HAGER UND CAPEK STEUERBERATUNGSGMBH



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HAGER UND CAPEK STEUERBERATUNGSGMBH Mariahilfer Straße 47/5/2/1 1060 Wien Telefon: +43 1 587 82 66 Fax: +43 1 587 82 66 DW 19 E-Mail: wt-kanzlei@capek.at Dezember 2015 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant! Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen auch heuer wieder einige Tipps zum Jahreswechsel geben, und Sie auf zukünftige Änderungen hinweisen. Diese fallen mit der Steuerreform umfangreicher als sonst aus. Bitte beachten Sie, dass es sich nur um punktuelle Informationen handelt, die sofern Sie betroffen oder interessiert sind durchwegs ergänzender Besprechungen bedürfen. Unser Büro ist von 24.12.2015 bis inkl. 31.12.2015 geschlossen. An diesen Tagen sowie an den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen ist auch kein Faxempfang möglich. Auch E-Mails werden erst ab 4.1.2016 bearbeitet. Sollten Sie während dieser Zeit Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden müssen (Achtung: verpflichtend vor Arbeitsantritt), steht Ihnen hierfür ein Online-Formular ( Mindestangaben-Anmeldung ) unter folgender Internetadresse zur Verfügung (Link bitte in den Webbrowser kopieren): https://online.elda.at/elda/forms/indexaviso.jsp Die danach erforderliche Vollanmeldung wird wie gewohnt wieder von uns vorgenommen. Für Abmeldungen steht eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen geruhsame Feiertage und Gesundheit, sowie privaten und wirtschaftlichen Erfolg für das Jahr 2016. Mit freundlichen Grüßen Mag. Gregor Hager, Mag. Josef Capek und Mitarbeiter

Inhaltsverzeichnis Steuerreform - Neuer Steuertarif... 3 Registrierkasse und Belegerteilungspflicht... 3 Einschränkungen des Bankgeheimnisses... 4 Barzahlungen in der Baubranche... 5 Änderungen Besteuerung Kapitalvermögen... 6 Änderungen Besteuerung Immobilienvermögen... 6 Änderungen Grunderwerbsteuer... 7 Änderungen Umsatzsteuer... 7 Gewinnfreibetrag... 7 Umsatzgrenze für Kleinunternehmer... 8 Vorauszahlungen SVA-Beiträge... 8 Pendlerrechner... 8 Jobticket... 9 Kundengeschenke... 9 Geschenke an Mitarbeiter, Betriebsveranstaltungen... 9 Mitarbeiterrabatte... 10 Sachbezug bei Dienstautos... 10 Begünstigung Elektrofahrzeuge... 10 Essenszuschüsse an Mitarbeiter... 10 uneingeschränkter Verlustvortrag für EA-Rechner... 11 Topfsonderausgaben (Streichung bzw. Auslaufen)... 11 Sonderausgaben ohne Höchstbetrag... 11 Antragslose Arbeitnehmerveranlagung u. Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben 11 Negativsteuer... 12 Spenden aus dem Betriebsvermögen... 12 Spenden als Sonderausgaben... 12 Außergewöhnliche Belastungen... 12 Kinderbetreuung... 13 Verdopplung Kinderfreibetrag... 13 Wertpapierverluste... 13 Sozialversicherungswerte 2016... 14 SVA - Überschreiten der Versicherungsgrenze... 14 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen... 14 Klienteninformation 2015 2

