Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern



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Transkript:

Häufig gestellte Fragen (FAQ) Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern (Letzte Änderung vom 31. März 2015) Die FINMA beaufsichtigt über hundert Banken- und Effektenhändler-Gruppen auf konsolidierter Basis. Diese weisen unterschiedliche Strukturen und Geschäftstätigkeiten auf und müssen die regulatorischen Anforderungen auf konsolidierter Basis in unterschiedlichem Ausmass erfüllen. Dabei bestehen zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten und einzelfallbezogene Spezialregelungen. Um vor diesem Hintergrund eine sachgerechte und rechtsgleiche Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu Inhalt und Umfang der konsolidierten Aufsicht im Einzelfall zu gewährleisten, hat die FINMA eine systematische Gliederung sowohl der Finanzgruppen als auch der auf konsolidierter Basis geltenden Vorschriften (Inhalt der konsolidierten Aufsicht) vorgenommen. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Regulierung, sondern um eine systematische Darstellung der bisherigen Praxis. Nachfolgend werden von Beaufsichtigten und Prüfern häufig gestellte Fragen zur Praxis der FINMA bei der konsolidierten Aufsicht von Finanzgruppen beantwortet. A. Betroffene Finanzgruppen 1. Für welche Finanzgruppen sind die folgenden FAQ formuliert worden? Sie sind für Banken- und Effektenhändler-Gruppen nach Art. 3c des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) formuliert worden. Weitergehende Erläuterungen zu diesen Finanzgruppen folgen unter Frage 2. Finanzgruppen, die eine Fondsleitung oder einen Vermögensverwalter nach Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31), jedoch keine Bank nach BankG und keinen Effektenhändler nach Börsengesetz (BEHG; SR 954.1) beinhalten, können in Einzelfällen auch der konsolidierten Aufsicht der FINMA unterstehen. Solche Finanzgruppen nach KAG wie auch Versicherungsgruppen und -konglomerate nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) bilden nicht Gegenstand dieser FAQ. Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

2. In welchen Fällen liegt eine Banken- bzw. Effektenhändler-Gruppe nach Art. 3c BankG vor? Eine Finanzgruppe nach Art. 3c BankG liegt vor, wenn eine Bank oder ein Effektenhändler a) direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an einer oder mehreren im Finanzbereich tätigen Gesellschaften beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht (Art. 21 Abs. 1 der Bankenverordnung [BankV; SR 952.02]) oder b) durch eine überwiegend im Finanzbereich tätige Holding beherrscht wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BankV) oder c) rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften beizustehen (Art. 21 Abs. 2 BankV). Der Begriff Finanzkonglomerat wird verwendet, wenn eine Finanzgruppe auch eine Versicherung umfasst, die jedoch innerhalb der Gruppe im Vergleich zur Bank bzw. zum Effektenhändler von untergeordneter Bedeutung ist. Die folgenden FAQ sind auch für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate formuliert. B. Umfang der konsolidierten Aufsicht 3. Kann es zu Abweichungen zwischen dem regulatorischen Konsolidierungskreis und jenem für die Konzernrechnung kommen? Der regulatorische Konsolidierungskreis bei Banken- bzw. Effektenhändler-Gruppen bestimmt sich nach Art. 3c BankG in Verbindung mit Art. 21 23 BankV, der Konsolidierungskreis der Konzernrechnung nach dem angewandten Rechnungslegungsstandard. Dabei kann es zu Abweichungen kommen, insbesondere weil in der Konzernrechung alle beherrschten Gruppengesellschaften unbesehen der Branche, in der sie tätig sind, konsolidiert werden. Währenddem sich der regulatorische Konsolidierungskreis auf Gruppengesellschaften, die im Finanzbereich tätig sind, beschränkt. Im Weiteren kann es zu Abweichungen kommen, wenn im regulatorischen Konsolidierungskreis eine Gesellschaft aufgrund eines faktischen Beistandszwangs einbezogen wird, der anwendbare Rechnungslegungsstandard jedoch keine Konsolidierung der Gesellschaft vorsieht. 4. Wann gelten Immobiliengesellschaften als im Finanzbereich tätig? Immobiliengesellschaften gelten grundsätzlich nicht als im Finanzbereich tätig nach Art. 4 BankV, solange sich ihr Geschäft auf das Halten und Verwalten von Liegenschaften beschränkt und keine aktive Kaufs- und Verkaufstätigkeit vorliegt. 2/10

