S a t z u n g des Turn- und Sportvereins Bad Kissingen 1876 e.v.



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Transkript:

S a t z u n g des Turn- und Sportvereins Bad Kissingen 1876 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Bad Kissingen 1876 e.v." und hat seinen Sitz in 97688 Bad Kissingen, Bibrastraße 1. (2) Er geht auf die Gründung der Turngemeinde Bad Kissingen im Jahre 1876 zurück. (3) Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.v. 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). (2) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayer. Landessportverband e.v., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. (3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, der Freizeitgestaltung, und wird insbesondere verwirklicht durch: a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, b) Instandhaltung der Sportanlagen und der Vereinsheime sowie der Turn- und Sportgeräte, c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 1

3 Vergütung für die Vereinstätigkeit (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26 a EstG zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben zur Führung der Geschäftstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsüblichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich ordnungsgemäß im Geschäftszimmer oder beim Vorstand meldet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich, wenn bis zum 1. Oktober des Jahres gekündigt wird. 2

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. (4) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. (6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. (7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist nicht anfechtbar. (8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. (9) Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins untereinander, soweit sie Vereinsbelange betreffen, oder Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied werden von einem vereinsinternen Schiedsgericht entschieden. Dieses Schiedsgericht setzt sich aus 3 Abteilungsleitern zusammen, die im Bedarfsfall von der Vorstandschaft gewählt werden. 5 Organe des Vereins (1) Vereinsorgane sind: a) der Vorstand b) die Vorstandschaft c) die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Schatzmeister, 2. Schatzmeister, 1 Schriftführer 4 Beiräten 1 Jugendvertreter 3

(3) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und je 2 Abteilungsvertretern (Abteilungsleiter und Abteilungskassier oder Sportwart). (4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird (Vorstand im Sinne des 26 BGB). (5) Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende an der Ausübung der Vertretung verhindert ist. (6) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. (7) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, ist von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. 6 Abteilungen (1) Der Verein gliedert sich entsprechend den Sportarten in einzelne Abteilungen. Abteilungen können nur mit Genehmigung der Vorstandschaft gebildet werden. (2) Die Abteilungen verwalten sich selbstständig, sind aber der Vorstandschaft des Vereins in jeder Hinsicht verantwortlich. Sie führen Abteilungskassen und verwalten sie. (3) Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von solchen Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vorstands geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Über die Finanzmittel aus den Sonderbeiträgen verfügen die einzelnen Abteilungen selbst; jedoch dürfen sie nur für Zwecke, die dem 3 entsprechen, verwendet werden. (4) Die Abteilungen wählen ihren Abteilungsleiter, ihren Kassier und ihre sonstigen Mitarbeiter selbst nach den Bestimmungen des 8 in einer eigenen Versammlung der Abteilung, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfindet. (5) Die der Vorstandschaft des Vereins angehörenden Abteilungsvertreter (siehe 5 Abs. 3) müssen durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden. 4

7 Leitung des Vereins (1) Die Leitung des Vereins obliegt der Vorstandschaft, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind bei allen ihren Handlungen an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandschaft gebunden. (2) Bei Beschlüssen der Vorstandschaft entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandschaft hat vor allem die Pflicht, für die satzungsmäßige Erreichung der Ziele des Vereins zu sorgen. Sie führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und verfügt über die laufenden Barmittel und Bankguthaben. Die Rechenschaftsberichte werden alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben. 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn der Vorstand einberuft oder dies von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. (2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung durch Inserat in der Tageszeitung (derzeit Kissinger Saale-Zeitung) ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. (3) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vor Abhaltung derselben beim 1. Vorsitzenden schriftlich zu stellen. (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandschaft, b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung für die Vorstandschaft, c) Wahl des Vorstands und Bestätigung der Abteilungsvertreter d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die die Kassenprüfungen durchzuführen haben, e) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrags, f) Beschlussfassung über gestellte Anträge, g) Änderung der Satzung, Änderung des Vereinzwecks und Auflösung des Vereins, h) die Erledigung aller nicht aufgeführten Fälle, die durch die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung gebracht werden. (5) Die Wahl des Vorstands und die Bestätigung der Abteilungsvertreter sowie die Wahl der Rechnungsprüfer wird einem Wahlausschuss von 3 Mitgliedern übertragen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu bestimmen. 5

(6) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (Ausnahmen: Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks). (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Wahlen und Abstimmungen werden durch Handaufheben vorgenommen. Sie sind schriftlich durchzuführen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt. (9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen. 9 Rechte der Abteilungen Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 11 Zahlung Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrags verpflichtet. 12 Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen, das in Immobilien, Mobilien, Geldvermögen, Turn- und Sportgeräten, Fahnen und Büchereien besteht, kann nur zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet werden. Die Fahnen und Preisgegenstände sind unveräußerlich. 13 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kissingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der dazu satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind und sämtliche Anwesend dafür stimmen. 14 Ausführungsbestimmungen 6

Die Vorstandschaft hat das Recht, zur vorstehenden Satzung mit Ausnahme der 12 und 13 Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 15 Inkraftreten Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 23.11.2010 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 20. Februar 1986. In der gültigen Fassung vom 18. Juni 1986. Für die Richtigkeit der Ausfertigung. Bad Kissingen, den 23.11.2010 1. Vorsitzender Schriftführer (Hannelore Schön) (Elisabeth Krampert) Eintragungsvermerk Vorstehende Neufassung der Satzung wurde am..2010 in das Vereinsregister Nr. 011 eingetragen. Bad Kissingen,..2010 Amtsgericht Registergericht: 7