Handreichung zur Beantragung der Kassenförderung und PKV-Förderung für ambulante Hospizdienste 2015



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Transkript:

Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie die aktualisierte Handreichung zur Beantragung/ Bearbeitung der Kassenförderung für ambulante Hospizdienste für das Kalenderjahr 2015, die seit 2011 aufgrund eines Beschlusses vom Runden Tisch Hospiz jährlich erstellt und aktualisiert wird. Die Handreichung zur Kassenförderung sowie die aktuellen Anträge finden Sie in der nachfolgenden Fachinformation. Bitte beachten Sie, dass die diesjährige Handreichung erstmals Hinweise/ Regelungen zur Förderung der ambulanten Hospizarbeit durch private Krankenversicherungen (PKV) enthält. Wo gibt es die Anträge zur Kassenförderung? Jedes Jahr ab 1. Januar aktuelle Krankenkassenanträge neu ausdrucken. http://www.aok-gesundheitspartner.de/sac/pflege/hospize/ http://www.vdek.com/lven/sac/vertragspartner/pflege/hospizversorgung.html Antragsformulare für die PKV bekommen Sie durch Ihre Verbände. Die Antragsstellung erfolgt erst, wenn der Förderbescheid von AOK Plus und vdek da ist (Mai/ Juni) (s. Handreichung für PKV) Wieviele Anträge, bis wann und an wen? 2 identische Anträge wie gewohnt zwischen 1. Januar und 31.März stellen: einer für die AOK Plus und der andere für vdek Anlage 1 a) Personalkosten (+ Kopie von Arbeitsplatzbeschreibung mit Stundenumfang, einmalig und bei Änderungen (s. Anlage 4), Fortbildungen/ Supervision der Hauptamtlichen (Koordin.) (+ Kopien der Teilnahmebescheinigung mit Fortbildungsinhalt) b) Fortbildungen/Supervisionen von Ehrenamtlichen Anlage 2 Bescheinigung über den Einsatzbereitschaft der Ehrenamtlichen mit Unterschriften. Die neuen EA bitte extra kennzeichnen. Anlage 3 Nachweis über die geleisteten abgeschlossenen Sterbebegleitungen (Name, Geburtsdatum, Krankenkasse,) hier keine Daten von Privatversicherten angeben! Anlage 4 Kopie des Arbeitsvertrages der KoordinatoINNen (nur bei Neueinstellung oder bei Änderungen im Stellenumfang!) (im Arbeitsvertrag muss stehen: die Stellenbezeichnung als KoordinatorIn des AHD und der Stellenumfang als Vollzeit oder der Teilzeitanteil) Seite 1 von 6

Was wird an wen verschickt? 1.) Die Anträge mit Anlagen 1, 2 und 4 gehen einmal an AOK Plus und einmal an vdek AOK PLUS Die Gesundheitskasse für und Thüringen Geschäftsbereich Pflege Bereich Vertrags-/Qualitätsmanagement FB Vertragsmanagement Pflege Frau Kristina Groth 01058 Dresden vdek-landesvertretung Referat Pflege Herr Rene Kellner Glacisstr. 4 2.) Umschläge mit der Anlage 3: Angaben auf dem Umschlag: a) Absender (Name des Hospizdienstes), (auch für evtl. Rückfragen zur Zuordnung hilfreich) b) exakte Bezeichnung der jeweiligen Krankenkasse mit Adresse (z. B. BKK Heilberufe, IKK classic, AOK Rheinland) Angaben zu den Sterbebegleitungen in den Umschlägen: a) Vollständigen und korrekt geschriebenen Namen des Versicherten, sonst werden sie nicht als Mitglieder der Krankenkasse erkannt und folglich nicht mit gerechnet; besonders auf Doppelnamen bzw. auf verschiedene gebräuchliche Schreibweisen eines Namens achten z. B. Günter oder Günther b) Versicherungsnummer (wenn vorhanden, nicht zwingend) c) korrekte Geburtsdaten d) Datum von Beginn und Ende der Sterbebegleitung Diese Umschläge mit der Aufstellung der abgeschlossenen Sterbebegleitungen pro Kasse (und die anonymisierte Gesamtaufstellung s.u. )werden direkt an die betreffende, übergeordnete Krankenkasse per Post wie folgt versendet: AOK PLUS Die Gesundheitskasse für und Thüringen Geschäftsbereich Pflege Bereich Vertrags-/Qualitätsmanagement FB Vertragsmanagement Pflege Frau Kristina Groth 01058 Dresden IKK classic Frau Kerstin Schwarz Tannenstraße 4 b für alle AOKs für alle IKKs Seite 2 von 6