Steuerreform - Neuer Steuertarif Die wohl auffälligste Änderung im nächsten Jahr wird für viele Steuerpflichtige die Änderung des Einkommensteuertarifs sein. Insgesamt kommt es zu einer Glättung der Tarifstufen und zu einer Verringerung der steuerlichen Gesamtbelastung. Beispielsweise kommt es im Jahresvergleich bei einem Angestellten mit einem monatlichen Bruttobezug von EUR 2.000,00 zu einer Entlastung von EUR 882,12 jährlich. Wie bisher beginnt die Einkommensteuer bei einem Jahreseinkommen von EUR 11.000. Der Eingangssteuersatz reduziert sich aber von 36,5 % auf 25 %. Auch dann geht es in kleineren Schritten als bisher weiter (35 % über EUR 18tsd, 42 % über EUR 31tsd, 48 % über EUR 60tsd, 50 % über EUR 90tsd; schließlich wurde für Spitzenverdiener über EUR 1 Mio. ein Steuersatz von 55 % eingeführt). Unverändert bleibt die progressive Belastung (d.h. dass der jeweilige Steuersatz nur für jenes Einkommen anzuwenden ist, soweit die jeweilige Grenze überschritten wird). Registrierkasse und Belegerteilungspflicht Beinahe größter Diskussionspunkt der Steuerreform ist die verpflichtende elektronische Registrierkasse. Wirtschaftstreibende (zb auch Ärzte) haben ab dem 1.1.2016 ihre Barumsätze elektronisch und einzeln aufzuzeichnen und darüber jedem Kunden einen Beleg auszuhändigen (Belegerteilungspflicht). Soweit die Gesamtumsätze (jährlich) EUR 15.000 und (davon) die Barumsätze EUR 7.500 nicht überschreiten, besteht keine Registrierkassenpflicht (Barumsätze sind auch Bankomatoder Kreditkartenzahlungen!). Ebenso bestehen Erleichterungen für bestimmte Branchen (Umsätze im Freien kalte-hände-regelung ; mobile Gruppen). Auch wenn die Grenzen zur Registrierkassenpflicht nicht überschritten werden sind alle Unternehmer (einschließlich Vermieter) zur Belegerteilung verpflichtet. Hingegen ist der Kunde zur Annahme des Beleges (und Aufbewahrung bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten) verpflichtet. Gezwungen kann dieser vom Unternehmer jedoch nicht werden. (Mit Erlass des Finanzministeriums wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Demnach ist bis 31.3.2016 bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nicht mit Konsequenzen zu rechnen. Bis 30.6.2016 muss die Nichterfüllung begründet sein (zb Lieferprobleme des Herstellers), um keine finanzstrafrechtlich Bestrafung nach sich zu ziehen.) Klienteninformation 2015 3

Für die Anschaffung und/oder Umrüstung kann eine Prämie von EUR 200 beantragt werden. Die Kosten insgesamt können natürlich als Betriebsausgabe angesetzt werden. Abseits der klassischen Registrierkasse (Hardware) ist oft auch eine Softwarelösung empfehlenswert. Bei vorhandenem PC-System (inkl. (Bon-)Drucker; ev. auch mit Smartphone oder Tablet) wird noch eine geeignete Software benötigt. Damit ist oft auch ein Wartungsvertrag verbunden. Denn ab dem Jahr 2017 muss die Registrierkasse zusätzliche Sicherheitsmerkmale aufweisen (Signaturerstellungseinheit, QR-Code am Beleg, etc.; gemäß Registrierkassensicherheitsverordnung). Mit einem Wartungsvertrag muss der Hersteller den neuen Anforderungen (ab 2017) nachkommen. Ansonsten sollte sich der Hersteller bereits beim Ankauf dazu verpflichten, den gesetzlichen Erfordernissen ab 2017 zu entsprechen. Wenn im Betrieb bereits eine Registrierkasse vorhanden ist, sollte mit dem Hersteller Kontakt aufgenommen werden um abzuklären, ob die gesetzlichen Erfordernisse auch in Zukunft (2016 und 2017) erfüllt sind oder ob eine Umrüstung notwendig ist. Zu beachten ist jedenfalls, dass es bei Nichterfüllung zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen kommt (Finanzordnungswidrigkeit, Strafe). Wenigstens ist bei ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Umsätze sichergestellt, dass diese Unterlagen von der Finanz anzuerkennen sind. Einer möglichen Schätzungsbefugnis wird damit entgegen gewirkt. Die überfallsartige und gesetzlich fragwürdige Umsetzung der Registrierkassen- und Belegerteilungsverpflichtung ist für viele Unternehmer problematisch (auch aufgrund der notwenigen Investition). Zwar ist die vollständige Erfassung von Umsätzen richtig und notwendig, ob die gewünschten Budgetziele damit jedoch erreicht werden, ist unklar. Einschränkungen des Bankgeheimnisses Im Zuge der Steuerreform wurde auch ein sogenanntes Bankenpaket erstellt, welches das Bankgeheimnis bereits im Abgabenverfahren weiter einschränkt. Die Eckpunkte sind dabei das Kontenregister und die Konteneinschau. Ein zentrales Kontenregister wird eingerichtet. Dieses enthält alle in Österreich geführten Bankkonten und Depots, deren Eigentümer, sowie das Datum der Eröffnung bzw. Schließung des Kontos. Es gibt keine Auskünfte über Kontostand oder Zahlungsströme. Die Daten enthalten bereits den Stand ab 01.03.2015. Für straf- und finanzstrafrechtliche Zwecke und für abgabenrechtliche Zwecke (wenn dies zweckmäßig und angemessen ist und wenn Bedenken bestehen) kann darin Einsicht genommen werden. Klienteninformation 2015 4

