SONDERRUNDSCHREIBEN. Deutsche und französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen europarechtswidrig. JULI 2012 www.bdo.



Ähnliche Dokumente
Einladung zum BRANCHENDIALOG REAL ESTATE. am 21. Mai 2015 in München

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Einladung zum BDO VERBÄNDEDIALOG. am 14. Juli 2016 in Berlin

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

25. November Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Nutzung dieser Internetseite

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

Sächsischer Baustammtisch

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Einladung Krankenhausplanung in Thüringen - Sicherstellung einer bedarfs- und patientengerechten Versorgung

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 S /3 St32

Erläuterung zur Steuerbescheinigung Muster I

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

lernen Sie uns kennen...

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Berufungsentscheidung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

EÜR contra Bilanzierung

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

VfW-Sachverständigenordnung

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

ERSTATTUNG DER GRIECHISCHEN MEHRWERTSTEUER ( ΦΠΑ )

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Finanzwirtschaft Wertpapiere

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Steuerliche Vorschriften über Spenden

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Der internationale Erbfall Deutschland/Thailand

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Informationsbrief zum 3. November 2009

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

ready to use companies - GmbH & Co. KG -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

CBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin Mai 2016

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Informationen als Leistung

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Dem erwarteten Zeitumfang der BR-/AR-Tätigkeit Dem Umfang an übernommenen Kompetenzen des BR-/AR-Mitglieds Der Position des BR-/AR-Mitglieds

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Einladung zum BDO-Symposium. am in Hamburg

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

ZID Hotline

126 AktG (Anträge von Aktionären)

Transkript:

JULI 2012 SONDERRUNDSCHREIBEN Deutsche und französische Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen europarechtswidrig KONTAKT BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ferdinandstraße 59 20095 Hamburg Dipl.-Kfm. Christian Ebner Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner Telefon +49 89 55168-247 christian.ebner@bdo.de Gerd Urbild Rechtsanwalt, Steuerberater Telefon +49 89 55168-205 gerd.urbild@bdo.de Sehr geehrte Damen und Herren, am 20. Oktober 2011 sowie am 10. Mai 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei viel beachtete und interessante Urteile gesprochen. Es ging dabei um die Frage der Besteuerung grenzüberschreitender Dividendenzahlungen aus Investmentfonds. Armin Hofbauer M.Sc. Business Administration Telefon +49 89 55168-217 armin.hofbauer@bdo.de Wir möchten Ihnen nachfolgend gerne die Entscheidungen erläutern und Ihnen dabei auch die unter Umständen weitreichenden Konsequenzen aufzeigen.

BDO Banken und Sparkassen - Sonderrundschreiben 2 1. DAS URTEIL VOM 20. OKTOBER 2011 (RS. C 284/09) Hintergrund und Inhalt der Entscheidung Das Urteil ist Folge eines von der Europäischen Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der EuGH hat mit Blick auf die deutsche Kapitalertragsteuer (KESt) entschieden, dass die Regelungen zum Kapitalertragssteuerabzug bei Beteiligungen, die kleiner als 10 % sind (sog. Streubesitzdividenden) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstoßen und damit europarechtswidrig seien, da die KESt auf Dividenden inländischer Anteilseigner angerechnet und so vollständig erstattet werden können, während sie bei EU- /EWR-Ausländern mit endgültiger Wirkung - d.h. ohne Anrechnungsmöglichkeit - erhoben werde. Nach deutschem Steuerrecht hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ihren Gewinn zunächst mit einem Körperschaftsteuersatz ihv 15% nebst eines Solidaritätszuschlags ihv 5,5% zu besteuern. Bei der Gewinnermittlung sind erhaltene Dividendenzahlungen im Ergebnis zu 95% steuerfrei ( 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG). Trotz quasi Steuerfreiheit der Erträge kann die KESt jedoch vollständig auf die KSt der die Dividende empfangenden Kapitalgesellschaft angerechnet werden. Anders ist dies jedoch, wenn der Anteilseigner eine ausländische (d.h. beschränkt steuerpflichtige) Kapitalgesellschaft ist. Hier kann bei einer Mindestbeteiligung von 10 % und wenn die Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat sitzt, die völlige Freistellung vom Kapitalertragssteuerabzug beantragt werden (sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, 43b ivm 50d Abs. 3 EStG). Sollte auch dies nicht der Fall sein, kommt immer noch eine Steuerminderung aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Betracht. Anderenfalls bleibt die Kapitalertragssteuerbelastung für das Unternehmen aber definitiv ( 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Diese Definitivbesteuerung hat der EuGH nun in seinem Urteil als Verstoß gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vormals Art. 56 EGV) gewertet. Eine Schlechterstellung ausländischer Dividendenempfänger ergebe sich daraus, dass die Kapitalertragsteuer für in Deutschland ansässige Gesellschaften nur den Charakter einer Steuervorauszahlung habe, während eine derartige Anrechnungsmöglichkeit Steuerausländern verwehrt bleibe. Handlungsmöglichkeiten Das Urteil des EuGH wirkt ex tunc. Das bedeutet, dass betroffene ausländische Investmentfonds auch für die Vergangenheit KESt-Erstattungsanträge stellen können. Für den Erstattungsantrag ist jedoch nicht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), sondern das jeweils örtlich zuständige Finanzamt zuständig. Mangels bisheriger Hinweise der Finanzverwaltung ist davon auszugehen, dass dasjenige Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen befindet oder in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist ( 20 Abs. 3 und 4 AO). Diese abgabenrechtlichen Regelungen werfen mit Blick auf Investmentfonds allerdings weitere Fragen auf. Auch die Frage, welchen Verjährungsregeln der Erstattungsantrag unterliegt, hat die Finanzverwaltung bis heute unbeantwortet gelassen. Vorsichtshalber sollte von einer Antragsfrist von vier Jahren analog 50d Abs. 1 Satz 9 EStG ausgegangen werden. Dies steht zwar im Einklang mit einem Urteil des BFH 11.1.2012 (I R 25/10). Allerdings hat der BFH die Anwendung des 50d EStG in der zitierten Entscheidung in einem anderen Zusammenhang, nämlich der Frage der Zuständigkeit für den Erstattungsantrag, abgelehnt.