C. Systematische Gliederung der Finanzgruppen 5. Wie werden Finanzgruppen für die konsolidierte Aufsicht systematisch gegliedert? Finanzgruppen, die der konsolidierten Aufsicht der FINMA unterstehen, werden abhängig von ihrer Struktur wie folgt aufgegliedert: a) Stammhausstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Bank oder ein Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz als Stammhaus. Das Stammhaus ist direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an den Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese auf andere Weise. b) Holdingstruktur: An der Spitze der Finanzgruppe steht eine Holdinggesellschaft, die nicht über eine Bewilligung als Bank oder Effektenhändler verfügt. Die Holdinggesellschaft ist direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals an mindestens einer Bank oder einem Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz und allenfalls an weiteren im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften beteiligt oder beherrscht diese auf andere Weise. Es können auch mehrere übereinander gelagerte Holdinggesellschaften eine Finanzgruppe beherrschen. Die oberste im Finanzbereich tätige Holding bildet die massgebende Spitze der Finanzgruppe. Siehe dazu auch Frage 6. c) Atypische Struktur: Darunter fallen einerseits Vertragskonzerne und ähnliche Konstrukte und andererseits De-Facto-Finanzgruppen (parallel-owned banking structures). Bei Vertragskonzernen werden die Gruppengesellschaften nicht durch die einheitliche kapitalund stimmenmässige Beherrschung zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, sondern basierend auf einem Vertrag. Bei De-Facto-Finanzgruppen stehen eine oder mehrere natürliche Personen, die neben einer Bank oder einem Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz noch weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften beherrschen, an der Gruppenspitze. Die Prüfgesellschaft hat hier insbesondere zu prüfen, ob qualifiziert beteiligte natürliche Personen sowie unbeschränkt haftende Gesellschafter von Banken/Effektenhändlern in der rechtlichen Form einer Personengesellschaft (z.b. Privatbankiers) weitere im Finanzbereich tätige Gesellschaften beherrschen. Sie nimmt dazu jährlich Stellung und zwar im Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für Banken, Kapitel 6.9 Konsolidierte Aufsicht. d) Subgruppe eines ausländischen Finanzkonzerns: Diese von der FINMA überwachten Finanzgruppen sind Teil einer ausländischen Finanzgruppe bzw. eines ausländischen Finanzkonglomerats. e) Untergeordnete Finanzgruppe als Teil einer Schweizer Finanzgruppe: Eine solche liegt vor, sofern eine Schweizer Finanzgruppe mehr als eine Bank bzw. einen Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz umfasst, die wiederum jeweils eine oder mehrere Gruppengesellschaften mit Tätig- 3/10

