Satzung Geno ScOLAR eg



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Transkript:

1 Name, Sitz (1) Die Genossenschaft heißt Geno ScOLAR eg. (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Rotenburg an der Fulda. 2 Gegenstand (1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder. (2) Der Gegenstand der Genossenschaft sind betriebliche Leistungen rund um Schüler/innen, Eltern, Lehrer/innen und Interessenten der schulischen Einrichtungen im Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung und dem Betrieb von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung sowie der allgemeinen Bildungsarbeit zu Klimaschutz und gerechter Verteilung der natürlichen Ressourcen. (3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. (4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: (a) natürliche Personen, (b) Personengesellschaften (c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: (a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht und (b) Zulassung durch Beschluss des Vorstandes (3) Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bestätigung der Aufnahme. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben, Zahlungen, Nachschusspflicht (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 100. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Liste der Mitglieder voll einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit beliebig vielen Geschäftsanteilen beteiligen. (4) Die auf den /die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (5) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das der Kapitalrücklagen zugeführt wird. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. (7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet

5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch (a) Kündigung ( 6) (b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens ( 7) (c) Tod/Auflösung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft ( 8) (d) Ausschluss ( 9) 6 Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie muß schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. 7 Übertragung des Geschäftsguthabens Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz o- der teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist, und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist, oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird. ( 4 Satz 3 gilt entsprechend) 8 Tod/Auflösung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft (1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte. (2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 9 Ausschluss (1) Mitglieder können zum Ende des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn: (a) sich ihr Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, (b) sie die Genossenschaft schädigen, (c) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauerhaft nicht erreichbar sind. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. (3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. (4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

10 Auseinandersetzung (1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied, bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. (3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. (4) Bei der Auseinandersetzung gilt als Mindestkapital der Betrag von 15.000. Dieser darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt. Das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise. 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen, b) an der Generalversammlung teilzunehmen, c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen, d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen, e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen, f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und g) die Mitgliederliste einzusehen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten, b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern, c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen und d) eine persönliche e-mail-adresse einzurichten sowie deren Änderung und die Änderung ihrer Anschriften mitzuteilen.

12 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform, vorzugsweise per email, einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (4) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein. (5) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen. (6) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. (7) Die Beschlüsse werden gem. 47 GenG protokolliert. (8) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. 13 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer. (2) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. (3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. (4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. (5) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen. (6) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für a) den Wirtschaftsplan des Folgejahres, b) Abweichungen vom Wirtschaftsplan durch Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die das Jahresergebnis um mehr als 5% beeinflussen oder c) Geschäfte, deren Wert EUR 10.000 übersteigen, bei wiederkehrenden Leistungen in Höhe von EUR 5.000 berechnet bis zur möglichen Vertragsbeendigung und d) Geschäftsordnungsbeschlüsse.

14 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft und berichtet der Generalversammlung. 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen (1) Der bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres wird auf die Mitglieder verteilt. Die Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Die Generalversammlung kann auch beschließen, Gewinne den Rücklagen zuzuführen und Verluste aus Rücklagen zu decken sowie Gewinne und Verluste auf neue Rechnung vorzutragen. (2) Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben. (3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile. (4) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung. (5) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden der Kapitalrücklage zugeführt. 16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen. Rotenburg, den14.04.2011