DEUTSGH. IBERO.AftIERIKANISGHE CESEIISCHAFT IÜBECK E.V. ra SOCITDAD oenmano- IBERO-ANERTGANA DE lübeck Tochterverein der GEM El N N ÜfZlOf N
(l) Der Verein füh* den Nomen "Deulsch-lbero-Amerikonische Gesellschoft Lübeck". Noch Eintrogung dos Vereinsregister führt er den Zusofz "e.v." (eingetrogener Verein). (2) Der Verein hot seinen Sitz in Lübeck. (3) Dos Geschöftsiohr ist dos Kolenderiohr. (l ) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Vertiefung des kuhurellen Verslöndnisses, des persönlichen Kontohes und des Gedonkenoustousches zwischen Deulschen und Menschen des sponischen und portugiesischen Sprochroumes im Geiste der Völkerverstöndigung und der inlernotionolen Zusommenorbeit. Der Sofzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Unlerslützung von kulturellen Veronstoltungen (2.B. Ku ltu ro bende, Konzerte, Ki no - u nd Theotervero nslo hun gen, Literoturobende), von Studienreisen in den und ous dem sponischen und portugiesischen Sprochroum zum Zwecke der Kulturpflege und des kulturellen Austousches, von Sprochkursen und der den Zielen des Vereins dienenden Offentlichkeitsorbeit verwirklicht. (2) Der Verein verfolgt ousschließlich und unmittelbor gemeinnüfzige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Sleuerbegünstigte Zwecke" der Abgobeordnung. (3) Der Zweck des Vereins isl nicht ouf Gewinnerzielung gerichtet. &imtliche Mittel dürfen zu sotzungsgemößen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erholten keine Gewinnonleile und in ihrer Eigenschoft ols Mitglieder ouch keine sonstigen Zuwendungen ous Mitteln des Vereins. Sie erholten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Beitröge noch Anteile des Vereinsvermögens zurück. (4) Der Verein isl selbsllos tötig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschoftliche Ziele. Es dorf keine Person durch Ausgoben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhöllnismößig hohe Vergütungen begünstigl werden. Orgone des Vereins sind o) die Milgliederversommlung und b) der Vorstond. (l ) Innerholb von vier Monoten noch Ablouf des Geschöftsiohres
ist die ordentliche Mitgliederversommlung durch den Vorstond einzuberufen. Die Einlodung hot schriftlich unter Angobe der Togesordnung und Einholtung einer Frisl von drei Wochen zwischen Absendetermin und Versommlungslermin zu erfolgen. (2) Außerordentliche Mitgliederversommlungen sind ouf Beschluss des Vorslondes oder schriftliches Verlongen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstond einzuberufen. $ 4 Abs. I Sotz 2 gilt entsprechend. (3) Mitgliederversommlungen, die keine sotzungsöndernden Beschlüsserfordern, können ouf schriftlichem Weg stottfinden und ihre Beschlüsse schriftlich fossen, wenn sich olle Mitglieder mit diesem Verfohren einverstonden erklören. Dies gilt nicht für die ordentliche Mitgliederversommlung noch Absolz l. (4) Der Beschlussfossung durch die ordentliche Mitgliederversommlung unterliegt insbesondere: o) Erstottung des Berichls über dos obgeloufene Geschöftsiohr, b) Johresrechnung und Vorstellung des Housholtsplones, c) Bericht der Kossenprüfer d) Entlostung des Vorstonoes, e) Wohlen zum Vorstond, f) Wohl von zwei Kossenprüfern, g) Berufung und Abberufung des Beirotes und h) Sotzungsönderungen und Auflösung des Vereins. lm übrigen beschließt die Mitgliederversommlung über die vom Vorslond bei Einberufung ongekündigten Togesordnungspunhe. Die vom Vorslond vorgeschlogene Togesordnung konn von der Mitgliederversommlung durch Beschluss ergönzt und geöndert werden. (5) Die Mitgliederversommlung wird vom l. Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von dem 2. Vorsikenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversommlung ist ein Protokoll onzufertigen, dos vom Versommlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerholb von sechs Monoten zugönglich sein; Einwendungen können nur innerholb eines Monots, nochdem dieniederschrift zugönglich gemocht worden ist, erhoben (6) Die Mitgliederversommlung beschließt - soweif nicht gesetzlich oder oufgrund dieser Solzung etwos onderes vorgeschrieben ist - mit Mehrheit der obgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversommlung ist beschlussföhig, wenn zu ihr ordnungsgemöß eingeloden wurde. (7) Jedes Mirglied hot eine Stimme. Es konn sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein onderes durch Vollmochl ousgewiesenes Mitglied vertreten lossen. lm Folle der Stimmgleichheit ist die Stimme des Leiters der Mitgliederversommlung doppelt zu zöhlen. Stimmentholtungen gelten ols ungültige Stimmen. Über die A* der Abstimmung entlcheidet der Vorstond; Wohlen erfolgen iedoch schriftlich durch Stimmzettel, es sei denn, doss die Mitgliederversommlung einstimmig eine ondere Art der
Abstimmung beschließt. (8) Die von der Mitgliederversommlung gemöß Absotz 4 zu wöhlenden Kossenprüfer dürfen nicht dem Vorslond ongehören. (l) Der Vorstond besteht ous dem. Vorsitzenden, dem 2. Vorsifzenden, dem Schotzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Zu Vorstondsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines bestelh werden. (2) Die Vorstondsmilglieder werden von der Mitgliederversommlung für eine Amlszeit von einem Johr gewöhlt; Wiederurohl ist zulössig. Der Vorstond bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Vorstondes im Aml. (3) Der l. Vorsifzende, der 2. Vonitzende und derschokmeister sind Vorstond im Sinne des $ 26 BGB. Jeder von ihnen ist ollein zur Vertrelung des Vereins berechtigt. (4) Außer dem Vorstond in dieser Solzung oder von der Mitgl iederverso m m lung überlrogenen Aufgoben fo h rt der Vorstond die loufenden Geschöfte des Vereins; neben oer ollgemeinen Verwoltung gehören dozu insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversommlung und die Verwoltung des Vereinsvermögens. Der Vorslond konn den Vorsitzenden oder iedern widerruflich zur Führung einzelner Geschöfte oder ouch besondere Zusföndigkeiten ouf einzelne Vorstondsmitglieder übertrogen. Der Vorstond beschließt mit einfocher Mehrheit. (5) Ein Vorstondsmitglied konn nur mit zwei Drittel Mehrheit du rch d ie Mitg liederverso mml u ng vorzeitig o bberufen werden. (6) Der Vorstond gibf sich eine Geschöftsordnung. (l) Zur Unterslükung des Vereins konn ein Beirot berufen werden. (2) Die Mirglieder des Beirotes werden ouf Vorschlog des Vorslondes durch die Mitgliederverso m mlung berufen. Mindestens ie ein Mitglied des Beirote sollte ous dem sponischen oder dem portugiesischen Sprochroum kommen. (3) Der Vorsitzende des Beirotes hot im Vorstond und in der Mitgliederversommlung berotende Stimme. (4) Mindeslens einmol im Johr hot der Vorstond den Beirot zu seiner Sitzung hinzuzuziehen. (5) Auf Anlrog des Vorstondes können einzelne oder olle