Knappschaft-Bahn-See Regionaldirektion Chemnitz Ref. KV/PV Vertragsangelegenheiten Frau Ute Hofmann Jagdschänkenstraß 50 09117 Chemnitz BKK Landesverband Mitte Vertragsmanagement / fokus GESUNDHEIT Fachkoordinator Pflege Herrn Thomas Eckardt Tiergartenstraße 32 01219 Dresden vdek-landesvertretung Rene Kellner (hkk) Referat Pflege Glacisstr. 4 für alle Knappschaftskassen sortiert nach den einzelnen BKK alle Mitglieder von Barmer-GEK, TKK, KKH, HEK, Hanseatische Krankenkasse 3.) anonymisierte Gesamtaufstellung der Sterbebegleitungen, (Initialen und Krankenkasse!) Bitte wie mit Anlage 3 verfahren und an die oben aufgeführten Adressen von AOK Plus und vdek (gerne mit gleicher Post) schicken! in den jeweiligen Umschlägen sollte immer die anonymisierte Gesamtaufstellung enthalten sein. Hierfür gibt es keinen Vordruck im Kassenantrag! Im Zweifel fragen Sie nach: Frau Kristina Groth, Tel. 0351 3264 13747, kristina.groth@plus.aok.de Herr Rene Kellner, Tel. 0351 8 76 55-0, rene.kellner@vdek.de 4.) Angabe der Anzahl abgeschlossener Sterbebegleitungen von Privatversicherten an AOK Plus und vdek (bitte keine Daten mitteilen!) Allgemeine Hinweise: Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur an Einrichtungen mit einer IK-Nummer (IK=Institutskennzeichen). Daher muss bei Adress- oder Kontoänderung immer eine Meldung an die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI) Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin Telefon 02241 231-1800 Telefax 02241 231-1334 erfolgen. Seite 3 von 6

Was wird gefördert? Zuschuss zu Personalkosten (Koordinatoren) Fort- und Weiterbildung der bereits tätigen Fachkräfte Schulung der ehrenamtlichen Personen Aber: - Fahrt- und Übernachtungskosten der Koordinatoren und Ehrenamtliche werden nur in Ausnahmefällen entsprechend dem sächsischen Reisekostengesetz berücksichtigt - Keine Übernahme von Reiseversicherung, Taxi - Verpflegung ist nicht förderfähig (private Lebensführung), daher bitte Unterkunft und Verpflegung im Antrag getrennt ausweisen. - Zu den förderfähigen Kosten zählen nicht Therapeutenausbildungen von Ehrenamtlichen. Lediglich Einblicke in besondere Therapien können als Fortbildung anerkannt werden. Förderfähig sind z.b.: - Trauerbegleitung für Koordinatoren - Supervision - angemessen - Hospiztag als Weiterbildung - Integrative Validation - angemessen (ggf. hospizspezifischer Kurs an Palliativakademie) - Kommunikationsschulung - angemessen - Einblicke in Aroma-, Musik-, Farb- und Klangtherapie etc. (s.o.) - Koordinatorenkurs und Führungskompetenz Nicht Förderfähig sind z.b.: - Befähigungskurse für Referenten - Honorarstellen - Physiotherapeutische Leistungen - Fachliteratur - PC-Kurs - Hypnose/Meditation/alternative Therapien - Materialkosten - Fahrtkosten - Verpflegung - Mitgliedsbeiträge - Arbeitsmaterialien/Raummiete - Feste/Museumsbesuche - Pressearbeit Wie berechnet sich die Förderung? Abgeschlossene Sterbebegleitungen des Vorjahres x 4 = a Anzahl der Ehrenamtlichen x 2 = b Die Summe (a+b) der beiden multiplizierten Zahlen entspricht der Leistungseinheit: Leistungseinheit x Bezugsgröße (2015: 311,85 ) entspricht der max. Förderung pro Jahr Seite 4 von 6