Spätestens im Jahr 2017 werden aus dem übrigen Unionsgebiet und - je nach Vertragsabschluss- auch aus den Drittstaaten Informationen im Zuge des GMSG (Gemeinsames Meldestandard-Gesetz (GMSG)) an Österreich automatisch übermittelt. Betroffen sind hiervon in Österreich ansässige Personen mit Konten im Ausland (die Übermittlung der Daten erfolgt natürlich auch in die andere Richtung). Das Gesetz sieht nicht wie beim Kontenregister eine ledigliche Übermittlung der Eckdaten vor, sondern es werden auch Informationen wie Kontostand, Zins- und Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen ausgetauscht. Die Konteneinschau ist bereits unter bestimmten Voraussetzungen auch im Abgabenverfahren möglich (Zeiträume ab dem 01.03.2015). Im Veranlagungsverfahren der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer darf ein Auskunftsverlangen ans Kreditinstitut aber nur gestellt werden wenn: -) ein Ergänzungsauftrag gestellt wurde, -) die Abgabenbehörde aber weiterhin Bedenken gegen die Richtigkeit hat -) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und -) der Abgabenpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Ähnliche Voraussetzungen müssen bei der Einsicht in das Kontenregister gegeben sein. Das Auskunftsverlangen muss vom Bundesfinanzgericht bewilligt werden. Auch sind zukünftig Kapitalabflüsse ab EUR 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen von Kredit- und Zahlungsinstituten an das Finanzministerium zu melden (Kapitalabfluss-Meldegesetz). Die Zukunft wird zeigen, wie die Abgabenbehörde diese neuen Kompetenzen einsetzen wird. Barzahlungen in der Baubranche Im Namen der Betrugsbekämpfung (Steuer- und Sozialbetrug) wurden weitere Maßnahmen gesetzt. Künftig sind Barzahlungen für Bauleistungen (sofern der Betrag von EUR 500 überschritten wird) nicht mehr absetzbar. Diese recht drastische Einschränkung ist auf Bauleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne ( 19 (1a) UStG Übergang der Steuerschuld) anzuwenden. Eine Unterschreitung der EUR 500-Grenze durch eine willkürliche Aufteilung ist nicht möglich, maßgeblich ist der Gesamtbetrag der einheitlichen Leistung. Damit müssen entsprechende Leistungen mittels Banküberweisung beglichen werden. Diese Zahlungen sind für die Finanz besser nachvollziehbar. Eine ähnliche Regelung ist auch bei der Auszahlung von Löhnen an Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden, vorgesehen. In diesen Fällen Klienteninformation 2015 5

