NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010

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Transkript:

MANDANTENINFORMATION Sonderausgabe August 2010 Themen dieser Ausgabe Neuerungen zum Umsatzsteuerrecht Neue Meldepflichten der Zusammenfassenden Meldung ab 1.7.2010 Meldepflicht für innergemeinschaftliche Kfz-Lieferung ab 1.7.2010 NEUE MELDEPFLICHTEN DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG AB 1.7.2010 I. Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Seit dem 1.7.2010 gilt für die Abgabe der Zusammenfassende Meldung eine neue Frist: bis zum 25. Tag des Folgemonats, wenn die Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte 100.000 im Quartal übersteigen. Die Fristverkürzung auf den aktuell 25. Tag bedeutet zweierlei: Erstens stehen den Unternehmen gegenüber der bisherigen Regelung etwa 15 Tage weniger zur Verfügung, um die Buchführungsdaten vollständig aufzubereiten und den Monatsabschluss zumindest für diese Geschäftsvorfälle zu beenden. Gleichzeitig laufen zweitens die Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Dauerfristverlängerungen und die Fristen für die ZM auseinander, obwohl beide weitgehend auf den gleichen Buchführungsdaten aufbauen. Die gewährte Dauerfristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen gilt nicht mehr für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung. Besonderheiten ergeben sich bei der Abgabefrist, wenn die Umsatzgrenze von 100.000 erst im zweiten oder dritten Monat eines Quartals überschritten wird. In diesen Fällen kann der Unternehmer zur monatlichen Meldung optieren. II. In welchen Fällen ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben? 1. Übersicht über die einzelnen Sachverhalte Aus 18a n. F. und dem BMF-Schreiben vom 15.6.2010 ergibt sich, wann die Meldungen monatlich abzugeben sind. Die Tabelle enthält eine Übersicht über die neuen Regelungen: Tatbestand Bemessungsgrundlage Abgabezeitraum Es werden ausschließlich innergemeinschaftliche Warenlieferungen Dreiecksgeschäfte ausgeführt Größer 100.000 für das laufende oder eines der letzten vier Kalendervierteljahre. Monatlich bis zum 25. des Folgemonats Sätze 1, 2 und 5 www.steuerberater-muench.de Seite 1 von 5

Es werden ausschließlich im übrigen Gemeinschaftsgebiet Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, (einschl. Dauerleistungen) ausgeführt. Unerheblich Quartalsweise bis zum 25. Keine Option zur monatlichen Abgabe nach 18a Abs. 1 Satz 4 möglich. 18a Abs. 2 Satz 1 Es werden innergemeinschaftliche Warenlieferungen / innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Verbringen und im übrigen Gemeinschaftsgebiet Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, (einschl. Dauerleistungen) ausgeführt Warenlieferungen n Dreiecksgeschäfte größer 100.000 für das laufende oder eines der letzten vier Kalendervierteljahre. Monatlich bis zum 25. des Folgemonats. Die Summe der im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer schuldet, (einschl. Dauerleistungen) ist im letzten Monat des jeweiligen Quartals zu erfassen (= März, Juni, September und Dezember). 18a Abs. 2 Satz 2 Option zur laufenden monatlichen Erfassung möglich; Bindungswirkung 12 Monate. 18 Abs. 3 Satz 1 und Rz. 10 des BMF- Schreibens vom 15.6.2010 Es werden ausschließlich innergemeinschaftliche Warenlieferungen Dreiecksgeschäfte ausgeführt Bis 100.000 für das laufende oder eines der letzten vier Kalendervierteljahre. Quartalsweise bis zum 25. Option zur monatlichen Abgabe möglich, Bindungswirkung 12 Monate. Sätze 2 und 5 Satz 4 Es werden innergemeinschaftliche Warenlieferungen Dreiecksgeschäfte und im übrigen Gemeinschaftsgebiet Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, (einschl. Dauerleistungen) ausgeführt Warenlieferungen n Dreiecksgeschäfte ist nicht größer 100.000 für das laufende oder eines der letzten vier Kalendervierteljahre. Quartalsweise bis zum 25. Option zur monatlichen Abgabe möglich; Bindungswirkung 12 Monate. Sätze 2 und 5 Satz 4 Der Unternehmer ist von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit und die Summe der ausgeführten Leistungen (einschl. der Summe der Spalte 2) ist im vorangegangenen Kalenderjahr nicht größer als 200.000 und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer 200.000 Warenlieferungen/innergemeinschaftliches Verbringen/ innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte und im übrigen Gemeinschaftsgebiet Leistungen im Sinne 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, (einschl. Dauerleistungen) ist im vorangegangenen Kalenderjahr nicht größer 15.000 und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer 15.000. Jährlich bis zum 25. des Folgemonats. 18a Abs. 9 www.steuerberater-muench.de Seite 2 von 5

