbseinkommen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umfassen dem/der Leistungsberechtigten zugeflossene Miete, Pacht und Nutzungsentgelte. Unter den "Leistungen der gesetzlichen Unfall-, Renten- und Handwerkerversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte" sind auch Beihilfen und Übergangsgelder anzugeben. Die "Versorgungsbezüge" umfassen Pensionen sowie Witwen-, Witwer- und Waisengelder aus öffentlichen Kassen. Nicht dazu zählen die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG, Einkünfte aus der Kriegsopferversorgung). Diese werden sofern anrechenbar in einer eigenen Einkommenskategorie erfasst. Zu den "Renten aus privater Vorsorge" gehören sämtliche Beträge, die im Rahmen privater Sparmaßnahmen erwirtschaftet wurden und dazu dienen, den Lebensunterhalt zu sichern. Dazu zählen beispielsweise Kapitallebensversicherungen, Spar- und Auszahlungspläne, private Rentensparpläne etc. Beim "Übersteigenden Einkommen des Ehepartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft gem. 43 Abs. 1 SGB XII" handelt es sich im Gegensatz zu den "privaten Unterhaltsleistungen" um Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das dessen/deren ermittelten Eigenbedarf übersteigt und somit in die Berechnung des Grundsicherungsanspruchs des/der Leistungsberechtigten einfließt. In die Restkategorie "Sonstige Einkünfte" fallen alle anderen Einkünfte der Leistungsberechtigten, welche in den oben aufgelisteten Kategorien nicht erfasst sind. Leistungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe ( 34 SGB XII) Gemäß 34 SGB XII werden für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen Bedarfe für Bildung berücksichtigt. Diese Leistungen werden nach den Maßgaben des 34a ge sondert erbracht. Hierzu zählen folgende Leistungen: - Bedarfe für Tagesausflüge nach 34 Absatz 2 Nummer 1 SGB XII - Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten nach 34 A b- satz 2 Nummer 2 SGB XII - Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach 34 Absatz 3 SGB XII - Für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen der Schülerbeförderung nach 34 A bsatz 4 S GB XII berücksichtigt, abzüglich der zumutbaren Eigenleistung von 5 - Ergänzende angemessene Lernförderung nach 34 Absatz 5 SGB XII, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist - Für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, werden bei Teilnahme an ei ner gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulicher Verantwortung die entstehenden Mehraufwendungen nach 34 Absatz 6 SGB XII berücksichtigt Die Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach 34 Absatz 7 SGB XII zählen gemäß 42 Nummer 3 SGB XII nicht zum Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden bei der Berechnung des Nettobedarfs nicht berücksichtigt. Zu den Öffentlich-rechtlichen Leistungen für Kinder gehören das Kindergeld sowie das ab dem 1. Januar 2007 gewährte Elterngeld, insoweit es anrechenbar ist. Zu den "Privaten Unterhaltsleistungen" gehören solche, auf die Grundsicherungsempfänger/-innen einen Anspruch nach bürgerlichem Recht haben (z.b. auf Unterhaltszahlungen aus einer vorherigen geschiedenen Ehe). Es kann mitunter vorkommen, dass die Zahlungen unregelmäßig erfolgen (z.b. bei aktuellen Scheidungsfällen). In diesen Fällen sind für die Statistik die tatsächlich zum Erhebungszeitpunkt geleisteten Zahlungen maßgebend. Außerdem zählen zu den "Privaten Unterhaltsleistungen" auch entsprechende freiwillige Zahlungen von Privatpersonen. Die Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umfassen sämtliche Einkünfte, die sich aus Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, ergeben (mit Ausnahme der Grundrente).