sind Zahlungen des Arbeitslohns in bar künftig verboten. Allerdings ist dabei nicht die steuerliche Abzugsfähigkeit eingeschränkt, sondern es kommt zu einer Finanzordnungswidrigkeit und damit zu einer Geldstrafe. Änderungen Besteuerung Kapitalvermögen Ein Teil der Gegenfinanzierung der Steuersenkung erfolgt über eine Steuererhöhung im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen. Insbesondere wird die Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen von 25 % auf 27,5 % erhöht. Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen aus Sparguthaben bleibt bei 25 %. Sollten Ausschüttungen in naher Zukunft sowieso geplant sein, könnte ein Vorziehen überlegenswert sein. Änderungen Besteuerung Immobilienvermögen Der Abschreibungssatz bei Immobilien war bisher, abhängig von der Nutzungsart, unterschiedlich und wird künftig einheitlich mit 2,5 % der Anschaffungskosten festgesetzt. Bei Gebäuden die für Wohnzwecke überlassen werden, wird im betrieblichen Bereich (wie bisher im Rahmen von Vermietung und Verpachtung) auch ein AfA-Satz von 1,5 % angewendet. Der sogenannte Grundanteil, jener Anteil der Anschaffungskosten eines Grundstücks der im Gegensatz zum Gebäude keinem Wertverzehr unterliegt, wurde bisher aus Vereinfachungsgründen mit 20 % der gesamten Anschaffungskosten angenommen. Aufgrund steigender Grundstückspreise geht der Gesetzgeber zukünftig von einem Grundanteil von 40 % der Anschaffungskosten aus (damit entfallen 60 % auf das Gebäude). Das hat den Effekt, dass sich die anzusetzende Abschreibung entsprechend reduziert. Im Einzelfall kann auch zukünftig eine andere Aufteilung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Instandsetzungsaufwendungen, das sind Ausgaben die die Nutzungsdauer oder den Nutzungswert eines Gebäudes wesentlich verlängern, waren bisher auf zehn Jahre zu verteilen. Derartige Ausgaben sind ab dem Jahr 2016 auf fünfzehn Jahre verteilt anzusetzen (zwingend insoweit es sich um Wohngebäude handelt). Um das Steueraufkommen zu erhöhen wird schließlich auch der Steuersatz im Bereich der Grundstücksveräußerungen von 25 % auf 30 % erhöht. (Beim sogenannten Altvermögen erhöht sich damit die Immobilienertragsteuer von 3,5 % auf 4,2 %.) Klienteninformation 2015 6

Änderungen Grunderwerbsteuer Das Grunderwerbsteuergesetz erfährt mit dem Jahr 2016 wesentliche Änderungen. Die mitunter weitreichendste Änderung ergibt sich in Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb (Schenkung oder Erbe) innerhalb der Familie. Ist aktuell noch der (dreifache) Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ist dies ab 2016 der sogenannte Grundstückswert. Zusätzlich mit einer Änderung des Tarifs (Tarifstufen bei 0,5 %, 2 % oder 3,5 %) kann es abhängig von den Voraussetzungen ab nächstem Jahr zu einer günstigeren oder aber auch zu einer höheren Besteuerung kommen. Änderungen Umsatzsteuer Ein großes Thema im Zuge der Steuerreform war und ist auch die Änderung der Umsatzsteuersätze für bestimmte Leistungen. Beispielsweise sind ab nächstem Jahr (mit Übergangsbestimmungen) Beherbergungsleistungen (Hotels, Camping) mit 13 % zu besteuern (statt wie bisher mit 10 %). Auch im Kulturbereich erhöht sich der Steuersatz auf 13 % (etwa Lieferung von Kunstgegenständen, Tätigkeit als Künstler, Filmvorführungen, etc.). Gewinnfreibetrag Wie bisher steht natürlichen Personen (d.s. Einnahmen-Ausgaben-Rechner, bilanzierende Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber GmbHs) mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag zu. Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag i.h.v. 13 % des Gewinns (max. somit EUR 3.900,00) als sogenannter Grundfreibetrag zu. Darüber hinaus, für den Betrag von EUR 30.000 übersteigende Gewinne, kann der Freibetrag geltend gemacht werden, wenn bestimmte Investitionen getätigt werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag; Anschaffung bis zum 31.12.). In Betracht kommen Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Gebäudeinvestitionen, oder Wertpapiere (Wohnbauanleihen). Gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKWs sind nicht begünstigt. Auch müssen die angeschafften Investitionen mindestens vier Jahre im Unternehmen verbleiben. Als begünstigte Wertpapiere sind nur mehr Wohnbauanleihen anzusehen. Zu beachten ist weiterhin die Behaltedauer von mindestens vier Jahren. Dabei können allerdings auch Wohnbauanleihen am Sekundärmarkt erworben werden (mit restlicher Laufzeit von eben mindestens 4 Jahren). Ihr Bankberater kann Sie diesbezüglich sicher informieren. Klienteninformation 2015 7