keit im Finanzbereich beherrschen. Eine in diesem Sinne untergeordnete Finanzgruppe umfasst mindestens eine Bank oder einen Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz und kann auch eine (Sub-)Holding an der Spitze aufweisen. 6. Ist die Ausgestaltung der konsolidierten Aufsicht abhängig von der Gruppenstruktur? Grundsätzlich unterliegen die unterschiedlichen Gruppenstrukturen hinsichtlich der konsolidierten Aufsicht den gleichen Anforderungen. Bei Holdingstrukturen kann jedoch die Holding gestützt auf Art. 23 Abs. 2 BankV vom Konsolidierungskreis der konsolidierten Aufsicht ausgenommen werden, sofern folgende Sachverhalte kumulativ erfüllt sind. Die Holding: a) beherrscht abgesehen von der Bank bzw. vom Effektenhändler keine weiteren im Finanzbereich tätigen Gesellschaften; b) übt keine eigenen Geschäftsaktivitäten im Finanzbereich aus, abgesehen von der Haltung der Beteiligung an der Bank bzw. am Effektenhändler; c) nimmt keinen Einfluss auf die Geschäftsaktivitäten der Bank bzw. des Effektenhändlers; und d) ist nicht in wesentlichem Umfang fremdfinanziert. Bei Holdinggesellschaften ohne Einbezug in die konsolidierte Aufsicht muss überwacht werden, ob die oben genannten vier Sachverhalte dauernd erfüllt sind. Die Prüfgesellschaft nimmt dazu jährlich Stellung und zwar im Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung für Banken, Kapitel 6.9 Konsolidierte Aufsicht. D. Inhalt der konsolidierten Aufsicht 7. Was gilt als Inhalt der konsolidierten Aufsicht? Grundsätzlich gelten für eine Banken- bzw. Effektenhändler-Gruppe die gleichen Vorschriften auf konsolidierter Basis wie sie für eine Bank bzw. einen Effektenhändler auf Einzelbasis gelten. Der Inhalt der konsolidierten Aufsicht nach Art. 24 BankV legt fest, welche Vorschriften auf konsolidierter Ebene zu erfüllen sind. Er lässt sich in quantitative und qualitative Elemente unterteilen (siehe Fragen 8 und 10). Die quantitativen Elemente beinhalten jeweils unter anderem die Pflicht zur Einreichung von Daten an die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder die Prüfgesellschaft. 4/10

8. Welche quantitativen Elemente sind zu erfüllen und welches sind die gesetzlichen Grundlagen? Quantitative Elemente a) Rechnungslegung Erstellung der Konzernrechnung BankG: Art. 3g, Art. 6 Abs. 1 Bst. c BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. h, Art. 33 40 FINMA-RS 15/1 Rechnungslegung Banken Prüfung der Konzernrechnung BankG: Art. 18 Abs. 2 FINMA-RS 13/3 Prüfwesen sowie Vorgaben zu ergänzenden Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung für Banken und Effektenhändler Publikation der Konzernrechnung BankG: Art. 3g, Art. 6a BankV: Art. 41 Aufsichtsreporting konsolidiert an SNB FINMA-RS 08/14 Aufsichtsreporting Banken b) Eigenmittel Einhaltung der konsolidierten Eigenmittelvorschriften BankG: Art. 3g, Art. 4 BankV: Art. 17, Art. 24 Abs. 1 Bst. f ERV: Art. 7 13, Art. 18 94, Art. 124 135 FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken Banken FINMA-RS 08/20 Marktrisiken Banken FINMA-RS 08/21 Operationelle Risiken Banken FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken FINMA-RS 12/1 Ratingagenturen FINMA-RS 13/1 Anrechenbare Eigenmittel Banken FINMA-RS 15/3 Leverage Ratio ERV: Art. 14 Abs. 2 Eigenmittelausweis konsolidiert an SNB Eigenmittel-Offenlegung konsolidiert ERV: Art. 16 FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken c) Risikoverteilung Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert BankG: Art. 3g, Art. 4 Abs. 4 BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. f ERV: Art. 7 13, Art. 95 124, Art. 136 FINMA-RS 08/23 Risikoverteilung Banken FINMA-RS 13/7 Limitierung gruppeninterner Positionen Banken ERV: Art. 100 Abs. 2 Klumpenrisikomeldung an Prüfgesellschaft Meldung der 10 grössten Schuldner konsolidiert im Prüfbericht d) Liquidität Einhaltung der Liquiditätsvorschriften für Finanzgruppen BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. BankG: Art. 4 Abs. 1 3 g FINMA-RS 13/3 Prüfwesen sowie Anleitung zur Meldung der 10 grössten Schuldner 5/10