Hat der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung vierteljährlich abgegeben, weil er die Umsatzgrenze von 100.00 nicht überschreitet und überschreitet er diese Grenze im laufenden Quartal aber doch, so stellt sich die Frage: Ab wann ist der Unternehmer nunmehr zur monatlichen Abgabe verpflichtet? Hierzu gibt die nachfolgende Übersicht Aufschluss: Tatbestand Abgabezeitraum laufenden Quartal im ersten Monat. Getrennte Abgabe für alle drei Monate bis zum 25. Satz 3 laufenden Quartal im zweiten Monat Zusammengefasste ZM für die ersten zwei Monate und getrennt für den dritten Monat jeweils bis zum 25. Wahlweise für die ersten zwei Monate auch getrennt bis zum 25. des Folgemonats; davon für den ersten Monat rückwirkend (vgl. Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 15.6.2010). Satz 3 laufenden Quartal im dritten Monat Zusammengefasste ZM für alle drei Monate als Quartalsmeldung bis zum 25. Wahlweise auch getrennt für alle drei Monate; davon für die ersten zwei Monate rückwirkend (vgl. Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 15.6.2010). Satz 3 Die Neuregelungen gelten für Umsätze, die nach dem 30.6.2010 ausgeführt werden. Bis dahin bleibt es bei der Quartalsmeldung. Die erste Monatsmeldung ist demnach bis zum 25.8.2010 abzugeben. Ab 2012 verringert sich die Umsatzgrenze von 100.000 auf nur noch 50.000. 2. Praxistipp: Option zur monatlichen Meldung Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen ausführen, sollten für Zwecke der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ausnahmslos zur monatlichen Abgabe optieren. Alles andere bringt nur unnötige Schwierigkeiten zumal sind bei Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Quartal weiter optionale Möglichkeiten denkbar, die zusätzlichen Aufwand erfordern, um die Daten für die Meldung korrekt auswerten zu können. Denn nach Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 15.6.2010 sind sowohl eine Zweitmonatsmeldung als auch jeweils zwei oder drei Einzelmonatsmeldungen möglich, die dann teilweise auch noch rückwirkend abzugeben wären. Hinweis: Für die Optionserklärung ist kein besonderes Schreiben notwendig, sondern es genügt, wenn bei der erstmaligen Inanspruchnahme auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Zusammenfassende Meldung das dafür vorgesehene Feld angekreuzt wird. Die Ausübung des Wahlrechts gilt mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten. 3. In welchem Monat sind die meldepflichtigen Tatbestände zu erfassen? Die Regelungen, in welchem Monat die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände zu erfassen sind, enthält nachfolgende tabellarische Übersicht. Leistungsart/meldepflichtiger Tatbestand Innergemeinschaftliche Warenlieferungen nach 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. mit 6a Abs. 1 Innergemeinschaftliches Verbringen nach 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. mit 6a Abs. 2 Zeitpunkt der Erfassung in der ZM Monat der Rechnungsausstellung, spätestens in dem auf die Ausführung der Lieferung folgenden Monat (vgl. 18a Abs. 8 Satz 1 ) Im auf das Verbringen folgenden Monat (vgl. 18a Abs. 8 Satz 1 ) www.steuerberater-muench.de Seite 3 von 5