BDO Banken und Sparkassen - Sonderrundschreiben 3 2. DAS URTEIL VOM 10. MAI 2012 (RS. C 338/11, C-339/11, C-340/11) Hintergrund und Inhalt der Entscheidung Die Urteile sind Folge der Klagen verschiedener ausländischer Investmentfonds gegen die französische Regierung. Die klagenden Fonds hatten insbesondere in Aktien französischer Gesellschaften investiert und entsprechend Dividenden bezogen. Das französische Tribunal adminstratif de Montreuil hatte die Klagen dem EuGH zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Zuvor hatte Frankreich bei der Besteuerung von Dividenden, die an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wie Investmentfonds ausgeschüttet wurden, danach differenziert, ob diese Investmentfonds gebietsansässig oder gebietsfremd waren. Nach französischem Recht unterliegen Dividenden, die an gebietsfremde, d.h. ausländische Investmentfonds ausgeschüttet werden, einer Quellensteuer von 25 %. Werden solche Dividenden dagegen an gebietsansässige Investmentfonds ausgeschüttet, werden sie nicht besteuert. Eine solch unterschiedliche Behandlung verstößt jedoch nach Ansicht des EuGH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vormals Art. 56 EGV), da sie diskriminierend ist und gebietsfremde Investmentfonds von Investitionen im Inland abhalten könnte. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Dividendenempfängern sei auch nicht zu rechtfertigen. Weder könne sie mit der Notwendigkeit der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis noch mit der Notwendigkeit, eine wirksame Kontrolle im Besteuerungsverfahren zu gewährleisten, begründet werden. Handlungsmöglichkeiten Von der Entscheidung betroffene deutsche oder andere nicht-französische Investmentfonds sollten - falls noch nicht geschehen - auf Grundlage dieser Entscheidung die Erstattung zu viel gezahlter französischer Quellensteuer beantragen. Die französische Finanzverwaltung hat sich bislang noch nicht zu den verfahrensrechtlichen Aspekten eines solchen Erstattungsantrags geäußert. Gemeinsam mit unseren Kollegen der BDO in Frankreich unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung im Rahmen des Erstattungsverfahrens. 3. FAZIT Beide Entscheidungen beinhalten denselben Tenor, nach dem eine höhere Besteuerung gebietsfremder Dividendenempfänger gemeinschaftswidrig ist. Dies gilt im Übrigen nicht zur bei Investitionen von Mitgliedern der EU innerhalb der EU, sondern auch dann, wenn der Investor seinen Sitz im Drittland hat, da Art. 63 Abs. 1 AEUV Kapitalverkehrsbeschränkungen auch zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern ausdrücklich untersagt. Die hier dargestellten Urteile des EuGH entfalten folglich auch Wirkung außerhalb der EU. Aus deutscher Sicht sind sowohl Inbound- wie auch Outbound-Fälle betroffen. Betroffene Fonds sollten zeitnah prüfen, ob die Urteile zu nachträglichen Erstattungsansprüchen gegenüber dem deutschen bzw. französischen Fiskus führen. Vor dem Hintergrund einer möglichen Verjährung etwaiger KESt- oder Quellensteueransprüche sollte die Prüfung zeitnah erfolgen. Der Fachbereich Investmentsteuerrecht/Financial Services Tax steht Ihnen hierfür und auch für weitere Beratungsleistungen gerne zur Verfügung.