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen), haben aber auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Die Umsatzgrenze hierfür liegt derzeit bei 30.000 Euro pro Jahr. Allerdings ist hiermit der Nettoumsatz gemeint. Wenn also Umsätze getätigt werden, die einem Steuersatz von 20 % unterliegen, erhöht sich die Umsatzgrenze auf 36.000 Euro. Wir geben Ihnen gerne Auskunft welche Umsatzgrenze für Sie gilt. Vorauszahlungen SVA-Beiträge Da die Vorschreibungen der SVA vergangenheitsbezogen sind, entsprechen sie oft nicht den aktuellen Jahreseinkünften. Bei zu erwartenden Nachforderungen ist es sinnvoll diese noch vor Jahreswechsel (gewinnmindernd) vorauszuzahlen um die Steuern zu senken. Allerdings werden derartige Vorauszahlungen nur als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen. Für nähere Informationen und eventuelle Berechnungen stehen wir gerne zur Verfügung. Die vorläufige Beitragsgrundlage kann ab 2016 auf Antrag auch erhöht werden. Das war bisher nicht möglich ist aber unter Umständen sinnvoll um später hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Pendlerrechner Im Pendlerrechner wird die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte festgestellt bzw. die Zumutbarkeit der Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels und damit über den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro entschieden (in typisierender Betrachtungsweise; eine Auswertung nach Art eines Routenplaners erfolgt nicht). Das Ergebnis des Pendlerrechners ist im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung bzw. im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung ( Steuerausgleich ) als Pendlerpauschale zu berücksichtigten. Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und ist aufzubewahren. Die Auswertung des Pendlerrechners ist nur dann nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird (im Zuge der Einkommensteuerveranlagung), dass die Berechnung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (zb Baustelle über mehrere Monate). Klienteninformation 2015 8

Jobticket Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerfrei zur Verfügung stellen. Eine Netzkarte ist in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn keine Streckenkarten angeboten werden, oder die Kosten der Netzkarte die der Streckenkarte nicht übersteigen. Folglich könnte in Wien der Arbeitgeber eine Jahreskarte zur Verfügung stellen, da es keine Streckenkarten gibt. Dabei muss die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist auch, dass es sich um keine Gehaltsumwandlung handelt. Es darf also im Gegenzug keine Lohn-/Gehaltskürzung vorliegen. Die Steuerfreiheit wird nicht dadurch beeinflusst, wenn das Jobticket nicht allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird. Bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines Jobtickets kommt es beim Arbeitgeber umsatzsteuerlich zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Kundengeschenke Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine Ausnahme bilden allerdings Geschenke mit eindeutigem Werbecharakter. Dies sind beispielsweise Kugelschreiber, Kalender etc. wenn sie mit der Firmenaufschrift oder Firmenlogo versehen sind. Geschenke an Mitarbeiter, Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bitte vergessen Sie nicht, dass für Geschenke Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn das Geschenk über Aufmerksamkeiten (CDs, Blumen, Bücher etc.) hinausgeht. Zusätzlich sind sämtliche Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feiern, etc.) bis zu EUR 365,00 pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei. Klienteninformation 2015 9