Bitte beachten: Bitte frühzeitig Veränderungen bei AOK und vdek angeben: a) Adresse + Bankverbindung: besonders wichtig wegen IK-Nummer (s.o) (eine Förderung erfolgt bei der AOK PLUS grundsätzlich auf das Bankkonto, welches unter dem angegebenen IK hinterlegt ist) b) Trägerwechsel sind rechtzeitig anzuzeigen c) Koordinatorenwechsel, sobald wie möglich Fachkräftenachweise einreichen, Arbeitsvertrag mit Stellenbezeichnung KoordinatorIn und Stellenumfang d) Listen (im Ausnahmefall können es auch Teillisten sein) der am 31.12. einsatzbereiten Ehrenamtlichen mit Unterschrift e) bei nicht durch Tod beendete Sterbebegleitung ist eine kurze Notiz hilfreich (umgezogen, Besserung.) f) Kinderhospizarbeit darf nur durch entsprechend ausgebildete Koordinatoren und Ehrenamtliche als solche abgerechnet werden. Ist kein Kinderhospizdienst bei einer entsprechenden Begleitung erreichbar, wird sie wie bei Erwachsenen abgerechnet. g) Die Förderung von Kinderhospizarbeit endet mit dem 18. Geburtstag. Danach wird wie bei einem Erwachsenen gefördert, auch wenn die Hospizhelfer die gleichen bleiben. Förderung der ambulanten Hospizarbeit durch die Private Krankenversicherung (PKV) Gilt ab 1. Januar 2015 rückwirkend für das Jahr 2014. Vorbemerkungen: Es gib 42 Private Krankenversicherungen in Deutschland (s. Ankreuzliste im Antrag). Etwa 10% der Bevölkerung sind dort versichert. Davon sind 50% PKV versichert und 50% PKV versichert mit Beihilfeberechtigung in unterschiedlicher Höhe (z.b. Beschäftigte bei Bund, Land, Kommune, Kirche, Feuerwehr) Bisher hat sich lediglich die Beihilfestelle des Bundes bereit erklärt, die ambulanten Hospizdienste zu fördern. Ablauf der Förderung bei PKV Versicherten Bitte alle Privatversicherten nach Beihilfeberechtigung nach der entsprechenden Adresse der Beihilfestelle fragen! 1. Antrag zur Kassenförderung wie gewohnt an die AOK und vdek stellen und die Anzahl der Privatpatienten melden. (s. o.) Hinweis: Ist auch nur ein PKV Versicherter dabei, werden ab Juni 2015 nur 90 % der im Förderbescheid festgelegten Summe von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Seite 5 von 6

2. Sobald der Förderbescheid eingegangen ist, den Antrag (Formular s. Anhang), zusammen mit der Kopie des Förderbescheides und der Anlage 2 des Antrages (Anzahl aller abgeschlossenen Sterbebegleitungen und Liste der PKV en, in die die Anzahl der jeweiligen PKV Versicherten eintragen ist) an die PKV schicken. Innerhalb von 42 Tagen nach Eingang der Unterlagen erfolgt die Zahlung der restlichen 10% des Förderbescheides. 3. bei Beihilfeberechtigung: Die Regelung mit der Beihilfe soll im April 2015 in Kraft treten. Der abrechenbare Betrag wird derzeit noch verhandelt und vom DHPV und der LIGA wahrscheinlich im September mitgeteilt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Förderung an die Beihilfestellen gestellt werden. Ist ein PKV Versicherter beim Bund Beihilfeberechtigt gewesen, muss direkt nach Abschluss der Begleitung ein Antrag auf Förderung vom ambulanten Hospizdienst an die Beihilfestelle des Bundes gestellt werden. Ggf. erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Mustervorlage. (wenn weitere Beihilfestellen hinzukommen). Daher immer die Adressen der Beihilfestellen von den PKV Versicherten erfragen. Der gezahlte Betrag der Beihilfestellen vom Vorjahr muss im Antrag an die PKV auf Seite 1 unter Punkt 3 genannt werden. Er wird von den 10% des PKV-Anteils dann abgezogen um keine Doppelfinanzierung zu erhalten. Dies ist 2016 erstmals anzugeben! Anträge richten Sie bitte an den: Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. (PKV) Geschäftsbereich Leistung Postfach 51 10 40 50946 Köln Büro Berlin: Gustav-Heinemann-Ufer 74 c Glinkastraße 40 50968 Köln 10117 Berlin Telefon +49 221 9987-0 Telefon +49 30 204589-66 Telefax +49 221 9987-3950 Telefax +49 30 204589-33 E-Mail: kontakt@pkv.de Die Handreichung wurde inhaltlich von Frau Uta Werner, im Auftrag und nach Abstimmung des Runden Tisches Hospiz erstellt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Claudia Österreicher Referat Altenhilfe Seite 6 von 6