e) Zinsrisikomeldung konsolidiert an SNB LiqV: Art. 3 Abs. 2, Art. 5-29, FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken FINMA-RS 15/2 Liquiditätsrisiken Banken FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken Banken 9. Sind diese quantitativen Elemente von allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen? Die Tabelle unter Frage 8 zeigt die Maximalvariante. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel: Finanzgruppe mit ausschliesslich unwesentlichen Gruppengesellschaften (vgl. Fragen 16 19) Befreiung von einzelnen oder sämtlichen quantitativen Elementen Privatbankier-Finanzgruppe Befreiung von der Publikation der Konzernrechnung und der Offenlegung in Bezug auf Eigenmittel und Liquidität konsolidiert (Art. 6a Abs. 3 BankG, Art. 16 Abs. 2 Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03], Rz 2 FINMA-RS 08/22 Offenlegung Banken). Effektenhändler-Finanzgruppe Befreiung von den Liquiditätsvorschriften mit Ausnahme der Zusatzliquidität nach Art. 29a Abs. 1 Börsenverordnung [BEHV; SR 954.11] sowie Befreiung von der konsolidierten Zinsrisikomeldung an die SNB, sofern keine wesentlichen Zinsrisiken ausserhalb des Handelsbuchs bestehen. Teilkonzern nach Art. 35 Abs. 3 BankV Befreiung von der Erstellung der Teilkonzernrechnung unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 4 BankV. 10. Welche qualitativen Elemente sind zu erfüllen und welches sind die gesetzlichen Grundlagen? Qualitative Elemente a) Organisation der Finanzgruppe Internes Reglement über die konsolidierte Aufsicht bzw. Gruppenführungsreglement (Genehmigungspflicht FINMA) Gruppenweite Überwachung und interne Kontrolle (u.a. gruppenweite interne Revision und Compliance) BankG: Art. 3 Abs. 3, Art. 3f Abs. 2 BankV: Art. 10, Art. 24 Abs. 1 Bst. a BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. b FINMA-RS 08/24 Überwachung und interne Kontrolle Banken Gruppenweites Risikomanagement BankG: Art. 3f Abs. 2 BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. c Gruppenweites Outsourcing FINMA-RS 08/7 Outsourcing Banken Gruppenweites Vergütungssystem FINMA-RS 10/1 Vergütungssysteme b) Gewähr der Organe der Finanzgruppe BankG: Art. 3f Abs. 1 BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. d FINMA-RS 13/8 Marktverhaltensregeln c) Personelle Trennung von Verwaltungsrat und BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. e 6/10

Geschäftsleitung d) Gruppenweite Geldwäschereibekämpfung GwV-FINMA: Art. 4 6 e) Weitere Pflichten der Finanzgruppe gegenüber der FINMA Prüfbericht über die Finanzgruppe und die konsolidierte Aufsicht sichtsrechtlichen Prüfung für Banken FINMA-RS 13/3 Prüfwesen; Bericht zur auf- Genehmigung der Statuten und Reglemente durch BankG: Art. 3 Abs. 3 die FINMA BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. a Meldung der Auslandaktivitäten BankG: Art. 3 Abs. 7 BEHV: Art. 25 Abs. 1 Bst. b Auskunftsbereitschaft der Finanzgruppe FINMAG: Art. 29 f) Einheitliche Prüfgesellschaft in der Finanzgruppe BankV: Art. 24 Abs. 1 Bst. i FINMA-PV: Art. 13 Abs. 2 FINMA-RS 13/3 Prüfwesen 11. Sind diese qualitativen Elemente von allen Gruppen gleichermassen zu erfüllen? Die Tabelle unter Frage 10 zeigt die Maximalvariante auf. Im Einzelfall können verschiedene Erleichterungen zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel: Die Finanzgruppe beherrscht ausschliesslich Gruppengesellschaften ohne GwG-relevante Geschäftsbeziehungen Befreiung von der gruppenweiten Geldwäschereibekämpfung Privatbankier-Finanzgruppe Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung Effektenhändler-Finanzgruppe Mögliche Nichtanwendbarkeit des Erfordernisses nach personeller Trennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung 12. Unter welchen Voraussetzungen sind Ausnahmen bzw. Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung quantitativer und/oder qualitativer Elemente möglich? Bei den quantitativen Elementen der konsolidierten Aufsicht sind Ausnahmen aufgrund der fehlenden Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften vorgesehen (keine Konsolidierung notwendig, falls die Gruppengesellschaften einzeln bzw. insgesamt für die Zielsetzung der konsolidierten Aufsicht unwesentlich sind). Die FINMA kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Erleichterungen hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Elemente gewähren (Art. 23 Abs. 2 BankV). Die qualitativen Elemente der konsolidierten Aufsicht müssen auf der Ebene der untergeordneten Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe nicht erfüllt werden, da sie ohnehin von der Schweizer 7/10