Mitarbeiterrabatte Mitarbeiterrabatte, also Rabatte die den eigenen Mitarbeitern gewährt werden, stellen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Dienstnehmer dar (geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis). Mit der Steuerreform 2015/16 wurden bisherige branchenspezifische Befreiungen durch eine allgemeine Regelung für Mitarbeiterrabatte ersetzt. Keine Steuerpflicht ergibt sich zukünftig insoweit der Rabatt 20% (ausgehend vom Verkaufspreis) im Einzelfall nicht überschreitet. Zusätzlich besteht ein Freibetrag von EUR 1.000,00 im Kalenderjahr. Sachbezug bei Dienstautos Werden Dienstautos einem Dienstnehmer vom Dienstgeber auch zur privaten Verwendung zur Verfügung gestellt (zb täglicher Arbeitsweg), kommt es aus diesem Vorteil zur Besteuerung in Form eines Sachbezuges. Mit der neuen Sachbezugswerteverordnung kommt es dahingehend nun zu einer Anhebung der Sachbezüge, auch unter Einbezug des CO²-Ausstoßes. Bei reinen Elektroautos entfällt der Sachbezug zur Gänze. Eine private Nutzung durch den Dienstnehmer bleibt dann steuerfrei. Begünstigung Elektrofahrzeuge Bei betrieblicher Anschaffung eines Elektroautos kommt es ab 2016 zur Möglichkeit die volle Vorsteuer geltend zu machen. (Natürlich kommt es aber auch hier zu Einschränkungen: der volle Vorsteuerabzug steht nur bei Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000 zu, über der sogenannten Luxustangente nur mehr aliquot und bei Anschaffungskosten über EUR 80.000 gar nicht mehr.) Neben dem Wegfall des Sachbezugs beim Dienstnehmer (siehe oben), werden Elektroautos damit durchaus attraktiv (jedenfalls, wenn die Benzinpreise wieder ansteigen). Essenszuschüsse an Mitarbeiter Die Gewährung von Mahlzeiten am Arbeitsplatz (auch durch Catering- Firmen) ist in jedem Fall lohnsteuerfrei. Essensbons bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag sind ebenfalls steuerfrei. Die Bestimmung, dass diese nur in nahe gelegen Gaststätten einlösbar sein dürfen ist seit 15.08.2015 weggefallen. Sind Essensbons allerings auch in Lebensmittelgeschäften einlösbar gilt die Steuerfreiheit nur bis zu einem Betrag von EUR 1,10. Klienteninformation 2015 10

uneingeschränkter Verlustvortrag für EA-Rechner Eine Verbesserung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner stellt die ab 2016 uneingeschränkte Verlustverwertung dar. Bisher waren Verluste aus den letzten drei Vorjahren beim laufenden Ergebnis abzuziehen. Ältere Verluste konnten bei späteren Gewinnen dann nicht mehr angerechnet werden. Mit dem Jahr 2016 werden nun entstandene Verluste der Jahre ab 2013 auch zukünftig bis zur endgültigen Verwertung abziehbar bleiben. Für sogenannte Bilanzierer (zb auch GmbHs) war der Verlustvortrag bisher auch schon zeitlich nicht eingeschränkt. Topfsonderausgaben (Streichung bzw. Auslaufen) Die sogenannten Topf-Sonderausgaben befinden sich im Auslaufen. Die bisherige Regelung war äußerst komplex, von Seiten des Finanzamts schwer administrierbar und auch nur mit geringen steuerlichen Wirkungen verbunden. Diese Topf- Sonderausgaben sind daher auch ab 2016 grundsätzlich steuerlich nicht mehr absetzbar (Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen sowie tw. zu Lebensversicherungen, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung). Für bestehende Versicherungsverträge bzw. für bereits begonnene Arbeiten (Wohnraumschaffung, -sanierung) besteht jedoch eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Diese sind von obiger Änderung nicht betroffen. Antragslose Arbeitnehmerveranlagung u. Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen (der sogenannte Steuerausgleich, insoweit also keine verpflichtende Steuererklärung abzugeben ist) wurden bisher in vielen Fällen von Steuerpflichtigen nicht durchgeführt, obwohl oft mit einer Steuergutschrift zu rechnen ist. Ohne Zutun des Steuerpflichtigen kommt es zukünftig zur automatischen Bescheiderstellung und zur Rückzahlung eines Guthabens (sofern die Bankverbindung dem Finanzamt bekannt ist). Dies geschieht jedoch nur in jenen Fällen, in denen das Finanzamt aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, dass sonst Klienteninformation 2015 11