Mitglieder des Beirotes durch die Mitgliederversommlung obberufen werden. (6) Der Beirol konn sich eine Geschöftsordnung geben. (l ) Mitglied des Vereins konn iede notürliche oder iuristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. (2) Die Anmeldung erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklörung on den Vorslond. Dieser enlscheidet über die Aufnohme in den Verein. Ein Anspruch ouf Aufnohme besteht nicht. Die Aufnohme dorf nicht oufgrund von Rosse, Konfession, Alter, Geschlecht, Wehonschouung, sozioler Stellung oder Stoofsongehörigkeit des Antrogstellers obgelehnt werden. Gegen eine oblehnende Entscheidung konn binnen eines Monots noch Zugong derselben durch den Antrogsteller die Entscheidung der Mitgliederversommlung beontrogl werden. (3) Die Mitgliedschoft beginnt mit der Mitteilung gegenüber dem Antrogsteller über den Beschluss der Aufnohme in den Verein. (1) Die Mitgliedschoft endef durch o) Austritt, b) Tod, c) Ausschluss oder d) Auflösung des Vereins. (2) Der Austritl ous dem Verein konn nur zum Ende eines Geschöftsholblohres erfolgen und muss zwei Monole vorher dem Vorstond gegenüber schriftlich erklört werden. (3) Der Ausschluss erfolgl, folls ein Mitglied die Ziele des Vereins gröblich verletzt. Uber den Ausschluss entscheidel ouf Antrog des Vorstondes die Mitgliederversommlung mit einer Stimmmehrheit von zwei Drittel. (l ) Der Mitgliedsbeitrog wird von der Mitgliederversomn ouf Vorschlog des Vorstondes festgesefzt. Er konn für Ei personen, Personengruppen und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe feslgesetzt werden. (2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecksollen ferner durch Spenden und öffuntliche Zuschüsse oufgebrocht werden. (3) Die Verwendung der Mittel richtet sich noch einem vom
Vorstond des Vereins oufzustellenden Housholtsplon, über den ieweils im Rohmen der ordentlichen Mitgliederversommlung noch $ 4 Absotz I berichtetwird. (l ) Sotzungsönderungen formeller Art, die durch behördliche Auflogen oder öhnliches erforderlich werden, konn der Vorstond in eigener Zustöndigkeit beschließen und durchführen. (2) Eine Sotzungsönderung, die den Gemeinnützigkeitszweck oufheben soll, ist unzulössig. (3) Beschlüsse über Sotzungsönderungen sind dem zustöndigen Finonzomt onzuzeigen. (4) Sonstige Anderungen der Sotzung sowie die Auflösung oes Vereins bedürfen eines mit drei Viertel Mehrheit gefossten Beschlusses der Mitgliederverso mmlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfoll steuerbegünstigter Zwecke föllt dos Vermögen des Vereins on die Gesellschoft zur BeförderungemeinnüLiger Tdtigkeit (DlE GEMEIN NÜfZtOf l mit Sirz in Lübeck, die es unmittelbor und ousschließlich für die Förderung und Vertiefung des kulturellen Verstöndnisses, des oersönl ichen Konto ktes und des Gedonkenoustousches zwischen Deutschen und Menschen des sponischen und portugiesischen Sprochroumes im Geiste der Völkerverstöndigung und der internotionolen Zusommenorbeit im Sinne von $ 2 dieser Sotzung zu verwenden hol. Diese Regelung ist von einem bei der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversommlung zu bestel lenden Liquidotor im Einvernehmen mit dem Finonzomt Lübeck zu vollziehen. (1) Bis zu den Wohlen zum Vorslond durch die erste ordentliche Mitg I iederverso m m I u n g werden die Aufgo ben des Vo rsto ndes durch ei nen geschöftsfü h renden Vorsto nd wo h rgenommen. Der geschöftsführende Vorstond besteht ous einem Vorsifzenden, zwei Stellvertretern, dem Schotzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und der Schofzmeister sind Vorstond im Sinne von $ 26 BGB; ieder von ihnen ist ollein zur Vertretung des Vereins berechtigt. (2) Der geschöftsführende Vorstond wird von den Gründungsmitgliedern des Vereins onlösslich der Gründungsversommlung gewöhlt; $ 4 Abs. 6 Sotz I gilt entsprechend. (3) Spötestens bis zum 30. Juni 1994 ist die erste ordentliche Mitgliederversommlung einzuberufen.