Finanzgruppe insgesamt einzuhalten sind. Bezüglich der quantitativen Elemente sind auf der Ebene der untergeordneten Finanzgruppe einer Schweizer Finanzgruppe Ausnahmen bei den Rechnungslegungs-, Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften vorgesehen (Art. 35 Abs. 3 und 4 BankV, Art. 11 ERV). Bei Vertragskonzernen und ähnlichen Konstrukten sowie bei De-Facto-Finanzgruppen wird die konsolidierte Aufsicht dem Einzelfall entsprechend festgelegt. 13. Welche Auswirkungen haben die per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzten Anpassungen zum Prüfwesen (Art. 18 BankG, Art. 13 Abs. 2 FINMA-PV) auf die Prüfung von Finanzgruppen? Die Prüfung der Konzernrechnung von Finanzgruppen erfolgt nach den neuen Bestimmungen durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR; SR 220) und nicht mehr nach den Vorschriften des BankG. Für die Rechnungsprüfung entfällt die bisherige Pflicht zur Beauftragung der gleichen oder einer dem gleichen Netzwerk angehörenden Prüfgesellschaft durch die Gruppengesellschaften einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe. Bei der Verwendung von Arbeiten Dritter im Rahmen der Konzernrechnungsprüfung gelten die anwendbaren Prüfstandards (z.b. Schweizer Prüfstandard 600 Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen [einschliesslich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern]). Für die aufsichtsrechtliche Prüfung gilt die Pflicht zur Beauftragung der gleichen oder eine dem gleichen Netzwerk angehörende Prüfgesellschaft für Gesellschaften, die von der FINMA beaufsichtigt werden und der gleichen Finanzgruppe angehören, weiterhin (Art. 13 Abs. 2 der FINMA-Prüfverordnung [FINMA-PV; SR 956.161]). Der Einbezug der übrigen Gesellschaften einer Finanzgruppe im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfungen auf Gruppenebene, richtet sich nach Rz 50 52 des FINMA-RS 13/3 Prüfwesen. Demnach soll jede inländische oder ausländische Gruppengesellschaft im Einverständnis mit der Leitung der Finanzgruppe und der Prüfgesellschaft der Finanzgruppe für Vor-Ort-Prüfungen eine dem gleichen Netzwerk angehörende Prüfgesellschaft beauftragen, sofern die Prüfgesellschaft diese nicht selber durchführt. 14. Was ist bei Finanzintermediären, die einer Finanzgruppe angehören und der Aufsicht der FINMA nach Geldwäschereigesetz direkt unterstellt sind, speziell zu beachten? Für Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, die als Finanzintermediäre der Aufsicht der FINMA nach Art. 14 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) direkt unterstellt sind (DUFI), kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung des GwG und der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA; SR 955.033.0) im Prüfbericht der Finanzgruppe nachgewiesen wird (Art. 4 Abs. 1 GwV-FINMA). Wird eine solche Gruppengesellschaft verkauft, darf sie ihre finanzintermediäre Tätigkeit nur dann weiter ausüben, wenn sie über eine neue Bewilligung als DUFI oder über einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation verfügt. Die Finanzgruppe informiert die FINMA umgehend, wenn ein der FINMA direkt unterstellter Finanzintermediär aus ihrem Konsolidierungskreis ausscheidet oder neu hinzukommt (Art. 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes [FINMAG; SR 956.1]). 8/10