keine weiteren Einkünfte (außer nichtselbständige) vorliegen und auch vom Steuerpflichtigen keine Steuererklärung abgegeben wurde. Ab dem Jahr 2017 werden auch Kirchenbeiträge (weiterhin steuerlich absetztbar bis EUR 400,00) und Spenden (sowie freiwillige Weiterversicherungen) direkt von den Organisationen an das Finanzamt gemeldet. Bei Spenden muss dazu vom Leistenden der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum bekannt gegeben werden um die Weiterleitung der Daten zu ermöglichen. Negativsteuer Unter Negativsteuer ist eine Gutschrift im Zuge der Veranlagung zu verstehen, obwohl keine Einkommensteuer bezahlt wurde (Einkommen < EUR 11.000,00). Rückerstattet werden ab 2016 50 % der Sozialversicherungsbeiträge maximal jedoch EUR 400,00 (früher höchstens EUR 110,00). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Pendlerpauschale erhöht sich dieser Betrag auf EUR 500,00. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge steht ab 2016 auch Pensionisten mit einem Höchstbetrag von EUR 110,00 zu. Spenden aus dem Betriebsvermögen Spenden stellen mit bis zu 10 % des laufenden Gewinnes Betriebsausgaben dar. Betragsmäßig unbegrenzt dürfen zusätzlich Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen abgesetzt werden. Diese müssen allerdings einen Werbeeffekt aufweisen. Spenden als Sonderausgaben Hier dürfen ebenfalls 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (nach Verlustausgleich) des laufenden Kalenderjahrs als Sonderausgabe angesetzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass diese Grenze inklusive der Spenden aus dem Betriebsvermögen zu verstehen ist. Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnliche Ausgaben (zb Krankheitskosten, Zahnarzt) sollten nach Möglichkeit nicht auf zwei Jahre verteilt (in Raten) geleistet werden. Werden derartige umfangreichere Ausgaben in einem Jahr entrichtet, kann möglicherweise der Selbstbehalt überschritten werden. Damit können diese Ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung Berücksichtigung finden. Klienteninformation 2015 12

Kinderbetreuung Zuschüsse des Arbeitgebers hinsichtlich Kinderbetreuungskosten sind bis zu einem Betrag von EUR 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (z.b. Kindergarten), oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. Von den Eltern können übrige Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden (bis zu EUR 2.300 pro Kind und Jahr). Kinderbetreuungskosten sind beispielsweise auch Kosten für die Ferienbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen. Verdopplung Kinderfreibetrag Mit der Veranlagung 2016 erhöht sich der Kinderfreibetrag von derzeit EUR 220,00 auf EUR 440,00 pro Kind. Der gesplittete Kinderfreibetrag erhöht sich auf EUR 300,00 pro Kind und Elternteil. Wertpapierverluste Seit der Besteuerung von Kursgewinnen von Wertpapieren sollte zum Jahresende das eigene (private) Wertpapierdepot geprüft werden. Unter Umständen kann es sinnvoll sein noch Kursgewinne oder Kursverluste zu realisieren um einen KESt-Ausgleich (auch mit Dividenden) zu erwirken. Klienteninformation 2015 13

Sozialversicherungswerte 2016 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 415,72 Höchstbeitragsgrundl. monatlich ASVG 4.860,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich ASVG 68.040,00 Höchstbeitragsgrundl. monatlich GSVG 5.670,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich GSVG 68.040,00 Auf Antrag des Versicherten können die Beiträge auch monatlich an die SVA bezahlt werden. SVA - Überschreiten der Versicherungsgrenze Die Möglichkeit der Mitteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze wurde um acht Wochen verlängert. Somit kann auch noch zu Beginn des Folgejahres eine Meldung gesendet werden, womit der Beitragszuschlag entfällt. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen Zum 31.12.2015 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2008 aus. Diese können daher ab 1.1.2016 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Der Inhalt dieses Schreibens ersetzt nicht die persönliche Beratung. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Für die Vollständigkeit der Ausführungen wird keine Haftung übernommen. Klienteninformation 2015 14