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach 25b Abs. 1 Im übrigen Gemeinschaftsgebiet Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet Im übrigen Gemeinschaftsgebiet Leistungen im Sinne des 3a Abs. 2 und Dauerleistung im Sinne des 13b Abs. 3, für die der in einem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet Anzahlungen oder Vorauszahlungen jeglicher Art Monat der Ausführung der Lieferung = Monat der Steuerentstehung nach 25b Abs. 2 für die Lieferung an den letzten Abnehmer (vgl. 18a Abs. 8 Satz 2 ) Monat der Ausführung der sonstigen Leistung (vgl. 18a Abs. 8 Satz 2 ) Spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres (vgl. 18a Abs. 8 Satz 2 i. V. mit 13b Abs. 3 ) Keine Erfassung, da nicht meldepflichtig Änderungen der Bemessungsgrundlage im Sinne des 17 Erfassung entsprechend den Bestimmungen in 17 Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich in dem Monat zu melden, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen kommt es auf die Rechnungsstellung nicht an, sondern hier gilt der Monat der Ausführung der sonstigen Leistung. In allen Fällen ist es unerheblich, welcher Besteuerungsform (Soll- oder Ist-Versteuerung) der Unternehmer unterliegt. FAZIT Durch die neuen Meldepflichten ist es unverzichtbar, Sachverhalte mit innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen zutreffend zu beurteilen und zu buchen, um Fehler bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung oder der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu vermeiden. Denn diese Fehler werden Rückfragen durch die Finanzbehörden auslösen, deren Bearbeitung dann zeitaufwändig und teuer wird. MELDEPFLICHT FÜR INNERGEMEINSCHAFTLICHE KFZ- LIEFERUNGEN AB 1.7.2010 Führt Ihr Unternehmen nach dem 30.06.2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. aus, müssen Sie diese Lieferungen neuerdings dem Bundeszentralamt für Steuern melden. Folgende Besonderheiten und Vorgaben sind nach 18c Umsatzsteuergesetz () in diesem Zusammenhang zu beachten: 1. Die Meldepflicht ergibt sich aus der zum 1.7.2010 in Kraft tretenden Fahrzeuglieferungs- Meldepflichtverordnung. 2. Wann ist ein Fahrzeug neu? in den ersten 6 Monaten seit Inbetriebnahme, danach bis 6.000 km. Wasserfahrzeuge in den ersten drei Monaten, danach bis 100 Betriebsstunden. 3. Unternehmen im Sinn des 2 müssen die Meldung elektronisch ans Bundeszentralamt für Steuern richten, Privatleute und Kleinunternehmer können auch auf Papier melden. 4. Die Meldung muss vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Quartalsende mit Dauerfristverlängerung, in dem die Lieferung ausgeführt wurde, erfolgen. 5. Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr. sind nicht in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, jedoch in Voranmeldungen und Jahreserklärung. 6. Die amtlichen Meldeformulare erhalten Sie für Ihr Unternehmen entweder über das ElsterOnline-Portal oder über das Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern. www.steuerberater-muench.de Seite 4 von 5

Praxis-Tipp: Führt Ihr Unternehmen innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen aus, sollten Sie schon heute die Vorkehrungen dafür treffen, dass die erforderlichen Aufzeichnungen für die Meldung geführt werden. Andernfalls droht Ärger mit der Finanzverwaltung und Sie müssen bei der Meldung ohne vorherige Festlegung der Aufzeichnungskriterien jede Fahrzeuglieferung erneut bearbeiten. Haftungsausschuss Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. www.steuerberater-muench.de Seite 5 von 5