15. Können inländische Gruppengesellschaften nach Art. 4 Abs. 1 GwV-FINMA (nachfolgend Gruppengesellschaften ), welche kollektive Kapitalanlagen anbieten oder hierfür Werbung machen, von der Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG profitieren? Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG sieht vor, dass ein unabhängiger Vermögensverwalter, der im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags Informationen über kollektive Kapitalanlagen zur Verfügung stellt oder kollektive Kapitalanlagen erwirbt, keiner Vertriebsträgerbewilligung bedarf, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der unabhängige Vermögensverwalter ist aufgrund seiner Vermögensverwaltungstätigkeit dem GwG unterstellt (Ziff. 1). Er untersteht den von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Verhaltensregeln einer Branchenorganisation (Ziff. 2). Der Vermögensverwaltungsvertrag entspricht den Richtlinien einer von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Branchenorganisation (Ziff. 3). Banken und Effektenhändler müssen gemäss dem FINMA-Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard die von der FINMA anerkannten Verhaltensregeln einer Branchenorganisation einhalten. Aus dem Gewährserfordernis (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. d BEHG) sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ergibt sich, dass Banken und Effektenhändler die Verhaltensregeln gruppenweit einhalten müssen und Gruppengesellschaften nicht dazu verwenden dürfen, aufsichtsrechtliche Vorgaben zu umgehen. Entsprechend ist es sachgerecht, dass konsolidierte Gruppengesellschaften auch ohne Anschluss an eine Branchenorganisation (vgl. das Erfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 KAG) grundsätzlich von der Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG profitieren können. Vorausgesetzt ist, dass die Prüfgesellschaft im Bericht über die Aufsichtsprüfung bestätigt, dass die konsolidierten Gruppengesellschaften die für die Bank- oder Effektenhandelsgruppe geltenden Verhaltensregeln einhalten; und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Bst. c KAG erfüllt sind. E. Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften 16. Wann und für welche Elemente wird die Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften berücksichtigt? Die Frage der Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften wird bei der Festlegung des Inhalts der konsolidierten Aufsicht und dort ausschliesslich bei den quantitativen Elementen berücksichtigt. 9/10

17. Wann ist eine Befreiung von den Vorschriften zu den quantitativen Elementen möglich (vgl. Frage 8)? Eine diesbezügliche Befreiung im Rahmen der konsolidierten Aufsicht ist möglich, wenn die Finanzgruppe abgesehen von der Bank bzw. vom Effektenhändler ausschliesslich unwesentliche Gruppengesellschaften umfasst. Die Wesentlichkeit ist dabei für jeden der fünf Regulierungsbereiche separat zu beurteilen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a BankV, Art. 9 Abs. 1 Bst. a ERV, Rz 105 FINMA-RS 15/2 Liquiditätsrisiken Banken, Rz 3 FINMA-RS 08/6 Zinsrisiken Banken ). 18. Wie verhält es sich, wenn nur einzelne Gruppengesellschaften unwesentlich sind? Wenn nur einzelne, aber nicht sämtliche Gruppengesellschaften unwesentlich sind, werden die unwesentlichen Einheiten von einzelnen bzw. allen quantitativen Elementen befreit. 19. Wer beurteilt die Wesentlichkeit? Die Wesentlichkeit wird in erster Linie von der Bank bzw. dem Effektenhändler beurteilt und von der Prüfgesellschaft geprüft. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Gruppengesellschaften ist immer auch zu berücksichtigen, dass mehrere auf Einzelbasis unwesentliche Gruppengesellschaften in der Summe die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten können. F. Fragen 20. An wen kann ich mich bei zusätzlichen Fragen wenden? banks@finma.ch oder Tel. +41 (0)31 327 91 00 10/10