BDO Banken und Sparkassen - Sonderrundschreiben 4 Unsere Positionierung Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreut in Deutschland an derzeit 24 Standorten mit über 1.900 Mitarbeitern Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung und wirtschaftsrechtlicher Beratung. Für internationale Fragestellungen stehen wir in engem Kontakt zu unseren Kollegen aus dem weltweiten BDO-Netzwerk, das mit nahezu 47.000 Mitarbeitern in 138 Ländern tätig ist. Der Fachbereich Investmentsteuerrecht/Financial Services Tax mit seiner speziellen Expertise zu steuer- und aufsichtsrechtlichen Fragen rund um den Fondsbereich steht Ihnen mit seinen erfahrenen Mitarbeitern gerne als Ansprechpartner zur Seite. Hinweis an den Leser Dieses Sonderrundschreiben sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter. Mit der hier vorliegenden aktuellen Information berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Bilanzrechts und der Bankbetriebslehre. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass BDO für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. 2012 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herausgeber: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fuhlentwiete12 20355 Hamburg

HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete 12 20355 Hamburg Telefon: +49 40 30293-0 Telefax: +49 40 337691 hamburg@bdo.de BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer 1 10787 Berlin Telefon: +49 30 885722-0 Telefax: +49 30 8838299 berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße 16-20 33602 Bielefeld Telefon: +49 521 52084-0 Telefax: +49 521 52084-84 bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz 5 53119 Bonn Telefon: +49 228 9849-0 Telefax: +49 228 9849-450 bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Str. 128 28195 Bremen Telefon: +49 421 59847-0 Telefax: +49 421 59847-75 bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a 27580 Bremerhaven Telefon: +49 471 8993-0 Telefax: +49 471 8993-76 bremerhaven@bdo.de DORTMUND Märkische Straße 212-218 44141 Dortmund Telefon: +49 231 419040 Telefax: +49 231 4190418 dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen 2 01099 Dresden Telefon: +49 351 86691-0 Telefax: +49 351 86691-55 dresden@bdo.de DÜSSELDORF Georg-Glock-Str. 8 40474 Düsseldorf Telefon: +49 211 1371-0 Telefax: +49 211 1371-120 duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße 28 99096 Erfurt Telefon: +49 361 3487-0 Telefax: +49 361 3487-19 erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße 66 45136 Essen Telefon: +49 201 87215-0 Telefax: +49 201 87215-800 essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender 3 24943 Flensburg Telefon: +49 461 90901-0 Telefax: +49 461 90901-1 flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße 115 60314 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 95941-0 Telefax: +49 69 554335 frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b 79098 Freiburg i. Br. Telefon: +49 761 28281-0 Telefax: +49 761 28281-55 freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße 2 30159 Hannover Telefon: +49 511 33802-0 Telefax: +49 511 33802-40 hannover@bdo.de KASSEL Theaterstraße 6 34117 Kassel Telefon: +49 561 70767-0 Telefax: +49 561 70767-11 kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße 1-3 24103 Kiel Telefon: +49 431 51960-0 Telefax: +49 431 51960-40 kiel@bdo.de KÖLN Im Zollhafen 22 50678 Köln Telefon: +49 221 97357-0 Telefax: +49 221 7390395 koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus 5 04103 Leipzig Telefon: +49 341 9926600 Telefax: +49 341 9926699 leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt 7-15 23552 Lübeck Telefon: +49 451 70281-0 Telefax: +49 451 70281-49 luebeck@bdo.de MÜNCHEN Leonhard-Moll-Bogen 10 81373 München Telefon: +49 89 55168-0 Telefax: +49 89 55168-199 muenchen@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße 11 18055 Rostock Telefon: +49 381 493028-0 Telefax: +49 381 493028-58 rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße 1 70178 Stuttgart Telefon: +49 711 50530-0 Telefax: +49 711 50530-199 stuttgart@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße 5 65189 Wiesbaden Telefon: +49 611 99042-0 Telefax: +49 611 99042-99 wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: +32-2 778 01 30 Telefax: +32-2 778 01 43 www.bdointernational.com BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Christian Dyckerhoff WP StB Klaus Eckmann WP Dr. Christian Gorny WP StB Dr. Arno Probst WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Fuhlentwiete 12 20355 Hamburg Telefon: +49 40 30293-0 Telefax: +49 40 337691 hamburg@bdo.de